Sie achtet ebenso die verfassungsrechtlichen Auskunftsansprüche der Presse. Die Landesregierung ist zu jeder Zeit bestrebt, im Rahmen des rechtlich Zulässigen umfassend zu informieren. Dabei berücksichtigt sie in jedem Verfahrensstadium insbesondere die schutzwürdigen Interessen Privater. Das trifft auch für das anhängige Ermittlungsverfahren gegen den Präsidenten der Niedersächsischen Landesschulbehörde zu.
Die Staatsanwaltschaft in Lüneburg hat am 17. Januar 2014 gegen den Präsidenten der Landesschulbehörde ein Ermittlungsverfahren wegen des
Verdachts der Untreue zum Nachteil des Landes Niedersachsen aufgrund von Privatfahrten mit einem Dienstkraftfahrzeug eingeleitet.
Anlass dafür war ein Hinweis eines Kraftfahrers der Polizei, der am 16. Januar 2014 dem Leiter des 3. Fachkommissariats der Zentralen Kriminalinspektion Lüneburg mitteilte, er habe von einem anderen bei der Polizei tätigen Kraftfahrer erfahren, dass sich der in Hildesheim oder Umgebung wohnende Leiter der Landesschulbehörde häufig von seinem Fahrer mit dem Dienstkraftfahrzeug zu Hause abholen, nach Lüneburg bringen und später wieder nach Hause fahren lasse. Der Fahrer des Leiters der Landesschulbehörde soll im Zusammenhang mit solchen Fahrten angeblich auch in Hildesheim oder in der Umgebung übernachtet haben.
Am 7. Mai 2014 fand dann eine Durchsuchung der Diensträume des Beschuldigten statt. - Zu dem Weg dahin komme ich gleich noch.
Am Nachmittag des 8. Mai 2014 hat Frau Kultusministerin Heiligenstadt dem Kultusausschuss des Niedersächsischen Landtags eine Unterrichtung über eine Personalie angeboten und um Unterrichtung in vertraulicher Sitzung gebeten. Frau Kultusministerin Heiligenstadt versicherte sich vor der Unterrichtung über das Justizministerium auch, dass eine Bekanntgabe des Beschuldigten gegenüber dem Kultusausschuss die Ermittlungen nicht gefährden würde. Dies konnte das Justizministerium nach Rücksprache mit der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft in Lüneburg bestätigen.
Entsprechend dem Wunsch von Frau Ministerin Heiligenstadt fand dann die Unterrichtung in der Sitzung des Kultusausschusses am darauf folgenden 9. Mai 2014 um 10:30 Uhr unter TOP 1 der zwischenzeitlich geänderten Tagesordnung in vertraulicher Sitzung statt.
Seit dem frühen Vormittag dieses Tages, des 9. Mai 2014, bestätigte die Pressestelle der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft in Ausübung der presserechtlich bestehenden Informationspflicht gegenüber Pressevertretern auf Anfrage, dass gegen den Präsidenten der Landesschulbehörde ein Ermittlungsverfahren geführt werde, und nannte dazu auch den Tatvorwurf.
Die Durchsuchung vom 7. Mai 2014 war der Presse bekannt geworden, weil die Landesschulbehörde in einem Dienstgebäude untergebracht ist, in dem zahlreiche weitere Behörden ihren Sitz haben. Dies bedeutet einen ganz erheblichen Publi
Die Staatsanwaltschaft hat über diese Auskunftserteilung zunächst den Pressesprecher des Justizministeriums und sodann den Verteidiger des Beschuldigten informiert und auf dessen Wunsch weitere Medienvertreter an diesen Verteidiger verwiesen.
Zeitgleich mit der am 9. Mai 2014 um 10:30 Uhr beginnenden Unterrichtung des Kultusausschusses durch Frau Ministerin Heiligenstadt fand hier auch die Landespressekonferenz statt. Auf Nachfragen vonseiten der dort anwesenden Vertreter der Presse bestätigte der Sprecher des Justizministeriums ebenfalls, dass gegen den Präsidenten der Landesschulbehörde ein Verfahren im Zusammenhang mit der mutmaßlich unbefugten Nutzung eines Dienstwagens anhängig sei. Im Übrigen verwies der Pressesprecher im Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren an die Pressestelle der Staatsanwaltschaft.
Frau Kultusministerin Heiligenstadt setzte nach der Unterrichtung des Kultusausschusses ebenfalls die Öffentlichkeit von dem Verfahren in Kenntnis, nachdem sich der Anwalt des Beschuldigten bereits gegenüber der Landespresse eingelassen hatte.
Zu Frage 1: Zur Klärung des allein auf Angaben des Hörensagens beruhenden und deshalb noch sehr vagen Anfangsverdachts ist zunächst das Niedersächsische Kultusministerium unter dem 17. Januar 2014 um Auskunft gebeten worden, ob dem Beschuldigten möglicherweise regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte auf der Grundlage der Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung - Kfz-Richtlinie - genehmigt wurden.
Unter dem 24. Februar 2014 verneinte das Kultusministerium diese Frage. Daraufhin beauftragte die Staatsanwaltschaft die Polizeidirektion Hannover mit der weiteren Abklärung des Anfangsverdachts.
Nach polizeilicher Zusammenstellung erster Erkenntnisse zum Wohnort des Beschuldigten und zu dem von ihm benutzten Fahrzeug ordnete das Amtsgericht Lüneburg am 10. März 2014 auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer von sechs Wochen die längerfristige Observation des
Der bestehende Anfangsverdacht konnte im Rahmen einer Observationsmaßnahme erhärtet werden. In der Folgezeit erfolgten weitere Observationen des Beschuldigten an mehreren Tagen.
Zur Durchführung selbst und zum Einsatz technischer Mittel - sprich: zum Einsatz von Ortungssystemen - können hier wegen des laufenden Ermittlungsverfahrens im Einzelnen keine Angaben gemacht werden. Wir bieten aber an, eine solche Information -
(Jörg Bode [FDP]: Das haben Sie bis- her immer abgelehnt! - Gegenruf von Helge Limburg [GRÜNE]: Nein!)
Auf der Grundlage der den Anfangsverdacht bestätigenden Observationsergebnisse beantragte die Staatsanwaltschaft am 15. April 2014 beim Amtsgericht Lüneburg neben der Verlängerung der Observationsmaßnahme zum Zwecke der Auffindung von Angaben zu Dienstreisen und Abrechnungen in Schriftverkehr und E-Mails den Erlass von fünf Durchsuchungsbeschlüssen betreffend die Wohnung in Hildesheim sowie den Arbeitsplatz in der Landesschulbehörde in Lüneburg, das mutmaßlich vom Fahrer genutzte Hotel in Hildesheim, die Oberfinanzdirektion Niedersachsen, Landesamt für Bezüge und Versorgung, -
Frau Ministerin, einen Moment, bitte! - Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich darf um Ruhe bitten. Ich habe den Eindruck, dass Sie an der Antwort interessiert sind.
- die Landesschulbehörde in Lüneburg und IT.Niedersachsen, den zentralen IT-Dienstleister der niedersächsischen Landesverwaltung.
Das Amtsgericht hat die Beschlüsse am 16. April 2014 erlassen und - nur zur Klarstellung, falls unterschiedliche Beschlussdaten bekannt sind - am 5. bzw. 6. Mai 2014 wegen eines Schreibfehlers hinsichtlich des Geburtsdatums des Beschuldigten berichtigt. Die Vollstreckung der Durchsuchungsbeschlüsse erfolgte am 7. Mai 2014 mit Ausnahme der das IT.Niedersachsen betreffenden Anordnung, die aufgrund bis dahin bereits erlangter Erkenntnisse entbehrlich geworden war.
Im Anschluss an die Durchsuchungen sind Zeugen vernommen worden. Die Auswertung der bei den Durchsuchungen sichergestellten Unterlagen dauert an.
Bei der Staatsanwaltschaft war und ist mit den Ermittlungen ein Dezernent befasst. Aufseiten der Polizei führen zwei Beamte die Ermittlungen. Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen, die, wie Sie ja eben den unterschiedlichen Beschlüssen entnehmen konnten, an unterschiedlichen Orten stattfanden, waren kurzfristig 31 Polizeibeamtinnen und -beamte eingesetzt, zum Teil in der Koordinierung, der Durchführung der Durchsuchungsmaßnahme selbst.
Die Polizeibeamten waren eingesetzt zur Koordinierung, zur Durchführung der Durchsuchungsmaßnahmen selbst, zur Datensicherung. Da, wie bereits ausgeführt, zur Durchführung der Observationsmaßnahmen Angaben jetzt in diesem Rahmen nicht möglich sind, können zum diesbezüglichen Personaleinsatz keine Aussagen gemacht werden. Wir bieten gerne die Informationen im
Zu Frage 2: Die Staatsanwaltschaft hat zur Klärung des Anfangsverdachts - ich habe es bereits dargelegt - zunächst das Niedersächsische Kultusministerium gebeten mitzuteilen, ob der Beschuldigte den Dienstwagen möglicherweise erlaubtermaßen für Privatfahrten zwischen Wohnung und Dienststätte nutzt. Operative strafprozessuale Maßnahmen sollten erst ergriffen werden, nachdem hinreichend sicher ausgeschlossen werden konnte, dass eine Privatnutzung in diesem Fall gestattet ist.
Die während des Ermittlungsverfahrens durchgeführten Observationen und Durchsuchungsmaßnahmen sind jeweils auf Anordnung des zuständigen gesetzlichen Richters, des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht in Lüneburg, erfolgt. Dieser hatte die Verhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen zu prüfen und nicht infrage gestellt.
Aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten Unabhängigkeit der Rechtsprechung ist die Landesregierung gehindert, eigene Erwägungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit anzustellen und die richterlichen Entscheidungen zu kommentieren.
Frau Ministerin, einen Moment! - Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir können gerne länger unterbrechen. Was soll die Störerei? Von allen Seiten. Herr Watermann! - Frau Ministerin, bitte!
Deswegen weise ich darauf hin, dass der Einsatz eines Ortungsinstruments in einem Dienstwagen des Landes Niedersachsen - ein Dienstwagen, der nur zu dienstlichen Fahrten genutzt werden kann - ein wesentlich weniger belastendes Mittel ist als eine Observation durch einen Polizeibeamten.