Gesetzesüberschrift. - Hierzu gibt es eine Änderungsempfehlung des Ausschusses. Wer sich ihr anschließen möchte, der hebe die Hand. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Das Erste war die Mehrheit.
Wir kommen jetzt zur Schlussabstimmung zu Nr. 1 der Beschlussempfehlung. Wer dem Gesetz zustimmen möchte, der möge sich erheben. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Sehe ich nicht. Das Erste war die Mehrheit.
Wir kommen jetzt zur Abstimmung über die Nr. 2 der Beschlussempfehlung, über den Antrag der CDU-Fraktion. Wer der Nr. 2 der Beschlussempfehlung des Ausschusses folgen und damit den Antrag der Fraktion der CDU in der Drucksache 17/5136 ablehnen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Damit ist der Antrag abgelehnt.
Wir kommen sodann zur Abstimmung über die Nr. 3 der Beschlussempfehlung. Wer der Nr. 3 der Beschlussempfehlung des Ausschusses folgen und damit die in die Beratung einbezogene Eingabe 02838 für erledigt erklären möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Das Erste war die Mehrheit. Damit ist die Eingabe für erledigt erklärt worden.
Tagesordnungspunkt 7: Abschließende Beratung: Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes im Niedersächsischen Landeswahlrecht - Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 17/5712 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport - Drs. 17/6695 - Schriftlicher Bericht - Drs. 17/6746
Die Fraktionen haben verabredet, dass hierzu ein mündlicher Bericht erstattet werden und eine Debatte nicht stattfinden soll. Ich darf die Kollegin Jahns als Berichterstatterin bitten, den mündlichen Bericht vorzutragen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sie haben eben gehört, warum wir uns entschieden haben, zu diesem Tagesordnungspunkt nicht zu reden. Ich darf Ihnen den Bericht vortragen; er umfasst nur sieben Seiten:
Schriftlicher Bericht zum Gesetz eines Gesetzes zur Verbesserung des Rechtsschutzes im Niedersächsischen Landeswahlrecht.
Der Ausschuss für Inneres und Sport empfiehlt Ihnen in der Drucksache 17/6695 mit den Stimmen der Ausschussmitglieder der CDU-Fraktion, der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, den Gesetzentwurf mit einigen Änderungen anzunehmen. Das Ausschussmitglied der FDP-Fraktion hat sich der Stimme enthalten. Im mitberatenden Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen ist mit demselben Ergebnis abgestimmt worden.
Mit dem am 13. Mai 2016 direkt überwiesenen Gesetzentwurf soll in erster Linie ein neues verfassungsgerichtliches Beschwerdeverfahren eingeführt werden, mit dem sich politische Gruppen bereits im Vorfeld einer Landtagswahl dagegen wenden können, dass sie nicht als Partei zur Wahl zugelassen worden sind. Der Präsident des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs und die kommunalen Spitzenverbände haben zu dem Gesetzentwurf schriftliche Stellungnahmen abgegeben.
Die Landeswahlleiterin hat während der Ausschussberatungen näher erläutert, aus welchen Gründen sie die kurze Frist für die Einlegung und die Begründung der Beschwerdefrist in Anbetracht der dafür maßgeblichen Umstände für zumutbar hält. Ähnliche Überlegungen lägen den vergleichbaren Vorschriften auf Bundesebene und in den wenigen Bundesländern zugrunde, wo dasselbe Verfahren bereits eingeführt und die gleiche Frist bestimmt worden sei.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst hat dazu ausgeführt, dass das ähnliche Verfahren auf Bundesebene bisher nicht auf verbreitete Kritik gestoßen sei, dass eine derart kurze Frist für die Einlegung und auch die Begründung einer Beschwerde aber auch nicht als unbedenklich angesehen werden könne. Das Bundesverfassungsgericht habe sich mit diesen Bedenken nicht erkennbar befasst, aber die entsprechende bundesrechtliche Fristenregelung angewendet und die insoweit bereits eingelegten Beschwerden wegen Fristüberschreitung als unzulässig angesehen.
Der federführende Innenausschuss hat sich nach den Hinweisen der Landeswahlleiterin deren Einschätzung mit großer Mehrheit angeschlossen, aber den mitberatenden Rechtsausschuss gebeten, sich besonders mit dieser Frage zu befassen.
Der Rechtsausschuss hat sich nach eingehender Erörterung der Rechtsfragen mit großer Mehrheit der Empfehlung des Fachausschusses angeschlossen.
Die jeweiligen Ausschussmitglieder der FDPFraktion haben sich in den Abstimmungen der beteiligten Ausschüsse der Stimme enthalten und zur Begründung ausgeführt, dass die angesprochenen Rechtsfragen noch weiter fraktionsintern erörtert werden sollten. Ein Ausschussmitglied der CDU-Fraktion im Rechtsausschuss hat zur Begründung seiner Zustimmung ausgeführt, die rechtlichen Bedenken seien zwar ernst zu nehmen, die Darlegungen der Landeswahlleiterin zur Zumutbarkeit der kurzen Beschwerdefrist aber nachvollziehbar. Es sollte zunächst abgewartet werden, wie sich die Praxis bezüglich des neuen Verfahrens und die Haltung der Gerichte dazu entwickele, und dann gegebenenfalls über Änderungen nachgedacht werden.
Meine Damen und Herren, die FDP-Fraktion hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass auch sie fraktionsintern zu der Auffassung gekommen ist, diesem Gesetzentwurf zuzustimmen. Deswegen werde ich den übrigen Bericht zu Protokoll geben. Ich denke, es ist in Ihrem Interesse, wenn ich die weiteren sechs Seiten nicht mehr vorlese.
Zur Vorschrift über die Wahlvorschlagsberechtigung von Parteien schlägt der Ausschuss eine Reihe weiterer Änderungen vor, deren Erforderlichkeit oder Zweckmäßigkeit sich im Zuge der Vorbereitung der Beratungen herausgestellt hat.
Nicht abschließend geklärt wurde dabei, ob das Wort „verbindlich“ in Absatz 2 Satz 1 gestrichen werden kann, weil die Tatbestandswirkung der Feststellungen des Landeswahlausschusses für darauf aufbauende andere wahlrechtliche Entscheidungen von der Erwähnung des Merkmals „verbindlich“ kaum abhängen dürfte (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, 15. Aufl. 2014, Rn. 88 zu § 35 VwVfG), zumal die Wirkungen der Entscheidung des Landeswahlausschusses in § 16 mit den dort vorgesehenen Rechtsänderungen konkretisiert werden. Stattdessen wird - auf Wunsch des Innenministeriums, aber auch mit Blick auf das neue Rechtsbehelfsverfahren nach § 36 a StGHG - vorgeschlagen, das Wort „verbindlich“ ähnlich wie im Bundesrecht (§ 18 Abs. 4 Satz 1 BWahlG: „für alle Wahlorgane verbindlich“) im Textzusammenhang genauer zu bestimmen.
Auch für die weitere Klarstellung im bisherigen Satz 2 hat sich das Innenministerium ausgesprochen, um einen Hinweis des Präsidenten des Staatsgerichtshofs aufzugreifen, der eine gesetzliche Klarstellung (allerdings in § 36 a StGHG) angeregt und sich zur Begründung auf eine Passage der Entwurfsbegründung bezogen hatte (S. 8 der Drs. 17/5712). Die Änderung stellt klar, dass sich § 16 Abs. 2 Satz 2 NLWG nur auf formelle Mängel im Sinne des § 16 Abs. 1 NLWG bezieht, sodass ein Rückschluss daraus für den Umfang der Prüfung der Parteieigenschaft im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht gezogen werden kann.
Weitere Klarstellungen hierzu erschienen dem Ausschuss nicht erforderlich: Dass bei der Entscheidung des Staatsgerichtshofs grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, lässt sich aus allgemeinen prozessualen Grundsätzen in Analogie zur verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage ableiten. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Erhebung einer Beschwerde etwa bereits eingetretene Fristversäumnisse nachträglich beseitigen könnte, denn der Gerichtshof hat auch zu prüfen, ob die formellen Anforderungen des § 16 Abs. 1 NLWG (fristgerecht) erfüllt worden sind.
Dadurch sind die nicht als Parteien anerkannten Gruppen aber nicht gehindert, im Beschwerdeverfahren ihr tatsächliches Vorbringen zu ergänzen und weitere Unterlagen vorzulegen, mit denen die Partei-Eigenschaft (weiter) belegt werden kann, um deren Anerkennung es in diesem gerichtlichen Verfahren geht.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 28 Abs. 4 der Landeswahlordnung (NLWO). Wegen der sehr kurzen Frist nach Absatz 4 zur Einlegung der (gleichzeitig zu begründenden) Beschwerde (näher dazu unten bei Artikel 3 Nr. 3 - § 36 a StGHG) wird empfohlen, den Hinweis auf die von der Landeswahlleitung nach § 28 Abs. 4 NLWO bei der Verkündung ihrer Entscheidung mitzuteilende kurze Begründung ins Gesetz mit aufzunehmen. Parallelregelungen zu § 33 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der Bundeswahlordnung sollen nach Auskunft des Innenministeriums im Anschluss an den Gesetzesbeschluss des Landtages in die untergesetzliche Landeswahlordnung aufgenommen werden.
In Absatz 4 Satz 1 soll eine Doppelregelung zur vorgesehenen Ergänzung des Staatsgerichtshofgesetzes (unten Artikel 3 Nr. 3 - § 36 a StGHG) vermieden und deshalb Satz 1 des Entwurfs nur als Voraussetzung in Satz 2 eingearbeitet werden. Eine damit zusammenhängende Anpassung des § 51 Satz 2 NLWG, in dem bisher nur auf die Wahlprüfung Bezug genommen wird, nicht aber auf das Staatsgerichtshofgesetz, wird zur Klarstellung ergänzend vorgeschlagen (Artikel 1 Nr. 12/1 zu § 51 Satz 2 NLWG).
Ebenso wie bei der neu einzufügenden Nummer des § 8 StGHG (s. u. Artikel 3 Nr. 1) und der geltenden Fassung des § 28 NLWO ist in Absatz 4 die Sammelbezeichnung „Vereinigung“ ausreichend, welche „Parteien“ mit umfasst.
Der Ausschuss geht davon aus, dass bereits die Bekanntgabe in der Sitzung des Landeswahlausschusses nach § 16 Abs. 2 die Beschwerdefrist in Lauf setzt (ebenso hier die Entwurfsbegründung Drs. 5712, S. 12); auch die bundesgesetzliche Parallelregelung wird so verstanden. Wegen der Frage der Zumutbarkeit der kurzen Beschwerdefrist von vier Tagen wird auf die Ausführungen zu Artikel 3 Nr. 3 (neuer § 36 a StGHG) verwiesen.
Die Ausnahme im (neuen) Satz 3 erscheint erforderlich, um zu verhindern, dass die Fiktionswirkung des Absatzes 4 Satz 2 auch in Fällen eintritt, in denen der erforderliche Zeitraum für das neue Beschwerdeverfahren - wegen der kürzeren Fristvorgabe des Artikels 9 Abs. 2 NV für solche vorzei
tigen Wahlen (nur zwei Monate) - nicht zur Verfügung steht. Für Wiederholungswahlen erschien eine solche Regelung entbehrlich, weil dafür grundsätzlich dieselben Wahlvorschläge wie für die als ungültig erkannte Wahl zugrunde gelegt werden (vgl. dazu näher § 44 Abs. 2 und 3 NLWG).
Bei der Ergänzung des Hinweises auf das Wahlprüfungsgesetz in der Schlussvorschrift des § 51 NLWG handelt es sich um die in der Anmerkung zu Nr. 6 Buchst. c erwähnte Folgeänderung zu § 16 Abs. 4.
Da das Landesgesetz aus der Frühzeit des Landtages seither nur wenig geändert worden ist, werden ergänzend zum Gesetzentwurf einige weitere Änderungen vorgeschlagen, um noch einige im Zuge der fachlichen Abstimmung erkannte rechtliche oder praktische Bedenken aufzugreifen.
Sie entspricht zwar einer bundesrechtlichen Änderung im dortigen Wahlprüfungsgesetz, trägt aber auf Landesebene nicht zur Klarheit bei. Inhaltlich ist der (vom Wortlaut her einschränkende) Zusatz unergiebig, weil er den einfachgesetzlichen Umfang der Wahlprüfung mit dem verfassungsrechtlichen Umfang der Wahlprüfung erklärt. Artikel 11 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung (NV) bestimmt diesen Umfang aber nicht näher. Auf Bundesebene kann insoweit die Einfügung der Nichtanerkennungsbeschwerde für Parteien in den Zuständigkeitskatalog des Bundesverfassungsgerichts (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4c des Grundgesetzes (GG)) als eine indirekte Einschränkung des Umfangs der Wahlprüfung des Bundestages (also des Artikels 41 GG) gesehen werden. Eine solche Verfassungsänderung ist in Niedersachsen aber nicht vorgesehen.
Die Ergänzung ist nach Überzeugung des Ausschusses auch nicht erforderlich. Hinsichtlich der vom zuständigen Fachministerium als Beispiele für die Einschränkung genannten Fälle wurde das Wahlprüfungsverfahren auch schon bisher nicht für einschlägig gehalten und es bestanden auch nach dem bisherigen Wortlaut keine Unklarheiten. Auch der erste Teil der Änderung ist entbehrlich, weil der
bisherige § 1 in Niedersachsen - anders als der wesentlich genauere § 1 des Bundesgesetzes - einen allgemeinen (einleitenden) Inhalt hat, sodass er nicht genauer gefasst werden muss.
In der neugefassten Nr. 1 soll auf die zusätzliche Erwähnung von Gruppen verzichtet werden, weil diese Gruppen aus wahlberechtigten Personen bestehen müssen und ihre Aufführung damit keinen eigenständigen Sinngehalt besitzt. Im Bundesrecht, dem die Neufassung der Nr. 1 nachgebildet ist, hat das Merkmal „Gruppe“ Bedeutung für die Parteien (vgl. BT-Drs. 17/9391, S. 9), welche in Niedersachsen aber selbstständig einspruchsberechtigt sind, selbst wenn ihnen die ParteiEigenschaft abgesprochen wurde (s. Absatz 1 Nr. 4).
Infolge der Neufassung der Nr. 1, mit der auf die bisher geforderte Unterstützung einzelner Wahlberechtigter durch mindestens 100 weitere Personen, welche dem Einspruch „beitreten“ müssen, verzichtet wird, sieht der Ausschuss noch weitere Folgeänderungen als erforderlich an.
So soll die bisherige Nr. 2 gestrichen werden. Diese lässt bislang ebenfalls den Einspruch einzelner Wahlberechtigter zu, setzt dabei aber die Geltendmachung einer Rechtsverletzung voraus, was jedoch nach Wegfall des Quorums der Nr. 1 nicht mehr sinnvoll ist.
Gleiches gilt für die bisherige Nr. 3. Auch sie soll gestrichen werden, weil auch dort die bisherige Voraussetzung einer Rechtsverletzung ihre Bedeutung verliert, wenn ein „Bewerber oder Ersatzmann“ zugleich als Wahlberechtigter Einspruch einlegen kann, ohne weitere Voraussetzungen einhalten zu müssen.