Meine Damen und Herren, man muss noch einmal auf die Chronologie eingehen. „Der Spiegel“ brachte am 16. Oktober, also vor etwas über einer Woche, einen Bericht, in dem offen im Raum stehen blieb, ob Beamte ein Steuerverfahren verschlampt hätten und ob das Land eine Zahlungsverpflichtung gegenüber den Erben des verstor
Der Finanzminister hat dazu am 18. Oktober, zwei Tage später, erklärt: Jenseits aller Einzelfälle stelle ich aber fest, dass die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen in der Vergangenheit ordentlich gearbeitet hat. Sie arbeitet heute ordentlich, und sie wird das auch in Zukunft tun.
In der gerade schon angesprochenen Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses am 19. Oktober, also drei Tage nach Erscheinen des Artikels, hat der Finanzminister ergänzend erklärt, dass er unter Verweis auf § 30 der Abgabenordnung, die, wie wir alle wissen, strafbewehrt ist, keine konkreten Auskünfte zu einem bestimmten Steuerfall geben könne. Das gelte auch für einen etwaigen Steuerfall Friedrich Karl Flick. – Das gilt im Übrigen genauso für Steuerfälle Lieschen Müller, Otto Normalverbraucher, Friedrich Zwerg, wie auch immer die Steuerfälle im Einzelnen heißen mögen.
Meine Damen und Herren, er berichtete ferner, dass die Finanzverwaltung und die Finanzbehörden in Nordrhein-Westfalen über ein bewährtes, offensichtlich nicht gestern erst eingeführtes Verfahren und System der Steuerfestsetzung und der Steuerfahndung verfügen, das ausreichend ausgestaltet ist, um Verjährungseintritte aufgrund von Mängeln im Verfahrensablauf auszuschließen.
Liebe Kollegin Walsken, Sie haben vorhin darauf hingewiesen, es gäbe einen Unterschied zwischen der strafrechtlichen Verjährung und der finanzverfahrensrechtlichen Verjährung. Das ist völlig richtig und für jeden, der sich in dem Metier auskennt, so selbstverständlich, sodass es gar nicht noch einmal hätte ausdrücklich erwähnt werden müssen.
Meine Damen und Herren, jedem hier ist bekannt, dass § 30 Abgabenordnung das Steuergeheimnis, das Recht des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung schützt. Dieses Steuergeheimnis dient eben nicht dem Schutz der Finanzverwaltung, sondern es dient dem Schutz des Bürgers. Es ist die Ausgestaltung eines Bürgerrechts. Es schützt den Steuerpflichtigen, egal, wer er ist: ob Lieschen Müller, Otto Normalverbraucher oder ein anderer bekannterer Name.
Wir legen großen Wert darauf, dass jeder, der in einem Steuerverfahren seine persönlichen Daten, seine persönlichen Verhältnisse offenlegt und damit einen Kernbereich seiner Privatsphäre of
fenbart – ansonsten ist ein Steuerverfahren nach Gesetz und Recht überhaupt nicht durchzuführen –, darauf vertrauen darf, dass dieser Kern der Privatsphäre auch geschützt bleibt und nicht der Öffentlichkeit preisgegeben wird.
Meine Damen und Herren, wir müssen registrieren, dass dieses Bürgerrecht auf informationelle Selbstbestimmung an vielen Stellen immer wieder attackiert wird und in Gefahr ist. Ich sage ganz klar: Dieses Bürgerrecht steht für die FDP weit oben, und zwar das Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
wie übrigens andere Bürgerrechte, Frau Kollegin Düker, auch, die insbesondere in der Zeit der rotgrünen Bundesregierung massiv eingeschränkt worden sind. Ich möchte zur allgemeinen Freude darauf hinweisen, dass es das mit uns nicht gegeben hätte.
Bei Ihrem Antrag geht es jetzt um die Frage, ob angesichts dieses hohen geschützten Rechtsguts eine Ausnahme zulässig sein könnte. – Begründung und Rechtfertigung für eine solche Ausnahme können …
… vorliegen, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, weil das Vertrauen in die Verwaltung insgesamt erheblich erschüttert ist. Das muss mit dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung abgewogen werden. Diese Ausnahme ist, jedenfalls nach unserer Feststellung und nach dem, was uns bekannt ist – wenn Sie mehr wissen, würde mich das selbstverständlich sehr interessieren –,
im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wir werden Ihrem Antrag deshalb auch nicht zustimmen. – Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Als Minister einer ordnungsgemäß arbeitenden Verwaltung habe ich selbstverständlich den Wunsch, zu den im „Spiegel“ 42/2006 erhobenen Vorwürfen konkret Stellung zu nehmen und Ihnen den Sachverhalt zu erläutern. Ich möchte dies auch gerne in dem Rahmen tun, den mir das Gesetz offen lässt. Das Gesetz bietet mir aber hierzu leider keinen Rahmen.
Frau Walsken, Sie haben von einer Blockade gesprochen und haben meine Vorgänger dafür gelobt, dass sie das Informationsbedürfnis der Opposition immer befriedigt hätten. Gucken Sie mal nach, was die Opposition zu den Antworten des Ministers seinerzeit zum Beispiel im VodafoneFall gesagt hat! Da war keine Rede von Befriedigung des Informationsbedürfnisses. Das hängt einfach mit den Seiten zusammen, die man nun einfach einmal einnimmt.
Ich kann mich nicht erinnern, dass Sie Ihre Unzufriedenheit mit den sehr knappen Äußerungen des Finanzministers Dieckmann damals zum Ausdruck gebracht hätten.
Meine Damen und Herren, ich habe zur Verjährung etwas sehr Allgemeines gesagt, so wie ich es darf. Sie erinnern daran, was ich im Haushalts- und Finanzausschuss vorgetragen habe. Zwischen Verjährungsfristen bei Strafverfahren und bei Steuerverfahren zu unterscheiden, hieße, Eulen nach Athen zu tragen. Sie sind doch klug, gebildet und wissen Bescheid. Da hätte ich, glaube ich, Ihr Aufklärungsbedürfnis auch nicht befriedigt.
Sie wollen – da haben Sie sich vorhin auch einmal verraten – Aufklärung in der Sache. Die kann ich Ihnen nicht geben.
Ich möchte Ihnen im Folgenden aber gern erläutern, warum der im Eilantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aufgezeigte Lösungsweg ebenfalls nicht gangbar ist.
Die in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen oder die in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat bekanntgewordenen Verhältnisse sind grundsätzlich durch das Steuergeheimnis
nach § 30 Abgabenordnung geschützt. Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. Das Steuergeheimnis dient nicht dem Schutz der Finanzverwaltung, sondern konkretisiert im Steuerrecht die Schutzgarantie des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Das halten ja gerade die Grünen immer ganz besonders hoch.
Dieses Recht schützt den Steuerpflichtigen vor unbefugter Weitergabe seiner persönlichen Daten und Verhältnisse – und zwar auch dann, wenn diese äußerst medienwirksam sind. Der Bruch des Steuergeheimnisses ist nach § 355 Strafgesetzbuch strafbar und kann Schadensersatzansprüche begründen. Dass mich der eine oder andere gern mit einem Bein zumindest im Gefängnis sehen möchte, kann ich ja nachvollziehen, aber ich werde dem nicht nachkommen.
Die Offenbarung der durch das Steuergeheimnis geschützten Verhältnisse ist nur zulässig, soweit der Betroffene zustimmt oder das Gesetz eine Offenbarungsmöglichkeit vorsieht. Eine Offenbarung der Verhältnisse ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Abgabenordnung – sie hat auch Herr Sagel zitiert – zulässig, soweit für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse wird unter anderem nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c Abgabenordnung bejaht,
„wenn die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern“.
„Die Entscheidung trifft die oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen …“
Sie hatten darauf hingewiesen, Frau Walsken, dass das sofort genehmigt wird; ich wundere mich darüber, dass Ihnen Herr Steinbrück angeblich so etwas gesagt haben könnte. Ich glaube das nicht.
(Gisela Walsken [SPD]: Ich habe gesagt: „das Bundesfinanzministerium“! – Heiterkeit von der FDP und von Ministerin Christa Tho- ben – Gisela Walsken [SPD]: Was ist denn so lustig, Frau Ministerin? Schade, dass Sie in der Sache nicht drin sind!)
Ach so. Vielleicht fragen Sie dann einmal das Bundesfinanzministerium oder den Bundesfinanzminister, wie oft denn so etwas in Deutsch
Eine Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c Abgabenordnung wegen „in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen“ kommt jedoch nur im Ausnahmefall in Betracht. Sie ist nur zulässig, wenn die unwahren Behauptungen auch tatsächlich geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern. Die Nichtaufklärung muss schwere Nachteile für das öffentliche Wohl befürchten lassen. Nur dann kann ein zwingendes öffentliches Interesse angenommen werden.
Dabei ist zu beachten, dass die Offenbarungsbefugnis lediglich ein Abwehrrecht der Verwaltung darstellt und nicht dem Aufklärungsbedürfnis der Öffentlichkeit oder Informationswünschen von Parlamentariern dient.
Im Fall Flick, meine Damen und Herren, liegen die vorgenannten Voraussetzungen zur Offenbarung der Verhältnisse nicht vor. Die in der Presse erhobenen Behauptungen, die Finanzverwaltung habe schlampig und zu langsam gearbeitet, beziehen sich konkret allein auf den Einzelfall Flick. Allgemeine schwerwiegende Missstände in der Finanzverwaltung sind hingegen nicht Gegenstand der Behauptungen.
Und ansonsten, meine Damen und Herren, gilt das, was ich im Haushalts- und Finanzausschuss in öffentlicher Sitzung vorgetragen habe.