Die Aufhebung der Aufsichts- und Leitungsfunktion, verehrter Herr Kollege Wolf, der Landesjustizverwaltung über die Staatsanwaltschaften bewirkt die Entflechtung von Strafverfolgung und Politik und fördert damit zugleich die öffentliche Akzeptanz der Justiz sowie durchgreifend der Politik alleine vor dem Hintergrund des Umstands, dass wir stets den Aspekt der Gewaltenteilung sehr genau im Auge behalten sollten und müssen.
Obgleich formelle Einzelfallanweisungen in der Praxis nur selten zum Einsatz kommen bzw. kommen sollen
das habe ich eingangs erwähnt, Herr Kollege Wolf –, ist schon eine informelle Bitte um ein bestimmtes Vorgehen vonseiten des weisungsberechtigten Ministeriums – nicht nur auf der Führungsebene, sondern auch darunter – kaum ohne Auswirkungen. Diese Weisung oder Bitte wird für den Empfänger immer unter Beachtung der möglicherweise folgenden formellen Weisung, auch wenn diese nicht kommt, zu verstehen sein. Somit liegt der politische Einfluss bereits auf der niedrigschwel
(Beifall von den PIRATEN – Dagmar Hanses [GRÜNE]: Sie unterschätzen unsere Staats- anwältinnen und Staatsanwälte!)
Aber auch die Akzeptanz der Justiz im Bereich der Strafverfolgung wird immer wieder durch den Vorwurf politischer Einflussnahme in herausragenden Fällen geschmälert.
Doch, wird sie. Wenn man das Ohr an die Bevölkerung hält, Frau Kollegin Hanses, dann erfährt man, dass das so ist.
Wenn Sie fragen, ob denn Fälle bekannt sind, in denen das so geschehen ist, so verweise ich zum einen auf den Teil meiner vorangegangenen Ausführungen zur eher informellen und nicht erfassbaren niederschwelligen Ebene und zum anderen auf exponierte Fälle, in denen – das ist das Entscheidende – in der Öffentlichkeit zumindest der Verdacht geäußert wurde.
Ich denke zum Beispiel an den Fall der HypoGruppe in Bayern, bei dem immer noch die Frage im Raume steht, warum in dieser Angelegenheit bis heute kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Ich denke aber auch ganz speziell an einen bekannten Fall aus Bayern, in dem die Justizministerin des Freistaats Bayern die Staatsanwälte vor zwei Jahren angewiesen hat, das Verfahren im Fall Gustl Mollath wieder aufzunehmen. Das war eine ganz klare Weisung, die nichts mit Unabhängigkeit zu tun hatte. Dass sie am Ende für den Betroffenen, Gustl Mollath, gut ausgegangen ist – doch, doch, Herr Justizminister, das war so –, spielt an dieser Stelle überhaupt keine Rolle.
Fakt ist: Es geht darum, die Einflussnahme der Politik, wie sie auch hier im Hause vertreten ist, auch in Person des Herrn Justizministers, den ich um Gottes willen von allen etwaigen, wie ich es eingangs schon sagte, Unterstellungen oder dergleichen ausnehmen möchte, unmöglich zu machen. Das bezieht sich sowohl rein auf die Funktion, die Amtsträgerschaft und das Mandat als auch auf die Tatsache, dass der Justizminister praktisch durch sich selbst kontrolliert wird. Das ist förmlich mit der obersten Aufsicht über die Staatsanwaltschaften verquickt. Deshalb geht es darum, das zu entflechten.
Es ist eine gute Errungenschaft unserer Demokratie und insoweit in unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung verfasst, dass diese Säulen des Staates, nämlich Legislative, Exekutive und Judikative, ganz klar voneinander getrennt sind. Dies sollten wir beachten. Deswegen freue ich mich ganz besonders auf eine fraktionsübergreifende Debatte und die Diskussion im Ausschuss.
Ich darf an dieser Stelle sagen: Der Antrag ist von der CDU-Fraktion in Schleswig-Holstein eingebracht worden.
Er ist nach anfänglicher Gegenwehr vom Fraktionsvorsitzenden der FDP, Herrn Kubicki, schließlich doch – zumindest nach einer Pressemitteilung im Januar dieses Jahres – für gutgeheißen worden; jedenfalls gilt das für die Debatte. Wir werden dies gerne mit der uns im Rechtsausschuss bekannten Seriosität und Sachlichkeit behandeln. Deshalb freue ich mich darauf. – Danke schön.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuhörerinnen und Zuhörer, die Sie einem Redner auch an einem Freitagnachmittag noch Ihr Gehör schenken! Herr Kollege Schulz, nun kennen wir uns bereits seit zwei Jahren aus dem Rechtsausschuss, und ich muss sagen, dass ich die Diskussionen im Rechtsausschuss, die manches Mal wirklich in die Tiefe gehen, durchaus schätze.
Bei Ihrer Rede habe ich mich allerdings zwei, drei Mal gewundert. Auf der einen Seite haben Sie gesagt, Sie wollten keine Unterstellungen machen und im Trüben fischen – das finde ich sehr gut –, auf der anderen Seite haben Sie jedoch auch keine ganz konkreten Fälle genannt, auf die Ihr Antrag zurückgeht. Deshalb bleibt alles, was Sie gesagt haben, etwas schwammig. Aber darauf komme ich gleich in meiner Rede zurück.
Die Abschaffung – und das ist Ihr Ansatz – des in §§ 146 und 147 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelten externen Weisungsrechtes der Landesjustizverwaltungen gegenüber den Staatsanwaltschaften steht immer wieder – und das haben Sie auch betont, Herr Kollege – in der öffentlichen Diskussion, wie die Ausgabe des „Spiegel“ vom 24. Februar dieses Jahres unlängst belegt. Dazu gab es dort einen ganz großen Artikel.
Mit dem vorliegenden Antrag wollen Sie, liebe antragstellenden Piraten, nach Ihren Angaben – ich zitiere – „eine selbstverwaltete Justiz ermöglichen“ und die „Gewaltenteilung stärken“. So lautet der zweite Teil der Antragsüberschrift. Damit dies ge
mäß Ihrem Wunsch gelingen kann, soll das politische Weisungsrecht gegenüber Staatsanwälten abgeschafft werden.
In diesem Zusammenhang komme ich noch einmal auf das zurück, was Sie gesagt haben, Herr Kollege: Unterstellungen und Eindruck erwecken. – Ich glaube, das ist genau der Punkt. Denn mit dieser von Ihnen gewählten Überschrift erwecken Sie den Eindruck, dass es dieses politische Weisungsrecht und ein Hineingrätschen in Ermittlungsverfahren gerade seitens der Politik gibt. Ich frage mich, ob das wirklich die Realität in Nordrhein-Westfalen beschreibt oder ob das nicht eine ausufernde Beschreibung ist, die der Realität in NordrheinWestfalen in keiner Weise entspricht.
Fraglich ist doch, liebe Kolleginnen und Kollegen der antragstellenden Fraktion, ob mit einer Abschaffung des existierenden Weisungsrechtes der von Ihnen angestrebte Erfolg erreicht würde oder ob damit nicht die Staatsanwaltschaft einzig und allein von einer politischen Verantwortung eines Ministers und damit im Ergebnis auch von der Kontrolle unseres Parlaments ausgenommen wäre. Denn so sehen wir das in der SPD-Fraktion. Das ist doch die Frage, auf die es ankommt.
Auch ich habe mich im Laufe dieser Woche mit vier mir bekannten Staatsanwälten ausgetauscht und sie gefragt, wann sie im Laufe ihres Berufslebens eine externe Weisung erhalten haben. Ein Staatsanwalt ist mein Referent im Untersuchungsausschussbereich, ein anderer Staatsanwalt ist bereits in Pension. Alle vier haben mir mitgeteilt, dass sie in ihrem Berufsleben noch nie eine solche Weisung erhalten haben. Alle haben mir mitgeteilt, dass die gesetzlichen Vorgaben in ihrem Job klar seien, sie seien zunächst einmal grundsätzlich und ausschließlich dem Legalitätsprinzip verpflichtet. Darüber hinaus wurde gesagt, dass der bis zum Jahr 2005 noch geltende Absichtsbericht, in welchem der Staatsanwalt an das Justizministerium eine besondere, beabsichtigte Entscheidung melden musste, durch die Neufassung der Anordnung über Berichtspflichten in Strafsachen – kurz: BeStra – abgeschafft worden ist.
Des Weiteren – und das ist eine Sache aus der Praxis – sagte mir ein Staatsanwalt, dass er mit den vorhandenen, klaren gesetzlichen Vorgaben leben könne. Vorgaben oder Weisungen, welche ungesetzlich oder lediglich politisch motiviert seien, würde er natürlich gerade nicht befolgen und auch nach der vorhandenen Gesetzeslage nicht befolgen müssen. Ich denke, es ist wichtig, noch einmal darauf hinzuweisen: Wenn Staatsanwälte dieses Hereingrätschen wirklich anwenden würden, würden sie ihren Job auch nicht richtig ausüben.
In Nordrhein-Westfalen – das wissen Sie auch, Herr Kollege Schulz – gibt es seit 2001 die zehn Leitlinien zur Ausübung des Weisungsrechtes gegen
Herr Kollege Ganzke, ich darf Sie kurz unterbrechen? – Der Kollege Kern würde gerne eine Zwischenfrage stellen. Möchten Sie diese zulassen?
Vielen Dank, Herr Kollege Ganzke, dass Sie meine Zwischenfrage zulassen. – Sie haben uns gerade geschildert, Sie hätten aus persönlichen Gesprächen entnommen, dass quasi überhaupt kein Gebrauch von dieser theoretischen Möglichkeit der Einflussnahme durch das Ministerium auf Ermittlungsverfahren gemacht wird. Diese infrage stehende Regelung ist somit sozusagen funktionslos. Was spricht dann Ihrer Meinung nach dagegen, diese quasi funktionslose Regelung einfach abzuschaffen? Schließlich ist sie nicht praxisrelevant. Gleichzeitig würden wir damit jeglichen Anschein vermeiden, dass es eine solche Einflussnahme gibt, und den Rechtsstaat stärken. – Danke schön.
Sehr geehrter Herr Kollege Kern, das war wahrscheinlich Gedankenübertragung. Das hätte ich nämlich im nächsten Satz gesagt.
Es gibt eine Ausnahme, auf die ich eingehen möchte, und diese ist gleichzeitig die Antwort auf Ihre Frage ist. Dafür komme ich noch einmal auf die berühmten zehn Punkte zurück.
Gemäß Ziffer 9 macht der Justizminister in Nordrhein-West-falen von seinem Weisungsrecht – das ist der erste Punkt – in anhängigen Ermittlungsverfahren in ständiger Selbstbindung keinen Gebrauch. Jetzt kommt der entscheidende Punkt: Diese grundsätzliche Aussage wird nur für einen einzigen außergewöhnlichen Fall aufgeweicht, nämlich für den, in dem der zuständige Generalstaatsanwalt gegen eine rechtsfehlerhafte staatsanwaltschaftliche Sachbehandlung zu Unrecht nicht einschreitet.
Das ist der Punkt – dazu haben Sie mich gerade gefragt –, warum ich nicht für die völlige Abschaffung dieses Weisungsrechtes bin. Das heißt, es besteht die Möglichkeit. Ein solcher Fall – das fragt man sich von Jurist zu Jurist auch ganz gerne – ist zwar theoretisch vorstellbar, aber eher nicht von
praktischer Relevanz. Doch wenn dies doch vorkommen sollte, läge hierin eine Kontrolle der Richtigkeit der Dienstausübung, jedoch kein politisches Hineingrätschen in eine staatsanwaltschaftliche Ermittlungsarbeit.
In der Rechtslehre – da gebe ich Ihnen auch wieder recht, Herr Kollege Schulz – gibt es verschiedene Ansätze und Argumentationen zum Inhalt Ihres Antrages. Einige Protagonisten in der Rechtslehre schlagen für diesen Bereich sogar eine Grundgesetzänderung vor. Andere wollen die Staatsanwaltschaften unter die Kontrolle der ordentlichen Gerichte stellen. Einige erfahrene Strafverteidiger halten es für nahezu unverantwortlich, die Staatsanwaltschaften von der politischen Verantwortung eines Ministers und damit auch von der parlamentarischen Kontrolle auszunehmen. Andere Strafverteidiger halten es dagegen für erforderlich, dass die Arbeit der ermittelnden Staatsanwälte besser von den Beschuldigten selbst kontrolliert werden kann.
Danke, Herr Präsident. – Und vielen Dank, Herr Kollege Ganzke, dass Sie die Zwischenfrage zulassen. Gerade dieser Punkt, die Frage der parlamentarischen Kontrolle, wird in dem Kontext diskutiert, und es gibt dazu entsprechende Anregungen. Würden Sie es wie zum Beispiel im Bereich der G-10-Kommission als ausreichend erachten, die Staatsanwaltschaften der Kontrolle eines fest einzurichtenden, parlamentarischen Gremiums zu unterstellen?
Eine solche Frage müssten wir als Parlamentarier mit unserem Selbstbewusstsein eigentlich immer wie folgt beantworten: Das müsste in dem Bereich ausreichen. – Ich würde als Parlamentarier und Jurist in diesem Bereich gerne sehen, ob das wirklich diesem Anspruch gerecht wird oder ob wir dann möglicherweise die Institution des Ministeriums außen vor lassen. Ich meine das Wechselspiel zwischen dem Ministerium und dem Minister, der politisch natürlich dem Parlament gegenüber verantwortlich ist.
Sie merken, vor dem Hintergrund ist es eine spannende Frage, die wir wohl im Rechtsausschuss ein bisschen weiter diskutieren können. Sie sehen nämlich auch aufgrund dieser Frage, Herr Kollege, dass
es viele Ansätze für einen Umgang mit der Frage gibt, wie Staatsanwaltschaften arbeiten und wie sie wahrgenommen werden.