Protokoll der Sitzung vom 12.05.2015

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir diskutieren hier über die strafrechtliche Verfolgung von erwachsenen Menschen, die nur deswegen verurteilt wurden, weil sie eine einvernehmliche Beziehung zu einem anderen erwachsenen Menschen gleichen Geschlechts hatten.

Die Betonung liegt auf „erwachsene Menschen“ und auf „einvernehmlich“. Damit ist im Übrigen jeder befremdlichen Diskussion, die in diesem Zusammenhang, teilweise auch im Fahrwasser der Taten des ehemaligen SPD-Bundestagsabgeordneten Edathy, geführt wurden, die Grundlage entzogen. Das eine hat mit dem anderen nichts, aber auch wirklich gar nichts zu tun.

(Beifall bei der FDP und bei den GRÜNEN)

Meine Damen und Herren, die FDP-Fraktion ist der Meinung, dass die Urteile nach dem alten § 175 ff. StGB aus der Welt geschafft gehören. Der Weg dorthin - wir haben es gehört - ist jedoch verfassungsrechtlich durchaus anspruchsvoll. Schließlich geht es um Urteile, die bereits unter der Geltung des Grundgesetzes ergangen sind und eben nicht um Entscheidungen des ehemaligen NS-Regimes.

Im Prinzip gibt es nur zwei Möglichkeiten: Es könnte ein neuer Wiederaufnahmegrund geschaffen werden, der es ermöglichen würde, die Verfahren neu aufzurollen. Diesen Weg hat die CDU mit ihrem Änderungsantrag vorgeschlagen. Da die Betroffenen aber schon recht alt sein dürften und selber einen entsprechenden Antrag stellen müssten, ist mir dieser Weg - ehrlich gesagt - eher unsympathisch. Zudem werden sich viele dieser Urteile nach dieser langen Zeit überhaupt nicht mehr in den Akten befinden.

Die zweite Möglichkeit wäre eine rückwirkende Aufhebung dieser Urteile durch den Gesetzgeber. Aber hier ergeben sich durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Bedenken.

Doch, meine Damen und Herren, wo ein Wille ist, ist auch ein Weg.

(Beifall bei der FDP und bei den GRÜNEN)

Es bleibt richtig, den zuständigen Bundesgesetzgeber aufzufordern, diese Frage endlich anzugehen. Die FDP-Fraktion wird daher dem ursprünglichen Entschließungsantrag zustimmen, um diesen schwierigen Weg mit dem Entschließungsantrag nicht vorwegzunehmen.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der FDP und bei den GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Dr. Genthe. - Jetzt hat sich die Ministerin zu Wort gemeldet. Frau Ministerin Niewisch-Lennartz, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! In den letzten Jahren hat es mehrfach Versuche gegeben, die homosexuellen Männer, die von bundesdeutschen Strafgerichten wegen ihrer Homosexualität verurteilt worden sind, zu

rehabilitieren. Diese Bestrebungen hatten bisher keinen Erfolg.

Die Landesregierung begrüßt es deswegen nachdrücklich, dass die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen dieses wichtige Thema weiter vorantreiben wollen, und freut sich über die relativ große Einmütigkeit hinsichtlich des Grundanliegens, die sich hier im Hause zeigt.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Die Landesregierung wird dieser Initiative nachkommen und sich auf Bundesebene für eine vollständige Rehabilitierung und Entschädigung derjenigen Männer einsetzen, die nach 1945 gemäß § 175 StGB und nach den entsprechenden Normen der DDR verurteilt worden sind.

Die Landesregierung begrüßt es ausdrücklich, dass sich die Fraktion der CDU mit dem vorliegenden Änderungsantrag jetzt an der konstruktiven Auseinandersetzung beteiligt. Es kommen allerdings verschiedene Wege in Betracht, um das Ziel dieses Antrages zu erfüllen. Den Fokus jetzt schon auf einen einzigen Weg zu verengen, würde weder der rechtlichen Komplexität entsprechen noch könnte eine Verhandlungsmöglichkeit erzielt werden. Wir brauchen einen ergebnisoffenen Diskussionsprozess aller Länder.

Die möglichen Lösungsansätze möchte ich kurz skizzieren:

Als erste Form der Rehabilitation bietet sich die Kassation der strafgerichtlichen Urteile durch Gesetz an. Das entspricht der Vorgehensweise, wie man mit den entsprechenden Verurteilungen in der Nazizeit umgegangen ist, wirft allerdings eine Vielzahl von verfassungsrechtlichen Problemen auf, die Sie schon angesprochen haben. Es geht um den Gewaltenteilungsgrundsatz. Immer wenn die eine Gewalt in den Bereich der anderen massiv eingreift, braucht man dafür ganz besonders gute Gründe.

Schließlich gilt es auch, darauf den Blick zu richten, dass diese Urteile in einem rechtstaatlich geregelten Verfahren zustande gekommen sind. Auch hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes gibt es Bedenken. Denn es gibt auch andere Verurteilungen, die durchaus zweifelhaft sind - wegen Kuppelei und Ähnlichem -, die nicht gleichermaßen kassiert werden sollen.

Die dargestellten verfassungsrechtlichen Bedenken sind auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen, schließen aber grundsätzlich eine Rehabilitation auf

diesem Wege nicht aus. Deswegen müssen sie meines Erachtens weiter mit diskutiert werden können.

Als alternativer Ansatz der Rehabilitation kommt die Schaffung eines Wiederaufnahmegrundes infrage. Das ist der Vorschlag, den die CDUFraktion hier unterbreitet hat. Das könnte durch eine Erweiterung des Katalogs der Wiederaufnahmegründe in § 359 StPO geschehen.

Denkbar wäre auch eine Regelung in Anlehnung an § 79 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, der eine Wiederaufnahme u. a. dann vorsieht, wenn eine strafgerichtliche Verurteilung auf einer mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Norm beruht.

Kritisch wird dieser Ansatz betrachtet, weil sich eine Aufhebung dieser Urteile angesichts der schon lange zurückliegenden Verurteilungen schwierig gestalten könnte. Man könnte dem allerdings dadurch begegnen, dass die gesetzlichen Regelungen nach erfolgter Wiederaufnahme sofort eine Einstellung des Verfahrens ermöglichen. Diese Art der Rehabilitation gibt jedenfalls der Rechtsprechung selbst die Chance, die Verurteilungen aus der Welt zu schaffen.

Die dritte und schwächste und von mir selbst nicht präferierte Form wäre schließlich schlicht die Beseitigung der Folgen der Verurteilung durch Löschung der Verurteilungen aus den Registern.

Auf jeden Fall - welchen Weg man auch einschlägt - müssen wir die Entschädigung der Betroffenen mit in den Blick nehmen; denn die Wirkungen der Verurteilungen erschöpfen sich für die Betroffenen nicht in dem schlichten Strafausspruch, sondern die Verurteilungen führten zu einer kompletten gesellschaftlichen Ausgrenzung, wie von meinen Vorrednern bereits geschildert worden ist.

Aus Sicht der Landesregierung muss der Diskussionsprozess über die Ausgestaltung der Rehabilitation - nicht über das Ob - unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen vor allen Dingen rasch vorangetrieben werden. Deswegen habe ich dieses Thema auf die Tagesordnung der Justizministerkonferenz gesetzt, die im nächsten Monat tagt. Ziel ist es dabei, eine gemeinsame Haltung aller Länder in dieser Frage zu erreichen, damit gegenüber der Bundesregierung und dem Bundestag mit einer Stimme mit entsprechendem Nachdruck aufgetreten werden kann. Dafür werde ich mich einsetzen. Ich meine, die Justizministerkonfe

renz ist dafür das richtige Forum; denn darin, dass die Rehabilitierung längst überfällig ist, sind wir alle uns einig.

Vielen Dank.

(Beifall bei den GRÜNEN und bei der SPD)

Vielen Dank, Frau Ministerin. - Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Wir sind am Ende der Beratungen angelangt.

Wir kommen zur Abstimmung.

Der auf Annahme in einer geänderten Fassung zielende Änderungsantrag entfernt sich inhaltlich vom Ursprungsantrag, sodass wir zunächst über diesen Änderungsantrag abstimmen. Falls dieser abgelehnt wird, stimmen wir anschließend über die Beschlussempfehlung ab.

Wer dem Änderungsantrag der CDU in der Drucksache 17/3464 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen! - Das Zweite war die Mehrheit.

Wir kommen jetzt zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Ausschusses.

Wer der Beschlussempfehlung des Ausschusses folgen und damit den Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Drucksache 17/2716 unverändert annehmen will, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. - Gegenstimmen! - Enthaltungen? - Das Erste war die Mehrheit. Der Beschlussempfehlung des Ausschusses wurde gefolgt.

Ich rufe jetzt auf

Tagesordnungspunkt 11: Abschließende Beratung: Verfassungsgerichtliches Verfahren - Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die auf § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 1 nebst Anlage I, § 27 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 nebst Anlage V, § 40 Abs. 2, § 51 BBesG, § 8 NBesG beruhende Netto-Alimentation des Klägers im Kalenderjahr 2005 - bezogen auf die BesGr. A 9 BBesG und in den für 2005 maßgebenden Fassungen - mit Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes in seiner bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (a. F.) unvereinbar ist - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig

vom 3. April 2014 - 7 A 219/12 - Schreiben des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 2015 - 2 BvL 20/4 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen - Drs. 17/3407

Tagesordnungspunkt 12: Abschließende Beratung: Verfassungsgerichtliches Verfahren - Verfassungsbeschwerden I. der EXTRA Games Entertainment GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Martin Moßbrucker und Martin Leo Georg Restle, Theuerbach 30, 88630 Pfullendorf - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs, Willy-Brandt-Allee 11, 53113 Bonn -, gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (Spiel- hallengesetz Berlin - SpielhG Bln) vom 20. Mai 2011 (GVBl S. 223) - 1 BvR 1314/12 -, II. der Casino COSMOS Automatenspiele Aufstellung und Vertrieb GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Manfred Majchrzak und Dirk Sander, Merkur-Allee 1 - 15, 32339 Espelkamp - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Gleiss, Lutz, Maybachstraße 6, 70469 Stuttgart -, gegen § 2 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 4, Abs. 6 bis 8, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 7, 9 bis 14 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz Berlin - SpielhG Bln) vom 20. Mai 2011 (GVBl S. 223) - 1 BvR 1630/12 -, III. der Becker Automaten Spiel BAS GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Edgar Becker, Carl-Zeiß-Straße 2, 97424 Schweinfurt - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbH, Benrather Straße 18 - 20, 40213 Düsseldorf -, gegen § 29 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 GlüStV und Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 BayAGGlüStV (einjährige Übergangsregelung für nach dem 28. Oktober 2011 nach § 33 i GewO genehmigte Spielhallen) - 1 BvR 1694/13 -, IV. der JUBEAL Games GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Rudolf Buchheit, Udo Altpeter, Hans-Jürgen Jentsch, Vorderster Berg 19, 66333 Völklingen - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs, Willy-Brandt-Allee 11, 53113 Bonn - gegen a) das in Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1772 zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland vom 20. Juni 2012 enthaltene Gesetz über die Zustimmung zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV), Amtsbl. Nr. 15 vom 28. Juni

2012, S. 156 ff., b) das in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 1772 zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland vom 20. Juni 2012 enthaltene Saarländische Spielhallengesetz (SSpielG), Amtsbl. Nr. 15 vom 28. Juni 2012, S. 171 ff. - 1 BvR 1874/13 - 1 BvR 1314/12 - 1 BvR 1630/12 - 1 BvR 1694/13 - 1 BvR 1874/13 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen - Drs. 17/3408

Tagesordnungspunkt 13: Abschließende Beratung: Verfassungsgerichtliches Verfahren - Organstreitverfahren nach Artikel 54 Nr. 1 der Niedersächsischen Verfassung und § 8 Nr. 6 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof wegen Auskunftserteilung nach Artikel 24 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung - StGH 1, 2 und 3/15 -, I. der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages Mechthild Ross-Luttmann, - StGH 1/15 -, II. der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages Ansgar-Bernhard Focke und Angelika Jahns - StGH 2/15 -, III. der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages Ansgar-Bernhard Focke, Angelika Jahns und Bernd-Carsten Hiebing - StGH 3/15 -, Antragsteller - Prozessbevollmächtigter: Parlamentarischer Geschäftsführer Jens Nacke, MdL, CDU-Fraktion im Niedersächsischen Landtag, Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 1, 30159 Hannover -, gegen die Niedersächsische Landesregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten Stephan Weil, Planckstraße 2, 30169 Hannover, Antragsgegnerin - Schreiben des Präsidenten des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 25. Februar 2015 - StGH 1-3/15 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen - Drs. 17/3409

Die unter den Tagesordnungspunkten 11 und 12 aufgeführten Verfahren sind beim Bundesverfassungsgericht anhängig, während das unter Tagesordnungspunkt 13 verzeichnete Organstreitverfahren beim Niedersächsischen Staatsgerichtshof geführt wird.

Die in allen Fällen einstimmig abgegebenen Empfehlungen lauten jeweils, von einer Äußerung gegenüber dem Verfassungsgericht abzusehen.

Im Ältestenrat waren sich die Fraktionen darüber einig, über diese Punkte ohne Besprechung abzustimmen. - Ich höre keinen Widerspruch dagegen und lasse daher gleich abstimmen.

Zunächst die Abstimmung über die Beschlussempfehlung zu Tagesordnungspunkt 11: Wer der Beschlussempfehlung des Ausschusses in der Drucksache 17/3407 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Das ist einstimmig so beschlossen worden.

Ich rufe jetzt die Abstimmung über die Beschlussempfehlung zu Tagesordnungspunkt 12 auf. Wer der Beschlussempfehlung des Ausschusses in der Drucksache 17/3408 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Das ist ebenfalls einstimmig so beschlossen worden.

Ich rufe jetzt die Abstimmung über die Beschlussempfehlung zu Tagesordnungspunkt 13 auf. Wer der Beschlussempfehlung des Ausschusses in der Drucksache 17/3409 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Das war ebenfalls einstimmig.

Ich rufe jetzt auf den