Auch aus Mitteln des ML-Förderprogramms für Forschung und sonstige Förderung auf dem Gebiet nachwachsender Rohstoffe wurden in dem genannten Zeitraum keine Biokraftstoffprojekte gefördert.
Die Landesregierung setzt sich dafür ein, dass Biokraftstoffe auf der Grundlage von Palm- und Sojaöl nicht bei der Biokraftstoffquote anerkannt werden, so lange, bis Nachhaltigkeitskriterien inklusive ökologischer und sozialer Anforderungen an eine nachhaltige Produktion rechtswirksam vorliegen.
Zu 2: Es wurden keine Hafenbaumittel für Anlagen zur Nutzung durch die Firma Wilmar im Hafen Brake bereitgestellt. Das Grundstück und der Anleger im Hafen Brake sind Eigentum des Unternehmens.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 32 der Abg. Dr. Gabriele HeinenKljajić (GRÜNE)
Wie die Braunschweiger Zeitung vom 12. August 2010 berichtete, hat die Volkswagen AG beschlossen, sich von ihrem 35,6-%-igen Anteil an der Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH zu trennen. Ihre bisherige Beteiligung hatte die VW AG zuvor in den Jahren 1997 und 2009 in zwei etwa gleich großen Tranchen vom Land Niedersachsen zu einem symbolischen Preis erworben. In seinem Antrag an den Niedersächsischen Landtag auf Anteilsübertragung der Landesanteile an der Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH vom 8. April 2009 (Drs. 16/1142) begründete der Finanzminister diese lediglich mit ordnungspolitischen Gründen.
Die Volkswagen AG hat bisher keine Gründe für ihren Ausstieg genannt. Die Beteiligung am laufenden Defizit des Flughafens dürfte jedoch nicht ausschlaggebend gewesen sein; denn nach Informationen der Braunschweiger Zeitung wird Volkswagen seinen bisherigen Betriebskostenanteil auch weiterhin zahlen. Der Oberbürgermeister der Stadt Braunschweig betonte, das Ziel des Engagements von VW bei der Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH sei erreicht. Insofern waren es offenbar nicht nur ordnungspolitische Gründe, die für die Anteilsübertragung vom Land Niedersachsen an die Volkswagen AG ausschlaggebend waren. Nachdem die Stadt Braunschweig einen Zusammenhang zwischen dem VW-Ausstieg und der Vergabe von Fördermitteln für den geplanten Ausbau des Flughafens zunächst bestritten hatte, musste diese Aussage später revidiert werden. Der VW-Ausstieg sei Bedingung im
Bewilligungsbescheid der Förderung des Bundes gewesen, da ein geförderter Betrieb nicht zugleich einer der Nutznießer der geförderten Infrastrukturinvestition sein dürfe, heißt es in einer öffentlichen Mitteilungsvorlage für den Rat der Stadt Braunschweig vom 24. August 2010.
1. Nach den Äußerungen des Oberbürgermeisters der Stadt Braunschweig hatte das Engagement von VW in der Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH offenkundig nicht nur die vom Finanzminister im o. g. Antrag angeführten ordnungspolitischen Gründe. Welches sind die weiteren, vom Oberbürgermeister der Stadt Braunschweig nicht näher bezeichneten Gründe, die im Jahr 2009 zur Übertragung der Landesanteile an VW geführt haben?
2. Da sich die Volkswagen AG offenkundig auch weiterhin zumindest in bisheriger Höhe an den Betriebskosten beteiligen will, ist ihre besondere Nutznießerschaft vom Flughafen Braunschweig und dessen Ausbau auch nach dem offiziellen Ausstieg offenkundig. Wie ist dieses mit den Förderbedingungen des Bundes vereinbar, die die Förderung eines Nutzers einer Infrastruktur ausschließen?
3. Seit wann war der Landesregierung klar, dass die Bewilligung von Bundesmitteln für den Ausbau des Flughafens Braunschweig an die Bedingung geknüpft sein würde, dass VW seine Anteile an der Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH wieder abstößt?
Zu 1: Die Veräußerung der Landesanteile von 17,8 % an der Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH (FBW) an Volkswagen im Jahre 2009 und die Übertragung der Volkswagen-Anteile von 35,6 % an der FBW auf die Gesellschaft ein Jahr später sind getrennt zu beurteilen, da sie in keinem Zusammenhang stehen.
Der Verkauf der Landesanteile an Volkswagen hatte, wie vom Finanzminister in der Landtagsvorlage Drs. 16/1142 ausgeführt, ordnungspolitische Gründe. Die ordnungspolitischen Gründe sind aus Sicht des Landes und nicht aus Sicht des Erwerbers zu beurteilen. Das Land soll sich gemäß § 65 LHO nur an Unternehmen in privater Rechtsform beteiligen, wenn ein wichtiges Landesinteresse vorliegt. Es ist danach keine Landesaufgabe, sich an dem reinen Betrieb eines Forschungsflughafens zu beteiligen. Deshalb war es geboten, die Landesanteile an der FBW zu veräußern. Daneben war das Land bestrebt, die dauerhaft und mit steigender Tendenz anfallenden Betriebskostenzuschüsse von rund 400 000 Euro einzusparen. Die
Zu 2: Der Flugdienst der VW AG zahlt die vollen Entgelte nach der luftverkehrlichen Gebührenordnung. Zudem deckt VW die anteiligen Betriebskostendefizite nach jährlicher Feststellung auch nach der Rückgabe der früheren Anteile an der Betreibergesellschaft des Flughafens weiterhin ab. Damit entsteht dem Konzern kein beihilferelevanter einzelbetrieblicher ökonomischer Vorteil aus der Nutzung der öffentlichen Infrastruktureinrichtung. Die Nutzung des Flughafens im Geschäftsreiseverkehr ansässiger regionaler Unternehmen entspricht dem GRW-Koordinierungsrahmen und ist im Rahmen des „Ausbaus von Verkehrsverbindungen zur Anbindung von Gewerbebetrieben oder von Gewerbegebieten an das überregionale Verkehrsnetz“ gemäß Teil II B 3 Infrastrukturausbau Ziffer 3.2.2 ausdrücklich zugelassen.
Zu 3: Es handelt sich um Mittel der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW, bis 2007 alte Bezeichnung „GA“); die Finanzierung erfolgt jeweils hälftig durch den Bund und die Länder. Nach dem GRW-Gesetz setzt das Land die Förderung in eigener Verantwortung um. Diese wird im GRW-Unterausschuss von Bund und Ländern bundesweit koordiniert. Projekte sind dem Bund über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anzuzeigen und unterliegen der Kontrolle bezüglich der Einhaltung der bundesweiten Regelungen. Die EU-Beihilfekontrolle wird über eine Anzeige nach der Leitlinie für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung ausgeübt. Anfang 2003 ist die Frage der Förderfähigkeit des Ausbaus des Forschungsflughafens im Arbeitskreis der Förderreferenten von Bund und Ländern behandelt und eine Förderung für regionale Flughäfen, die nicht der Flugaufsicht des Bundes unterstehen, zugelassen worden. Im Sommer 2004 ist die Förderfähigkeit mit der EU- Kommission besprochen worden. Die Mitnutzung durch VW hat Erwähnung gefunden. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2004, DG Regio E1/DR-wa D(2004) 12159 ist zum Ausdruck gebracht worden, dass keine Bedenken gegen eine Förderung gemäß dem Masterplan der Stadt Braunschweig zum Ausbau des Avionik-Clusters bestehen.
BMWI hat in der zweiten Jahreshälfte 2009 überraschend von der o. Auffassung des Arbeitskreises der Förderreferenten Abstand genommen und eine Bewilligung ausgeschlossen, wenn ein Endnutzer gleichzeitig Anteilseigner in der Betreibergesellschaft ist. VW hat in Umsetzung der Auflagen des
BMWI und in enger Benehmfassung der Landesregierung mit dem BMWI entschieden, seinen Anteil an die Betreibergesellschaft Flughafen Braunschweig- Wolfsburg GmbH abzugeben.
Bei der Rückführung ausreisepflichtiger Personen handelt es sich meist um Abschiebungen in (ehemalige) Kriegs- und Krisengebiete. Die Menschen sind vor den gefährlichen und unmenschlichen Lebensbedingungen vor Ort geflohen. Viele der Betroffenen leiden unter erheblichen psychischen, oft traumatischen Erkrankungen.
Innenminister Schünemann hat im März 2008 als Vorsitzender der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Rückführung das Ziel formuliert, „bestehende Rückführungshindernisse zu beseitigen und die Rückführung von ausreisepflichtigen Ausländern zu beschleunigen“. Um dies zu erreichen, erklärte er, zur Feststellung der Reisefähigkeit abzuschiebender Personen künftig vermehrt Flugmediziner, die normalerweise die Flugtauglichkeit von Flugpersonal beurteilen, einzusetzen. Laut Antwort des Innenministers (Plenarprotokoll 16/69 vom 28. April 2010) auf die Dringliche Anfrage in der Drs. 16/2438 nennt das Innenministerium den Ausländerbehörden auf Nachfrage die Namen von Fachärzten, die als Gutachter infrage kommen. Innenminister Schünemann sagt zudem: „Zur Überprüfung dieses Vorbringens hat dann die Ausländerbehörde in erster Linie amtsärztliche, in besonders gelagerten Fällen auch Gutachten externer Fachärzte, einzuholen. Letzteres ist immer nur dann der Fall, wenn die Amtärzte nicht über die Spezialisierung verfügen, die für eine Begutachtung notwendig ist.“ Nach meinen Informationen beauftragt die Stadt Hildesheim den Allgemein- und Flugmediziner Dr. Mohtadi aus Wunstorf für die Begutachtung von Abzuschiebenden.
Der 111. Deutsche Ärztetag hielt Flugmediziner für nicht geeignet, eine adäquate Beurteilung durchzuführen, und forderte die „Sicherung ethisch-medizinischer Standards“. Der 2004 in einer Arbeitsgruppe von Ländervertretern und Vertretern der Bundesärztekammer erstellte „Informations- und Kriterienkatalog“ benennt die Begutachtung durch „ärztliche gegebenenfalls psychologisch psychotherapeutische Sachverständige“. Bremen hat in einem Erlass vom April 2010 zu § 60 a des Aufenthaltsgesetzes - Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) - u. a. folgende zusätzliche Regelung eingeführt: „Zum Nachweis einer Reiseunfähig
keit aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) oder einer psychischen Erkrankung ist angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes und der vielfältigen Symptome ein fachärztliches Attest vorzulegen (…).“
1. Geht die Landesregierung davon aus, dass Allgemein- und Flugmediziner die Reisefähigkeit von psychisch erheblich erkrankten Ausländern feststellen können - insbesondere bezogen auf die Begutachtung psychiatrischer und traumatischer Krankheitsbilder -, und betrachtet die Landesregierung diese als adäquaten Ersatz für amts- und fachärztliche Gutachten?
2. Werden aktuell für die Begutachtung der Reisefähigkeit bzw. Flugreisetauglichkeit von Abzuschiebenden Allgemein- und Flugmediziner seitens der Landesregierung den unteren Behörden gegebenenfalls auf Nachfrage empfohlen? Wenn ja, wurde und wird auch der Allgemein- und Flugmediziner Dr. Mohtadi empfohlen?
3. Aus welchen Gründen könnte „das Verfahren der ärztlichen Begutachtung zur Feststellung der Reisefähigkeit von abzuschiebenden Personen“ durch vermehrten Einsatz von Fachärzten für Flugmedizin zur Beurteilung der Flugtauglichkeit „verbessert“ werden (siehe Pres- semitteilung des Innenministeriums vom 10. März 2008)?
Untersuchungen der Flugreisetauglichkeit erstrecken sich darauf festzustellen, ob bei der zurückzuführenden Person organische Schädigungen oder Risiken vorliegen, die durch eine Flugreise zu einer gesundheitlichen Gefährdung führen könnten. Hiervon zu unterscheiden sind Untersuchungen und die Feststellung einer psychischen Erkrankung, die ausschließlich entsprechenden Fachärzten vorbehalten bleibt.
Zu 1: Im Rahmen der Gutachtenerstellung haben Ärzte mit einer flugmedizinischen Zusatzqualifikation für die Feststellung der Flugreisetauglichkeit bekannte - auch „psychische“ - Vorerkrankungen hinreichend zu berücksichtigen.
Zu 2: Auf Nachfrage von Ausländerbehörden teilt das Ministerium für Inneres und Sport im Einzelfall den Namen und die Anschrift von Fachärzten oder Ärzten mit einer flugmedizinischen Zusatzqualifikation mit, falls ihm ein in diesem Fall in Betracht kommender Arzt bekannt ist. Mit dieser Mitteilung ist keine Empfehlung oder gar Weisung verbunden, diesen Arzt auch mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens zu beauftragen. Die
Landesregierung kann sich aus Gründen des Schutzes persönlicher Rechte nicht zu einzelnen Ärzten äußern.
Zu 3: Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind die Atteste von Allgemeinmedizinern oder von Fachärzten ohne flugmedizinische Zusatzqualifikation, in denen die Flugreisetauglichkeit nicht bestätigt wurde, häufig sehr kurz und enthalten keine aussagekräftige Begründung, sodass sie als Grundlage für eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung nicht geeignet sind. Dadurch können weitere, zeit- und kostenaufwändige Untersuchungen notwendig werden, die letztlich auch die ausreisepflichtigen Personen belasten. Demgegenüber enthalten die Gutachten der Ärzte mit flugmedizinischen Kenntnissen in aller Regel zu der Fragestellung einer Gefährdung der untersuchten Person durch eine Flugreise sehr präzise und klare Aussagen, sodass die zuständigen Behörden die Entscheidungen über die Weiterführung oder die Aussetzung von Vollzugsmaßnahmen besser und schneller treffen können.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 34 der Abg. Elke Twesten und Filiz Polat (GRÜNE)
Wie dem Weser-Kurier vom 16. August 2010 zu entnehmen war, sprach sich Integrationsministerin Aygül Özkan gegen ein Wahlrecht für Drittstaatenangehörige aus. Dabei betonte die Ministerin, dass sie davon überzeugt sei, dass „das Wahlrecht, ob nun auf kommunaler, Landes- oder Bundesebene, entscheidend von der Staatsangehörigkeit abhängt“.
Sie sprach sich laut Zeitungsbericht für die Einbürgerung aus, da damit eine „Bewusstseinsschärfung“ und die Annahme aller Rechte und Pflichten erfolgten. Auch die doppelte Staatsbürgerschaft lehnte die Ministerin mit der Begründung ab, da damit ein klares Bekenntnis zum Land fehle.
1. Wie bewertet die Integrationsministerin den Umstand, dass EU-Bürgerinnen und -Bürger, nachdem sie nur wenige Monate wohnhaft in Deutschland sind, auf kommunaler Ebene wählen dürfen und Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürgern nach mehreren Jahrzehnten dieses Recht verwehrt bleibt, vor dem Hintergrund, dass Ministerin Özkan das Wahlrecht auf kommunaler,
2. Wie bewertet die Ministerin die rechtliche Praxis in anderen EU-Staaten wie Belgien, den Niederlanden, Schweden und Dänemark, in denen Drittstaatenangehörigen das Wahlrecht auf kommunaler Ebene gewährt wird?