Protokoll der Sitzung vom 16.09.2016

Nach einer Analyse der NBank gibt es in Niedersachsen 19 Städte und Gemeinden, die die Voraussetzungen für den Einsatz besonderer Mieterschutzbestimmungen erfüllen. Das sind die Städte Braunschweig, Buchholz in der Nordheide, Buxtehude, Göttingen, Hannover, Langenhagen, Leer, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück, Vechta und Wolfsburg sowie alle sieben ostfriesischen Inselgemeinden.

Dort werden nach Inkrafttreten der Verordnung folgende Regelungen gelten:

Bei der Wiedervermietung von Wohnraum darf die neue Miete höchstens um 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. - Das ist die sogenannte Mietpreisbremse. - Dies gilt nicht für Vermietungen von Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet oder genutzt werden, sowie für die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.

Bei bestehenden Mietverhältnissen darf die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 15 % bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden. - Das ist die sogenannte Kappungsgrenze.

Bei der Umwandlung von Mietwohnungen in Wohneigentum, das anschließend veräußert wird, muss die Erwerberin oder der Erwerber der Wohnung eine Sperrfrist von fünf Jahren abwarten. Erst danach darf das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs oder Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gekündigt werden.

Durch diese Maßnahmen werden die Rechte der Mieterinnen und Mieter in einem Marktumfeld, in dem das Prinzip von Angebot und Nachfrage in eine bedrohliche Schieflage zu geraten droht, gestärkt.

Die Begrenzung der Neuvertragsmieten und der Erhöhungsmöglichkeit von Bestandsmieten wird zu einer Dämpfung des allgemeinen Mietniveaus in den betroffenen Gebieten führen. Durch die verlängerte Kündigungssperrfrist wird die Umwandlung von preisgünstigem Mietwohnraum in teure Eigentumswohnungen erschwert.

Die Mieterschutzinstrumente helfen den betroffenen Städten und Gemeinden, gewachsene Milieustrukturen in attraktiven Wohnlagen zu erhalten. Damit wird der sozialen Segregation und der Gentrifizierung entgegengewirkt.

Diese Mieterschutzinstrumente funktionieren natürlich nur, wenn sich alle Beteiligten an die gesetzlichen Vorgaben halten. Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kündigte bereits an, er werde darauf achten, dass die Mietpreisbremse den ihr zugedachten Zweck wirksam erfüllen kann. So soll die Vermieterin bzw. der Vermieter verpflichtet werden, die Vormiete automatisch offenzulegen, und Mieterinnen und Mieter sollen einen Anspruch auf Rückzahlung von zu viel gezahlter Miete rückwirkend bis zum Vertragsabschluss bekommen können.

Die Landesregierung begrüßt diesen Vorstoß; denn so wird hier mit einem entsprechenden Gesetzentwurf sicherlich Gutes bewirkt, was wir im Bundesrat nach Kräften unterstützen wollen.

(Beifall bei der SPD)

Der geförderte Neubau von Sozialwohnungen kann auch bei besten Rahmenbedingungen alleine das Problem nicht lösen. Was wir brauchen, ist auch die Unterstützung der Kommunen. Sie müssen bezahlbare Grundstücke bereitstellen und zügige Planverfahren durchführen.

Wir brauchen auch das Engagement der privaten Bauherren und Investoren. Sie stellen schon jetzt die meisten Wohnungen zur Verfügung, und es kommt darauf an, dass sie dies nicht nur in höheren Preissegmenten tun.

Wir brauchen die soziale Verantwortung der Vermieterinnen und Vermieter. Wohnen ist Menschenrecht und nicht allein Wirtschaftsgut, das dazu dient, möglichst viel Profit zu schlagen.

Ich freue mich sehr, dass sich immer mehr gemeinwohlorientierte Wohnungsangebote bilden und sich immer mehr Genossenschaften gründen, um bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.

(Beifall bei der SPD und Zustimmung bei den GRÜNEN])

Die Landesregierung wird auch solche Initiativen unterstützen und die Gründung von Sozialgenossenschaften erleichtern. Die Kosten, die durch den Gründungsvorgang entstehen, sind zukünftig förderfähig.

Gut ist auch zu erfahren, dass Stiftungen zunehmend auf dem Wohnungsmarkt aktiv werden, gibt es doch ansonsten kaum noch rentable Anlagemöglichkeiten des Stiftungsvermögens.

Auch die Städtebauförderung leistet einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung der städtebaulichen Herausforderungen insbesondere aufgrund des starken Zuzugs von Flüchtlingen.

Den Kommunen steht eine Reihe von Fördermöglichkeiten zur Verfügung, die sie im Rahmen ihrer Planungshoheit nutzen können, um in den geförderten Gebieten die städtebaulichen Voraussetzungen für gelungene Integration zu schaffen. Ziel dieser Förderung ist die Integration aller Bewohnerinnen und Bewohner eines Quartiers. Auf diese Weise wird auch vermieden, dass es in diesen Quartieren zu Ghettobildungen kommt.

Die Fördermittel können beispielsweise für die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden zur Unterbringung von Flüchtlingen eingesetzt werden oder auch für die Verbesserung des Wohnumfeldes. Von großer Bedeutung ist außerdem die Förderung der Einrichtungen, die der sozialen Infrastruktur dienen, wie z. B. Stadtteilzentren, Nachbarschafts- und Jugendtreffs. Gefördert werden können auch Maßnahmen zur Verbesserung und Aufwertung des öffentlichen Raumes, um dort Orte der Begegnung zu schaffen, um Spiel- und Bolzplätze oder öffentliche Grünflächen zu schaffen.

Außerdem kann ein Quartiersmanagement durch externe Beauftragte gefördert werden, das die Projekte im Fördergebiet koordiniert und dabei auch Maßnahmen zur Integration einbezieht. Von besonderer Bedeutung für uns ist hier das Programm „Soziale Stadt“, das in Niedersachsen als Leitprogramm der sozialen Integration einen Schwerpunkt der Städtebauförderung bildet.

Für Kommunen im ländlichen Raum bietet sich das Städtebauförderungsprogramm „Kleinere Städte und Gemeinden“ an, das ebenfalls eine Reihe von Fördermöglichkeiten aufweist. Ein Schwerpunkt ist hier z. B. die Umnutzung von leerstehenden Gebäuden zu Einrichtungen für gemeinschaftliche Aktivitäten, für Soziales, Kulturelles oder für multifunktionale Nutzungen. Diese Maßnahmen schaf

fen auch wieder gute Voraussetzungen für die Integration von Flüchtlingen.

Im Städtebauförderungsprogramm 2016 stellt Niedersachsen für alle fünf Programme Fördermittel in Höhe von rund 89,3 Millionen Euro zur Verfügung. Das sind jeweils zur Hälfte Bundes- und Landesmittel.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt.

(Jens Nacke [CDU]: Ach, doch noch!)

Zu Frage 1: Die aktuellen Fördermöglichkeiten ergeben sich erstens aus dem geltenden Wohnraumförderprogramm und zweitens aus dem seit dem 1. September in Kraft getretenen CO2-Landesprogramm. Die entsprechenden Förderrichtlinien sind im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht. Drittens gibt es speziell für die Studentenwerke Möglichkeiten zur Förderung des Wohnraums für Studierende an Hochschulstandorten in Niedersachsen.

Im Einzelnen: Das aktuelle Wohnraumförderprogramm unterscheidet zwei Förderbereiche. Dies ist zum einen die Mietwohnraumförderung und zum anderen die Eigentumsförderung.

Die Mietwohnraumförderung umfasst:

den Neubau von Mietwohnungen für Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen auf der Grundlage eines Wohnraumversorgungskonzeptes; die bisherige Beschränkung auf städtische Gebiete ist seit dem 1. Januar 2016 entfallen,

den Neubau, Ausbau, Umbau und die Erweiterung des bestehenden Wohnraums zur Schaffung von Wohnungen und gemeinschaftlichen Wohnformen, einschließlich des generationenübergreifenden Wohnens, für ältere Menschen, Menschen mit Behinderung und hilfe- und pflegebedürftige Personen,

Modernisierungsmaßnahmen zum Aus- und Umbau sowie zur Erweiterung in Fördergebieten,

die energetische Modernisierung von Mietwohnungen, die bis zum 1. Januar 1995 fertiggestellt worden sind, sowie die in diesem Zusammenhang durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen,

Ersatzbaumaßnahmen in Verbindung mit Abrissmaßnahmen,

Modellprojekte mit Impulscharakter, die als überregionale Vorbilder für neue und zukunftsweisende Wohnprojekte dienen können.

Bezüglich Art, Umfang und Höhe der Förderung gilt Folgendes: Gefördert wird in Form von anfänglich zinsfreien Darlehen für die Dauer von 20 Jahren. Danach werden marktübliche Zinsen erhoben. Die Förderbeträge sind nach Gesamtkosten pro Quadratmeter gestaffelt. Maßgeblich für die förderfähige Fläche sind die als angemessen definierten Wohnflächen pro Person oder Haushalt. Der Förderanteil beträgt erfahrungsgemäß rund 65 % der Gesamtkosten.

Zusatzdarlehen werden angeboten für Mehraufwendungen aufgrund besonderer baulicher Maßnahmen für Menschen mit Behinderung mit bis zu 5 000 Euro, die Beschaffung und Installation von Aufzügen in Höhe von bis zu 50 000 Euro - sowohl bei Neubau als auch im Bestand -, die Schaffung von Gemeinschaftsräumen bei gemeinschaftlichen Wohnformen in Höhe von bis zu 15 000 Euro je Gemeinschaftsraum und die Schaffung von kleinen Wohnungen bis zu 60 m² in Höhe von 5 000 Euro je Wohnung.

Die Dauer der Zweckbestimmung der geförderten Wohnungen beträgt 20 Jahre. Während dieser Zeit bestehen Miet- und Belegungsbindungen. Die Mietobergrenze für Haushalte mit niedrigen Einkommen beträgt für neue Vorhaben ab dem 1. Januar 2016 einheitlich 5,60 Euro je Quadratmeter, die Mietobergrenze für Haushalte mit mittleren Einkommen 7,00 Euro je Quadratmeter.

Die Eigentumsförderung umfasst im Einzelnen:

den Erwerb im Zusammenhang mit Modernisierung für Haushalte mit zwei oder mehr Kindern oder für Menschen mit Behinderung, wenn aufgrund der Behinderung ein besonderer baulicher Aufwand erforderlich ist,

den Ausbau, den Umbau oder die Erweiterung für Haushalte mit drei und mehr Kindern, für Haushalte mit drei und mehr Personen, wenn altersgerechter Wohnraum für eine Mehrgenerationengemeinschaft geschaffen werden soll, sowie für Menschen mit Behinderung, wenn behinderungsgerechter Wohnraum geschaffen werden soll,

den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum in Fördergebieten im Zusammenhang mit Modernisierung für Haushalte mit mindestens einem Kind oder Menschen mit Behinderung,

die energetische Modernisierung von Wohngebäuden, die bis zum 1. Januar 1995 fertiggestellt worden sind, und/oder die altersgerechte Modernisierung,

den Neubau in energiesparender Bauweise - mindestens KfW-Effizienzhaus 70 einschließlich Passivhaus - für Haushalte mit zwei und mehr Kindern oder für Menschen mit Behinderung, wenn aufgrund der Behinderung ein besonderer baulicher Aufwand erforderlich ist.

Bezüglich Art, Umfang und Höhe der Förderung ergibt sich Folgendes: Gefördert wird in Form von zinsfreien Darlehen. Die konkrete Förderhöhe hängt auch von der Anzahl der Kinder und deren Alter ab.

Für Erwerbsvorhaben im Zusammenhang mit Modernisierung und in Fördergebieten werden Menschen mit Behinderung, Familien und sonstigen Haushalten mit mindestens zwei Kindern Darlehen in Höhe von bis zu 25 000 Euro gewährt. Für jedes weitere Kind unter 15 Jahren steigt der Höchstförderbetrag um 10 000 Euro. Behinderungsbedingte Baumaßnahmen werden zusätzlich mit einem Förderbetrag von bis zu 10 000 Euro berücksichtigt.

Die Schaffung von Wohnraum durch Ausbau, Umbau oder Erweiterung wird bei Anpassung vorhandenen Wohnraums an die besonderen Wohnbedürfnisse von Menschen mit Behinderung in Höhe von bis zu 10 000 Euro für behinderungsbedingte Baumaßnahmen und bei Aus- bzw. Ausbau oder Erweiterung für Familien mit drei und mehr Kindern oder für die altersgerechte Wohnraumerweiterung in Haushalten mit drei und mehr Personen in Höhe von bis zu 600 Euro je Quadratmeter neu geschaffener Wohnfläche maximal mit 10 000 Euro gefördert.

Für den Neubau in energiesparender Bauweise werden Menschen mit Behinderung und Familien mit mindestens zwei Kindern Darlehen in Höhe von bis zu 40 000 Euro gewährt. Für jedes weitere Kind unter 15 Jahren steigt der Höchstförderbetrag um 10 000 Euro. Behinderungsbedingte Baumaßnahmen werden zusätzlich mit einem Förderbetrag von bis zu 10 000 Euro berücksichtigt.

Energetische und/oder altersgerechte Modernisierungsmaßnahmen mit Kosten in Höhe von mindestens 10 000 Euro und nicht mehr als 75 000 Euro werden mit bis zu 40 % der durch die Gesamtmaßnahme veranschlagten Kosten, jedoch höchstens der Kosten eines vergleichbaren Neubaus gefördert.

Zum CO2-Landessprogramm, energetische Modernisierung im Mietwohnungsbau: