Protokoll der Sitzung vom 09.04.2014

Wir können gerne noch einmal hineingucken. Das steht aber nicht in Ihrem Antrag. Ich habe ihn ja wirklich aufmerksam und mehrfach gelesen.

(Nicolaus Kern [PIRATEN]: Das freut mich!)

Ich habe mir wirklich Mühe gegeben, Sie zu verstehen.

(Sven Wolf [SPD]: Das kann man aber kaum!)

Es ist mir aber nicht gelungen. Das steht da wirklich nicht.

Ich bleibe dabei, liebe Piraten, lieber Herr Kollege Kern: Sie fordern politische Einflussnahme und kritisieren sie gleichzeitig. Das funktioniert so nicht. Lassen Sie uns gemeinsam überlegen, wie man Transparenz in der Politik schaffen kann und wie es vermieden werden kann, dass Politik käuflich ist. Das sollte, denke ich, unser aller Ziel sein. – Aber so stimmen wir Ihrem Antrag nicht zu.

(Beifall von den GRÜNEN und der SPD)

Vielen Dank, Frau Kollegin Hanses. – Für die FDP-Fraktion hat jetzt der Kollege Wedel das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In diesem Hohen Hause hat es selten einen Antrag gegeben, der die geltende Rechtslage in größerem Maße verkennt als der vorliegende.

(Beifall von der SPD)

Es ist ein Antrag, der eine Bestimmung des Parteiengesetzes, nämlich § 25 Abs. 2 Nr. 5, ausdrücklich nennt und sie dennoch nicht anzuwenden versteht. § 25 Abs. 2 Nr. 5 des Parteiengesetzes bestimmt, dass Parteispenden durch Unternehmen, an denen die öffentliche Hand zu mehr als 25 % direkt beteiligt ist, unzulässig sind – eine klare und nachvollziehbare Regelung. Dennoch meinen die Piraten, die Evonik AG dürfe aus diesem Grund keinerlei Spenden an politische Parteien leisten.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, schauen wir uns doch einmal die Beteiligungsverhältnisse der Evonik AG näher an. Diese ist zu 67,9 % in der Hand der RAG-Stiftung, zu 17,9 % im Besitz der CVC Capital Partners GmbH und zu 14,2 % im Streubesitz. Bei der CVC handelt es sich um einen Private Equity Fonds. Der Streubesitz erreicht schon in der Summe nicht einmal die 25-%-Schwelle. Formal sind Parteispenden durch die Evonik deshalb nicht zu beanstanden.

Nun sind Gesetze – und das dürften die Juristen unter Ihnen, meine Damen und Herren von der Piratenfraktion, wissen – nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern gerade auch mit Blick auf ihren Sinn und Regelungszweck auszulegen. Bedeutsam ist deshalb, ob eine Gestaltung nur gewählt wird, um damit ein gesetzliches Verbot zu umgehen.

So spricht sich etwa Roßner in einem Fachaufsatz aus dem Jahre 2012 dafür aus, in § 25 Abs. 2 Nr. 5 des Parteiengesetzes auch Tochterunternehmen öffentlich beherrschter Unternehmen einzubeziehen, da aufgrund des Beherrschungsverhältnisses die Parteispende faktisch vom beherrschenden öffentlichen Unternehmen ausgehe.

Vergleichbares suggeriert der vorliegende Antrag. Es wird der Anschein erweckt, als träte in Wirklichkeit die RAG-Stiftung als Spenderin auf, und der Stiftung sei eine Spende verboten. Die RAGStiftung wird jedoch nicht von der öffentlichen Hand beherrscht. Bei der RAG-Stiftung handelt es sich um ein Vermögen mit ausschließlich privater Rechtspersönlichkeit. Die RAG-Stiftung wurde am 26. Juni 2007 als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts gegründet, um die Abwicklung des deutschen Steinkohlebergbaus zu bewältigen. Die Stiftung wurde durch die RAG AG gegründet; Letztere ist inzwischen 100%ige Tochter der Stiftung. Vor Übernahme durch die Stiftung wurden die Anteile an der RAG AG von diversen privaten Unternehmen gehalten. Die RAG-Stiftung steht damit nicht im Eigentum oder in Beherrschung durch die öffentliche Hand. Lediglich der Satzungszweck der RAG-Stiftung besteht auch im öffentlichen Interes

se, indem er die Folgen der Beendigung des Steinkohlebergbaus in Deutschland adressiert, wie sich aus der Satzung der RAG-Stiftung ergibt.

An dieser Stelle, meine Damen und Herren von der Piratenfraktion, setzt Ihr Rechtsirrtum ein. Dass der Satzungszweck einer Stiftung zumindest auch einem Interesse der Allgemeinheit dient, macht die Stiftung nicht zu einem durch die öffentliche Hand beherrschten Unternehmen. Auch Stiftungen zugunsten von notleidenden Kindern und Jugendlichen, zugunsten des Tierschutzes oder zugunsten der Gewaltopferhilfe dienen öffentlichen Interessen und können dennoch von Privaten gegründet und geführt werden. Ein Blick in das seinerzeit von Schwarz-Gelb modernisierte Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen würde Ihre Rechtsfindung insofern erleichtern.

Dementsprechend erweisen sich auch Ihre Schlussfolgerungen als nachgerade abwegig. Allein die Umstände, dass der Zweck einer Stiftung auch im Gemeinwohlinteresse liegt und zugleich Politiker Mitglieder in einem Aufsichts- oder Leitungsgremium dieser Stiftung sind, sind nämlich mit Blick auf das Parteiengesetz völlig bedeutungslos. Nach Ihrer Ansicht dürfte jedes Unternehmen, das auch nur eine Person des politischen Lebens in einem Steuerungs- oder Aufsichtsgremium hat, keine Parteispenden mehr leisten. Ein solcher faktischer Totalausschluss von Personen des politischen Lebens ist aber vom Parteiengesetz nicht gewollt. Das Parteiengesetz regelt an dieser Stelle nicht die Berufsfreiheit politischen Personals, sondern vermögensverschiebungsbedingte Interessenskonflikte.

Herr Kollege Wedel, …

Aus diesem Grund werden wir Ihren rechtlich unfundierten Antrag heute ablehnen. – Vielen Dank.

(Beifall von der FDP und der SPD)

Herr Kollege Wedel, Kollege Kern hat heute einen großen Wissensdurst und noch eine Zwischenfrage angemeldet. Wollen Sie die zum Ende Ihres Beitrages noch zulassen?

(Zuruf von den GRÜNEN: Nein!)

Eigentlich nicht, denn Sie sind ja an einer Diskussion wirklich nicht ernsthaft interessiert,

(Beifall von der SPD)

sonst hätten Sie sich ja der Ausschussberatung an der Stelle nicht verschlossen.

Okay. Dann herzlichen Dank für den Beitrag. – Für die Landesregierung spricht jetzt Herr Minister Jäger.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Lieber Kollege Kern, auch ich will mich an der Fortbildung, die Ihnen heute zuteil wird, im Rahmen meiner Möglichkeiten beteiligen,

(Nicolaus Kern [PIRATEN]: Ich habe nichts anderes erwartet!)

allerdings in deutlich geringerem Umfang als ursprünglich geplant, weil vieles, wenn nicht sogar das meiste schon gesagt worden ist.

Herr Kern, der Antrag geht von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Die RAG-Stiftung ist eine nicht gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Damit ist sie eine juristische Person des Privatrechts. Dabei, Herr Kern, ist bedeutsam, dass sie 2007 von einer anderen juristischen Person des Privatrechts errichtet wurde. Diese letztere Person des Privatrechts gehörte zum damaligen RAG-Konzern, dessen Mehrheitseigner die Unternehmen E.ON, RWE, ThyssenKrupp und ArcelorMittal waren. Also, ein Unternehmen in privater Hand hat eine juristische Person des Privatrechts errichtet.

Auch Ihre Annahme, die RAG-Stiftung erfülle eine staatlich hoheitliche Aufgabe, ist unzutreffend. Die Stiftung vielmehr nimmt als eigene Aufgabe die Bewältigung des Anpassungsprozesses im Steinkohlebergbau wahr. Das zum einen.

Herr Kern, zum anderen verkennen Sie im vorliegenden Antrag die verfassungsrechtliche Stellung und die Aufgaben der Parteien. Diese Aufgaben ergeben sich im Wesentlichen aus dem Grundgesetz Art. 21 in Verbindung mit dem Parteiengesetz. Danach sind die Parteien ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichdemokratischen Grundordnung.

(Vereinzelt Beifall von der SPD)

Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihnen verbürgte öffentliche Aufgabe. Außerdem wirken die Parteien an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit.

Ich könnte jetzt noch weiter ausführen, welche Aufgaben Parteien in einer gefestigten Demokratie haben. Das ist allerdings im Wesentlichen schon von meinen Vorrednern ausgeführt worden.

Ich möchte jedoch gern noch Bezug nehmen auf das Parteiengesetz. Das Parteiengesetz selbst trifft Regelungen zur Finanzierung und zur Rechenschaftslegung von Parteien. Parteien sind nämlich nach § 25 Abs. 1 berechtigt, Spenden anzunehmen.

Dieses Recht wird durch eine Regelung im Parteiengesetz eingeschränkt. Parteien dürfen danach nämlich keine Spenden von Unternehmen annehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen und die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25% übersteigt.

Herr Kern, selbst wenn man die Errichtung der RAG-Stiftung – wie ich eingangs erwähnte – außer Acht lässt, greift diese Einschränkung aus einem Grund hier nicht, weil es eine RAG-Stiftung als Stiftung des bürgerlichen Rechts, die ihrerseits 67,9 % Anteil an der Evonik Industries AG hält, eine Anteilseignerschaft im Sinne des Parteiengesetzes nicht gibt.

Im Übrigen unterliegen Parteien der Rechenschaftspflicht unter anderem hinsichtlich der von ihnen vereinnahmten Spenden. Die Prüfung des Rechenschaftsberichts obliegt dem Präsidenten des Deutschen Bundestags. In diesem Rahmen prüft er auch gerade von mir zitierte Regelungen. Von daher entzieht sich die Finanzierungspraxis von Parteien der Beurteilung durch die Landesregierung. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall von der SPD)

Herzlichen Dank, Herr Minister Jäger. – Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr vor. Wir sind am Schluss der Aussprache und stimmen ab.

Die antragstellende Piratenfraktion hat direkte Abstimmung beantragt. Wir kommen zu genau dieser Abstimmung über die Drucksache 16/5475. Ich darf Sie fragen, wer für diesen Antrag stimmen möchte. – Das ist die Piratenfraktion. Wer ist gegen den Antrag? – SPD-Fraktion, CDU-Fraktion, Bündnis 90/Die Grünen, FDP-Fraktion. Enthält sich jemand? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Antrag Drucksache 16/5475 abgelehnt.

Wir kommen zu

15 Schulden abbauen – finanzielle Handlungs

spielräume sichern! Die neue Bundesregierung muss sich zu einem Altschuldenfonds für Länder und Kommunen bekennen

Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/5483

Ich eröffne die Aussprache. Für die auch antragstellende SPD-Fraktion spricht zunächst Herr Kollege Hübner.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Zeit ist zwar schon ein

wenig fortgeschritten, doch es ist noch Zeit genug für ein wichtiges Thema, das uns in den vergangenen Jahren in vielen Plenarsitzungen beschäftigt hat. Das ist nicht nur die Situation der kommunalen Finanzen in Nordrhein-Westfalen, sondern natürlich auch die Situation der Länderfinanzen.

Das Thema „Altschuldenfonds“ greift genau diese beiden Thematiken aus unserer Sicht auf und belegt das Thema etwas mehr als das, was der Koalitionsvertrag in Berlin dazu sagt. Er sagt auf Seite 95, dass das Thema „Altschuldenfonds“ in Verbindung mit dem Solidarpakt neu aufgegriffen werden muss, und wir als kommunale Politiker und als Landespolitiker verbinden damit nicht zu Unrecht eine Erwartungshaltung, die zu einer Entlastung für die Zeit nach dem Solidarpakt, der im Jahr 2019 auslaufen wird, führen muss.