Protokoll der Sitzung vom 18.01.2006

Nach meinem Wissen gibt es so gut wie keine Kommune im Ruhrgebiet, die nicht im Haushaltssicherungskonzept ist. Es gibt ein oder zwei, die aus Übergangsgründen wegen des NKF vorübergehend nicht drin sind. De facto sind sie alle drin.

Vor diesem Hintergrund frage ich Sie: Wie beabsichtigt die Landesregierung, dann ihre Entscheidung für eine der zu begünstigenden Kommunen zu begründen, wenn sich diese begünstigte Kommune möglicherweise auch, was aus den Gründen, die ich gerade genannt habe, sehr wahrscheinlich ist, im Haushaltssicherungskonzept befindet?

Frau Ministerin.

Das entscheiden wir von Fall zu Fall in Abstimmung mit dem Innenminister und dem Finanzminister.

Vielen Dank. – Weitere Zusatzfragen liegen nicht vor. Damit ist die Mündliche Anfrage 36 erledigt.

Wir kommen zur

Mündlichen Anfrage 37

des Abgeordneten Norbert Römer von der Fraktion der SPD:

Pläne des Stadtwerke-Konsortiums unter Federführung der Gelsenwasser AG zur Leitung und Speicherung von Erdgas unterstützen

Wie der Berichterstattung vom Montag, dem 16. Januar 2006, zu entnehmen ist, plant ein Konsortium mehrerer Stadtwerke unter Federführung der Gelsenwasser AG eine 120 Kilometer lange Gasleitung von Epe ins Ruhrgebiet. In Epe selbst beabsichtigen die Partner die Errichtung eines neuen Gasspeichers.

Mit dem Projekt soll die Region energiewirtschaftlich abgesichert werden. Zudem soll die verbesserte Versorgungssituation auch Auswirkungen auf die Verbraucherpreise haben. Preissenkungen sollen insbesondere dadurch ermöglicht werden, dass bisher teuer bezahlte Spitzen durch die eigenen Speicherkapazitäten zu niedrigeren Preisen bedient werden können.

Wie beurteilt die Landesregierung das Vorhaben der Stadtwerke, und kann sie gewährleisten, dass ein solches Projekt auch dann reali

siert werden kann, wenn § 107 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen eine Novellierung bzw. Verschärfung erfährt?

Auch hier ist Ministerin Thoben gefragt. Bitte schön.

Nach den der Landesregierung vorliegenden Erkenntnissen werden zurzeit offensichtlich mehrere Projekte geplant. Ein Konsortium von mehreren Stadtwerken plant eine Gasleitung von Epe in das Ruhrgebiet. Diese Planungen erfolgen maßgeblich von der EBMR, an der die Stadtwerke Bochum, Herne und Witten beteiligt sind.

Das Leitungsprojekt befindet sich zurzeit in der Vorplanungsstufe. Konkrete Entscheidungen sind bisher noch nicht getroffen worden. Auch der Umfang der eventuell am Projekt beteiligten Unternehmen ist bisher nicht festgelegt. Derzeit wird eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der geplanten neuen Leitung durchgeführt, bei der auch Alternativen – zum Beispiel Durchleitungen durch bestehende Leitungen – untersucht werden. Nach Auskunft eines eingebundenen Unternehmens ist nicht vor Ablauf eines halben Jahres mit konkreten Entscheidungen zu rechnen.

Ein Speicherprojekt in Epe wird unter Federführung der Aachener Trianel vorangebracht. Das Projekt umfasst die Erschließung von drei neuen Kavernen, die zurzeit ausgesohlt werden. Dieser Vorgang wird noch mindestens neun Monate dauern. In Kürze wird von den beteiligten Unternehmen ein Baubeschluss für die oberirdischen Baumaßnahmen erwartet. Eine Inbetriebnahme der neuen Kavernen soll im Jahre 2007 möglich sein. Der gaswirtschaftliche Anschluss ist prinzipiell auch über bestehende Leitungsverbindungen möglich.

Offensichtlich betreibt die Gelsenwasser AG ein weiteres Speicherprojekt mit vier Kavernen ebenfalls in Epe. Diese Planungen sollen 2008 zum Abschluss gebracht werden. Für die Inbetriebnahme ist ein Zeithorizont von 2010/2011 genannt worden.

Die Planungen der Unternehmen sind noch im Gange. Die Landesregierung sieht keine Veranlassung, diese kommunalrechtlich vorab zu bewerten. Dies gilt insbesondere, da hinsichtlich der angesprochenen Novellierung des Gemeindewirtschaftsrechts noch kein bewilligter Entwurf der Landesregierung vorliegt. Die Landesregierung wird bei der Novellierung, die auf Basis der entsprechenden Ausführungen des Koalitionsvertra

ges erfolgen wird, dafür Sorge tragen, dass die unterschiedlichen Interessen von kommunaler und privater Wirtschaft einen vernünftigen Ausgleich finden.

Die Landesregierung beurteilt die Projektplanungen aus energiepolitischer Sicht positiv. Der Ausbau der Speicherkapazitäten erhöht grundsätzlich die Versorgungssicherheit. Durch das Engagement der Unternehmen wird der Wettbewerb auf dem Speichermarkt, der bisher wesentlich durch die großen Importeure beherrscht wird, belebt.

Vielen Dank. – Es gibt eine Zusatzfrage des Abgeordneten Römer, SPD-Fraktion.

Frau Ministerin, habe ich Sie richtig verstanden, dass selbstverständlich mit Blick auf das, was Sie noch vorhaben – die Veränderung des § 107 der Gemeindeordnung einzuleiten und dann auch parlamentarisch zu beraten –, solche und ähnliche Projekte auch künftig möglich sein werden und von Ihnen auch gefördert werden?

Frau Ministerin.

Wir müssen und werden die Projekte im Einzelfall zu beurteilen und zu entscheiden haben. So lange noch nicht einmal erkennbar ist, wer von privaten und von öffentlichen Beteiligten in welchem Umfang teilnehmen will, sind solche Vorfestlegungen – Herr Römer, das wissen Sie – ziemlich unsinnig.

Es gibt eine weitere Zusatzfrage, und zwar von Herrn Abgeordneten Jäger.

Frau Thoben, Sie hatten ausgeführt, dass die Landesregierung die Novellierung auf Basis des Koalitionsvertrages durchführen wird. Ist Ihnen bekannt, Frau Thoben, dass die Novellierung dieses Gesetzes das Parlament durchführen wird?

Ich wollte damit einen kleinen Hinweis zur Richtung geben. Selbstverständlich will ich nicht in die Rechte des Parlaments eingreifen.

Vielen Dank. – Weitere Zusatzfragen sehe ich nicht. Damit ist auch diese Frage erledigt.

Wir kommen zur

Mündlichen Anfrage 38

des Herrn Abgeordneten Ralf Jäger von der Fraktion der SPD:

Besteuerung kommunaler Aufgabenerfüllung

Der Bundesfinanzhof zeigt Tendenzen, die Grundsätze zur Besteuerung öffentlicher Einrichtungen infrage zu stellen, und zwar

die steuerliche Behandlung dauerdefizitärer Betriebe, die von einer Kommune in rechtlich unselbständiger Form betrieben werden, sowie

die Steuerfreiheit von Kapitalgesellschaften, die gemeinnützige öffentlichrechtliche Pflichtaufgaben ihrer Gesellschafter wahrnehmen.

Welche Haltung nimmt die Landesregierung zur Besteuerung kommunaler Aufgabenerfüllung ein?

Hierzu hat Herr Minister Dr. Linssen das Wort.

Herr Abgeordneter Jäger, Sie stützen sich offenbar auf einen Beschluss der Innenministerkonferenz vom 8. und 9. Dezember 2005. Die Innenministerkonferenz hat das Bundesfinanzministerium gebeten, sich in derzeit anhängigen Verfahren beim Bundesfinanzhof dafür einzusetzen, dass die kommunale Aufgabenerfüllung nicht steuerlich erschwert wird.

Ihre Anfrage betrifft sehr kleinteilige Einzelheiten des IMK-Beschlusses – darauf muss ich jetzt warnend hinweisen – und auch des Körperschaftsteuerrechtes. Ich muss daher notwendigerweise etwas ausholen. Insofern dauert die Beantwortung auch etwas länger.

Zum einen geht es um einen dauerdefizitären kommunalen Bäderbetrieb. Der Bundesfinanzhof will prüfen, ob das Betreiben des verlustträchtigen Bäderbetriebs zu verdeckten Gewinnausschüttungen an die Gemeinde führt. Dies hätte zur Folge, dass die Verluste aus dem Bäderbetrieb nicht mehr mit Gewinnen zum Beispiel aus Versorgungsbetrieben verrechnet werden können.

Im weiteren Sinn hätte ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs beispielsweise Wirkungen

auf den sogenannten Querverbund zwischen Verkehrs- und Versorgungsunternehmen der Gemeinden in der Rechtsform eines Betriebs gewerblicher Art oder einer Kapitalgesellschaft.

Hierzu ist Folgendes anzuführen: Die derzeitige Behandlung der dauerdefizitären Betriebe gewerblicher Art beruht auf Urteilen des Bundesfinanzhofs aus den 60er-Jahren. In jüngerer Zeit neigt die Rechtsprechung verstärkt dazu, eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen, wenn Verluste nicht im betrieblichen Interesse eingegangen werden. Dies geschieht in der Erwägung, dass ein normaler Kaufmann verlustträchtige Geschäfte nicht auf Dauer betreiben würde.

Bezogen auf das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ist das Finanzministerium NordrheinWestfalen der Auffassung, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung im Bereich der Daseinsvorsorge mit guten Gründen verneint werden kann. Darüber hinaus gibt es allerdings Tätigkeitsbereiche und Handlungsformen, für die eine Anpassung an die Rechtsprechung, gegebenenfalls auch eine gesetzliche Neuregelung, erforderlich ist.

Derzeit ist eine Arbeitsgruppe der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder damit befasst, mögliche Lösungsansätze auszuloten. Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen setzt sich in dieser Arbeitsgruppe für eine Lösung ein, die unter Beachtung der EG-rechtlichen Rahmenbedingungen einerseits die Möglichkeiten zur Verlustverrechnung für Betriebe gewerblicher Art weitestgehend bewahrt, andererseits aber auch den Belangen der Transparenz und des Schutzes für private Wettbewerber angemessen Rechnung trägt.

In einem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof geht es vordringlich um die Frage, ob eine Kapitalgesellschaft gemeinnützig sein kann, wenn sie Pflichtaufgaben ihrer öffentlich-rechtlichen Gesellschafter wahrnimmt. Das war der zweite Teil Ihrer Fragestellung. Tendenziell scheint der Bundesfinanzhof dieser Auffassung zuzuneigen.

Die Entscheidungen in beiden Verfahren sind aus Sicht des Bundesfinanzhofs miteinander verknüpft. Sie hatten sie vermutlich deshalb auch gemeinsam zur Diskussion gestellt.

Stellt die Übernahme der Pflichtaufgabe des öffentlich-rechtlichen Gesellschafters eine unmittelbare Erfüllung eigener gemeinnütziger Zwecke der Kapitalgesellschaft dar, bedeutet dies gleichzeitig, dass die Kapitalgesellschaft insoweit entstehende Verluste im betrieblichen Interesse ein

geht. Dies wiederum würde der Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen bei strukturell dauerdefizitären Betrieben gewerblicher Art, die steuerlich entsprechend den für Kapitalgesellschaften geltenden Grundsätzen behandelt werden, gegebenenfalls entgegenstehen.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Übernahme von kommunalen Pflichtaufgaben durch eine Kapitalgesellschaft in der Vergangenheit wiederholt behandelt. Sie haben die Gemeinnützigkeit einer solchen Tätigkeit mehrfach, zuletzt im November 2005, insbesondere auch im Hinblick auf den Wettbewerb mit privaten Anbietern ausgeschlossen. An diese Entscheidung ist die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen gebunden.