Protokoll der Sitzung vom 14.05.2014

Solche Veranstaltungen sind mir nicht bekannt. Im Moment liegen überhaupt keine Benachrichtigungen oder Meldungen über Nebentätigkeiten vor.

Herr Kollege Alda.

Danke, Herr Präsident. – Sehr geehrter Herr Minister Schneider, Sie sprachen gerade davon, dass Frau Milutin keine Honorare von den entsprechenden Stellen bekommen habe. Können Sie aber auch sicherstellen, dass nicht von Ihrem Hause Fahrgeld gezahlt, Dienstzeitfreistellungen, Sonderurlaub oder Ähnliches gewährt worden ist?

Bitte schön, Herr Minister.

Dies kann ich definitiv sicherstellen. Es sind weder Fahrtkosten noch sonst irgendwelche Auslagen durch das Ministerium erstattet worden.

Wenn Sie sich mit der Struktur eines Ministeriums beschäftigen, werden Sie wissen, dass hier sehr exakt nachvollzogen wird, welche Leistungen durch ein Haus erbracht werden müssen und welche nicht.

Danke schön. – Frau Kollegin Milz hat sich zu einer Zusatzfrage gemeldet.

Herr Minister, sind weitere Interviews mit Ihnen speziell von Frau Milutin geplant?

Ich kann das definitiv ausschließen, Frau Milz.

Vielen Dank. – Verehrte Kolleginnen und Kollegen, mir liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr für diese Mündlichen Anfragen 39 und 40 vor.

Ich rufe auf die

Mündliche Anfrage 41

des Herrn Abgeordneten Witzel von der Fraktion der FDP. Thema:

Machtkampf in der Stiftung Museum Schloss Moyland – Wie bewertet die Landesregierung

die nun aktuellen Vorgänge und Handlungen, darunter insbesondere auch das erkennbar parteiische Agieren ihrer zur Neutralität der Aufgabenwahrnehmung klar verpflichteten Stiftungsaufsicht?

Das idyllische Wasserschloss Moyland in der Nähe von Bedburg-Hau beherbergt seit einem knappen Vierteljahrhundert die Kunstsammlung der Brüder Hans und Franz van der Grinten, die diese in über fünfzig Jahren zusammengetragen und in die Stiftung Museum Schloss Moyland eingebracht haben, die am 11. Juli 1990 von drei Partnern ins Leben gerufen worden ist.

Die umfassende Sammlung enthält zahlreiche Exponate aus dem 19. sowie 20. Jahrhundert, darunter schwerpunktmäßig eine Sammlung des weltweit größten Bestandes von nahezu 5.000 Werken von Joseph Beuys. Insgesamt rund 200.000 Archivalien und Dokumente zu Wirken, Arbeiten und Leben dieses weltberühmten Künstlers werden in einem eigenen Joseph Beuys Archiv aufbewahrt.

Die dreiköpfige Vorstandsstruktur repräsentiert die drei Akteursgruppen der Stiftung Museum Schloss Moyland: Das Land finanziert den überwiegenden Anteil des laufenden Betriebs sowie anlassspezifisch Instandhaltungskosten, die Brüder van der Grinten sind die Stifter der Kunstsammlung, des Joseph Beuys Archivs und der Museumsbibliothek sowie die Familie von Steengracht als Stifter des schönen Schlosses. Der Vorstand ist das satzungsgemäß zuständige Organ zur Umsetzung der zuvor vom Stiftungskuratorium gefassten Beschlüsse.

Die Stiftungsaufsicht des Landes hat für diese Stiftung Museum Schloss Moyland ebenso wie für alle anderen auch als reine Rechtsaufsicht über die formale Ordnungsmäßigkeit zu wachen, also insbesondere darüber, ob der Stifterwillen beachtet wird und keine Entscheidungen in einer Weise getroffen werden, die die Existenz der Stiftung gefährden oder nachhaltig schädigen. Diese hoheitliche Befugnis rechtfertigt nach herrschender Meinung ganz ausdrücklich nicht eine Einmischung in interne Angelegenheiten der Stiftungsgremien oder gar ein Agieren der Stiftungsaufsicht zur Durchsetzung der eigenen Interessen des Landes als einem der Akteure.

In der zurückliegenden Zeit ist es bereits etliche Male zu grundlegenden Interessenkollisionen zwischen den in Leitungsgremien vertretenen Partnern der Stiftung gekommen. Offenbar gibt es in mehreren wichtigen Fragen substantielle Auffassungsunterschiede der Beteiligten dieser Stiftung.

Völlig unüblich ist es in derlei Angelegenheiten, wenn sich die Stiftungsaufsicht dabei in interne Belange einmischt, eigene Auffassungen selbst

mit Sitzungsteilnahme an Stiftungskuratori

umssitzungen oder auf dem Wege schriftlicher Verfügungen vertritt sowie Satzungsbestimmungen ihrerseits meint anweisend auslegen zu können. Dadurch dürfte auch rein rechtlich betrachtet ein Fall von eindeutiger Kompetenzüberschreitung gegeben sein.

Nach den der FDP-Landtagsfraktion vorliegenden Erkenntnissen scheint das Land hierbei eine höchst unrühmliche Rolle im Rahmen seiner Doppelfunktion als einerseits Stiftungsbeteiligter und andererseits hoheitliche Rechtsaufsicht zu spielen.

Gemäß der geltenden Entscheidungslage dieser Landesregierung nimmt die Ministerpräsidentin ihre Rolle als Kuratoriumsvorsitzende persönlich dauerhaft nicht wahr und hat diese Aufgabe als permanente Vertretung an die Kulturministerin im Kabinett delegiert.

Die Landesregierung muss zu den streitigen Vorgängen aus den zurückliegenden Monaten nun dem Parlament darlegen, wie sie die Rolle und Handlungen ihrer Stiftungsaufsicht bewertet und welche eigene Agenda sie bei den aktuellen Auseinandersetzungen im weiteren Umgang mit der Stiftung Museum Schloss Moyland verfolgt. Für Insiderkreise in der nordrhein-westfälischen Kulturszene ist es bereits heute fraglich, ob die Landesregierung überhaupt eindeutig das Ziel eines dauerhaften Erhalts der Stiftung in ihrer heutigen Struktur und Bedeutung verfolgt oder andere Absichten hegt.

Wie bewertet die Landesregierung die aktuellen Vorgänge und Handlungen in der Stiftung Museum Schloss Moyland, darunter insbesondere auch das erkennbar parteiische Agieren ihrer zur Neutralität der Aufgabenwahrnehmung klar verpflichteten Stiftungsaufsicht?

Ich bitte Frau Ministerin Schäfer um Beantwortung.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrter Herr Kollege Witzel! Ich erlaube mir, Ihre Frage in zwei Teilen zu beantworten. Zum einen werde ich auf die Frage antworten: Wie bewertet die Landesregierung die aktuellen Vorgänge und Handlungen in der Stiftung.

Das Land Nordrhein-Westfalen steht zu der Stiftung Museum Schloss Moyland und setzt sich dafür ein, den Bestand dieses einzigartigen Ortes mit seinem Museum, Beuys-Archiv und Schlosspark zu sichern. Die Landesregierung leistet im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten alles zur Förderung der Stiftung. Das umfasst nicht nur die regelmäßige institutionelle Förderung, sondern immer wieder auch notwendige Investitionen zur Erhaltung der Bausubstanz und zur Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten des Hauses.

Im Vorfeld der Sitzung des Kuratoriums der Stiftung Schloss Moyland am 10. Mai 2014 hat es in den vergangenen Monaten Auseinandersetzungen zu verschiedenen Verfahrensweisen und Abläufen mit dem bisherigen Sprecher des Vorstandes Gerhard van der Grinten gegeben. Die Zusammenarbeit mit ihm gestaltet sich äußerst schwierig. Im Ergebnis sind dadurch die Geschäfte des Vorstands blockiert. Der Vorstand ist weitgehend handlungsunfähig gemacht worden. Dies hat auch die Zusammenarbeit mit der Museums- und Verwaltungsleitung und mit dem Kuratorium erheblich beeinträchtigt.

Als stellvertretende Kuratoriumsvorsitzende und im Rahmen der inhaltlichen Begleitung der Stiftung als fachlich zuständige Ressortministerin hat mich die Ministerpräsidentin gebeten, stellvertretend für sie – was die Satzung ausdrücklich zulässt – auch die Pflichten und Rechte des Kuratoriumsvorsitzes wahrzunehmen.

Ich habe zur Kenntnis genommen, dass Herr van der Grinten offenbar Schwierigkeiten hatte und hat, dies zu akzeptieren.

Zum zweiten Teil Ihrer Frage: Wie bewertet die Landesregierung das erkennbar parteiische Agieren ihrer zur Neutralität der Aufgabenwahrnehmung klar verpflichteten Stiftungsaufsicht?

Ich habe das Ministerium für Inneres und Kommunales gebeten, zu Ihrem Vorwurf eine Stellungnahme abzugeben, die da lautet:

Die oberste Stiftungsbehörde ist Teil der Landesverwaltung und nimmt ihre Aufgaben im Rahmen der §§ 80 bis 88 BGB und des Stiftungsgesetzes Nordrhein-Westfalens wahr. Die pauschale Darstellung des Abgeordneten Witzel im Hinblick auf die Neutralität bei der Aufgabenwahrnehmung – Seite 2, zweiter Absatz – ist für die Stiftungsbehörde selbstverständlich und geübte Praxis. Im Rahmen dieser Aufgabenwahrnehmung übt sie die Rechtsaufsicht über das Handeln der Stiftungen aus.

Die maßgeblichen Regelungen des Stiftungsgesetzes besagen hierzu in § 6 Abs. 2 – ich zitiere –:

„Aufgabe der Stiftungsaufsicht ist es, zu überwachen und sicherzustellen, dass die Organe der Stiftung den in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Willen der Stifterin und des Stifters beachten und die Tätigkeit der Stiftung im Einklang mit Recht und Gesetz steht.“

In § 7 Abs. 3 heißt es:

„Liegen der Stiftungsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Verwaltung der Stiftung gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung verstoßen wurde, kann sie hierzu Auskunft und die Vorlage von Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie im erforderlichen Umfang eine weitergehende Prüfung vornehmen oder auf Kosten der Stiftung vornehmen lassen.“

In § 8 Abs. 1 bis 3 ist sodann das Beanstandungs- und Anordnungsrecht sowie die Ersatzvornahme geregelt.

§ 9 gibt der Stiftungsbehörde weitergehende Befugnisse, wenn ein Mitglied eines Stiftungsorgans sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner der Stiftung gegenüber bestehenden Pflichten nicht in der Lage ist. Hierzu kann auch die Einsetzung eines Sachwalters gehören.

Im Rahmen dieser Aufgabenwahrnehmung ist es der Stiftungsbehörde nicht erlaubt, sich in Streitigkeiten innerhalb von Stiftungsorganen einzumischen. Sie ist allerdings zur Prüfung verpflichtet, wenn zum Beispiel Handlungen der Organe oder auch einzelner Organmitglieder Stiftungsgeschäft und Satzung verletzen oder zu verletzen drohen. Selbstverständlich muss sie dabei, sofern erforderlich, zum Beispiel Regelungen der Satzungen auslegen.

Da es sich bei Moyland um eine privatrechtliche Stiftung, also um eine juristische Person des Privatrechts, handelt, in der Privatpersonen als sogenannte Treuhänder für die Stiftung handeln, ist es der Stiftungsbehörde grundsätzlich verwehrt, zu konkreten Vorgängen öffentlich Stellung zu nehmen.

Ohne auf den konkreten Einzelfall einzugehen, lässt sich für alle Stiftungen in schwieriger Lage sagen, dass die Stiftungsbehörde

1. ihre Aufsichtsfunktion mit äußerster

Zurückhaltung wahrnimmt und gerade

keine Zweckmäßigkeitserwägungen im

Hinblick auf die innere Führung einer

Stiftung anstellt,

2. Hinweise zu möglichem rechtswidrigem