Ich muss jetzt auch ehrlich sagen: Wenn CDU und FDP immer damit argumentieren, dass die Kommunen das ausschließlich deshalb gemacht haben, weil die Schulen einen Versuchszuschlag bekommen haben, dann ist das eine Unterstellung den Kommunen gegenüber, die ich gar nicht näher zu klassifizieren wage. Das würde nämlich bedeuten, die Kommunen hätten das immer schon gewollt, sie hätten immer schon eine Gesamtschule bilden wollen, sie hätten immer schon eine Verbundschule bilden wollen, hätten das aber nicht gemacht, weil sie geldgierig seien, und würden jetzt alle von Ihren Anträgen zurücktreten, wenn sie nicht genau das bekämen, was dort steht. Das, finde ich, ist nun wirklich unglaublich. Denn die Kommunen, die da jetzt unterwegs sind, haben vorher deswegen keine Verbundschule beantragt, weil sie dieses Konzept nicht wollten. Die Kommunen wollen jetzt eine Gemeinschaftsschule aus dem einfachen Grunde, weil sie ein adäquates schulisches Angebot haben wollen. Insofern ist der Ausdruck der „kleinen Gesamtschule“ durchaus zutreffend.
Herr Recker, ich weiß, dass Sie erst in der Woche nach Karneval in Siegen beschlossen haben, dass Sie die Gesamtschule nicht mehr bekämpfen.
Das ist kein dummes Zeug, das steht so in Ihrem Beschluss vom Siegener Parteitag. Der war eine Woche nach Karneval. Da haben Sie beschlossen, dass Sie jetzt sozusagen mit der Gesamtschule leben können. Ich kann daher verstehen, dass Sie noch nicht genau wissen, was Gesamtschule bedeutet. Sie haben vorhin nämlich so getan, als müsste in der Gemeinschaftsschule jeder Schüler oder jede Schülerin gymnasiale Standards erreichen. Das ist doch völliger Blödsinn. Beim System der Gesamtschule, beim integrativen Unterrichten geht es doch genau darum, dass zieldifferent unterrichtet werden kann, dass Kinder gemeinsam lernen, aber unterschiedliche Niveaus erreichen.
Und wenn Sie sagen, Sie machten die Schulgesetzänderung mit, ein Konsens sei möglich, allerdings nur ohne gymnasiale Standards, dann zeigen Sie, dass Sie noch nicht verstanden haben, was eigentlich das Wesen der Gemeinschaftsschule ist. Es ist nämlich genau nicht Ihre Verbundschule. Das ist auch der Grund, warum es einen solchen Run der Kommunen darauf gibt: weil die Kommunen jetzt ein attraktives Schulangebot haben, und zwar sehr viel kleiner als das, was wir bisher mit der Gesamtschule hatten. Das macht es insbesondere für Ihre Bürgermeister auf dem Land interessant – die Schule bleibt im Dorf –, weil die vorher gar nicht die Größenordnung für vier-, fünf- oder sechszügige Gesamtschulen erreicht hätten.
Genau das hat die Bildungskonferenz – lesen Sie das noch einmal nach -beschlossen. Sie hätte nämlich gerne, dass die Kommunen über ein für sich adäquates Bildungsangebot entscheiden können. Dafür brauchen sie diese „kleine Gesamtschule“.
Wenn das also nicht mehr der Punkt ist und Sie den Konsens mittragen, dann bin ich sehr gespannt darauf, wie die Beratungen zum Schulgesetz weitergehen.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Recker, ich bin Ihnen ausgesprochen dankbar für Ihren Beitrag und möchte sehr gerne an zwei Punkte anknüpfen.
Es geht genau nicht darum, dass wir Türschilder austauschen. Das haben die Gemeinschaftsschulen auch nicht getan – das ist gerade schon gesagt worden –, sondern sie haben pädagogische Konzepte, die auch Genehmigungsvoraussetzung waren, entwickeln und einreichen müssen. Auf der Grundlage ist dann genehmigt worden.
Ich empfehle sehr – ich habe es Herrn Papke eben schon gegeben, weil er am Freitag in unserem Gespräch darum gebeten hat –, sich das Konzept von Billerbeck anzugucken, wo zwei Schulen zusammengeführt werden sollen und wo die Schulleitung und das Team gesagt haben: Wir tauschen nicht das Türschild aus, sondern wir nehmen die Stärken der Hauptschule und die Stärken der Realschule und führen sie zum Wohl aller Kinder zusammen, die diese Schule besuchen.
Ich glaube, dann kommt genau das dabei heraus, was Sie von einer Schule erwarten, egal wie sie heißt, nämlich dass sie Schülerinnen und Schülern, die vielleicht sonst zur Hauptschule gegangen wären, gerecht wird und sie auch gut auf einen berufsorientierenden Abschluss hinführt. Da sind wir also gar nicht weit auseinander.
Sie haben von gymnasialen Standards gesprochen. Ja, aber ich betone: Es gibt auch gymnasiale Standards in der Gemeinschaftsschule, und zwar für die Schülerinnen und Schüler, die das aufgrund des bereichernden Angebots in der Schule auch schaffen. Hinterher wird aufgrund der in den zentralen Prüfungen festgestellten Ergebnisse entschieden, ob sie in die Oberstufe übertreten können.
einer gewissen Zeit den Schulversuch angepackt, der stünde gar nicht im Koalitionsvertrag. – Da haben Sie nicht genau genug gelesen; denn beides steht im Koalitionsvertrag. Auf Seite 7 steht im schulpolitischen Sofortprogramm:
„Wir werden … die im bestehenden Schulgesetz verankerte Möglichkeit, besondere Schulmodelle zu genehmigen, nutzen, um Gemeinschaftsschulkonzepte und innovative schulische Vorgaben, die das längere gemeinsame Lernen zum Ziel haben, ohne Verzögerung auf den Weg zu bringen.“
„Längeres gemeinsames Lernen in Gemeinschaftsschulen wollen wir schulgesetzlich verankern. Eine Gemeinschaftsschule wird in der Regel dort gegründet“ …
Dann folgt der Hinweis auf die 30 %. Es war nie beabsichtigt – ich meine, ich hätte es mehrfach vorgetragen, aber ich sage es gerne noch einmal –, im Rahmen eines Schulversuchs etwa 30 % der Schulen in Gemeinschaftsschulen umzuwandeln. Das wollte ich noch einmal deutlich machen, weil ich Ihrem Zwischenruf entnommen habe, dass Sie das bisher offensichtlich noch nicht verinnerlicht haben.
Jetzt komme ich zum Ausgangspunkt, nämlich zum Antrag. Wir haben bereits in der Sondersitzung des Schulausschusses ausführlich über die Konsequenzen diskutiert, die sich aus dem Urteil des OVG ableiten. Ich will aber die wesentlichen Punkte hier vor dem Plenum gerne noch einmal vortragen.
Mit den Beschlüssen vom 9. Juni 2011 hat das OVG die beiden Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichtes Arnsberg bestätigt, das die neu zu gründende Schule in Finnentrop vorläufig gestoppt hatte. Es hatte damit den Eilanträgen der beiden Nachbarstädte Attendorn und Lennestadt stattgegeben. Damit ist im Hauptsacheverfahren zwar noch nicht entschieden; es ist allerdings von der Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides
und damit auch der übrigen Genehmigungen auszugehen. Es handelt sich aber nicht um eine Entscheidung über den Schulversuch als Ganzes, sondern es handelt sich, da es sich um ein Verwaltungsgerichtsverfahren handelt, darum, dass ein Genehmigungsakt, also ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Das ist ein Unterschied.
Aus der Rechtswidrigkeit einzelner Verwaltungsakte folgt noch lange nicht, dass die gesamte Schulpolitik des Landes, wie die Überschrift der FDP suggeriert, rechtswidrig ist.
politischer Trickserei bei Wahlterminen oder massiver Grundrechtseingriffe überführt wurde, und die in ihrer Regierungszeit auch im Schulbereich etliche OVG-Urteile, ob zur Mitbestimmung oder zur Schulleiterbesetzung, kassiert hat, sollte sich hier etwas zurückhalten.
Und ich wiederhole noch einmal, obwohl ich es im Schulausschuss ausdrücklich zurückgewiesen habe: Die Landesregierung hat den Schulversuch auf Grundlage ihres Vorhabens und nach bestem Wissen und Gewissen in der bisherigen Staatspraxis Nordrhein-Westfalens konzipiert. In seinem Beschluss erläutert das OVG, dass das Schulministerium zwar nachvollziehbar und schlüssig einen Bedarf für Änderung des gegliederten Schulsystems dargelegt habe, nicht aber, inwiefern diese Reform zuvor durch einen Schulversuch erprobt werden müsse. Ich habe es bereits heute Morgen gesagt: Es ging nur um den Erprobungsbedarf und um nichts anderes.
Meine Damen und Herren, in den zentralen Eckpunkten für das Modellvorhaben Gemeinschaftsschule sowie im Leitfaden für Schulen und Schulträger, die sich am Schulversuch „Längeres gemeinsames Lernen – Gemeinschaftsschule“ beteiligen, sind die Rahmenbedingungen für den Schulversuch festgelegt. Die konkrete Ausgestaltung obliegt den Schulen. Ich zitiere aus dem Leitfaden:
„Die Landesregierung ist offen für die verschiedenen Ansätze, solange es pädagogisch sinnvolle Lösungen sind. Die Lösungen werden vor Ort erarbeitet.“
Ich bedaure es sehr, dass es der Landesregierung nicht gelungen ist, das OVG von der Notwendigkeit der Erprobung einer Reihe von Fragestellungen zu überzeugen. Für die Gemeinschaftsschule Perspektivschule Finnentrop gilt, dass alle Beteiligten, die Kommune, die zuständige Schulaufsicht und das MSW, die Entscheidung des OVG selbstverständlich anerkennen. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass diese Schule zum kommenden Schuljahr nicht an den Start gehen wird. Alle Beteiligten sind sich der Verantwortung für die davon betroffenen 100 Schülerinnen und Schüler bewusst. Diese erhalten selbstverständlich ein schulisches Ersatzangebot.
Leider kann die Landesregierung in Kenntnis des OVG-Beschlusses auch den Startschuss für die Gemeinschaftsschule in Blankenheim-Nettersheim zum kommenden Schuljahr nicht geben. Bei Bedarf und den entsprechenden Voraussetzungen steht diesen Kommunen selbstverständlich die Möglichkeit eines organisatorischen Verbundes offen. Das wollen sie aber nicht. Ansonsten leben die auslaufenden Schulen wieder auf. Die an der Gemeinschaftsschule angemeldeten Kinder können dort aufgenommen werden. Besteht seitens der Eltern der Wunsch zum Besuch eines Gymnasiums, gibt
Für die zwölf weiteren neuen Gemeinschaftsschulen gilt aber, dass der Beschluss des OVG Münster keinerlei unmittelbare Rechtswirkung für deren Genehmigungen hat. Keine Nachbarkommune hat innerhalb der gesetzlichen Frist gegen den jeweiligen der zwölf anderen Genehmigungsbescheide geklagt, sodass diese Bescheide unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden sind. Für die Kinder und deren Eltern sowie die Kolleginnen und Kollegen vor Ort ist Rechtssicherheit gegeben. Das heißt, die Schulen werden wie geplant und gewollt nach den Sommerferien ihre Arbeit für die Schülerinnen und Schüler aufnehmen.
Mit der Verwendung des Begriffs „offensichtliche Rechtswidrigkeit“ benennt das OVG in seiner Eilentscheidung den Maßstab der von ihm getroffenen Interessenabwägung. Die Verwendung dieses Begriffs bedeutet nicht, dass die anderen Genehmigungsbescheide gemäß § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz nichtig sind. Beschlüsse in solchen Eilverfahren entfalten für andere Genehmigungen, die nicht Gegenstand des Verfahrens waren, keine unmittelbaren Rechtswirkungen.
Meine Damen und Herren, ich möchte, dass die Schülerinnen und Schüler an der Schule ihrer Wahl aufgenommen werden und nicht kurz vor Schulstart eine herbe Enttäuschung erleben müssen.
Das ist nicht rechtswidrig, sondern rechtsstaatlich. Das verwaltungsrechtliche Institut der Bestandskraft dient der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz der Betroffenen. Ich habe das, wie Ihnen, Herr Professor Sternberg, und den anderen Kolleginnen und Kollegen des Schulausschusses zugesagt, noch einmal prüfen zu lassen. Gerne will ich die juristische Begründung hier im Einzelnen darlegen. Ich bitte dabei um Verständnis für die unvermeidlich sehr juristische Diktion.
Wir haben insbesondere geprüft, ob aus den Regelungen der §§ 48 f. des Verwaltungsverfahrungsgesetzes NRW, die mangels spezialgesetzlicher, schulrechtlicher Regelungen hier anwendbar sind, ausnahmsweise eine Aufhebungspflicht für die nicht betroffenen Genehmigungsbescheide erwachsen kann. Diese Regelungen erlauben mit der Möglichkeit zur Rücknahme oder dem Widerruf bestandskräftiger Verwaltungsakte eine begrenzte Durchbrechung der grundsätzlichen Wertung, dass bestandskräftige Verwaltungsakte wirksam sind.
Nachdem die Einschätzung des Genehmigungsbescheides für die Schule in Finnentrop als rechtswidrig öffentlich bekannt ist, ist eine Antragstellung einer benachbarten Gemeinde auf Rücknahme eines der anderen Genehmigungsbescheide nicht völlig ausgeschlossen. Die Antragsvoraussetzungen dürften insoweit vorliegen, als die benachbarten Ge
meinden nach den Ausführungen der OVGBeschlüsse in ihrem Recht zur Organisation des örtlichen Schulwesens bzw. in dem sich aus § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Schulgesetz NordrheinWestfalen ergebenden Rücksichtnahmegebot verletzt sind und somit die geforderte Betroffenheit subjektiv öffentlicher Rechte gegeben ist.
Zu beachten ist jedoch, dass § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz dem Antragsteller keinen Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes, sondern lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung gewährt. Eine Ermessenreduzierung, die zu einer Erstarkung als Anspruch führen kann, ist nur dann anzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsaktes – Zitat – „vollkommen unerträglich wäre“. Darauf haben Sie, Herr Professor Sternberg, in der Sitzung des Schulausschusses Bezug genommen. Das ist aber nach Prüfung der Juristen meines Hauses und der Staatskanzlei nicht der Fall.
Da die Genehmigungsentscheidung das Recht zur Schaffung einer entsprechenden Schule beinhaltet, handelt es sich um begünstigende Verwaltungsakte. Bei einer eventuellen Rücknahmeentscheidung wäre daher auch der Vertrauensschutz des Adressaten zu berücksichtigen. Im Rahmen der Ermessensausübung ist konkret zu prüfen, ob die Einzelfallumstände ausnahmsweise eine Abweichung von der Bestandskraft der unanfechtbaren Verwaltungsakte erfordern. Zu berücksichtigen sind die Auswirkungen für die Betroffenen, das öffentliche Interesse und die Intensität des Rechtsverstoßes. Eine entsprechende Abwägung führt vorliegend eindeutig zum Vorrang der Bestandskraft der Verwaltungsakte.
Die Schulträger als Adressaten der Genehmigungsbescheide haben im Wissen um die Unanfechtbarkeit der Genehmigungsbescheide bereits Maßnahmen zur Einrichtung der neuen Schule getroffen. Diese Vertrauensbestätigung war im Gegensatz zu den noch offenen Verfahren auch vor dem Hintergrund des Verstreichens der Rechtsbehelfsfristen gerechtfertigt. Dagegen spricht auch nicht die Tatsache, dass die Anfechtung von insgesamt zwei Genehmigungsbescheiden öffentlich bekannt geworden ist. Die Schulträger mussten jedenfalls nicht von der Rechtswidrigkeit der Bescheide ausgehen.
Vielmehr haben die benachbarten Gemeinden durch die Nichtanfechtung der ihnen bekannt gegebenen Genehmigungen in tatsächlicher Hinsicht ihre Hinnahmebereitschaft signalisiert, auf die sich die Adressaten der Genehmigungen verlassen konnten. Dies hat sich durch die nachträglich eingetretene Bewertung der Bescheide als rechtswidrig nicht verändert.
Ein öffentliches Interesse im Sinne einer Wiederherstellung der Rechtsordnung durch Rücknahmeentscheidung besteht nicht, da hier sicherlich das gewichtige Interesse an der Sicherstellung einer
funktionsfähigen Schulinfrastruktur so kurz vor dem geplanten Einrichtungstermin überwiegen dürfte. Eine Rücknahme ist in Zusammenschau aufgrund des schutzwürdigen Vertrauens und der weitreichenden Konsequenzen daher als unzumutbar zu beurteilen.