Abschließend möchte ich ausdrücklich feststellen, dass es während der WM die Aufgabe jeder Demokratin und jedes Demokraten in Deutschland sein muss, einen persönlichen Beitrag für das Ansehen unseres Landes in der Welt zu leisten, damit unsere Gäste danach sagen können: Wir waren wirklich zu Gast bei Freunden. – Danke schön.
Vielen Dank, Herr Kollege Müller. – Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor, sodass ich die Aussprache zur Unterrichtung schließen kann.
Wir kommen zur Abstimmung, und zwar zunächst über den Antrag aller vier Fraktionen Drucksache 14/1565 – dritter Neudruck. Die Fraktionen haben direkte Abstimmung über diesen Antrag beantragt. Meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, wer dem Antrag seine Zustimmung geben möchte, bitte Hand aufzeigen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Damit ist der Antrag mit den Stimmen aller hier im Hause vertretenen Fraktionen angenommen.
Meine Damen und Herren, wir kommen dann noch zur Abstimmung über den zweiten Antrag aller vier Fraktionen, Ihnen vorgelegt mit der Drucksache 14/1994 – zweiter Neudruck. Auch hier haben die antragstellenden Fraktionen direkte Abstimmung beantragt. Wer diesem Antrag zustimmen möchte, bitte Hand aufzeigen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Damit ist auch dieser Antrag mit den Stimmen aller vier Fraktionen dieses Hauses angenommen.
Ich eröffne die Beratung. – Als erste Rednerin hat die Kollegin Keller für die Fraktion der CDU das Wort.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Wir debattieren heute in zweiter Lesung den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Einführung eines Kopftuchverbots für Lehrerinnen an öffentlichen Schulen sowie für die sonstigen vom Land im Schuldienst beschäftigten pädagogischen und sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen.
Die Diskussion über die Einführung eines Kopftuchverbotes ist keine neue Diskussion. Bereits in der vergangenen Legislaturperiode hat sich der nordrhein-westfälische Landtag im Rahmen verschiedener Plenardebatten und in zwei Anhörungen mit dieser Thematik intensiv befasst. Zuletzt haben wir in dieser Legislaturperiode in einer Anhörung am 9. März dieses Jahres noch einmal alle Aspekte ausgiebig mit Fachleuten beleuchtet.
Für meine Fraktion steht fest, dass alle Argumente umfassend ausgetauscht wurden. Die Frage, ob ein Kopftuchverbot eingeführt werden soll, muss nun politisch entschieden werden. Das wollen wir heute tun.
Wir sichern mit unserem Gesetzesvorhaben die Neutralitätspflicht von Lehrerinnen und Lehrern bei der Unterrichtung und Erziehung von Kindern an öffentlichen Schulen.
Die vorgesehene gesetzliche Regelung garantiert, dass Symbole, die als politische Zeichen gegen unsere Verfassungswerte verstanden werden könnten, an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen nicht getragen werden dürfen. So heißt es in unserem Gesetzentwurf – ich zitiere mit Erlaubnis der Präsidentin –:
„Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität dieses Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder
weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt.“
Entscheidend ist dabei, dass das Tragen eines Kopftuches seitens einer muslimischen Lehrerin als politische Äußerung, die nicht mit den Werten des Grundgesetzes in Übereinstimmung steht, gewertet werden kann.
Deshalb ist das Tragen des Kopftuches an öffentlichen Schulen aus unserer Sicht grundsätzlich nicht akzeptabel. Es widerspricht nicht nur dem grundgesetzlichen Gleichheitsgebot der Geschlechter, sondern übt auch einen unzulässigen Druck auf Kinder und Jugendliche aus.
Die nordrhein-westfälische CDU hat sich bereits in der vergangenen 13. Legislaturperiode des Landtags für die Einführung eines sogenannten Kopftuchverbots stark gemacht. Diese Zielsetzung ist auch Bestandteil der Koalitionsvereinbarung zur Bildung einer neuen Landesregierung zwischen der CDU und der FDP vom 20. Juni 2005. Unser Gesetzesvorhaben ist folglich das Ergebnis der konsequenten Umsetzung einer vonseiten der nordrhein-westfälischen CDU schon lange konstatierten Handlungsnotwendigkeit in dieser Frage.
Ich erinnere in diesem Zusammenhang auch an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003, in dem dieses entschieden hat, dass ein Verbot für Lehrkräfte, in Schulen und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, einer hinreichend bestimmten landesgesetzlichen Grundlage bedürfe. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf schaffen wir diese Grundlage und sorgen für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit an den öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen.
Der Gesetzentwurf steht zudem nicht nur in der Kontinuität unserer in dieser Frage seit langem verfolgten Politik, sondern deckt sich auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach ist es nicht entscheidend, aus welchen Motiven heraus eine Frau das Kopftuch trägt. Maßgeblich ist vielmehr, dass es vom Empfängerhorizont als politisches Symbol verstanden werden kann, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 ausgeführt hat.
Der Vorwurf, unser Gesetzentwurf privilegiere in nicht verfassungsmäßiger Weise das Christentum, ist zudem schlichtweg nicht zutreffend. Im Gegenteil schreibt die nordrhein-westfälische Landesverfassung die Wahrung christlicher Erziehungswerte an öffentlichen Schulen eindeutig vor.
„In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.“
Es geht bei unserem Gesetzentwurf also um die ausdrücklich in der Landesverfassung niedergelegte Wahrung der christlichen Bildungs- und Kulturwerte unseres Landes und nicht um die Privilegierung eines bestimmten religiösen Bekenntnisses.
Das Tragen einer Ordenstracht beispielsweise ist deshalb keine Privilegierung des Christentums, sondern entspricht der kulturellen und historischen Tradition unseres Landes, die eben eine christliche beziehungsweise eine christlich-jüdische ist. Das Kopftuch hingegen ist unserer Auffassung nach ein höchstpersönlicher Ausdruck einer bestimmten Weltanschauung, die zwar nicht verfassungsfeindlich sein muss, aber eben sein kann.
Die Ergebnisse der jüngsten Anhörung vom 9. März dieses Jahres haben die Verfassungskonformität unseres Gesetzesvorhabens bestätigt; ich erinnere an die Aussage des renommierten Verfassungsrechtlers Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof von der Universität Tübingen.
„Der vorliegende Gesetzentwurf entspricht meines Erachtens den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Ich halte ihn insgesamt für verfassungsrechtlich zulässig, weil dieses Gesetz alles insgesamt regelt. Ich meine, dass ich mich mit dieser Einschätzung im Einklang mit der verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung befinde und dass der Europäische Men
Auch die Schulpraktiker haben in der Anhörung den Gesetzentwurf im Sinne der Wahrung des Schulfriedens außerordentlich begrüßt.
Abschließend weise ich gerne auf eine, wie ich finde, sehr interessante Entwicklung in diesem Zusammenhang hin: Ausgerechnet die Kolleginnen und Kollegen der SPD, die manches ja so anders sehen, im Unterbezirk Rhein-Erft haben sich anlässlich des SPD-Parteitages, der Anfang April dieses Jahres stattgefunden hat, ausdrücklich für das Kopftuchverbot an öffentlichen Schulen eingesetzt. Ich halte fest: Es kann durchaus lohnenswert sein, wenigstens ab und an auf die eigene Basis zu hören.
Alle Argumente sind aus unserer Sicht ausgetauscht. Ich denke, wir sollten heute zu einem abschließenden Ergebnis kommen. Die Politik ist dazu verpflichtet, das auch zu tun. Das wollen wir mit Mehrheit heute beschließen. – Ich danke Ihnen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Kopftuch ist inzwischen weltweit zu einem Symbol des islamischen Fundamentalismus geworden. Auch das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt – ich rate Ihnen sehr, sich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts einmal anzuschauen –, dass das muslimische Kopftuch als politisches Symbol des islamischen Fundamentalismus angesehen werden kann,
das die Abgrenzung zu Werten der westlichen Gesellschaft wie individuelle Selbstbestimmung und Emanzipation der Frau ausdrückt. So sieht es das deutsche Bundesverfassungsgericht, meine Damen und Herren.