Protokoll der Sitzung vom 11.11.2010

Die in Rede stehende Äußerung der Niedersächsischen Kommunalprüfungsanstalt (NKPA) zu den von einer Gemeinde im Wahlkreis der Fragestellerin gewährten jährlichen Zuschüssen in Millionenhöhe entstammt einem Prüfungsbericht der NKPA, den diese im Rahmen einer von ihr bei einer kreisangehörigen Gemeinde durchgeführten überörtlichen Prüfung gemäß § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalprüfungsgesetzes abgegeben hat. Weder die in dem Bericht niedergelegten Feststellungen noch die von der NKPA als angebracht angesehenen Hinweise und Anregungen gegenüber der geprüften Gemeinde stellen Maßnahmen einer Aufsichtsbehörde im Sinne der Bestimmungen des siebenten Teils der Niedersächsischen Gemeindeordnung dar. Insoweit ist bislang weder eine Kommunalaufsichtsbehörde tätig ge

worden, noch sind Zuschussgewährungen an Träger von Einrichtungen zur Kinderbetreuung kommunalaufsichtlich beanstandet worden.

In der überörtlichen Prüfung hat die NKPA festzustellen, ob das Haushalts- und Kassenwesen der zu prüfenden Gemeinde ordnungsgemäß und wirtschaftlich geführt wird. Sie ist dabei fachlich unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Der Gesetzgeber hat der NKPA als wichtige Aufgabe zusätzlich noch aufgegeben, die zu prüfende Gemeinde in einen Vergleich mit anderen von ihr zu prüfenden Stellen einzubeziehen. Sie soll der Gemeinde auch Vorschläge zur Verbesserung der Verwaltung dort, wo sie es für geboten hält, unterbreiten.

Enthält ein Prüfungsbericht der NKPA Feststellungen über Rechtsverstöße, muss der Landkreis das weitere Vorgehen prüfen und gegebenenfalls mit Mitteln der Kommunalaufsicht eingreifen.

Adressat der als Hinweise oder Anregungen formulierten Verbesserungsvorschläge ist hingegen in erster Linie der Rat der Gemeinde. Neben anderem wird er in Zukunft seine Entscheidungen auch in Kenntnis dieser Informationen treffen. Seine Handlungsbefugnisse werden aber dadurch, dass die NKPA der Gemeinde im Einzelnen Hinweise gibt oder allgemeine Vorschläge unterbreitet, in keinster Weise beschränkt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Die Empfehlung der NKPA soll dazu beigetragen, die schwierige Haushaltslage der betroffenen Gemeinde zu verbessern und damit die Erfüllung der von ihr wahrgenommenen Selbstverwaltungsaufgaben nachhaltig zu sichern. Dies entspricht dem gesetzlichen Auftrag an die NKPA, die fachlich unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ist. Die Gemeinde muss den Vorschlag in eigener Verantwortung auf seine Verwendbarkeit prüfen.

Zu 3: Bei dem in Rede stehenden Sachverhalt handelt es sich nicht um eine Beanstandung durch die Kommunalaufsicht. Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen.

Anlage 52

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 55 der

Abg. Rolf Meyer, Karin Stief-Kreihe und Renate Geuter (SPD)

Verursachen Intensivtierhaltungsanlagen gesundheitliche Schäden?

Bisher hat die Landesregierung die kritischen Äußerungen aus den Veredelungsregionen hinsichtlich mangelnder Steuerungsmöglichkeiten in der Bauleitplanung immer wieder verneint bzw. ignoriert.

Der Landkreis Emsland hat nunmehr den Richtlinienentwurf des Vereins Deutscher Ingenieure, VDI 4250, zum Anlass genommen, zukünftig vor der Errichtung neuer Anlagen, die der Intensivtierhaltung dienen, ein Gutachten zu fordern, das darüber Auskunft gibt, welche mögliche Keimbelastung für die menschliche Gesundheit durch die Anlage entsteht. Die VDIRichtlinie 4250 (Entwurf) unternimmt den Versuch, die komplexen Wirkungen von Gasen, Stäuben, Allergien und Mikroorganismen in der Stallluft gesundheitlich zu bewerten.

Die geforderten Gutachten sollen Auskunft geben über die mögliche Gesundheitsbelastung durch Emissionen aus Mastanlagen, um eine Gefährdung der Bürgerinnen und Bürger auszuschließen.

Inzwischen gibt es aktuelle umfangreiche Untersuchungen, z. B in Nordrhein-Westfalen und Sachsen, die belegen, dass Bioaerosole aus Tierhaltungsanlagen zu gesundheitlichen Schäden führen. In Niedersachsen wurde 2001 bis 2004 eine Studie in Weser-Ems durchgeführt, deren Ergebnisse eher als „harmlos“ dargestellt wurden. Es folgten keine weitergehenden Untersuchungen oder Forschungsprojekte, obwohl in den darauf folgenden Jahren in den Veredlungsregionen die Tierbestände explosionsartig gestiegen sind. Baurechtliche Steuerungsmöglichkeiten sind durch den Privilegierungstatbestand des § 35 BauGB nicht gegeben.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie bewertet (rechtlich) die Landesregierung die Vorgehensweise des Landkreises Emsland?

2. Inwieweit beabsichtigt die Landesregierung sich für ein schnelles Inkrafttreten der VDIRichtlinie einzusetzen, und sind verschärfte landeseinheitliche Regelungen geplant, z. B. die verbindliche Erstellung von Gutachten zur Gesundheitsvorsorge?

3. Inwiefern plant die Landesregierung epidemiologische Untersuchungen zur Abschätzung von Gefahren und Beeinträchtigungen durch Keimemissionen aus Tierhaltungsanlagen für die Bevölkerung?

Die Landesregierung hält die Steuerungsmöglichkeiten für Tierhaltungsanlagen in der Bauleitplanung - wie schon mehrfach dargelegt - für ausreichend.

Unter Bioaerosolen nach der Biostoffverordnung werden luftgetragene Flüssigkeitströpfchen und feste Partikel verstanden, die aus biologischen Arbeitsstoffen oder deren Stoffwechselprodukten bestehen oder mit ihnen behaftet sind. Wegen ihrer geringen Größe schweben sie in der Luft und können eingeatmet werden. Die Zusammensetzung von Bioaerosolen (wie z. B. Bakterien, Viren oder Bestandteile von Pflanzen und Tieren) ist sehr heterogen und abhängig von den genauen Bedingungen der Anlage, die diese Stoffe emittiert.

Aus arbeitsmedizinischen Untersuchungen ist bekannt, dass die Exposition gegenüber hohen Konzentrationen an Bioaerosolen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie Atemwegserkrankungen, Allergien und Infektionen führen kann.

In dem vom Landkreis Emsland im Rahmen des Genehmigungsverfahrens herangezogenen Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 Blatt 1, Entwurf November 2009, „Umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosolimmissionen, Wirkungen mikrobieller Luftverunreinigungen auf den Menschen“, der sich noch im Einspruchsverfahren befindet, werden die nur in Ansätzen vorhandenen Erkenntnisse über gesundheitliche Auswirkungen von Bioaerosolen in der Umwelt dargestellt. Unter anderem werden auch die Ergebnisse der durch das Land Niedersachsen initiierten Studien AABEL und NiLS5 herangezogen. Nach derzeitigem Wissensstand zeigen sich in einzelnen Studien negative gesundheitliche Effekte, insbesondere Atemwegsbeschwerden.

Die Autoren des Entwurfes der VDI-Richtlinie stellen bezüglich der Bewertung fest:

„Eine gegenüber der Hintergrundkonzentration erhöhte Bioaerosolkonzentration ist somit als umwelthygienisch unerwünscht zu bezeichnen, ohne dass damit eine Aussage zu einem konkreten quantitativen Gesundheitsrisiko verbunden ist. Eine Verringerung erhöhter Bioaerosolkonzentrationen in relevanten Gebieten dient daher dem Schutz und der Vorsorge vor vermeidbaren Belastungen. Insofern stellt der Vergleich mit Hinter

5 Die beiden Studien AABEL und NiLS wurden im Jahr 2000 vom MS aufgelegt und je zur Hälfte aus Landes- und EU-Mitteln finanziert. Die zum Zeitpunkt der Projektvergabe geäußerten Befürchtungen, von Emissionen aus Tierställen gingen erhebliche gesundheitliche Gefahren aus, wurden nicht bestätigt. Es wurde außerdem festgestellt, dass früher Kontakt zu Tierhaltungsbetrieben vor Allergien schützt.

grundwerten einen wirkungsbezogenen Bewertungsansatz dar.“

Ferner wird ausgeführt:

„Bis heute ist es weder international noch auf nationaler Ebene gelungen, … allgemeingültige auf die Wirkung am Menschen bezogene Schwellenwerte bzw. Grenzwerte abzuleiten.“

Und weiter:

„Die Erwartungen einer Vielzahl von Organisationen und Institutionen hinsichtlich der Etablierung von Grenzwerten für Bioaerosole bzw. für Einzelspezies oder bestimmte Speziesspektren auf der Basis von Erkenntnissen aus toxikologischen und umweltepidemiologischen Untersuchungen werden sich … aus methodischen Gründen auf absehbare Zeit nicht verwirklichen lassen.“

Entscheidender Leitgedanke der VDI-Richtlinie ist daher der Vorsorgeaspekt im Bereich einer umweltmedizinischen Bewertung. Hierzu wird sinngemäß ausgeführt:

Ist die im Lee6 ermittelte Immissionskonzentration gegenüber Hintergrundwerten … erhöht, ist diese als umwelthygienisch unerwünscht zu bezeichnen. Aus Gründen der Vorsorge sind über den Hintergrund erhöhte Bioaerosolkonzentrationen zu vermeiden oder zu vermindern.

Aus dem vorgeschlagenen Vorgehen des Richtlinienentwurfs wird aktuell nicht deutlich, welche Konsequenzen aus dem zu erstellenden Gutachten gezogen werden sollen. Mangels bestehender Grenzwerte in Bezug auf die Gesundheit der Wohnbevölkerung und mangels Aussagen über die Belastung der Wohnbevölkerung durch Bioaerosole sollen im Lee einer Anlage gemessene Immissionskonzentrationen anlagenspezifischer Bioaerosole mit den jeweiligen Hintergrundkonzentrationen verglichen werden.

Im Rahmen des noch nicht abgeschlossenen Einspruchsverfahrens zur VDI-Richtlinie ist insbesondere zum Vergleich mit den Hintergrundwerten vorgetragen worden, dass im Lee ermittelte, gegenüber den Hintergrundwerten erhöhte Immissionskonzentrationen lediglich als „umwelthygienisch unerwünscht“ bewertet werden, ohne zu konkretisieren, ob und inwieweit damit Risiken verbunden

sind, die bestimmte Handlungsnotwendigkeiten auslösen. Die erforderliche Risikobewertung und die Festlegung gegebenenfalls erforderlicher Maßnahmen bezüglich Bioaerosolen kann nach dem derzeitigen Kenntnisstand nur auf der Basis der Umstände des konkreten Einzelfalles fachgutachterlich erfolgen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Forderung eines Einzelfallgutachtens zur Klärung der Frage, ob durch Keimemissionen einer beantragten genehmigungsbedürftigen Anlage im Umfeld Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 1 Abs. 1 NBauO müssen bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. Insbesondere dürfen Leben und Gesundheit nicht bedroht werden.

Ob das Schutzgut der Gesundheit gefährdet ist, muss die Behörde von Amts wegen ermitteln. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen gemäß § 24 VwVfG. Zu dieser Untersuchungspflicht kann auch die Heranziehung von Gutachten gehören, wenn die Behörde dies für erforderlich hält.

Zu 2: Die Richtlinien des Verbandes Deutscher Ingenieure (VDI) haben den Charakter technischer Regelwerke. Auf den zeitlichen Ablauf der Veröffentlichung dieser Regelwerke hat die Landesregierung keinen Einfluss. Die Erarbeitung und Veröffentlichung bemisst sich nach den Vorgaben des VDI (VDI 1000, VDI-Richtlinienarbeit, Grundsätze und Anleitungen).

Zu 3: Bioaerosole sind in ihrer Zusammensetzung heterogen. Im Rahmen des Themengebietes Antibiotikaresistenz und möglicher Eintrag von MRSA aus der Tiermast wird an der Ludwig-MaximilianUniversität (Arbeitsgruppe Arbeits- und Umwelt- epidemiologie & Net Teaching) (LMU) derzeit eine epidemiologische Studie ausgewertet, die in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Landesgesundheitsamt durchgeführt wurde. Ziel der Studie war es, das Vorkommen von MRSA-ST398, eines vor allem bei Tieren auftretenden Subtyps von MRSA, in einem Studienkollektiv mit beruflichem Tierkontakt zu Anlagen der Schweine- und Geflügelmast sowie bei dort ansässigen Anwohnern ohne direkten Tierkontakt zu ermitteln. In diesem Zusammenhang sollten mögliche Risiko

6 Lee ist die dem Wind abgewandte Seite

faktoren für eine Besiedelung mit MRSA-ST398 erforscht werden. Hierfür wurde eine epidemiologische Studie mit Probanden mit und ohne beruflichen oder privaten Kontakt zur Landwirtschaft durchgeführt, die bereits am klinischen Teil der Niedersächsischen Lungenstudie (NiLS) teilgenommen hatten. Die Ergebnisse stehen kurz vor der Veröffentlichung.

Anlage 53

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 56 des Abg. Detlef Tanke (SPD)

Tempo 30 auf L 321 in Wettmershagen (Landkreis Gifhorn)

Die Landesstraße 321, in der Verbindung zwischen der Gemeinde Meine im Landkreis Gifhorn und der Stadt Wolfsburg, gehört zu den am stärksten frequentierten Landesstraßen in Niedersachsen. Eine Bürgerinitiative der Gemeinde Wettmershagen kämpft seit Jahren dafür, dass der innerörtliche Verkehr auf der L 321 durch die Einrichtung von Tempo 30 zu einer Art verkehrsberuhigter Zone umgewandelt wird. Der Landkreis Gifhorn hat als untere Straßenverkehrsbehörde eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 für ein Jahr zur Probe angeordnet. Die endgültige Entscheidung über die Umsetzung der Anordnung des Landkreises und eine dauerhafte Einrichtung liegt beim niedersächsischen Verkehrsministerium bzw. der nachgeordneten Behörde, der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLSTBV). Nach meinen Erkenntnissen wird die Stellungnahme der NLSTBV bezüglich der Einrichtung von Tempo 30 auf der L 321 negativ ausfallen.