Zu 1: Zum Stand der Auseinandersetzungen kann die Landesregierung nicht umfassend Stellung nehmen, da über das Verhältnis zwischen den betroffenen Landwirten, der Firma Pioneer und gegebenenfalls beteiligten Zwischenhändlern keine umfassenden Erkenntnisse vorliegen.
Einen Rechtsstreit zwischen der Firma Pioneer und dem Land gibt es zurzeit nicht. Ob und, wenn ja, in welcher Höhe Pioneer Schadensersatzansprüche gegen das Land geltend machen wird, ist der Landesregierung nicht bekannt. Das Land sieht sich nicht als Verursacher der bei den Landwirten eingetretenen Schäden. Die Firma Pioneer hat das beprobte Saatgut in Verkehr gebracht, ohne die Untersuchungsergebnisse abzuwarten. Darüber hinaus wurden die Daten über die Vertriebswege von der Firma Pioneer über Wochen zurückgehalten und erst aufgrund gerichtlicher Entscheidung herausgegeben.
Zu 2: Die Landesregierung teilt die Ansicht, dass den Saatgutunternehmen ein Verfahren zur Verfügung stehen muss, welches Anteile von GVO reproduzierbar nachweisen kann. Für Futtermittel hat die EU-Kommission hierzu einen Vorschlag vorgelegt. Eine Anpassung der Saatgutanalytik auf GVO an die geplanten methodischen Standards bei Futtermitteln hält die Landesregierung für sinnvoll. Deshalb hat Niedersachsen bereits auf der Agrarministerkonferenz am 8. Oktober 2010 in Lübeck gemeinsam mit den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, RheinlandPfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen folgendes zu Protokoll gegeben:
1. Die vorstehenden Länder bitten die Bundesregierung, im Vorgriff auf eine rechtliche Regelung eine für Wirtschaft und Überwachung praktikable Anwendung der Nulltoleranz zu ermöglichen.
2. Die Bundesregierung wird weiterhin gebeten, sich bei der EU-Kommission dafür einzusetzen, dass die angekündigte technische Lösung der Nulltoleranz sowohl für Futtermittel als auch für Saatgut Anwendung findet.
3. Die vorstehenden Länder halten es für erforderlich, dass die in Deutschland in Verkehr gebrachten Saatgutpartien relevanter Kulturen vor der Abgabe an den Handel durch den Erzeuger verstärkt auf gentechnisch veränderte Bestandteile untersucht werden.
4. Das BMELV wird gebeten, die Möglichkeiten und die Ausgestaltung eines verpflichtenden Eigenkontrollsystems zu prüfen und hierzu der nächsten Amtschefkonferenz am 19./20. Januar 2011 in Berlin zu berichten. Das Eigenkontrollsystem muss der EU-rechtlich vorgegebenen Nulltoleranz für GVO-Anteile im Saatgut entsprechen und darf nicht zur Verschlechterung der Ansprüche der Landwirtschaft gegenüber der Saatgutwirtschaft führen.
Zu 3: Über Planungen einer zukünftigen Qualitätskontrolle der Saatgutwirtschaft liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 31 der Abg. Renate Geuter, Karin Stief-Kreihe und Rolf Meyer (SPD)
Verschärfte Brandschutzauflagen bei der Genehmigung von Großmastanlagen - Kann jetzt jeder Landkreis selbst entscheiden, ob und wie er geltendes Recht anwendet?
Im ländlichen Raum ergeben sich aufgrund der zunehmenden Anzahl von Bauanträgen für Intensivtierhaltungsanlagen Interessenkonflikte, die die örtliche Entwicklung in einigen Regionen Niedersachsens deutlich beeinträchtigen. Die Niedersächsische Landesregierung hat bisher diese Interessenkonflikte zwar bestätigt, dabei aber die Auffassung vertreten, die derzeit vorliegenden Möglichkeiten der planerischen Steuerung über Instrumente der Regionalplanung und der Bauleitplanung seien ausreichend, um diesen Konflikten rechtzeitig vorzubeugen. Es haben sich allerdings in den letzten Jahren in den Gebieten mit bereits vorhandener Tierdichte auch die Grenzen der vorliegenden planerischen Steuerungsinstrumente gezeigt, da dort trotz kostenintensiver Bauleitplanung nicht verhindert werden konnte, dass aufgrund der vorliegenden Geruchsbelastung aus Tierhaltungsanlagen in vielen Orten weitere wohnbauliche oder gewerbliche Entwicklungsmöglichkeiten nicht mehr gegeben sind.
Trotz einer umfangreichen Bauleitplanung für die planungsrechtliche Steuerung von Tierhaltungsanlagen wurde im Landkreis Emsland in den letzten Monaten eine große Menge neuer
Bauanträge für weitere Stallanlagen vorgelegt. Daher hat der Landkreis neue Möglichkeiten überprüft, Anträge auf Genehmigung von Großstallanlagen abzulehnen.
Nach Presseinformationen sollen Antragsteller künftig in einem Gutachten detailliert nachweisen, dass in einem Brandfall die Tiere rechtzeitig zu retten sind. Obwohl in § 20 NBauO und in den dazu ergangenen Verordnungen schon seit Jahren geregelt ist, dass bauliche Anlagen so anzuordnen sind, dass bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren möglich ist, ist für den Bereich der Geflügelhaltung eine derartige Prüfung in der Vergangenheit offensichtlich nicht erfolgt.
Ein Mittel, um eine Explosion der intensiven Tierhaltung einzudämmen, ist diese Maßnahme allerdings nicht. Darauf weist der Landrat des Landkreises Emsland hin.
Wie der Presse zu entnehmen war, werden die verschärften Brandschutzauflagen von Vertretern der Landesregierung für rechtlich zulässig gehalten, teilweise sogar begrüßt. Eine bereits bestehende hohe Viehdichte und eine hohe Anzahl neuer Bauanträge für Tierhaltungsanlagen stellen neben dem Landkreis Emsland auch andere Landkreise vor große Probleme. Angesichts einer hohen Anzahl von Anträgen für Tierhaltungsanlagen in Gebieten, in denen die Tierhaltung bisher nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat, besteht auch dort die Notwendigkeit, geeignete Instrumente einzusetzen, um Fehlentwicklungen wie in anderen Gebieten zu verhindern.
1. Welche Schritte wird die Landesregierung einleiten, um die geltende Rechtslage im Bereich des Brandschutzes, die jetzt im Landkreis Emsland praktiziert wird, landesweit verbindlich vorzuschreiben?
2. Welche Brandschutzvorgaben wird es für die Stallanlagen geben, die in den letzten Jahren ohne eine entsprechende brandschutzrechtliche Prüfung genehmigt und gebaut worden sind?
3. Sieht die Landesregierung aufgrund der aktuellen Diskussion jetzt die Notwendigkeit für zusätzliche Steuerungsinstrumente, oder müssen die Genehmigungsbehörden weiterhin nach Lücken in der bisherigen Rechtsanwendung suchen, wenn sie die Antragsflut für neue Intensivtierhaltungsanlagen verhindern wollen?
Die Landesregierung hält es für zulässig, wenn eine Baugenehmigungsbehörde in einem Baugenehmigungsverfahren vom Antragsteller ein Brandschutzkonzept eines Sachverständigen fordert, um den Stand der Technik für bestimmte technische Anforderungen des baulichen Brandschutzes für sein Bauvorhaben zu ermitteln. Soweit in der Anfrage Erwartungen an das Ergebnis solcher Gut
Zu 1: Die Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind von allen Bauaufsichtsbehörden anzuwenden, sodass es keiner weiteren Schritte der Landesregierung bedarf, um die Rechtslage bei der Behandlung von Bauanträgen zu vereinheitlichen.
Nach § 51 NBauO können an bauliche Anlagen, die für gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden, um die Anforderungen des § 1 (z. B. Schutz von Leben, Gesundheit und der natürlichen Lebensgrundlagen) zu wahren. Die besonderen Anforderungen können sich insbesondere auch auf die Bauart und Anordnung aller für den Brandschutz wesentlichen Bauteile und die Zahl, Anordnung und Beschaffenheit der Ausgänge und Rettungswege erstrecken.
Nach § 71 Abs. 1 NBauO sind zum Bauantrag alle für die Beurteilung der Baumaßnahmen und die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen (Bauvorla- gen) einzureichen.
Zu 2: Die Landesregierung geht nicht davon aus, dass in Niedersachsen Stallanlagen ohne eine vorherige Prüfung des Brandschutzes genehmigt worden sind. Welche Bauvorlagen zur Prüfung des Brandschutzes erforderlich sind, richtet sich nach den Voraussetzungen im Einzelfall (siehe Antwort zu 1.) An ohne Genehmigung errichtete und betriebene Stallanlagen sind, wenn dies von der Bauaufsichtsbehörde festgestellt wird, die gleichen Anforderungen zu stellen wie an noch nicht errichtete Stallanlagen.
Zu 3: Die Landesregierung sieht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung am 9. April 2010 durchgeführten Anhörung gegenwärtig keine Notwendigkeit, im Baugesetzbuch zusätzliche Steuerungsmöglichkeiten für die Errichtung von Tierhaltungsanlagen zu schaffen.
Eine direkte Möglichkeit der Einflussnahme vonseiten des Landes besteht nicht, da es sich bei der Bauleitplanung um eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden handelt.
Bei der Zulassung nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; der Genehmigungsbehörde steht kein Ermessen zu. Vielmehr hat der Antragsteller einen Anspruch auf Zulassung des Vorhabens an dem von ihm gewählten Standort, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist sowie die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Prüfung nach § 35 BauGB ist auf den vom Betreiber oder Antragsteller ausgewählten Standort beschränkt.
des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 32 der Abg. Detlef Tanke, Rolf Meyer, Marcus Bosse, Brigitte Somfleth, Sigrid Rakow und Karin Stief-Kreihe (SPD)
Landesregierung beschließt Umschichtung von Fördergeldern im Hochwasserschutz - Sind die Kommunen die Verlierer?
In einer Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt- und Klimaschutz vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel „Landesregierung beschließt Umschichtung von Fördergeldern: Hochwasserschutz und energetische Sanierung profitieren“ wird mitgeteilt, dass für die Förderschwerpunkte „Hochwasserschutz im Binnenland“ und „Altlastensanierung“ Haushaltsmittel in Höhe von rund 6,3 bzw. 5,6 Millionen Euro vorgesehen waren. Doch von diesen Kontingenten könnten rund 306 000 Euro nicht mehr für weitere Projekte eingesetzt werden, heißt es weiter. Allerdings habe sich im Förderbereich der Landesmaßnahmen ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf ergeben, der durch die Umschichtung gedeckt werden könne. Umweltminister Sander hatte daher die Umschichtung zugunsten der Landesmaßnahmen Hochwasserschutz (100 000 Euro) beantragt.
1. Welche geplanten Maßnahmen im kommunalen Bereich können aufgrund der Umschichtung aktuell nicht umgesetzt werden, bzw. welche werden hiervon inwiefern benachteiligt?
3. Wie unterstützt die Landesregierung vor dem Hintergrund der Finanzknappheit der Kommunen, dass diese die zur Verfügung stehenden Gelder für Hochwasserschutz im Binnenland werden vollständig abrufen können?
Das durch die Landesregierung beschlossene Investitionsprogramm „Initiative Niedersachsen“ sieht für den Geschäftsbereich des Ministeriums
- „Hochwasserschutz im Binnenland“ und „Altlastensanierung“ (Volumen jeweils 7 Millionen Euro) im Rahmen kommunaler Förderschwerpunkte und
- „Hochwasserschutz im Binnenland“ und „energetische Sanierung“ (Volumen jeweils 3 Millionen Euro) im Rahmen von Landesmaßnahmen
vor. Während die Umsetzung der kommunalen Förderschwerpunkte eine Kofinanzierung der Bundes- und Landesmittel durch Kommunen oder Verbände vorsieht, erfolgt die Realisierung der Landesmaßnahmen ausschließlich aus Finanzierungsanteilen von Bund und Land.
Die für die kommunalen Förderschwerpunkte „Hochwasserschutz“ und „Altlastensanierung“ vorgesehenen Projekte sind planmäßig verlaufen und mittlerweile weit überwiegend abgeschlossen bzw. werden in Kürze abgeschlossen sein. Der Bund hat für 7 der 28 kommunalen Projekte die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel bereits bestätigt.
In diesen kommunalen Förderschwerpunkten haben sich die ursprünglich geplanten Projektausgaben um rund 306 000 Euro infolge von Kosteneinsparungen reduziert, ohne dass dies zu einer Verringerung der Projekte oder zu einer Einschränkung einzelner Projektziele führt. Die freien Mittel konnten aufgrund der Zeitvorgaben des Programms nicht für andere Vorhaben in den kommunalen Förderschwerpunkten eingesetzt werden.
Demgegenüber bestehen im Schwerpunkt der Landesmaßnahmen zusätzliche Finanzierungsbedarfe bei in Realisierung befindlichen Hochwasserschutzprojekten bzw. zur Fortführung der energetischen Sanierung von Gebäuden. Durch Umschichtung der freien Haushaltsmittel aus den kommunalen Förderschwerpunkten werden diese Mehrbedarfe gedeckt. Mit der Umschichtung ist die vollständige Verwendung der vorgesehenen Haushaltsmittel im Rahmen der „Initiative Niedersachsen“ sichergestellt. Sie unterstützt die Erreichung der Förderziele des Zukunftsinvestitionsgesetzes.