Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Bereits im September letzten Jahres haben die Koalitionsfraktionen von CDU und FDP einen Antrag einge
reicht, in dem sie die Eckpunkte für ein nordrheinwestfälisches Jugendstrafvollzugsgesetz skizziert haben.
Die CDU-Landtagsfraktion hat im April dieses Jahres ein Werkstattgespräch veranstaltet, in dem intensiv die Frage diskutiert wurde, wie der Jugendstrafvollzug zukünftig gestaltet werden kann. Gegenstand der Diskussion dieses Werkstattgespräches war auch der damals bereits vorliegende Referentenentwurf des Justizministeriums, den wir, versehen mit Änderungen, heute als Gesetzentwurf der Landesregierung debattieren.
Die CDU-Landtagsfraktion hatte zu diesem Termin namhafte Experten aus Wissenschaft, Praxis und Verwaltung geladen. Alle Experten waren sich einig: Bei dem Entwurf des Ministeriums handelt es sich um einen guten Entwurf. – Einer der Experten bezeichnete den Entwurf sogar als visionär.
In der Tat kann man dem Gesetzentwurf der Landesregierung Vorbildcharakter für alle anderen Bundesländer zusprechen; denn Ziel des Jugendstrafvollzuges muss es nach unserer Auffassung sein, jugendliche Straftäter mit einem durchdachten Resozialisierungskonzept so zu fördern, dass sie künftig ein Leben in Straffreiheit führen. Deshalb müssen die jungen Gefangenen ein Recht auf Bildung und Ausbildung haben.
Wer Rechte hat, hat aber auch Pflichten. So sieht es unsere Gesellschaftsordnung vor. Deshalb beinhaltet der Gesetzentwurf der Landesregierung konsequenterweise auch eine Mitwirkungspflicht der jungen Gefangenen bei der Bildung und bei der Ausbildung.
Junge Gefangene bringen oft große Erziehungsdefizite und Suchtprobleme aus ihrem sozialen und leider oft auch aus ihrem familiären Umfeld in den Vollzug mit. Nicht der Vollzug der Freiheitsstrafe macht sie zu Straftätern; vielmehr findet man die Ursachen für die kriminelle Entwicklung der Jugendlichen weit vorher.
Für ein funktionierendes Konzept zur Resozialisierung ist es deshalb unabdingbar, dass die Mitwirkungspflicht um- und durchgesetzt werden kann. Deshalb begrüßen wir es ausdrücklich, dass der Gesetzentwurf diesbezüglich Befugnisse für die Anstalt vorsieht, um Fördermaßnahmen sinnvoll durchführen zu können.
chen Gefangenen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Resozialisierungsauftrag als Verfassungsgrundsatz festgeschrieben. Soll dieser Auftrag erfolgreich durchgeführt werden, hat er sich an den individuellen Voraussetzungen jedes einzelnen jungen Gefangenen zu orientieren.
Aber das Bundesverfassungsgericht geht noch weiter. Es betont auch die staatliche Pflicht zum Schutz der Allgemeinheit. Das Thema „Schutz der Allgemeinheit“ war bereits Gegenstand der Beratungen hier im Plenum. Das Bundesverfassungsgericht sieht den Schutz der Allgemeinheit nicht im Konflikt mit dem Resozialisierungsgebot. Im Gegenteil: Das Gericht leitet gerade aus diesem Gebot auch die Pflicht zum Schutz der Allgemeinheit ab. Ich darf aus dem Urteil zitieren:
„Zugleich folgt die Notwendigkeit, den Strafvollzug am Ziel der Resozialisierung auszurichten, auch aus der staatlichen Schutzpflicht für die Sicherheit aller Bürger.“
Damit interpretiert das höchste Gericht auch den Inhalt des staatlichen Schutzauftrages. Der Staat hat seiner Schutzpflicht gerade dadurch nachzukommen, dass er Resozialisierung fördert und Rückfälligkeit reduziert.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung trägt dem Rechnung, indem er den Schutz der Allgemeinheit als Aufgabe definiert. Der Gesetzentwurf der Landesregierung stellt die Stärkung des Erziehungsgedankens in den Vordergrund. Das ist ein ganz wichtiger Aspekt in diesem Gesetzesvorhaben; denn jugendliche Gefangene bringen zumeist erhebliche Defizite aus dem Vorleben mit. Deshalb muss der Erziehungsgedanke Leitprinzip für die Gestaltung des Jugendvollzuges sein.
Aber auch hierbei stehen nicht nur rein therapeutisch ausgerichtete Erziehungsmaßnahmen im Mittelpunkt. Hierin unterscheidet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung deutlich von dem Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen; denn es gilt, auch den jungen Gefangenen klar Pflichten zuzuweisen und sie zur Mitwirkung aufzufordern.
Deshalb halten wir es auch für völlig richtig, dass die Möglichkeit des offenen Vollzugs nicht von vornherein als Regelfall in den Entwurf aufgenommen wurde, sondern den jungen Gefangenen zusteht, die dafür ausdrücklich geeignet sind. Wir sagen: Der offene Vollzug ist eine wichtige Möglichkeit; er ist eine Entlassungsvorbereitung für geeignete Jugendliche. Wer nicht geeignet ist, gehört nicht in den offenen Vollzug. Jede anders
geartete Regelung in einem Gesetz über den Jugendstrafvollzug würde auf eine Gefährdung der Bevölkerung hinauslaufen.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung erfüllt nicht nur die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, sondern ist tatsächlich wegweisend für einen modernen und effektiven Jugendstrafvollzug in Deutschland. – Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Im Gegensatz zu meinem Vorredner, Herrn Giebels, glauben wir, dass mit dem Gesetzentwurf die Landesregierung die Chancen für einen wirklichen Neubeginn und für einen Perspektivwechsel beim Jugendstrafvollzug, den das Bundesverfassungsgericht den Ländern als Hausaufgabe aufgegeben hat, nicht genutzt hat.
Wenn wir das Ziel der Resozialisierung bzw. in vielen Fällen der Sozialisierung – das können wir ruhig offen und ehrlich sagen – der Jugendlichen in den Jugendstrafvollzugsanstalten oder die Wiedereingliederung in die Gesellschaft oder, wie es im Vollzugsziel so schön heißt, die Befähigung, ein Leben ohne Straftaten zu führen, erreichen, brauchen wir die zweite Zielformulierung, nämlich den Schutz der Allgemeinheit, nicht mehr.
Wenn wir das erreichen, ist der Schutz der Allgemeinheit das Ergebnis eines guten und funktionierenden Strafvollzugs. Damit sind wir gleich bei der ersten Differenz, die wir Grüne mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung haben, nämlich im Vollzugsziel den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten bei der Gestaltung des Vollzugs festzuschreiben.
Aus unserer Sicht relativiert dies den Resozialisierungsgedanken und schwächt den Vorrang des offenen Vollzugs. Daher gehört das aus unserer Sicht in den Gesetzentwurf nicht hinein.
Dass bei unserem Jugendstrafvollzug – Herr Giebels, darüber sind wir einig – eine dringende Reformbedürftigkeit besteht, ist klar, weil wir meilenwert vom Vollzugsziel der Straffreiheit entfernt sind, wenn man sich die Rückfallquoten ansieht.
Je nach Untersuchung schwanken sie zwischen 70 und 90 %. Ich finde, eine Gesellschaft kann es sich im Grunde nicht leisten, einen Vollzug durchzuführen, der nicht annähernd das Ziel erreicht, dass die Jugendlichen nach dem Vollzug in der Lage sind, straffrei zu leben.
Deswegen müssen wir viel konsequenter das Ziel der Resozialisierung verfolgen. Genau das tut der Gesetzentwurf nicht. Eine erste Differenz habe ich damit genannt.
Ich will noch zwei weitere anführen. Die zweite große Differenz sind die fehlenden konkreten Standards. Nimmt man den Resozialisierungsgedanken ernst und will man sich wirklich konsequent daran orientieren, brauchen wir mehr verbindliche Rahmenvorgaben.
Ich nenne ein Beispiel: Dann brauchen wir einen Rahmen für die Wohngruppen. Es ist schön, dass die Ministerin ausführt, dass der Vollzug in der Regel in Wohngruppen erfolgen soll. Aber ich frage mich, ob eine Wohngruppengröße von 25 Personen wirklich funktionieren kann. Wir wissen, dass uns die Fachleute sagen, dass nur eine Anzahl von bis zu zwölf Personen eine Wohngruppe überhaupt noch funktionsfähig macht.
Was sollen sie in den Wohngruppen lernen? Dort sollen soziales Leben, Auseinandersetzung, Kommunikation gelernt werden. Dass das einer bestimmten Qualität bedarf und dabei eine Gruppengröße von zwölf Personen nicht überschritten werden soll, sagen alle, die auf diesem Gebiet arbeiten. Deswegen brauchen wir so etwas im Gesetz. Und das fehlt.
Was die Qualität und die Quantität des Personals angeht, bleibt das Gesetz für uns viel zu ungenau. Wir haben in unserem Gesetzentwurf, der bereits eingebracht worden ist, einen Rechtsverordnungsvorbehalt für eine Zumessung an Personal festgeschrieben. Darüber hinaus haben wir auch die Ausbildung und damit die Qualität des Personals als Qualitätsstandard im Gesetzentwurf festgeschrieben; denn es bedarf zusätzlicher Ausbildung dieses Personals. Auch hier fehlt es an hinreichender Konkretisierung. Da steht lapidar: Die sollen besonders geeignet sein. – Das ist richtig. Sie sollen aber zusätzlich und verbindlich qualifiziert werden.
Auch hier fehlen aus unserer Sicht Standards. Da ich konsequent am Resozialisierungsgedanken festhalte, würde ich auch empfehlen, statt Vollzugsplan Förderplan zu sagen. In unserem Ge
setz heißt es Förderplan. Wir wollen diese Menschen fördern und an ihnen nichts vollziehen, liebe Kolleginnen und Kollegen.
Der letzte Punkt, der mir persönlich auch sehr wichtig ist, ist die Zusammenarbeit Jugendhilfe und Justiz. Uns sagen viele Fachleute immer wieder: Gerade diese Schnittstelle funktioniert suboptimal, um es vorsichtig zu sagen. Deswegen schlagen wir im Gesetzentwurf vor – neben den warmen Worten –, im ersten Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz die Rolle der Jugendhilfe rechtlich zu normieren. Das bedeutet: in der Förderplanung, in der Entlassungsvorbereitung eine konsequente Einbeziehung der Jugendhilfe. Jugendhilfe darf nicht da aufhören, wo der Vollzug anfängt. Hier muss ein IneinanderÜbergehen, ein Hand-in-Hand-Arbeiten gegeben sein. Ich bin sicher, dass das auch von Ihnen gewünscht und gewollt ist. Wir meinen aber, man kann das konkreter gesetzlich normieren, damit es verbindlicher ist.
Ich will es bei den drei großen Kritikpunkten belassen, meine Damen und Herren. Wir glauben, unser Gesetzentwurf ist besser, und freuen uns auf die Anhörung.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Dass Kollegin Düker ihren Gesetzentwurf für besser hält, wollen wir ihr nicht übelnehmen, auch wenn wir ihr mehrheitlich nicht folgen.