Wir haben einige Einflussmöglichkeiten. Die Beratungsstellen unterliegen der Fachaufsicht des Wirtschaftsministeriums. Dieses nimmt kontinuierlich an den Arbeitsgesprächen der Geschäftsführung von „Arbeit und Leben“ mit allen Beratungsstellen teil, und wir nutzen in aller Regel die Gelegenheit dazu, wenn erforderlich, auch noch einmal auf die Zwecksetzung der Landesförderung und die sich daraus ergebenden Inhalte und Grenzen der Beratungsarbeit hinzuweisen.
Zum hier vorliegenden Fall Vion vielleicht noch der Hinweis: Dabei ging es auch um ein Flugblatt, das verteilt wurde. Wir haben uns dieses Flugblatt noch einmal genauer angeschaut. Dieses Flugblatt hat, soweit wir das beurteilen können, auch mit Blick auf das Gesundheitsamt und auf die Hinzuziehung eines Amtsarztes inhaltliche Fehler aufgewiesen. Daher muss es überarbeitet werden.
Daran mögen Sie erkennen, dass wir die Arbeit der Beratungsstellen mit unseren Möglichkeiten vor Ort
qualitativ begleiten. Es wird also ein neues Flugblatt zur Information der Werkvertragsarbeitnehmer geben. Das ist unsere Einflussmöglichkeit, deutlich zu machen: Wenn Fehler in der Arbeit gemacht werden, dann werden sie sofort korrigiert.
Vielen Dank, Herr Minister. - Meine Damen und Herren, zur Dringlichen Anfrage zum Thema Schlachthöfe liegen mir keine weiteren Wünsche nach Zusatzfragen vor.
Bevor ich zu der Dringlichen Anfrage unter Tagesordnungspunkt 17 b komme, will ich sozusagen in eigener Sache des Präsidiums kurz etwas nachtragen.
Am Ende einer der Fragen mit nachfolgender Antwort durch die Regierung hat sich die Kollegin Staudte zur Geschäftsordnung gemeldet. Ich muss noch einmal darauf hinweisen: § 75 Abs. 2 unserer Geschäftsordnung besagt Folgendes:
„Ein Mitglied des Landtages, das das Wort zur Geschäftsordnung erhalten hat, darf sich nur zur verfahrensmäßigen Behandlung des gerade anstehenden oder des unmittelbar vor ihm behandelten Beratungsgegenstands oder zum Ablauf der Sitzungen des Landtages äußern.
Nun gibt es mitunter Fragen und Antworten, die als unzulänglich oder unzureichend oder nicht passend empfunden werden, die gelegentlich auch den Bedarf nach Zusatzfragen auslösen. Das Potenzial war ja noch vorhanden. Aber ich denke nicht, dass das die Thematik des Ablaufs der Sitzung betrifft und somit ein Fall der Geschäftsordnung ist.
Das sage ich nur als Hinweis. Es hat sich ja eben alles schiedlich-friedlich geregelt, aber mir ist dieser Hinweis trotzdem wichtig.
(Helge Limburg [GRÜNE]: Darüber können wir ja noch einmal reden! - Gegenruf von Jörg Hillmer [CDU]: Wir haben schon Dutzende Male darüber geredet!)
- Herr Kollege, selbstverständlich können wir das im Ältestenrat miteinander besprechen. Sie wissen ja: an passender Stelle, wo es hingehört.
b) Welche Probleme gibt es (noch) bei der Pflegekammer? - Anfrage der Fraktion der FDP - Drs. 18/2616
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! „Welche Probleme gibt es (noch) bei der Pflegekammer?“
Bereits vor ihrer Gründung haben sich u. a. ver.di, der DGB, die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste und verschiedene Krankenkassen wie die AOK Niedersachsen oder die Innungskrankenkasse gegen eine Pflegekammer ausgesprochen.
Nun, da sie ihre Arbeit aufgenommen hat, findet sich die Pflegekammer in verschiedenen Presseartikeln mit Überschriften wie beispielsweise „Erhebung der Pflegekammer-Beiträge sorgt für Wirbel“ oder: „Pflegekammer Niedersachsen: Ist das Vertrauen schon verspielt?“ oder „Ver.di-Frau über die Pflegekammer: Bürokratisches Monster“ wieder. Der letztgenannte Artikel beinhaltet dabei die Ankündigung: „Ver.di will gegen die Zwangsbeiträge der Pflegekammer in Niedersachsen klagen“.
Hinzu kommt eine vom Pflegepersonal initiierte Petition gegen die Kammer, der sich inzwischen 46 410 Personen angeschlossen haben.
1. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die vorgeschriebene halbjährliche Meldung von Vor- und Familiennamen, Geburtsjahr, Dienst- und Privatanschrift, dienstlicher und privater Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie Berufs- und Weiterbildungsbezeichnungen an die Katastrophenschutzbehörden eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, und wenn nicht, warum nicht?
2. Trifft es zu, dass die Meldepflicht der Arbeitgeber nur gegenüber dem Einrichtungsausschuss bestand, und wenn ja, gab es nach Einrichtung der Pflegekammer weitere Schreiben, in denen zu
3. Wie beurteilt die Landesregierung, dass der Haushalt der Kammer für das Jahr 2018 eine Entschädigung des ehrenamtlichen Vorstandes von 71 400 Euro vorsieht, obwohl eine solche Summe über die Aufwands- und Entschädigungsordnung hinausgeht?
Vielen Dank, Herr Kollege Försterling. - Für die Landesregierung antwortet die Sozialministerin, Frau Reimann. Bitte sehr!
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Gestatten Sie mir folgende Vorbemerkungen:
Die Vorgehensweise der Pflegekammer beim Versand der Beitragsbescheide hat Unmut ausgelöst. Die Aufregung vieler Pflegekräfte darüber, wie das Anschreiben formuliert wurde, dass zunächst bei allen das Höchsteinkommen angesetzt wurde, sofern keine Rückmeldung erfolgte, und dass diese Schreiben unmittelbar vor Weihnachten bei den Mitgliedern eintrafen, ist nachvollziehbar.
Die Landesregierung nimmt die Beschwerden und auch die öffentliche Kritik ernst. Sie hat deshalb mehrfach Gespräche mit der Präsidentin und mit dem Geschäftsführer der Kammer geführt. Die Kammerversammlung - das ist gestern schon ausgeführt worden - hat schnell Konsequenzen gezogen und am vergangenen Freitag in einer außerordentlichen Kammerversammlung eine geänderte Beitragsordnung beschlossen.
Der Grundsatz einer fairen und gerechten Beitragserhebung, die sich an individuellen Einkommen orientiert, hat oberste Priorität und bleibt bestehen. Kein Mitglied muss auch künftig mehr als 0,4 % seiner Jahreseinkünfte bezahlen. Die Grenze für die Beitragsfreiheit wurde von 5 400 Euro auf 9 168 Euro, also auf den jährlichen Steuerfreibetrag, angehoben. Davon werden voraussichtlich etwa 13 000 Mitglieder profitieren, die über ein sehr geringes Einkommen verfügen.
Die Pflegekammer verzichtet ab dem Beitragsjahr 2019 auf die Festsetzung eines festen Höchstbetrags. Ausschlaggebend ist für das Jahr 2019 die Selbsteinstufung. Eine einmal abgegebene Selbst
Die Beitragsordnung 2018 bleibt in Kraft, und die im Dezember versandten Beitragsbescheide behalten ihre Gültigkeit. Die Pflegekammer hat aber angekündigt, bei der Rücksendefrist für die Selbsteinstufung sehr kulant zu sein. Selbsteinstufungen können noch bis zum 31. März eingereicht werden. Das gilt auch für diejenigen, die bereits den Höchstbetrag bezahlt haben. Die Differenz wird nach Einreichung der Selbsteinstufung erstattet.
Nach § 4 Satz 1 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes wirken andere Behörden, Dienststellen und sonstige Träger öffentlicher Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten oder im Wege der Amtshilfe im Katastrophenschutz mit. § 5 des Kammergesetzes für die Heilberufe sieht deshalb eine Meldepflicht der o. g. Daten der Kammermitglieder u. a. für die Ärztekammer, für die Zahnärztekammer und für die Psychotherapeutenkammer gegenüber den unteren Gesundheitsbehörden vor. Die Kenntnis dieser Behörden über Kapazitäten im Bereich der Pflegefachkräfte kann im Katastrophenfall ebenso wichtig sein. Nach dem Vorbild des Kammergesetzes für die Heilberufe wurde deshalb die Meldepflicht auch in § 36 Abs. 1 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege aufgenommen. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz hat im Gesetzgebungsverfahren keine Bedenken gegen die Regelung vorgetragen. Die Landesregierung geht deshalb von der Verfassungsmäßigkeit des § 36 aus.
Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Pflegekammergesetz waren Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und sonstige Arbeitgeber von Kammermitgliedern verpflichtet, der Kammer auf Anforderung des Vorstandes des Errichtungsausschusses die in dem Paragrafen genannten Daten zur Erfassung der Kammermitglieder zu übermitteln. Diese Vorschrift befindet sich im siebten Teil des Gesetzes, in den Übergangsvorschriften zur Herstellung der Handlungsfähigkeit der Kammer. Dementsprechend galt diese Meldepflicht nur gegenüber dem Errichtungsausschuss, der nach § 39 Abs. 2 Satz 2 mit dem erstmaligen Zusammentritt der Kammerver
sammlung als vorläufiges Organ der Pflegekammer kraft Gesetzes aufgelöst wurde. Die Meldepflicht ist folglich mit der konstituierenden Sitzung der Kammerversammlung am 8. August entfallen. Nach Auskunft der Pflegekammer sind Arbeitgeber nach dem 8. August nicht mehr aufgefordert worden, Daten zu übermitteln.
Der Haushaltsplan wurde vom Errichtungsausschuss der Pflegekammer am 20. Juni beschlossen. Er sieht unter der Überschrift „Errichtungsausschuss Kammerversammlung“ für das Jahr 2018 für die Entschädigung des Vorstands insgesamt 71 400 Euro vor. Der Haushalt umfasst das gesamte Kalenderjahr 2018. Das heißt, die Entschädigung des Vorstands des Errichtungsausschusses bis zum 7. August 2018 und der Beschluss der Aufwands- und Entschädigungsordnung für die Pflegekammer gehörten nach § 40 nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Errichtungsausschusses. Deswegen: Die Höhe der Entschädigung für die sieben Vorstandsmitglieder, die ab dem 8. August gewählt waren, konnte somit nur geschätzt werden. Nach Auskunft der Pflegekammer liegt der Abschluss für das Haushaltsjahr 2018 noch nicht vor, sodass nicht feststeht, inwieweit der Haushaltsansatz überhaupt tatsächlich ausgeschöpft wurde.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Fragen zeigen die aktuelle Aufregung und auch die vielen Gerüchte. Ich komme deshalb zum Schluss noch einmal auf unsere Diskussion gestern zurück. Geben wir der Pflegekammer Zeit, eine starke Stimme der Pflegekräfte in Niedersachsen zu werden und deren Interessen wirksam zu vertreten! Lassen Sie uns fair miteinander umgehen! Lassen Sie uns gemeinsam für die Situation der Pflegenden und für ihre Arbeitsbedingungen arbeiten und uns auf die vor uns liegenden Herausforderungen im Pflegebereich konzentrieren!
Vielen Dank, Frau Ministerin. - Es hat sich zunächst unser Kollege Holger Ansmann für die SPD-Fraktion gemeldet.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Vor dem Hintergrund der intensiven Diskussionen um die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer frage ich die Landesregierung: Warum ist eine freiwillige Mitgliedschaft nicht möglich bzw. sinnvoll?
Diese Antwort habe ich, glaube ich, auch schon gestern in meiner Rede gegeben. Erst mit der Pflichtmitgliedschaft erhält die Pflegekammer - - -