Protokoll der Sitzung vom 11.11.2010

teilen durch z. B. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gewährt werden könnten.

Sonderparkplätze für das Parken von Elektrofahrzeugen an Ladestationen können bereits mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen auf verschiedene Weise eingeräumt werden. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei den unteren Verkehrsbehörden. In diesem Zusammenhang ist eine Verkehrszeichenkombination im Gespräch, die eine bundeseinheitliche Beschilderung für die Vorhaltung von Parkraum ausschließlich für Elektrofahrzeuge an Ladestationen ermöglicht. Zuständig ist der Bund. Weitere mögliche Anreize könnten auch die Nutzung von Sonderfahrspuren oder die Einführung einer blauen Plakette zur Kennzeichnung von Elektrofahrzeugen sein.

Die Weiterentwicklung kraftfahrzeugtechnischer Vorschriften für die Typgenehmigung von Elektro-, Hybrid- und Brennstoffzellenfahrzeugen wird vom Bund aktiv vorangetrieben.

Neben der Fortentwicklung der Batterietechnologie ist die einheitliche Normierung und Standardisierung in der EU eines der dringlichsten Themen. Hier werden zumindest europaweit einheitliche Schnittstellen und ein transparentes Abrechnungssystem für das elektrische Laden benötigt, zu dem ein verbraucherfreundliches Geschäftsmodell gehören muss.

Anlage 15

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 17 der Abg. Andrea Schröder-Ehlers (SPD)

Deichbau in Alt Garge - Drückt sich das Land Niedersachsen vor der Verantwortung?

Die Notwendigkeit zum Deichbau im Bleckeder Ortsteil Alt Garge als letzter Lückenschluss ist nach den Auswirkungen der Jahrhundertfluten der Elbe 2002 und 2006 und des gefährlichen Winterhochwassers 2003 unumstritten, aber die Landesregierung scheint sich jetzt aus der Verantwortung stehlen zu wollen. Das Land Niedersachsen, zuständig für den Hochwasserschutz, sieht vor, dass sich die Stadt Bleckede, die in der Vergangenheit als einzige Kommune an der Elbe für Deiche bezahlt und dabei rund eine halbe Million Euro ausgegeben hat, jetzt mit 30 % an dem Projekt beteiligt, das entspricht 1,7 Millionen Euro - zu viel für die rund 9 700 Einwohner zählende Stadt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie steht es bei der Finanzierung des Hochwasserschutzes in Alt Garge mit der Verlässlichkeit der Landesregierung, die unter Ministerpräsident Christian Wulff noch Finanzierungszusagen abgegeben hat und jetzt den Bleckedern mitteilt, dass es den sicher geglaubten Deichbau in Alt Garge womöglich gar nicht geben wird?

2. Inwieweit trifft es zu, dass seitens des niedersächsischen Umweltministeriums als Begründung für das Scheitern des Projektes u. a. eine Kosten-Nutzen-Analyse angeführt wurde, nach der den Baukosten von 5,6 Millionen Euro „lediglich schützenswerte Güter im Wert von 5 Millionen Euro gegenüberstehen“, und wie soll das nach Auffassung der Landesregierung den dort lebenden Menschen erläutert werden?

3. Was tut die Landesregierung konkret für den Hochwasserschutz in Alt Garge, wird vielleicht jetzt über ein anderes Finanzierungskonzept nachgedacht?

Nach dem Elbehochwasser 2002 hat die Stadt Bleckede, als für den Hochwasserschutz zuständige Kommune, die Notwendigkeit für die Ertüchtigung bzw. den Neubau von Hochwasserschutzanlagen in den drei Ortsteilen Alt Wendischthun, Walmsburg und Alt Garge erkannt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Landesregierung steht nach wie vor grundsätzlich zur Finanzierung der gesamten Maßnahmen der Stadt Bleckede. Von den drei in Rede stehenden Vorhaben konnte die Maßnahme Walmsburg überwiegend aus den Mitteln des Elbeaufbaufonds zu 100 % finanziert werden. Da es sich bei einem Teilbereich der Maßnahme Walmsburg sowie bei der Maßnahme Alt Wendischthun um Neubaumaßnahmen handelt, war eine Finanzierung aus dem Elbeaufbaufonds nicht zulässig. Für diese Maßnahmen konnte durch eine Kombination aus GA- und EU-Mitteln (EFRE) eine Förderquote von 95 % erreicht werden. Bis Ende 2010 hat das Land die Hochwasserschutzmaßnahmen der Stadt Bleckede mit 9,6 Millionen Euro unterstützt. Allerdings sind durch die eingetretenen Kostensteigerungen bei den umgesetzten Maßnahmen die für die gesamten Maßnahmen vorgesehenen EFRE-Mittel verbraucht, sodass derzeit keine freien EFRE-Mittel für Alt Garge zur Verfügung stehen. Eine Finanzierung dieser Maßnahme aus dem Elbeaufbaufonds ist nicht möglich, da es sich hier um eine reine Neubaumaßnahme handelt.

Zu 2: Die Hochwasserschutzmaßnahme Alt Garge muss sich vor dem Hintergrund der zur Verfügung

stehenden GAK-Mittel bei gleichzeitigem Auslaufen des Elbeaufbaufonds der Prioritätensetzung im gesamten Land unterwerfen. Die Priorisierung erfolgt nach fachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die Kosten-Nutzen-Analyse ist insbesondere vor dem Hintergrund der Kostensteigerung dieser Maßnahme als ein Mittel zur wirtschaftlichen Einschätzung und Priorisierung der Maßnahme zu sehen.

Zu 3: Im Ergebnis des Ministerbesuches am 27. Oktober 2010 in Bleckede ist festzuhalten, dass eine Realisierung des Vorhabens Alt Garge für 2013 beabsichtigt ist. Erst dann stehen die Mittel zur Verfügung, um das Vorhaben zügig und kostengünstig umzusetzen. Wie am 27. Oktober 2010 von Herrn Landrat Nahrstedt in Aussicht gestellt, prüft der Landkreis Lüneburg, ob der Landkreis und/oder die Stadt in Vorleistung gehen können, um das Vorhaben bereits 2012 zu realisieren. Dies setzt voraus, dass das gegenwärtig geplante Vorhaben in der technischen Ausgestaltung und der Dimensionierung sowie hinsichtlich der Frage, welche Teile zuwendungsfähig sind, zu überprüfen ist. Das Ziel muss darin bestehen, die Kosten deutlich zu reduzieren. Das laufende Planfeststellungsverfahren ist so lange auszusetzen, bis die Planung nach Maßgabe dieser Fragestellungen überarbeitet wurde. Als Termin für den Abschluss der Überprüfung der Planungen wurde der 1. März 2011 vereinbart. Herr Minister Sander hat in Aussicht gestellt, dass das Vorhaben bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen unter Verwendung von EU-Fördermitteln (EFRE) zu 80 % gefördert werden soll.

Anlage 16

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 18 der Abg. Ina Korter, Filiz Polat und Miriam Staudte (GRÜ- NE)

Was weiß die Landesregierung über „Sprachkursverweigerer“?

Niedersachsen hat im Jahr 2002 unter der damaligen SPD-Regierung als erstes Bundesland ein Sprachfeststellungsverfahren für Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung entwickelt.

2003 wurde das Recht auf Sprachförderung vor der Einschulung für alle Kinder mit unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen im Niedersächsischen Schulgesetz (§ 54 a) verankert. Gleichzeitig ist dort geregelt, dass diese Kinder verpflichtet sind, im Jahr vor der Einschulung an besonderen Sprachfördermaßnahmen teil

zunehmen. Nach Äußerungen des Ministerpräsidenten David McAllister plant das Land, mit Sanktionen gegen angebliche Sprachkursverweigerer vorzugehen. Auch Staatssekretär Porwol hat derartige Überlegungen am 15. Oktober 2010 in einer Pressemitteilung bestätigt.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche konkreten Kenntnisse und Zahlen hat sie über die Weigerung von Eltern, ihre Kinder an den Sprachfördermaßnahmen im letzten Jahr vor der Einschulung teilnehmen zu lassen?

2. Welche Sanktionsmöglichkeiten auf welcher Rechtsgrundlage existieren bereits, und welche plant die Landesregierung für den Fall, dass die Teilnahme an einer verpflichtenden Sprachfördermaßnahme im letzten Jahr vor der Einschulung versäumt wird?

3. Wann hat die Landesregierung die vorschulische Sprachförderung vor der Einschulung mit welchen Ergebnissen evaluiert, und welche Konsequenzen will sie daraus ziehen?

Sprache ist der Schlüssel zum Bildungserfolg! Je früher Kinder damit beginnen, ihre Sprachkompetenzen in der deutschen Sprache zu erwerben oder weiterzuentwickeln, desto größer ist die Chance auf eine erfolgreiche Bildungsbiographie.

Im Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen für Kinder wird die Sprachförderung als zentraler Bildungsauftrag beschrieben. Die Grundlagen sprachlicher Bildung werden im Kindergarten zunächst im täglichen Miteinander des Alltags gelegt und sind als Teil der pädagogischen Konzeption in die gesamte pädagogische Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder integriert.

Die zusätzliche Sprachförderung durch Sprachförderkräfte, die auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung des Erwerbs der deutschen Sprache im Elementarbereich erteilt wird, zielt darauf ab, die allgemeine Sprachbildung in den Tageseinrichtungen für Kinder zu verbessern und Kinder aus Zuwanderungsfamilien sowie aus besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen durch den Einsatz zusätzlicher Fachkräfte bedarfsgerecht zu unterstützen.

Die 2003 im Niedersächsischen Schulgesetz verankerte Sprachförderung im letzten Jahr vor der Einschulung, die durch Grundschullehrkräfte erteilt wird, soll die Sprachförderung in den Tageseinrichtungen für Kinder ergänzen. An dieser zusätzlichen Sprachförderung im letzten Jahr vor der Einschulung müssen Kinder teilnehmen, bei denen im Rahmen der Schulanmeldung ca. 15 Monate vor

der Einschulung mit dem Verfahren „Fit in Deutsch“ festgestellt wird, dass ihre Deutschkenntnisse unzureichend sind. Von dieser Sprachfördermaßnahme profitieren auch die Kinder, die keinen Kindergarten besuchen.

Schulleiterinnen und Schulleiter von Grundschulen weisen immer wieder darauf hin, dass nicht alle Kinder, die an der Sprachförderung im letzten Jahr vor der Einschulung teilnehmen müssen, dieser Verpflichtung nachkommen, unabhängig davon, ob die Sprachförderung im Kindergarten oder in der Grundschule durchgeführt wird. Auch Kinder, die einen Kindergartenplatz haben, fehlen häufig.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Eine Abfrage bei den Grundschulen zur Teilnahme an der Sprachförderung im Schuljahr 2009/2010 hat ergeben, dass von den 11 322 Kindern 254 Kinder gar nicht und 714 Kinder an weniger als der Hälfte der Sprachfördermaßnahmen teilgenommen haben.

Zu 2: Nach der bisherigen Regelung gibt es keine Sanktionsmöglichkeiten, wenn die Kinder nicht oder nur sehr unregelmäßig an der Sprachförderung teilnehmen. Die Landesregierung plant deshalb, die Verpflichtung zur Teilnahme an der Sprachförderung im Niedersächsischen Schulgesetz so zu regeln, dass die Nichtteilnahme als Schulpflichtverletzung sanktioniert werden kann. Dabei wird davon ausgegangen, dass allein die entsprechende Änderung im Niedersächsischen Schulgesetz dazu führen wird, den Erziehungsberechtigten ihre Verantwortung für eine frühe Förderung ihrer Kinder stärker zu vermitteln und die Bedeutung der Teilnahme ihrer Kinder an der Sprachförderung zu unterstreichen. Aufgrund der sehr hohen Akzeptanz für diese Fördermaßnahme ist davon auszugehen, dass nur selten von den Sanktionsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden muss. Im Einzelfall ist dabei grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Es wird erwartet, dass Eltern schon durch die Androhung eines Bußgeldes in der Regel veranlasst werden können, die regelmäßige Teilnahme ihrer Kinder an der Sprachförderung sicherzustellen. Nur im begründeten Ausnahmefall sollte die Verhängung eines Bußgelds in Betracht kommen, um für die Kinder den Erwerb der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu ermöglichen.

Zu 3: Eine Evaluation der Tätigkeit von ca. 300 in der Sprachförderung vor der Einschulung einge

setzten Lehrkräften im Juli 2007 sowie der statistischen Zahlen der Landesschulbehörde zeigen, dass die Sprachförderung vor der Einschulung in der jetzigen Form erfolgreich ist. Dafür sprechen neben den deutlich feststellbaren verbesserten Deutschkenntnissen

- der Rückgang der Zurückstellungen vom Schulbesuch von 8,1 % im Schuljahr 2003/2004 auf 5,2 % im Schuljahr 2009/2010,

- die Verbesserung der allgemeinen Schulfähigkeit,

- die Fortschritte beim sozialen Lernen,

- die Verbesserung der Zusammenarbeit von Kindergarten und Grundschule und

- die Ansätze zu einer gemeinsamen intensivierten Elternarbeit.

Anlage 17

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 19 der Abg. Dieter Möhrmann und Renate Geuter (SPD)

Welche Wirkungen entfalten vertragsnaturschutzrechtliche und andere freiwillige Maßnahmen sowie das Fachrecht beim Anbau von Mais für Biogasanlagen, um die Grenzen des Wachstums von Biogasanlagen einzuhalten?

Nach der Antwort auf die Kleine Mündliche Anfrage von SPD-Landtagsabgeordneten aus dem Oktober-Plenum (Frage 22) zum Thema „Biogasboom und Vermaisungsgefahr“ erklärt die Landesregierung, dass in manchen Regionen Grenzen des Wachstums von Biogasanlagen erreicht seien. Konkrete Hinweise, wie die Grenzen des Wachstums, also z. B. eine Beschränkung des Maisanbaus, rechtlich begründet konkret durch örtliche, regionale oder Landesbehörden durchgesetzt werden können, bleiben vage. Bisher wird ansatzweise nur über die Düngeverordnung das Ausbringen von Gärresten aus Biogasanlagen kontrolliert. Außerdem soll es eine Überwachung der pflanzenbedarfsgerechten Düngung und Hinweise auf eine Erweiterung von Fruchtfolgen geben. Die Sicherung der Artenvielfalt soll durch vertragsnaturschutzrechtliche Regelungen und andere freiwillige Maßnahmen erreicht werden. Ziel ist wohl, die Auswirkungen des großflächigen Maisanbaus zu begrenzen.