Die Akzeptanz der Bevölkerung für mehr Güterverkehr ist bei nicht ausreichendem Lärmschutz auf Straße und Schiene gefährdet. Niedersachsen ist bereits besonders fortschrittlich in der Entwicklung der Lärmschutzreduzierung auf der Schiene.
Eine Idee zur weiteren Verbesserung des Lärmschutzes, insbesondere an der Straße, sind die durch den CSU-Staatssekretär im Bundesverkehrsministerium ins Gespräch gebrachten blauen Wände. Durch diese soll Lärmschutz entlang der Autobahnen mit Fotovoltaik verbunden werden. Eine solche - kombinierte - Fotovoltaiklärmschutzwand wäre bisher ein deutschlandweit einmaliges Unterfangen. Zurzeit wird ein Abschnitt entlang der A 3 bei Passau auf seine Eignung untersucht.
3. Wie schätzt die Landesregierung die Chancen ein, einen Teil der durch den Neubau von Lärmschutzwänden anfallenden Kosten durch eine Kombination mit Solaranlagen wieder einzufahren?
Beim Lärmschutz an Bundesfernstraßen wird zwischen der Lärmvorsorge und der Lärmsanierung unterschieden. Anspruch auf Lärmschutz besteht, wenn die gesetzlich festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Die Immissionswerte werden in einer schalltechnischen Berechnung ermittelt.
Lärmvorsorge wird bei Straßenbaumaßnahmen aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetztes berücksichtigt, wenn eine wesentliche Änderung durch erhebliche bauliche Eingriffe durchgeführt wird, d. h. beim Neubau und bei der Erweiterung von Straßen, wie z. B. dem sechsstreifigen Ausbau der Autobahnen. Der Bund stellt die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel bei Ausführung der Straßenbaumaßnahme zur Verfügung.
Lärmsanierung kann an bestehenden Bundesfernstraßen zur Verminderung der durch die verkehrliche und bauliche Entwicklung entstandenen Lärmbelastung durchgeführt werden, ohne dass eine wesentliche Änderung der Straße erfolgt.
Lärmschutzmaßnahmen: Beim Lärmschutz an Bundesfernstraßen wird zwischen aktiven und passiven Maßnahmen unterschieden.
Bundesfernstraßen angewendet. Die Ziele des Lärmschutzpaketes, Entlastung von Lärmbrennpunkten, Reduzierung der Verkehrslärmbelastung trotz steigenden Verkehrsaufkommens und Minderung der Belästigung durch Lärm um 30 % im Straßenverkehr, werden durch Maßnahmen der Lärmvorsorge und der Lärmsanierung umgesetzt.
Nach der aktuellen Statistik des Lärmschutzes an Bundesfernstraßen im Zeitraum von 2000 bis 2009 wurden in Niedersachsen für Lärmschutzmaßnahmen der Lärmvorsorge 82,0 Millionen Euro und 19,2 Millionen Euro für Maßnahmen der Lärmsanierung ausgegeben.
Zu 2: Ja. So wurde z. B. in Niedersachsen im Jahr 2002 die erste Fotovoltaikanlage auf einem Bauwerk im Zuge der BAB 31 im Bereich Emden an einer Lärmschutzwand installiert. Die Lärmschutzwand verläuft in Ost-West-Richtung, sodass die Strom erzeugenden Elemente nach Süden ausgerichtet sind. Die Fotovoltaikanlage hat eine Fläche von ca. 950 m² und eine Nennleistung von 54 kW. Der Betreiber der Anlage ist die EWE-AG, die den Strom in das Stromnetz einspeist.
Zu 3: In Niedersachsen liegen keine ausreichenden Erkenntnisse zur Wirtschaftlichkeit von Solaranlagen an Lärmschutzwänden vor.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 8 der Abg. Ursula Helmhold und Miriam Staudte (GRÜ- NE)
In den Jahren 2004 bis 2006 wurde, gefördert durch das BMFSFJ, das Modellprojekt „Reduktion körpernaher Fixierungen bei demenzerkrankten Heimbewohnern“ (ReduFix) durchgeführt. Es hatte zum Ziel, durch bestimmte Interventionen freiheitsbeschränkende Maßnahmen bei demenzerkrankten Bewohnerinnen und Bewohnern in Heimen zu verhindern oder zu reduzieren, ohne dass es dabei zu negativen Konsequenzen für die Bewohnerin oder den Bewohner kommt. An dem Modellprojekt nahmen Einrichtungen in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen teil.
Die Ergebnisse des Projekts haben gezeigt, dass durch die gezielten Interventionen bei insgesamt 20,8 % der Personen die Fixierung vollständig beendet werden konnte, bei 23,8 % konnte die Fixierungszeit reduziert werden. Durch das Projekt wurde bei den Beteiligten ein
Berichte aus niedersächsischen Heimen zeigen auf, dass Fixierungen nach wie vor zur alltäglichen Praxis sowohl im Umgang mit an Demenz erkrankten Personen als auch bei psychisch Kranken gehören. Fixierungen stellen einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar. Nicht selten werden Fixierungen und andere Zwangsmaßnahmen ohne den dafür notwendigen Gerichtsbeschluss durchgeführt.
1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zur Zahl der Zwangsfixierungen in niedersächsischen Heimen?
2. Hält sie eine Reduktion von Zwangsmaßnahmen, wie sie u. a. Fixierungen darstellen, bei in Heimen untergebrachten Personen für geboten?
3. Ist die Landesregierung bereit, die aus dem o. a. Modellprojekt gewonnenen Erkenntnisse auch in Niedersachsen umzusetzen und zu implementieren?
Gemäß § 1906 Abs. 1 BGB ist die Unterbringung eines Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohle des Betreuten erforderlich ist,
1. weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
2. eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (Unterbringung im Sinne einer „Einwei- sung“ in z. B. ein Heim).
Gemäß § 1906 Abs. 2 BGB ist eine Unterbringung ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; sie ist jedoch unverzüglich nachzuholen.
Die Regelung des § 1906 Abs. 1 und 2 BGB gilt gemäß § 1906 Abs. 4 BGB entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich u. a. in einem Heim aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll (unter
Willigt eine einwilligungsfähige Person in eine Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB ein, ist diese nicht unterbringungsähnlich bzw. freiheitsentziehend im Sinne des BGB und daher in jedem Fall auch ohne betreuungsgerichtlichen Beschluss zulässig. In diesen Fällen handelt es sich nicht um Zwangsfixierungen oder Zwangsmaßnahmen.
Zu 1 und 2: Bei der Beantwortung wird bei dem Begriff der Zwangsmaßnahme bzw. Zwangsfixierung von Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 1, 2 und 4 BGB ausgegangen. Die Antwort berücksichtigt alle Heimbewohnerinnen und Heimbewohner und nicht nur die im Sinne des § 1906 Abs. 1 BGB Untergebrachten, für die zugleich Beschlüsse zu unterbringungsähnlichen Maßnahmen gemäß § 1906 Abs. 4 BGB erlassen wurden.
Die niedersächsischen Betreuungsgerichte führen Zählblätter auf Strichlistenbasis. Dort werden Anordnungen und Genehmigungen unterbringungsähnlicher Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB erfasst. In dieser Statistik werden sowohl betreuungsgerichtliche Beschlüsse erfasst, die Bewohnerinnen und Bewohner niedersächsischer Alten- und Pflegeheime und Einrichtungen für behinderte Menschen betreffen, als auch solche, die sich auf Menschen in niedersächsischen Krankenhäusern beziehen. Eine Differenzierung nach unterbringungsähnlichen Maßnahmen in Heimen und in Krankenhäusern wird dabei nicht vorgenommen. Danach sind 2009 in Niedersachsen insgesamt 10 985 gerichtliche Beschlüsse gemäß § 1906 Abs. 4 BGB erlassen worden. Nach dieser Statistik ergingen im gleichen Zeitraum 4 993 Beschlüsse gemäß § 1906 Abs. 1 und 2 BGB.
Die Landesregierung begrüßt alle neuen Erkenntnisse, die dazu beitragen können, die Zahl der Unterbringungen und unterbringungsähnlichen Maßnahmen gemäß § 1906 BGB zu reduzieren.
Zu 3: Die Landesregierung hat die Erkenntnisse aus dem Modellprojekt ReduFix bereits weitervermittelt.