Ob nun die Größenangabe von 25 % einer mindestens 250 ha großen Gemarkung als Maßstab für einen Großbetrieb abschließend taugt, das werden wir mit Sicherheit noch einmal im Ausschuss diskutieren müssen. Aber das Ziel ist das richtige, und das Instrumentarium ist im Grundsatz auch geeignet. Denn wir brauchen durchaus eine operationalisierbare Definition. Ohne die können wir das Gesetz schlicht nicht anwenden.
Wir betreten in Niedersachsen mit diesem Gesetz bundesweit Neuland. Erst seit 2010 haben die Bundesländer für das Grundstücksverkehrsrecht überhaupt die Gesetzgebungskompetenz. Deshalb ist es gut und mutig, dass die Landesregierung hier vorangeht.
So, meine Damen und Herren von der Opposition, wie Sie das hier kritisieren, könnte man meinen, es gibt im Bodenmarkt in Niedersachsen keine Probleme, und man könne getrost alles bei den jetzigen Regelungen belassen. Das sehen auch praktizierende Landwirte durchaus anders - wir haben das eben von Herrn Siebels gehört -, und Sie haben das in Ihrem Zehnpunkteprogramm selber durchaus als Missstand definiert.
Ich will gern einmal auf die Kritik an der NLG eingehen, weil sie hier ja von beiden Seiten - sowohl von Herrn Grupe als auch von Herrn Oesterhelweg - angesprochen wurde. Im Moment ist die Situation so, dass die NLG allein das Vorkaufsrecht ausüben kann. Wenn ein Landwirt hinterher das Grundstück erwerben möchte, dann muss er es von der NLG kaufen. Das heißt: doppelte
Was die Kritik nun soll, nunmehr erhalte die NLG eine unverhältnismäßig große Macht, weil sie dann das Vorkaufsrecht ausüben kann, wenn kein vorkaufberechtigter Landwirt da ist oder wenn mehr als einer da ist, das verstehe ich überhaupt nicht. Das ist nämlich eine deutliche Verbesserung für die Landwirte. Die hatten bisher gar kein Vorkaufsrecht, sondern die NLG stand allein da.
Wo ist denn das eine Verschlechterung? - Das ist so was von unsachlich, dass ich das beim besten Willen nicht verstehen kann.
Dann zur Verfassungsfrage. Dieser Punkt, der in dem Gutachten, das Sie angesprochen haben, kritisiert worden ist - da ging es um die fünffache Größe eines durchschnittlichen landwirtschaftlichen Betriebes als Maßstab -, ist herausgenommen worden. Damit fällt diese Kritik in sich selbst zusammen.
Meine Damen und Herren, die Richtung dieses Gesetzes stimmt. Die juristischen Ansätze sind wegweisend für Regelungen, die zu mehr Gerechtigkeit im Bodenmarkt führen, die auch kleinen Betrieben die Luft lassen, um weiterleben zu können, und die vor allem der Bodenspekulation durch Nichtlandwirte endlich einen Riegel vorschieben.
Zuerst kommt der Kollege Oesterhelweg, dann der Kollege Grupe. Herr Kollege Oesterhelweg, bitte schön!
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es gibt keine Kritik unsererseits an der Niedersächsischen Landgesellschaft, sondern es geht darum, die NLG nicht zu bevorzugen. Nur um das noch einmal deutlich klarzustellen.
Aber dass auch gewährleistet ist, dass das Land hinterher an Betriebe geht, wenn die Interesse anmelden, ist, glaube ich, nicht festgeschrieben. Vielleicht geht es ja auch in irgendwelche politisch motivierten Prestigeprojekte.
Zweiter Punkt: Bodenrichtwerte. Wissen Sie denn, wie hoch Bodenrichtwerte wirklich sind? Ist nicht auch Ihnen bewusst, dass es - ich habe es vorhin gesagt; ich will es gern wiederholen - auch andere Kriterien gibt, die eine Rolle spielen, wie die Wegestruktur, eine Hofnähe, eine Arrondierung? Das geht weit über Bodenrichtwerte hinaus, sodass eine Fläche, mit der ich eventuell arrondieren kann, für mich sogar viel mehr wert ist als nur der Bodenrichtwert plus 30 %. Gucken Sie sich einmal die wirklichen Zahlen an!
Jetzt komme ich zu dem dritten Punkt: Grundstücksverkehrsausschuss. Sie sagen, das ist eine Kannbestimmung; er kann eingreifen, er muss es aber nicht.
Interessant wird es ja bei der Betrachtung der Frage, wer in Zukunft in diesem Grundstücksverkehrsausschuss sitzt. Das ist für uns noch ein bisschen unklar. Sind das wirklich noch die Fachleute, oder sind es in Zukunft vielleicht Funktionäre gewisser Verbände, die den Landwirten nun auch nichts Gutes wollen? Das Einzige, was wir wirklich bisher als konkret festgestellt haben, ist eine sogenannte Frauenquote. Da muss ich sagen, das steht nun nicht unbedingt an erster Stelle der Priorität.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Herr Kollege Janßen, zunächst zum Vorkaufsrecht. Sie haben mehrfach gesagt, das verstünden Sie nicht. - Ich fürchte, Sie haben recht.
Sie sagen, dass der Landwirt gar kein Vorkaufsrecht hatte, sondern nur die NLG. ich sage Ihnen: Die NLG war die Institution, die das Vorkaufsrecht ausüben konnte, wenn ein Landwirt Interesse hatte. Wenn ein Nichtlandwirt kaufen wollte und ein Interesse eines Landwirts bestand, dann ist das Verfahren über die NLG gelaufen.
Wir sind mit Ihnen einig - das wird Sie freuen -, dass wir die doppelte Grunderwerbsteuer abschaffen wollen. Aber dafür brauchen wir nicht die Regelungen dieses Gesetzes. Dafür reicht es völlig aus, wenn die NLG das im Auftrag erwirbt. Dann wird das abgewickelt, und es fällt nur einmal die Grunderwerbsteuer an.
Jetzt zur Einschätzung dieses Gesetzes. Das Landvolk sagt uns - das haben Sie selbst zitiert -, dass die NLG, die ja begünstigt ist und in vielfältiger Form, eigentlich fast ausschließlich bei solchen Geschäften zum Zuge kommt, selber gesagt hat, dass dieses Gesetz verfassungswidrig sei. Nach Einschätzung des Landvolks Niedersachsen werde es die Regel sein, dass die NLG kaufen müsse. Die vom Landwirtschaftsminister gesteuerte NLG werde zukünftig eine ordnungspolitisch unvertretbar große Umverteilungskompetenz für landwirtschaftlichen Grund und Boden erhalten; das sei Fakt. Die Landwirte würden ausgebootet, und es würde eine Umverteilungspolitik durch Politiker gemacht.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Oesterhelweg, Herr Grupe, zunächst noch einmal zur NLG. Wenn jetzt mehr als ein Landwirt ein Interesse an einer Fläche hat, dann ist es auch so, dass die NLG, weil sie die einzige
Institution ist, die das Vorkaufsrecht ausüben kann, dieses Vorkaufsrecht ausübt und dann nach entsprechenden Kriterien an die Betriebe weitergibt, die ihrerseits Interesse an diesen Flächen haben. In diesem Fall ändert sich sozusagen nichts.
Die Kompetenz der NLG als allein vorkaufsberechtigte Institution verringert sich aber insofern, als dass dann, wenn auch nur ein Landwirt Interesse daran hat, eine bestimmte Fläche zu erwerben, dieser Landwirt zukünftig das Vorkaufsrecht allein ausüben kann. Wie Sie daraus ableiten, dass die NLG jetzt mehr Kompetenzen erhält, erschließt sich mir nicht. Um es noch einmal deutlich zu machen: Ich verstehe Ihre Kritik daran nicht. Sie ist völlig unsachlich.
Zweiter Punkt: Wenn es darum geht, dass andere Faktoren wie Hofnähe, Zufahrtsmöglichkeiten und Ähnliches auch eine Rolle spielen, dann muss ich Ihnen deutlich sagen, dass die 30 % Spielraum nach oben und unten durchaus einen angemessenen Wert darstellen, um solche Sonderfälle mit zu berücksichtigen. Es ist überhaupt nicht nachzuvollziehen, warum ein Besitzer einer landwirtschaftlichen Fläche, der vielleicht ganz woanders wohnt, aber zufälligerweise eine Fläche in der Nähe Ihres Hofes hat, Ihnen diese Fläche mit einem Aufschlag von 100 % verkaufen können soll, nur weil Sie diese besonders gerne haben wollen. Das erschließt sich mir nicht.
Wenn Sie 30 % mehr als den durchschnittlichen Bodenpreis bezahlen müssen, ist das völlig ausreichend.
Vielen Dank. - Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Wir sind also am Ende der Beratung.
Vorgesehen ist federführend der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung und mitberatend der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen. Wer so beschließen möchte, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Dann ist das so beschlossen.
Tagesordnungspunkt 5: Erste Beratung: „Pädagogischer Notstand“ in Teilen der Landeshauptstadt? - Landesregierung muss Bildung für alle Kinder auch in „sozialen Brennpunkten“ sicherstellen - Antrag der Fraktion der CDU - Drs. 17/8018