Protokoll der Sitzung vom 25.06.2009

Ich glaube nicht, dass dieses bei der Klugheit und Intelligenz von Frau Beer irrtümlich geschah – Kollege Groth meinte heute Morgen, man könnte sich schon mal vertun –, sondern eine bewusste Irreführung der Öffentlichkeit war.

(Beifall von CDU und FDP)

Frau Beer, ich fordere Sie auf, dies hier auch öffentlich richtigzustellen, weil Sie das Parlament hinters Licht geführt haben.

Herr Minister, gestatten Sie eine Zwischenfrage von Frau Beer?

Ja.

Bitte schön.

Herr Minister Linssen, ich bedanke mich erst einmal für das Kompliment bezüglich der Intelligenz.

(Ralf Witzel [FDP]: Das ist die Frage!)

Ich darf Sie darauf hinweisen, dass der Eintrag berichtigt worden ist, dass er ursprünglich tatsächlich so das Geburtsdatum ausgewiesen hat.

(Lothar Hegemann [CDU]: Sie sind dafür ver- antwortlich!)

Wenn Sie so etwas der Landesregierung unterstellen, dann denke ich, dass Sie eine sorgfältige Recherche betreiben.

(Beifall von CDU und FDP)

Wenn Sie in diesen Tagen in das Handelsregister hineingeschaut hätten – ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie alte Ausdrucke nehmen –, dann hätten Sie das wissen müssen. Es war eine aus meiner Sicht bewusste Irreführung des Parlaments und der Öffentlichkeit.

(Beifall von der CDU – Zurufe von Ewald Groth und Sylvia Löhrmann [GRÜNE])

Da wir gerade beim Aufwasch von gestern sind, möchte ich mein Wort auch an Frau Kraft richten, die gestern vorgetragen hat, in der Anfrage vom 6. August 2008 Drucksache 14/7262 habe gestanden: Weder der Vertrag als Ganzes noch Bestandteile des Kaufvertrages können wegen ihres vertraulichen Charakters an die Öffentlichkeit gegeben werden.

Ja, das war der erste Satz.

Sie hat die nächsten Sätze über die Inhalte nicht mehr vorgetragen, und sie hat offensichtlich vergessen, die Öffentlichkeit darüber zu informieren,

(Zuruf von Lothar Hegemann [CDU])

dass einen Monat später, am 11. September 2008, die gesamte Sozialcharta im Wohnungsbauausschuss verteilt,

(Gisela Walsken [SPD]: Ja und? Was hat das denn damit zu tun? – Bodo Wißen [SPD]: Völliger Quatsch!)

sie in der Kleinen Anfrage 14/7701 auch so schriftlich festgehalten und ins Netz gestellt wurde. Auch dies ist eine bewusste Irreführung der Öffentlichkeit, die hier gestern betrieben worden ist.

(Beifall von der CDU)

Ich komme zum Landesrechnungshof. Er ist der Auffassung, dass er in beratender Funktion die von mir vorhin geschilderten …

(Zuruf von Ewald Groth [GRÜNE])

Herr Minister, Sie haben Ihre Redezeit beachtlich überzogen. Ich ma

che darauf aufmerksam, dass, wenn Sie weiterreden, sich die Redezeit der nachfolgenden Redner entsprechend verlängern wird.

Ich nehme das Recht, wenn ich darf, für die Landesregierung in Anspruch.

Sie können, aber die anderen Redner bekommen auch mehr Zeit.

(Ralf Witzel [FDP]: Das ist nur wegen der Richtigstellung!)

Ja, gerne.

Der Landesrechnungshof ist der Auffassung, dass er in beratender Funktion die von mir vorhin geschilderten Monita, also vor allen Dingen über diese gut 36 Millionen €, die falsch verteilt worden seien, hätte verhindern können. Der Landesrechnungshof vertritt die Meinung, dass sein Recht auf Prüfung schon dann beginne, wenn er von der Veräußerung unterrichtet werden müsse.

Die Unterrichtung ist in den §§ 102 und 65 Landeshaushaltsordnung geregelt. Nach Nr. 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 102 Landeshaushaltsordnung hat die Unterrichtung über Maßnahmen, die der Einwilligung des Finanzministers nach § 65 Landeshaushaltsordnung bedürfen, in der Form zu geschehen, dass das zuständige Ministerium zeitgleich eine Abschrift seines Antrags an das Finanzministerium und dieses eine Abschrift des Antwortschreibens dem Landesrechnungshof übersendet.

Ein Verfahren wie von den Verwaltungsvorschriften vorgesehen, existierte im vorliegenden Fall nicht, da das Finanzministerium selber federführend war. Deshalb konnte der Landesrechnungshof erst nach dem Kabinettsbeschluss zur Veräußerung der LEGAnteile unterrichtet werden.

Aus der Pflicht zur Unterrichtung, liebe Kolleginnen und Kollegen, ergibt sich aber noch kein Recht auf Prüfung oder auf Beratung. Zum einen hat der Landesrechnungshof kein Recht auf Beratung. Er hat nur eine beratende Funktion, wenn dieses im Einzelfall gewollt ist und der Landesrechnungshof um Beratung gebeten wurde. Dieses war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zum anderen hat der Landesrechnungshof ein Recht auf Prüfung erst, wenn der Vorgang abgeschlossen ist. Abgeschlossen war der Vorgang erst mit dem Vollzug des Kaufvertrages. Das war der 29. August 2008.

(Ewald Groth [GRÜNE]: Das kann man in die Länge ziehen!)

Hieraus folgt, dass der Landesrechnungshof den Vorgang erst nach dem Abschluss, also nach dem Vollzug des Kaufvertrages, umfänglich prüfen durf

te. Hieran wurde der Landesrechnungshof nicht gehindert.

In einem weiteren Beitrag moniert der Landesrechnungshof die Aufgabenwahrnehmung des Finanzministeriums bei der NRW.BANK und das fehlende Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof zur Bestellung des Abschlussprüfers.

Die Ausführungen in dem uns vorliegenden Jahresbericht des Landesrechnungshofs zur NRW.BANK dokumentieren eindrucksvoll, dass sich der Landesrechnungshof im Rahmen seiner Prüfungen nicht an gesetzliche Vorgaben der Landeshaushaltsordnung und des Gesetzes über die NRW.BANK halten will,

(Gisela Walsken [SPD]: Aha!)

und das, obwohl ihm die Rechtslage bewusst ist, zumal er in der Vergangenheit wiederholt sowohl durch die NRW.BANK als auch durch mein Haus darauf hingewiesen worden ist, dass er bei der Bank nur über ein eingeschränktes Prüfungsrecht verfügt, was vielleicht aus Sicht des Landesrechnungshofs bedauerlich ist. Aber das ist Gesetzeslage.

Dass dieses nicht dadurch umgangen werden kann, dass eine Prüfungsanordnung an mein Haus gerichtet und dadurch lediglich der Adressat ausgewechselt wird, dürfte selbstverständlich sein. Das war eine sehr spitzfindige Angelegenheit, aber wir sind ja dafür da, so etwas zu merken.

Bemerkenswert finde ich in diesem Zusammenhang die Rechtsgrundlage, auf die der Landesrechnungshof sein Prüfungsverlangen gegenüber meinem Haus gestellt hat. Ich zitiere:

Die Prüfung der Aufgabenwahrnehmung, insbesondere die Einwirkungs- und Kontrollmöglichkeiten des Finanzministeriums gegenüber der NRW.BANKGewährträgerhaftung.

(Lachen von Lothar Hegemann [CDU])

Ich kann es kurz machen: Diese Rechtsgrundlage gibt es nicht.

Ein allgemeines Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs gegenüber der NRW.BANK, das sich auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung erstreckt, wird durch § 112 Abs. 2 Satz 2 Landeshaushaltsordnung ausdrücklich ausgeschlossen. Daran ändert auch die vom Landesrechnungshof angeführte Gewährträgerträgerhaftung des Landes nichts. Zwar schreibt § 111 Landeshaushaltsordnung die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, zu denen auch die NRW.BANK gehört, ausdrücklich vor, jedoch befreit bereits die folgende Vorschrift, die Regelung des § 112 Abs. 2 Satz 2 Landeshaushaltsordnung, die NRW.BANK von diesen allgemeinen Prüfungsvorschriften für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Dieser Ausschluss von der Prüfung ist sachlich begründet. Ich erinnere mich noch sehr gut an das seinerzeitige Verfahren unter Rot-Grün, die dies so kodifiziert haben. Ich kann nur sagen: damals mit meinem vollen Einverständnis. Das habe ich sehr unterstützt.

Der Ausschluss von der Prüfung – ich wiederhole mich – ist sachlich begründet. Die Wahrnehmung der Eigentumsrechte des Landes bei der NRW.BANK erfolgt nämlich ausschließlich in den Organen der Bank, also in der Gewährträgerversammlung und im Verwaltungsrat nebst seinen Ausschüssen, nicht aber, wie vom Landerechnungshof rechtsirrtümlich angenommen, in meinem Haus.

Was aber darf der Landesrechnungshof prüfen? – Ihm wurde im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens von 2004, an das ich gerade erinnert habe, zur Umwandlung der Landesbank Nordrhein-Westfalen in eine Förderbank ein eingeschränktes Prüfungsrecht gesetzlich zuerkannt. Dabei geht es um die Prüfung der Führung der Geschäfte der NRW.BANK im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung aller Fördermittel. So steht es in § 13 Abs. 1 im Gesetz über die NRW.BANK. Kurzum: Prüfungsmaterie ist das eigentliche Fördergeschäft als ein Teil der Gesamtbanktätigkeit. Das hat die rot-grüne Regierung damals mit unserer Zustimmung jedenfalls in diesem Punkt so gesehen. Ich bin einmal gespannt, ob das heute anders gesehen wird.

Bei dieser Rechtslage, meine Damen und Herren, dürfte es für jedermann nachvollziehbar sein, dass sich mein Haus wie im Übrigen auch die NRW.BANK nicht autorisiert sahen, Unterlagen, die nicht unmittelbar ein Fördergeschäft, sondern die allgemeine Haushalts- und Wirtschaftsführung der NRW.BANK betrafen, herauszugeben oder dort Einsicht zu gewähren. So wurde beispielsweise abgelehnt, dem Landesrechnungshof Einsicht in die Beschlüsse über Investments der NRW.BANK in Finanzinstrumente zu gewähren oder die Prüfungsberichte der Abschlussprüfer für die Jahre 2006 und 2007 auszuhändigen. Immerhin sind darin auch Angaben zum Risikomanagement der Bank enthalten.