Insofern begrüße ich es ja auch, dass die Grünen einen weitergehenden Antrag stellen. Er findet unsere Zustimmung. Das hat Frau Guth ja schon gesagt.
Nichtsdestotrotz: Eine Ausnahmeregelung lediglich noch - auch das ist schon angeklungen - für eine kleine Gruppe von Moslems,
(Wiard Siebels [SPD]: Das orientiert sich doch nicht an der Größe der Gruppe! Das ist abenteuerlich!)
die meinen, es müsse partout ein betäubungsloses Schächten geben, ist nicht mehr zeitgemäß. Das ist anachronistisch.
Aber ich freue mich und möchte Dankbarkeit äußern: Es ist gut, die AfD wirkt in der Tat. Wir befassen uns jetzt endlich auch mit dieser Frage.
- Ich bitte wirklich darum - eben wollte ich nicht unterbrechen -, dass die Gespräche über die Gänge hinweg, in den Gängen und in den Sitzreihen eingestellt werden, damit wir der Ministerin folgen können. - Danke schön.
Vielen Dank. - Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! In Deutschland sichern zahlreiche gesetzliche Vorgaben das Ziel des umfassenden Tierschutzes, um das Leben und Wohlbefinden des Tieres als Mitgeschöpf zu schützen. 2002 wurde der Tierschutz in das Grundgesetz aufgenommen - Artikel 20a - und ist seitdem als Staatsziel formuliert.
Das Tierschutzgesetz besagt, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Grundsätzlich dürfen nur betäubte Tiere durch Blutentzug geschlachtet werden.
Meine Damen und Herren, die AfD fordert in ihrem Entschließungsantrag, keine Ausnahmegenehmigungen mehr gemäß § 4 a Abs. 2 Nr. 2 dieses Tierschutzgesetzes für das betäubungslose
Schlachten an Angehörige des islamischen Glaubens zu erteilen. Die Veterinärbehörden sollen angewiesen werden, zukünftig entsprechend zu verfahren.
Das betäubungslose Schlachten ist sowohl nach europäischem als auch nach nationalem Recht grundsätzlich verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind allerdings sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene ausdrücklich vorgesehen. Ein generelles Verbot des betäubungslosen Schlachtens in Niedersachsen, wie von Ihnen in der AfD gefordert, ist rechtlich nicht möglich. Ein niedersächsischer Alleingang ist hierbei ausgeschlossen.
Lediglich die Rahmenbedingungen für die Erteilung einer Erlaubnis können hier konkretisiert werden. Diese Konkretisierung ist in Niedersachsen im Jahr 2010 mit dem Runderlass „Anforderungen an die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes an Angehörige des islamischen Glaubens“ erfolgt. In dem Erlass wird bereits jetzt die Durchführung eines Gesprächs mit beratendem Charakter zwischen Antragsteller und Genehmigungsbehörde empfohlen. In diesen Gesprächen klären die vor Ort zuständigen Behörden darüber auf, dass die Elektrokurzzeitbetäubung von Tieren weder zum Tod noch zum mangelhaften Ausbluten führt. Sie ist somit mit den Vorgaben der meisten Religionsgemeinschaften vereinbar.
Sie sehen also, dass die Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigung bereits heute im Sinne des Änderungsantrags der Fraktion der FDP gängige Praxis ist. Ich werte den Änderungsantrag der FDP daher als Bestätigung des verantwortungsvollen Verwaltungshandelns der Veterinärbehörden.
Auch auf den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen möchte ich kurz eingehen und darauf hinweisen, dass sich die Landesregierung bereits umfassend mit dieser Thematik auseinandergesetzt hat.
Der Entschließungsantrag befasst sich u. a. mit dem Nottöten. Hierzu möchte ich darauf hinweisen, dass es bereits Hilfestellungen für betroffene Tierhalterinnen und Tierhalter gibt. Dazu gehören beispielsweise - ich habe das mal mitgebracht - das von der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG) herausgegebene Merkblatt „Umgang mit kranken und verletzten Schweinen“, der „Leitfaden zur Durchführung der Nottötung von Schweinen in landwirtschaftlichen Betrieben“ der Landwirtschaftskammer Niedersachsen und des Landkrei
ses Cloppenburg und das Merkblatt „Nottötung von Saugferkeln (bis 5 kg) durch den Tierhalter“, ebenfalls von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Im Übrigen, sehr geehrte Damen und Herren von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, hat die in Ihrem Antrag erwähnte Wissenschaftlerin der TiHo an dem von mir genannten DLG-Merkblatt mitgewirkt.
Erlauben Sie mir den Hinweis, dass die Veterinärbehörden des Landes und das ML die Durchführung der Untersuchungen der TiHo ermöglicht und teilweise begleitet haben. Mein Haus hat bereits mehrere Gespräche u. a. mit Vertreterinnen und Vertretern landwirtschaftlicher und auch tierärztlicher Interessenverbände sowie den Überwachungsbehörden geführt.
Letztlich soll dieses auch aus meiner Sicht sehr wichtige Thema künftig in einer speziellen Facharbeitsgruppe im Rahmen des fortgeführten Tierschutzplans der niedersächsischen Nutztierstrategie mit allen maßgeblich Betroffenen intensiv aufgearbeitet werden. In dieser Facharbeitsgruppe sollen auch die im Entschließungsantrag genannten Betäubungsverfahren und Fortbildungspflichten kritisch beleuchtet werden.
Erlauben Sie mir noch einen Hinweis zur Arbeit der Überwachungsbehörden. Meine Damen und Herren, das in Niedersachsen erarbeitete und bereits im Jahre 2002 per Erlass in Kraft gesetzte Handbuch „Tierschutzüberwachung in Schlachtbetrieben“ ist in das im Jahr 2014 veröffentlichte Handbuch „Tierschutzüberwachung bei der Schlachtung und Tötung“ der AGT eingeflossen.
Die niedersächsischen Kontrollvorgaben finden somit nun bundesweit Anwendung in Schlachtbetrieben. Das Handbuch umfasst die Kontrolle aller Verfahrensabschnitte auf dem Schlachtbetrieb, beginnend bei der Anlieferung. Niedersachsen setzt sich auch weiterhin in allen relevanten Gremien für ein Höchstmaß an Tierschutz bei der Schlachtung ein.
Wir kommen jetzt zur Abstimmung zu dem Tagesordnungspunkt 14. Wer der Beschlussempfehlung des Ausschusses folgen und damit den Antrag der Fraktion der AfD in der Drucksache 18/326 ablehnen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Sehe ich nicht.
Dann kommen wir zur Abstimmung zu dem Tagesordnungspunkt 15. Das war eine erste Beratung. Die Fraktionen sind übereingekommen, auch darüber sofort abzustimmen. Ich frage deshalb jetzt nicht nach einer Ausschussüberweisung. Seitens der SPD und der CDU habe ich einige Signale bekommen, dass man sich mit dem Änderungsantrag der Grünen gerne noch einmal im Ausschuss befassen möchte. Das war aber kein Antrag; es bezog sich auf einzelne Punkte. - Alles klar, danke schön. Das ist nicht der Fall. Wir stimmen dann in der Sache ab.
Zunächst stimmen wir über den Änderungsantrag der Fraktion der FDP in der Drucksache 18/705 und, wenn er abgelehnt wird, anschließend über den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Drucksache 18/655 ab.
Wer den Antrag in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktion der FDP in der Drucksache 18/705 annehmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Ich sehe keine. Damit ist er einstimmig angenommen.
Die Abstimmung über den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ist damit, wie man so schön sagt, obsolet. In ihm sind einzelne Punkte enthalten, zu denen angedeutet wurde, dass man das zu gegebener Zeit im Ausschuss weiter erörtern möchte. Vielen Dank.
Tagesordnungspunkt 16: Abschließende Beratung: Natura 2000 gemeinsam mit den Naturnutzern umsetzen - Antrag der Fraktion der FDP - Drs. 18/345 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz - Drs. 18/659