Protokoll der Sitzung vom 11.11.2010

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 52 der Abg. Filiz Polat (GRÜNE)

Weiß die Landesregierung, welche Blüten die Residenzpflicht treibt?

Sowohl in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung (HAZ) vom 15. Oktober 2010 als auch in der Süddeutschen Zeitung (SZ) vom 14. Oktober 2010 wurde über den Fall des Herrn El-Zuhairy aus dem Landkreis Northeim berichtet. Die SZ titelte: „Sexverbot in Niedersachsen

- Behörde verwehrte irakischem Flüchtling Besuch bei Ehefrau“ und schrieb: „Der Brief, den Ghassan El-Zuhairy vom Landkreis Northeim erhielt, liest sich, als sei er extra für ein Buch über unmögliche Behördenschreiben verfasst worden. ‚Sie gaben an, dass Sie Ihre Frau vermissen und Sex mit ihr haben wollen’, schrieb das Amt da treffend, denn das hatte El-Zuhairy vorgebracht, um eine ‚Verlassenserlaubnis’ zu erlangen. (…)“ Die HAZ schrieb: „Eine achtjährige Odyssee durch den deutschen Behördendschungel hat für Ghassan El-Zuhairy vor dem Amtsgericht Northeim am Donnerstag ein glückliches Ende gefunden. Der Flüchtling aus dem Irak hatte gegen die Residenzpflicht verstoßen, um seine Ehefrau zu besuchen, weshalb die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Flüchtling eingeleitet hatte. Das Amtsgericht sprach den Iraker am Donnerstag frei: ‚Wegen Geringfügigkeit und weil Herrn El-Zuhairy die Fahrten hätten genehmigt werden müssen’, erklärte Richter Sönke Andresen. Da der 32-jährige Iraker mit dem Status der Duldung den Bezirk seines Ausländeramtes nicht verlassen darf, hatte er beim Ausländeramt Northeim einen Antrag auf Besuch in Dessau gestellt. Darin gab er an, dass er seine Frau vermisse und Sex mit ihr haben möchte. Das reichte dem Amt als Begründung nicht aus, eine Heiratsurkunde läge nicht vor. Die Sehnsucht siegte, und El-Zuhairy fuhr trotzdem - insgesamt viermal. ‚Bei einem einmaligen Verstoß wäre es eine Ordnungswidrigkeit gewesen’, sagt Andresen. ‚Durch die Wiederholung ist es eine Straftat, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann.’“ Das Paar war 2002 wegen Krieg und Verfolgung aus dem Irak geflohen, jedoch nicht gemeinsam. Nach irakischem Ritual getraut, wurden sie nicht als Ehepaar anerkannt und unterschiedlichen Städten zugewiesen. Ghassan El-Zuhairy landete in Uslar, seine Frau in Dessau. Mit einer Aufenthaltserlaubnis darf sie das Land Sachsen-Anhalt zwar verlassen, aber nicht wegziehen. Inzwischen liegt dem Amt die Heiratsurkunde vor, und die Besuche werden genehmigt. Das Paar würde nun gern gemeinsam in Dessau wohnen. Die Frau besucht dort schon einen Integrationskursus, ihre beiden Kinder aus erster Ehe gehen zur Schule.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist es in dem geschilderten Fall - insbesondere angesichts der gerichtlichen Entscheidung zugunsten des Herrn El-Zuhairy - zu einer fachaufsichtlichen Überprüfung mit gegebenenfalls welchem Ergebnis gekommen?

2. Was unternimmt die Landesregierung, um derartige Fehlentscheidungen von Ausländerbehörden zukünftig zu vermeiden?

Der Aufenthalt vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer ist nach § 61 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf das Gebiet des Landes, dessen Ausländerbehörde die Duldung erteilt hat, beschränkt. Die Ausländerbehörde kann nach § 12

Abs. 5 Satz 1 AufenthG dem Ausländer das Verlassen des beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben; nach § 12 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Gründe, die einen Anspruch auf die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen begründen, können familiärer, religiöser, gesundheitlicher oder politischer Natur sein. Dabei handelt es sich etwa um Besuchsreisen zu Familienangehörigen und Verwandten innerhalb des Bundesgebiets, Reisen zu überregionalen religiösen Veranstaltungen oder zu notwendigen Krankenhausbehandlungen. Für das Verlassen des Geltungsbereichs der Duldung ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Die geltend gemachten Umstände sind vom Ausländer nachzuweisen.

Der irakische Staatsangehörige Ghassan El-Zuhairy ist nach erfolglos durchgeführtem Asylverfahren zur Ausreise verpflichtet. Solange tatsächliche Gründe der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, wird er geduldet. Seit Februar 2010 ist er mit einer irakischen Staatsangehörigen nach muslimischem Ritus verbunden. Diese ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG.

Am 17. Mai 2010 wurde ein Antrag auf Verlassen des Bereichs der räumlichen Beschränkung gestellt. Herr El-Zuhairy wollte nach eigenen Angaben eine Probearbeit in Dessau aufnehmen. Der Antrag wurde abgelehnt, weil er keine Nachweise vorgelegt hatte.

Am 29. Juni 2010 stellte er den Antrag auf Verlassen des Bereichs der räumlichen Beschränkung, der Anlass der Mündlichen Anfrage ist. Der Aufforderung, die Eheschließung nachzuweisen, ist er jedoch nicht nachgekommen, sodass der Antrag ebenfalls abgelehnt wurde. In der Entscheidung hat die Ausländerbehörde insbesondere berücksichtigt, dass die Lebensgefährtin von Herrn El-Zuhairy zwar zur Wohnsitznahme in Dessau verpflichtet, aufgrund der Aufenthaltserlaubnis jedoch berechtigt ist, jederzeit in den Landkreis Northeim zu reisen, um Herrn El-Zuhairy zu besuchen.

Gegen die ablehnende Entscheidung wurde Klage erhoben. Erst im laufenden Klageverfahren wurde der Nachweis der nach muslimischem Ritus geschlossenen Verbindung erbracht. Das Klageverfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt.

Zwischenzeitlich hat Herr El-Zuhairy die Erteilung einer zweiten Duldung in Dessau beantragt. Die Entscheidung darüber steht noch aus.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Die Entscheidung der Ausländerbehörde wurde auf dem dafür gesetzlich vorgesehenen Rechtsweg überprüft. Eine grundsätzliche Überprüfung aller Einzelfallentscheidungen durch die Fachaufsichtsbehörde erfolgt nicht. Ebenso besteht keine Notwendigkeit zu ermessensbindenden Vorgaben, die über die Bestimmungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes zum Aufenthaltsgesetz hinausgehen.

Anlage 50

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 53 der Abg. Frauke Heiligenstadt, Wolfgang Jüttner, Sigrid Leuschner, Stefan Politze und Stefan Schostok (SPD)

Was beinhaltet der vom Ministerpräsidenten genannte neue Erlass zur Sprachförderung in den Kindertageseinrichtungen?

Presseberichten zufolge, so in der HAZ vom 12. Oktober 2010, hat Ministerpräsident David McAllister bei seinem Antrittsbesuch bei der Landeshauptstadt Hannover zum Thema Sprachförderung in Kindertagesstätten öffentlich mitgeteilt: „Vor Kurzem gab es einen Erlass des Kultusministeriums, dass die Sprachförderung grundsätzlich in der Kita stattzufinden habe und nur in Ausnahmefällen in der Schule.“

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wann trat dieser neue Erlass in Kraft?

2. Was regelt dieser zitierte Erlass im Detail, um den Ankündigungen des Ministerpräsidenten Rechnung zu tragen?

3. Welche geltenden Erlasse zur Sprachförderung und welche Zuwendungsrichtlinien wurden durch den vom Ministerpräsidenten in der Presse erwähnten neuen Erlass zur Sprachförderung wann und wie geändert?

Frühkindliche Bildung ist ein zentrales bildungspolitisches Anliegen. Eine frühe Förderung gewährleistet, dass Kinder ihre Chancen auf Bildungserfolg und gesellschaftliche Teilhabe wahren können - unabhängig von ihrer sozialen und kulturellen Herkunft. In diesem Sinne ist die frühe Kindheit eine sehr wichtige, wenn nicht sogar die entscheidende Etappe in der Bildungsbiographie eines Menschen.

Sprachkompetenz ist eine zentrale Voraussetzung für Bildungserfolg und Integration. Die frühe Kindheit birgt große Chancen, nicht nur die Familiensprache, sondern auch weitere Verkehrssprachen spielerisch zu erlernen. Diese Chancen müssen konsequent genutzt werden, nicht zuletzt auch weil alle Kinder bis zum Schuleintritt über gute Deutschkenntnisse verfügen sollen. Deshalb sind Sprachbildung und Sprachförderung im Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen für Kinder sehr wichtig.

In Niedersachsen wird die Förderung von Sprachkompetenz in Kindertageseinrichtungen im letzten Jahr vor der Einschulung durch Grundschullehrkräfte intensiviert. Sozialpädagogische Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen und Grundschullehrkräfte verstehen sich dabei als multiprofessionelles Team und arbeiten eng zusammen, damit Kinder im Übergang vom Kindergarten in die Grundschule von einer durchgängigen Sprachbildung und Sprachförderung profitieren.

Am 2. September 2010 hat das Kultusministerium im Rahmen einer großen Fachtagung im HCC in Hannover ein Grundlagenpapier zur Weiterentwicklung der Sprachförderung für Kinder von null bis sechs Jahren zur Diskussion gestellt. An der Erarbeitung des Grundlagenpapiers ist u. a. auch eine Vertreterin der Landeshauptstadt Hannover beteiligt gewesen. Das Grundlagenpapier ist dem Ziel einer kindgerechten, durchgängigen und anschlussfähigen Sprachförderpraxis verpflichtet. Es gilt gleichermaßen für Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, Lehrende an Fachschulen für Sozialpädagogik und Grundschullehrkräfte. Die in diesem Papier beschriebenen Ansätze und Perspektiven wird das Niedersächsische Kultusministerium bei der zukünftigen Erarbeitung von Handreichungen zum Orientierungsplan für Bildung und Erziehung in Tageseinrichtungen für Kinder, bei den curricularen Vorgaben für die Sprachförderung durch Lehrkräfte und bei zielgruppenspezifischen Qualifizierungsansätzen berücksichtigen.

Zur Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Grundschulen führt das Grundlagenpapier aus:

„Die ergänzenden Sprachfördermaßnahmen im letzten Jahr vor der Einschulung durch Grundschullehrkräfte müssen grundsätzlich mit den Sprachfördermaßnahmen der Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen abgestimmt werden. Die Abstimmung um

fasst die Feststellung der deutschen Sprachkenntnisse sowie die inhaltliche und organisatorische Umsetzung der Sprachfördermaßnahmen. In der Regel erfolgt die Sprachförderung durch Grundschullehrkräfte in den Kindertageseinrichtungen, Ausnahmen sind gemeinsam zu vereinbaren.“

Mit dieser Aussage werden die Vorgaben im Erlass des Kultusministeriums vom 1. März 2006 unter Nr. 5 „Die Sprachfördermaßnahmen finden vorrangig in den Kindertagesstätten statt und sind mit diesen sowie dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung abzustimmen.“ präzisiert.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Die „Grundlagen für die Sprachförderung im Elementarbereich“ sind am 2. September 2010 veröffentlicht worden.

Zu 2: Siehe Vorbemerkungen.

Zu 3: Der Erlass „Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung“ vom 1. März 2006 wurde durch die „Grundlagen für die Sprachförderung im Elementarbereich“ (Diskussionsentwurf) präzisiert. Eine entsprechende Überarbeitung des o. g. Erlasses und eine Novellierung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Erwerbs der deutschen Sprache im Elementarbereich“ sind in der Erarbeitung.

Anlage 51

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 54 der Abg. Renate Geuter (SPD)

Kommunalaufsicht beanstandet Zuschüsse für Kindertagesstätten - Dürfen sich finanzschwache Kommunen nur noch Kinderbetreuung mit Minimalstandard leisten?

In Niedersachsen sind Standards zur Ausstattung und fachlichen Qualität in der Kinderbetreuung landeseinheitlich geregelt. Die Landesregierung hat sich bisher immer gerühmt, dass damit sehr gute Voraussetzungen für landesweit vergleichbare Rahmenbedingungen der pädagogischen Arbeit gegeben seien.

Niedersachsen hinkt beim Ausbau der Kinderbetreuungseinrichtungen allerdings immer noch hinter anderen Bundesländern her. Neben der durch das Land Niedersachsen bereitgestellten Unterstützung verweist die Landesregierung daher immer wieder darauf, dass es Aufgabe

der Kommunen sei, auch unter schwierigen Rahmenbedingungen das örtliche Angebot im Bereich der Kinderbetreuung zu verbessern.

In einer Prüfungsmitteilung vom 10. August 2010 kritisiert die Niedersächsische Kommunalprüfungsanstalt in einer finanzschwachen Gemeinde in meinem Wahlkreis die „gewährten jährlichen Zuschüsse in Millionenhöhe, vor allem im Bereich der Kindertagesstätten“. Die Kommunalprüfungsanstalt empfiehlt, dass sich die Art und Tiefe, mit der die gesetzlichen Pflichtaufgaben erledigt werden, am Umfang der Finanzausgleichleistungen orientieren sollten, indem die Gemeinde versucht, ihren Ressourcenansatz an den Umfang der Zuweisungsmasse anzupassen.

Die Zuschussgewährung für die Kindergärten erfolgt in dieser Gemeinde auf der Grundlage einer kreiseinheitlichen Regelung sowohl im Bereich der kommunalen als auch der kirchlichen Kindergärten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Teilt sie die Auffassung der Kommunalprüfungsanstalt, dass sich der Zuschuss einer Gemeinde im Bereich der Kindertagesstätten allein an den finanziellen Möglichkeiten, d. h. am Umfang der Finanzausgleichleistungen orientieren sollte, und gibt es vielleicht sogar eine konkrete Anweisung des zuständigen Ministeriums zu einer derartigen Verfahrensweise?

2. Hält sie es für vertretbar, wenn eine Gemeinde unter Beachtung der Vorgaben der Kommunalprüfung gesetzliche Standards im Bereich der Kinderbetreuung nicht einhält bzw. die Ausbauziele für den Ausbau von Krippenplätzen bis 2013 ignoriert?

3. Sind ihr ähnliche Beanstandungen der Kommunalaufsicht in Städten oder Gemeinden Niedersachsens bekannt, und welche Konsequenzen mussten diese Gemeinden aus einer derartigen Prüfungsmitteilung im Hinblick auf die Haushaltsgenehmigung ziehen?

Die in Rede stehende Äußerung der Niedersächsischen Kommunalprüfungsanstalt (NKPA) zu den von einer Gemeinde im Wahlkreis der Fragestellerin gewährten jährlichen Zuschüssen in Millionenhöhe entstammt einem Prüfungsbericht der NKPA, den diese im Rahmen einer von ihr bei einer kreisangehörigen Gemeinde durchgeführten überörtlichen Prüfung gemäß § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalprüfungsgesetzes abgegeben hat. Weder die in dem Bericht niedergelegten Feststellungen noch die von der NKPA als angebracht angesehenen Hinweise und Anregungen gegenüber der geprüften Gemeinde stellen Maßnahmen einer Aufsichtsbehörde im Sinne der Bestimmungen des siebenten Teils der Niedersächsischen Gemeindeordnung dar. Insoweit ist bislang weder eine Kommunalaufsichtsbehörde tätig ge