Zudem haben wir den Schlussbericht noch ein wenig aufgefächert. Künftig soll insbesondere auch der Förderbedarf aufgezeigt werden.
Dieser Schlussbericht soll insbesondere auch dazu dienen, die Verzahnung zwischen dem Jugendarrest und der anschließenden Betreuung der Jugendlichen durch die Jugendhilfe oder die Jugendgerichtshilfe zu erleichtern.
Ganz wichtig – das ist eine gute Anregung gewesen – ist: Dieser Schlussbericht soll nicht ein weiterer Beitrag dazu sein, sich damit zu beschäftigen, was bei Jugendlichen alles nicht stimmt. Er soll nicht zu einer Negativstigmatisierung dieser Jugendlichen führen, sondern er soll auch Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen. Auch
Die CDU hat vorgeschlagen, sehr dezidiert Disziplinarmaßnahmen aufzugreifen. Ich glaube aber, das würde dem erzieherischen Gedanken im Gesetzentwurf genau zuwiderlaufen. Zu Recht hat Prof. Walter in der Anhörung zu § 20 ausdrücklich gesagt: Die Möglichkeit der Konfliktregelung und Konfliktlösung im Gespräch ist eigentlich das Highlight dieses Gesetzentwurfs. Wenn das nicht reicht, bleibt die Möglichkeit, Auflagen zu machen und Weisungen zu erteilen.
Was den FDP-Antrag angeht, Herr Wedel: Wir sehen bei § 36 keinen Änderungsbedarf. Der entspricht auch der aktuellen Praxis für den Kurz- und Freizeitarrest. Ausnahmen sind da zulässig, wo es aufgrund der Dauer des Verfahrens anders einfach nicht handhabbar ist. Ich verweise dazu auf die sehr umfangreiche Begründung und hoffe, dass damit ein bisschen Ihre Sorge genommen wird, die Regelungen sollten über § 36 ausgehöhlt werden.
Insgesamt, liebe Kolleginnen und Kollegen, ist das ein sehr gelungenes Gesetz, das es nun gilt in der Praxis mit Leben zu füllen. Deswegen werden wir zustimmen. – Danke.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem Gesetzentwurf, der jetzt vorliegt – „Vollzug, die zweite“, könnte man sagen –, besprechen wir ein komplett neues Gesetz. Die Landesregierung folgt damit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die Fragen des Jugendarrestes in einem eigenen Gesetz zu regeln.
Im Vollzug des Jugendarrestes wird jetzt mit einem erzieherischen Ansatz versucht, den Jugendlichen ihr kriminelles Verhalten deutlich zu machen. Ihre Taten sollen aufgearbeitet werden, und das insbesondere im Hinblick auf die Folgen für die Opfer.
Der vorliegende Gesetzentwurf ist in den Anhörungen – das hat Kollege Wolf zutreffend gesagt – überwiegend positiv bewertet worden, wobei die Praktiker in meinen Augen froh waren, jetzt überhaupt ein Gesetz zu haben. Es hat lange gedauert, bis es endlich einen Gesetzentwurf gab.
Gleichwohl haben die Experten auch auf einige Mängel hingewiesen. Wir hätten diese gerne in einem fraktionsübergreifenden Antrag behoben, was
leider trotz intensiver Gespräche – für die ich mich auch sehr herzlich bedanke – nicht gelungen ist.
Ich möchte hier daher nochmals die Kritikpunkte der CDU vortragen und damit auch zu unseren Änderungsvorschlägen kommen, die von SPD und Grünen leider nicht mitgetragen werden konnten.
Zum einen schreibt der Gesetzentwurf nur sehr unbestimmt ein Angebot ausreichender Sportmöglichkeiten vor. Es wird nicht festgelegt, wie dieses Angebot gestaltet werden soll. Das Jugendarrestvollzugsgesetz bleibt damit hinter den Regelungen des Jugendstrafvollzugsgesetzes zurück. Dort nämlich werden mindestens drei Stunden pro Woche vorgeschrieben.
Wir fordern, dass die Jugendlichen, die gerade den Einstieg in die Justizvollstreckung erleben müssen, mindestens dasselbe Sportangebot haben wie die im Jugendstrafvollzug.
Weiter fordern wir, in den Gesetzentwurf die Möglichkeit der Disziplinarmaßnahmen aufzunehmen. Dabei bleibe ich, Herr Wolf. Natürlich gibt es hier ein weiter gefächertes Angebot von auch erzieherischen Maßnahmen. Aber wir halten als Ultima Ratio bei besonders renitenten Jugendlichen auch Disziplinarmaßnahmen für erforderlich, gerade auch weil die über einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen verhängt werden können. Einen entsprechenden Änderungsantrag haben wir eingebracht. Leider ist auch der nicht durchgekommen.
Letztlich bedauere ich, dass auch unser Änderungsvorschlag zur pädagogischen Ausgestaltung des Kurzzeit- und Freizeitarrests von anderen Fraktionen abgelehnt worden ist. Wir halten es für falsch, dass Jugendlichen im Kurzzeit- und Freizeitarrest diese Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen sollen. Der Bundesgesetzgeber hat diese Arrestform den übrigen Arrestformen gleichgestellt. Auch die Experten in der Anhörung haben klargestellt, dass das Maßnahmen sind, die Jugendliche positiv beeinflussen können. Ich bedaure, dass diese Anregungen aus der Praxis nicht aufgenommen worden sind.
Die von SPD, Grünen und Piraten beschlossenen Änderungen setzen in meinen Augen falsche Schwerpunkte.
Gerade die Möglichkeit, die schulische und berufliche Verpflichtung des Jugendlichen stärker zu berücksichtigen, führt unter Umständen dazu, dass die Strafe nicht mehr auf dem Fuße folgt. Wir sind der Meinung, dass der Arrest in seiner Warnfunktion und letztendlich auch Straffunktion so schnell wie möglich auf die Verurteilung kommen soll. Der Abschreckungseffekt ist natürlich besonders groß, wenn der Arrest unmittelbar nach der Verurteilung angetreten werden muss.
te in die pädagogische Ausgestaltung miteinzubeziehen. Auch hieran haben wir Zweifel. Zum einen: Was sollen solche Gespräche bei einem Kurzzeitarrest bringen? Zum anderen: Der Arrest ist etwas anderes als die Familienhilfe. Er kann und soll diese Möglichkeiten nicht eröffnen und darf auch nicht an die Stelle der Familienhilfe treten. Diese Aufgaben können die eigentlichen Familienhilfestellen sehr viel besser erfüllen.
Meine Damen und Herren, der Gesetzentwurf ist in der vorliegenden Qualität nicht zustimmungsfähig. Auf die Kritikpunkte bin ich eingegangen. Wir bedauern, dass die anderen Fraktionen unsere Änderungsvorschläge im Ausschuss abgelehnt haben. Wir waren bereit, dem Gesetzentwurf wohlwollender gegenüberzustehen. Nachdem diese Punkte, die uns sehr wichtig waren, abgelehnt wurden, ist das natürlich nicht möglich. Wir werden den Gesetzentwurf daher ablehnen müssen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrter Herr Präsident! Was lange währt, wird manchmal noch besser. Die Jugendlichen, Heranwachsenden und deren Eltern, die Beschäftigten der Justiz und die Opfer von Straftaten, sie alle haben es verdient, dass wir uns ausführlich, fundiert und sorgfältig mit dem Jugendarrest beschäftigen. Das haben wir getan. Deshalb schließen wir das jetzt heute ab, lieber Herr Priggen.
Die Debatte im Rechtsausschuss inklusive der wertvollen Beiträge der Sachverständigen in der Anhörung und besonders die interfraktionellen Gespräche haben sich aus unserer Sicht gelohnt.
Bereits der Entwurf der Landesregierung hat wegen seiner konsequenten pädagogischen Ausrichtung bundesweit Anerkennung erfahren. Ausnahmslos alle Sachverständigen haben diese Ausrichtung begrüßt. Gerade weil wir Grünen der Auffassung sind, dass der Jugendarrest im Jugendgerichtsgesetz des Bundes schräg und widersprüchlich angelegt ist, sind wir über diese pädagogische Ausrichtung sehr froh.
Mehr noch: Der Gesetzentwurf greift die Kritik am Jugendgerichtsgesetz auf. Die konzeptionelle Anlage stellt Erziehung und Förderung Jugendlicher und Heranwachsender in den Vordergrund. Denn allein die Abschreckung – das unterscheidet uns von der CDU –, die sogenannte Short-sharp-shock
Deshalb können wir dem Antrag der CDU auch nicht folgen, Disziplinarmaßnahmen zusätzlich in das Gesetz zu schreiben. In § 20, der quasi das Herzstück dieses Gesetzentwurfes ist, sind viele weitergehende, bessere pädagogische Maßnahmen wie Wiedergutmachung und Entschuldigungen ausführlich beschrieben. Ich hatte ihnen bereits beschrieben, dass die Arresteinrichtungen ein Punktesystem erarbeitet haben, mit dem Plus- und Minuspunkte erworben werden können. Das halten wir für sinnvoller als gesetzlich verankerte Disziplinarmaßnahmen.
Kurz zu dem von Rot-Grün und den Piraten gestützten Änderungsantrag: Er stärkt die schulische und die berufliche Bildung der Betroffenen. Herr Kollege Kamieth, manchmal ist es trotz „Strafe auf dem Fuße folgend“ wichtig, die schulische und die berufliche Entwicklung in den Vordergrund zu stellen und den Arrest in den Schulferien oder in den Semesterferien zu vollziehen, damit es eben keine Brüche in der Biografie junger Menschen gibt.
Weiterhin stärkt der Änderungsantrag die Eltern, falls – wie Kollege Wolf erklärt hat – möglich. Er beschreibt Informationsrechte, nimmt sie in die Verantwortung und beteiligt sie.
Der Abschlussbericht wird qualifiziert durch eine differenzierte Beschreibung der pädagogischen Angebote. Er ist ressourcenorientiert und deshalb so richtig.
Bitte stimmen Sie alle dem Gesetzentwurf mit unserem Änderungsantrag zu. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der vorgelegte Gesetzentwurf der Landesregierung enthält gute Ansätze, aber auch eklatante Mängel. Deshalb hat die FDP-Fraktion einen umfassenden Änderungsantrag vorgelegt. Diese Änderungen hat Rot-Grün im Rechtsausschuss abgelehnt.
Rot-Grün führt in NRW einen inakzeptablen Zweiklassenarrestvollzug ein. Für die Mehrzahl der Arrestanten in NRW, namentlich die jährlich etwa 5.000 im Kurz- und Freizeitarrest, ist deshalb heute ein schlechter Tag.
Im neuen Jugendarrestvollzugsgesetz bleiben wichtige Expertenhinweise der Anhörung unberücksichtigt, führen verschiedene Regelungen zu einer Schlechterstellung der Arrestanten im Vergleich zur geltenden Rechtslage nach der Jugendarrestvollzugsordnung des Bundes, sind Normen so formu
liert, dass eine Schlechterstellung der Arrestanten im Vergleich zu Gefangenen eintritt, die eine Jugendstrafe verbüßen, bzw. entstehen Wertungswidersprüche zum Jugendstrafvollzugsgesetz NRW.
Meine Damen und Herren, die rot-grüne Fassung des § 36 stellt eine in die Beliebigkeit des Anwenders gestellte Regelung des Kurz- und Freizeitarrestes dar und damit faktisch eine nicht hinnehmbare Entrechtung der jährlich rund 5.000 Jugendlichen in diesen beiden Arrestformen.
Ziel des Gesetzentwurfs muss es sein, einen verbindlichen Rechtsrahmen für alle Formen des Jugendarrestes zu schaffen und die Situation aller im Arrest untergebrachten Jugendlichen und Heranwachsenden zu verbessern.
Rot-Grün will aber aus ideologischen Gründen, dass die Regelungen des Jugendarrestvollzugsgesetzes primär nur für den Dauerarrest von einer Woche bis vier Wochen gelten und nicht für den Kurz- und Freizeitarrest von bis zu vier Tagen. Letztere Arrestformen lehnt man ab und will sie auf Bundesebene abschaffen.
Dabei wird bewusst ignoriert, dass Richter den Kurz- und Freizeitarrest befürworten und es kaum wirksame Alternativen gibt. Viele Arrestanten erhalten Arrest, weil sie ihre Sozialstunden nicht ableisteten oder solche bei früheren Verurteilungen keinen Effekt hatten. Von Kurz- und Freizeitarrest wird rechtstatsächlich in erheblichem Umfang Gebrauch gemacht. Durch die Richter in NRW wird der Freizeitarrest sogar noch häufiger als der Dauerarrest verhängt:
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes entfielen auch 2011 in Nordrhein-Westfalen von den insgesamt 5.444 Verurteilungen zu Jugendarrest 45,1 % auf den Dauerarrest, 5,1 % auf den Kurzarrest und mit 49,8 % rund die Hälfte auf den Freizeitarrest. Dieser rechtstatsächliche Umstand darf im Gesetzentwurf nicht ausgeblendet werden.
Meine Damen und Herren, die Sanktion muss der Tat auf dem Fuße folgen. Die Experten sind sich darüber einig, dass ein baldiger Vollzugsbeginn auf jeden Fall empfehlenswert ist, da die Wirkung einer Reaktion aus lernpsychologischer Sicht vom unmittelbar erlebten Zusammenhang mit dem konkreten Verhalten abhängig ist. In der Praxis erfolgt der Vollzug aber oft erst binnen sechs bis acht Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung.
Deshalb ist nach Ansicht der FDP-Fraktion nicht nur eine ausdrückliche Festschreibung der nachdrücklichen Vollstreckung im Gesetz notwendig. Eine Verkürzung des Zeitraums zwischen rechtskräftiger Verurteilung und Arrestantritt lässt sich unseres Erachtens nur durch eine zeitnahe Übersendung von rechtskräftiger Urteilsformel und Vollstreckungsersuchen durch das jeweilige Gericht erreichen. Wir halten die Einführung einer Berichtspflicht im Gesetzentwurf für alle Fälle, in denen zwischen rechts
kräftiger Verurteilung und Eingang der Urteilsformel in der Arrestanstalt mehr als drei Wochen vergehen, also eine Negativberichtspflicht, für notwendig, um eine beschleunigende Wirkung zu entfalten.