Anregungen, die wir von dort mitbekommen, auch politisch gut umsetzen können. Die Arbeit der Kommission wird mit Leben gefüllt werden müssen, indem wir nach neuen Formaten für Beteiligung und Partizipation suchen.
Wir werden sicherlich auch über die Änderung weiterer Gesetze nachdenken müssen, z. B. über die Absenkung des Wahlalters in Niedersachsen. Denn wenn wir auf der einen Seite mehr Partizipation wollen, können wir nicht auf der anderen Seite Mitbestimmung auf Dauer ablehnen; das ist wenig glaubwürdig und konterkariert das Engagement vieler junger Menschen. Deswegen werden wir an dieser Stelle weiter arbeiten müssen.
Abschließend möchte auch ich mich an dieser Stelle für die konstruktive Zusammenarbeit mit SPD, CDU und FDP im Sozialausschuss herzlich bedanken. Wir haben gute Diskussionen geführt und gute Ergebnisse erzielt. Den Änderungsantrag der AfD-Fraktion zähle ich nicht dazu; alles Wichtige dazu ist bereits gesagt worden. Wir werden diesen Änderungsantrag ablehnen.
Frau Präsidentin! Sehr verehrte Abgeordnete! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Heute liegt uns der Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts vor. Ich freue mich über die breite Zustimmung, die hier gerade zum Ausdruck kam.
Bereits im Mai 2017 war der Entwurf in den Landtag eingebracht worden; er konnte aber wegen der verkürzten Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet werden. Dabei ergibt sich die Notwendigkeit zur Änderung des niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum SGB VIII aus der bereits zum 1. November 2015 erfolgten Novellierung des SGB VIII auf der Bundesebene. Nach dem bisherigen Recht war das Jugendamt, in dessen Bereich sich die unbegleiteten Minderjährigen tatsächlich aufhielten, zur Inobhutnahme verpflichtet. Die unbegleiteten Minderjährigen - das ist hier schon
angeklungen - waren im Bundesgebiet sehr ungleich verteilt. Insbesondere Orte mit Erstaufnahmeeinrichtungen und auch Verkehrsknotenpunkte waren durch die Zunahme der Anzahl der unbegleiteten Minderjährigen sehr stark in Anspruch genommen.
Mit der Neuregelung des SGB VIII wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die bundesweite Verteilung auf die Bundesländer nach dem Königsteiner Schlüssel geschaffen. Im Bundesgesetz ist aber nicht geregelt, nach welchem Verteilschlüssel die Minderjährigen in den Bundesländern auf die Kommunen, auf die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe zu verteilen sind. Aus diesem Grund ist eine landesrechtliche Konkretisierung angebracht und erforderlich. Bei der Verteilung ist das Wohl der Kinder und Jugendlichen entscheidend, aber auch die Einwohnerzahl im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Das Land Niedersachsen - der Kollege hat es schon gesagt - wird sich weiterhin an den Verwaltungskosten der Kommunen mit einer Pauschale für jeden zugewiesenen unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen beteiligen.
Im vorliegenden Entwurf ist im Rahmen der Beratung - darüber freue ich mich sehr - noch ein weiterer Aspekt aufgenommen worden. Bereits in der letzten Legislaturperiode wurde in Niedersachsen eine Kinderkommission eingerichtet. Die Arbeit soll in dieser Legislaturperiode fortgesetzt werden. Durch die Änderung gibt es jetzt eine verlässliche Grundlage für diese Arbeit. Die Kinderkommission heißt jetzt - etwas erweitert - Kinder- und Jugendkommission. Sie wird sich zukünftig für die Belange von Kindern und Jugendlichen, insbesondere für deren gesellschaftliche Teilhabe und Chancengerechtigkeit, aber auch für deren Schutz und deren Rechte und die Weiterentwicklung der politischen Beteiligungsmöglichkeiten, einsetzen.
Ich kann nur sagen, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete: Sie können sich als Mitglieder der Kinder- und Jugendkommission konkret für die Kinder und Jugendlichen in Niedersachsen einsetzen und damit Kinder- und Jugendpolitik in Niedersachsen aktiv mitgestalten.
Wir stimmen zunächst in Artikel 1 über den Änderungsantrag der Fraktion der AfD in der Drucksache 18/1123 ab. Wer für diesen Änderungsantrag ist, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Dann ist dieser Antrag abgelehnt.
Artikel 1. - Änderungsempfehlung des Ausschusses. Wer für die Änderungsempfehlung des Ausschusses ist, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Das ist auch eindeutig.
Artikel 1/1. - Änderungsempfehlung des Ausschusses. Wer für die Änderungsempfehlung ist, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Das ist so beschlossen.
Wir kommen nun zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. Wer dagegen ist, der möge sich jetzt erheben. - Wer sich enthält, der erhebe sich jetzt. - Dann haben Sie so beschlossen.
Tagesordnungspunkt 6: Abschließende Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Fischereigesetzes - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 18/454 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drs. 18/1042
Die mündliche Berichterstattung hat die Abgeordnete Karin Logemann von der SPD übernommen. Frau Logemann, Sie haben das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Der federführende Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver
braucherschutz empfiehlt Ihnen in der Drucksache 18/1042, den Gesetzentwurf mit den aus der Anlage zu dieser Drucksache ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Diese Beschlussempfehlung kam im federführenden Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, der CDU, der FDP sowie der AfD gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zustande. Im mitberatenden Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen votierten die Fraktionen der SPD, der CDU sowie der FDP gegen die Stimmen der Fraktionen der Grünen und der AfD für die Beschlussempfehlung.
(Zu Protokoll) : Gegenstand des sogleich an die Ausschüsse überwiesenen Gesetzentwurfs der Landesregierung ist im Wesentlichen die Schaffung von Verordnungsermächtigungen im Niedersächsischen Fischereigesetz. Auf diese Weise soll das Fachministerium dazu befähigt werden, Regelungen zu Besatzmaßnahmen, also zu dem Einsetzen von Fischen und Krebsen in Gewässern, im Rahmen einer Rechtsverordnung zu treffen. Zudem bedürfen zwei Rechtsakte der Europäischen Union - die Verordnung über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur sowie die Verordnung mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals - in einzelnen Punkten der Umsetzung in nationales Recht. Auch dahin gehend soll das Landwirtschaftsministerium - gegebenenfalls nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Umweltministerium - zur Umsetzung durch Rechtsverordnungen ermächtigt werden. Nach Durchführung einer schriftlichen Anhörung begründete die Abgeordnete der Grünen in der Beratung im federführenden Ausschuss ihre Ablehnung des Gesetzentwurfs: Ihre Fraktion hätte sich insbesondere einen noch weitreichenderen Schutz natürlicher Lebensgrundlagen durch das Fischereirecht sowie eine umfangreichere Novellierung gewünscht. Überdies kritisierte sie, dass sich der Gesetzgeber des Instruments der Verordnungsermächtigung bedienen und die Regelungen nicht selbst treffen wolle. Dagegen betonten die Fraktionen der SPD, der CDU und der FDP, dass der Gesetzentwurf die Interessen der Fischerei einerseits und des Naturschutzes andererseits erfolgreich in Ausgleich bringe. Auch sei der Ent wurf bei nahezu allen angehörten Verbänden auf breite Zustimmung gestoßen sei. Allein der Naturschutzbund habe kritisiert, dass keine Beteiligung von anerkannten Naturschutzverbänden bei dem Erlass von Verordnungen, die den Natur- und Artenschutz betreffen, im Gesetz vorgesehen sei. Dies sei allerdings unzutreffend. Vielmehr werde auch in Zukunft, etwa wenn es um den Erlass von Verordnungen gehe, die Möglichkeit einer breiten Beteiligung bestehen, und dann werde auch der NABU als anerkannter Naturschutzverband in gleichem Umfang wie bisher beteiligt. In der Mitberatung im Rechtsausschuss verwies das Mitglied der Fraktion der AfD auf die Bedenken des Naturschutzbundes und stimmte wie das Mitglied der Fraktion der Grünen gegen den Gesetzentwurf. Zu Artikel 1 (Gesetz zur Änderung des Nieder- sächsischen Fischereigesetzes)
In Absatz 2 Satz 1 sollten - um einen Gleichlauf u. a. mit Absatz 3 Satz 2 zu erreichen - neben den Fischen auch die Krebse genannt werden.
Die Zusammenfassung der Sätze 2 und 3 Nr. 1 in Absatz 3 dient der Klarstellung des Gewollten und der Vereinfachung, führt aber nicht zu einer Änderung des materiellen Bedeutungsgehalts. Durch diese Änderung wird die Aufzählung in Satz 3 entbehrlich.
Die vorgeschlagene Streichung der Fischereibetriebe in Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 der Entwurfsfassung beruht darauf, dass das Fachministerium eine entsprechende Verpflichtung nach Prüfung für nicht erforderlich hält.
Im Hinblick auf den beabsichtigten Inhalt der Verordnung des Fachministeriums soll zudem klargestellt werden, dass für die Unterlagen Mindestaufbewahrungsfristen festgelegt werden können.
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sollten - um einen Gleichlauf unter anderem mit den Nrn. 1, 3, 4 und 5 zu erreichen - neben den Fischen auch die Krebse genannt werden (vgl. bereits die Anmerkung zu Nr. 8).
Klarstellung des Gewollten. Das Fachministerium hat insoweit erklärt, dass die Vorschrift nicht allein eine Verordnungsermächtigung im Hinblick auf untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische und Krebse darstellen solle, sondern davon alle unerlaubt gefangenen Tiere erfasst werden sollten.
Nach Auskunft des Fachministeriums sei die Verordnungsermächtigung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 zusätzlich zu der Befugnis der Landkreise und kreisfreien Städte in § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (gel- tende Fassung) nicht erforderlich. Nr. 7 soll daher gestrichen werden.
Die Verordnungsermächtigungen der Nrn. 14 und 15 sollen in den dritten Absatz verschoben werden. Auf diese Weise werden einheitliche Voraussetzungen für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. EU Nr. L 248 S. 17) sowie der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. EU Nr. L 168 S. 1) geschaffen.
Auch die empfohlene Einfügung in Satz 1 Halbsatz 2 im Hinblick auf den Schutz anderer Meerestiere dient der Verdeutlichung der Regelungsabsicht. Das Fachministerium hat hierzu erläutert, dass auch der Schutz solcher Bestände eine Regelung durch eine Verordnung erforderlich machen könne (vgl. dahingehend auch § 53 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 9 und 10).
Durch die Einfügung des Wortes „geordneten“ in Satz 1 Halbsatz 2 soll, insbesondere in Verbindung mit den Nrn. 11 und 12, dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG -, Artikel 43 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung - NV -).