Protokoll der Sitzung vom 03.07.2014

Ich komme zu folgendem Schluss:

Erstens. Das Bundesverfassungsgericht hat nur Teile und Details des Antiterrordateigesetzes beanstandet. Die Bundesregierung kommt diesen Teilaspekten mit ihrem neuen Gesetzentwurf in meinen Augen nach.

Zweitens. Der Überweisung an den Rechtsausschuss stimmen wir zu. Es kann sein, dass es unseren Rechtspolitikern fachliche Freude bereiten wird, die präzise Arbeit des Bundesverfassungsgerichts und der Bundesregierung noch einmal im Detail nachzuvollziehen.

Drittens. Der Tenor Ihres Antrags, liebe Kolleginnen und Kollegen der Piratenfraktion, entbehrt leider jeglichen Bewusstseins für verantwortliche Innen- und Sicherheitspolitik in dieser Zeit, in der wir nun mal leben, und er dokumentiert ein völliges Misstrauen gegenüber den Sicherheitsbehörden in unserem Land. Das können wir nicht teilen. – Vielen Dank.

(Beifall von der CDU)

Vielen Dank, Herr Sieveke. – Nun spricht für die grüne Fraktion Frau Düker.

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Sieveke, zu Beginn meiner Rede gleich zu Ihrer Feststellung am Schluss: Ihre Feststellung, dass die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vollumfänglich Rechnung getragen hat, ist, finde ich, eine gewagte These. Denn genau das haben nicht nur die Grünen und andere, sondern auch der Bundesrat ganz anders gesehen. Dieser Aussage schließen wir uns ausdrücklich nicht an.

(Beifall von den GRÜNEN und den PIRATEN)

Ich finde auch diese Parallelveranstaltungen im Landtag immer problematisch, wenn der Bundesrat die Sachen gerade wieder an den Bundestag abgegeben hat

(Frank Herrmann [PIRATEN]: Es ist nur ein Einspruchsgesetz, kein Zustimmungsgesetz!)

und im Bundestag gerade das Verfahren läuft. Den Zeitpunkt finde ich nicht unbedingt hilfreich. Aber das nur am Rande.

Zum Verfahrensstand: Der Gesetzentwurf zum Antiterrordateigesetz betrifft die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Bis zum Ende des Jahres müssen die Vorgaben umgesetzt sein.

Herr Sieveke, Sie sollten das auch noch einmal nachlesen. Das Bundesverfassungsgericht hat hier schon eine ganze Menge zu dem derzeitigen Gesetz gesagt und hat es ziemlich verrissen. Es hat gesagt, dass unbestimmte Regelungen und unverhältnismäßige Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung enthalten sind. Das waren keine Kleinigkeiten.

Der Gesetzentwurf ist am 23. Mai im ersten Durchgang im Bundesrat gewesen. Dort gab es auch Kritikpunkte. Zwei davon will ich herausgreifen. Der erste betrifft § 6a, die erweiterte Datennutzung, der – das hat der Bundesrat klar festgestellt – den Anforderungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht wird. Zum Zweiten wurde im Bundesrat moniert, dass eine Entfristung des Gesetzes ohne eine vorherige, auch grundrechtsorientierte Evaluierung nicht geht.

Ich will nur diese beiden Kritikpunkte herausnehmen und noch einmal klarstellen: Nordrhein-Westfalen hat diese Änderungsanträge im Bundesrat unterstützt. Ich weiß gar nicht, warum wir heute darüber reden. Insofern ist das Land aus unserer Sicht genau richtig aufgestellt. Dafür, hier von „Umfallen“ zu reden, gibt es überhaupt keine Grundlage.

Darüber hinaus sehen wir Grüne allerdings auch weiteren Regelungsbedarf, der nicht bis zum Ende des Jahres abgeschlossen sein muss, der aber den ganz sensiblen Bereich des Trennungsgebotes betrifft, nämlich was die Übermittlungsvorschriften zwischen Verfassungsschutz und Polizei angeht. Hier gibt es ausdrücklich auch unterschiedliche Auffas

sungen zwischen dem BMI und den Ländern, insbesondere was den § 19 des Bundesverfassungsschutzgesetzes angeht. Dazu erarbeitet eine BundLänder-AG derzeit auch Vorschläge.

Ich will das hier noch einmal klarstellen. Dieses Trennungsgebot ist deswegen doch, Herr Sieveke, so sensibel – Sie sprechen da auch zu Recht unsere Geschichte an –, weil es nicht sein kann, dass grundsätzlich Daten oder Informationen, die weit im Vorfeld mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben werden, also vor der Gefahrenabwehr, bevor etwas passiert ist, bevor Gefahr droht, einfach zur Polizei rübergeschoben werden können und diese weiter damit arbeiten kann. Das kann es in einem Rechtsstaat nicht geben. Deswegen haben wir aus guten Gründen dieses Trennungsgebot.

Jetzt komme ich zum Aber, und da widersprechen wir auch den Piraten. Aber daraus zu schließen – wie Sie es im Antrag machen –, dass jegliche Zusammenarbeit zwischen Polizei und Geheimdiensten hier überhaupt nicht stattfinden darf, halten wir genauso für falsch.

Denn – das ist richtig – die Konsequenzen aus den NSU-Morden heißen auch: Hier müssen wir schauen, wo wir in einem rechtsstaatlich vertretbaren Maße tatsächlich Informationen gegenseitig nutzen, aber eben nicht in der Form, wie es derzeit im Bundesverfassungsschutzgesetz steht. Da sehen wir in der Tat Änderungsbedarf, der sich dann nachher ja auch in unserem Landesverfassungsschutzgesetz niederschlagen wird. So, wie da der BMI vorgeht, finden wir, geht es nicht.

Der Ball liegt im Feld des Bundestages. Das wird irgendwann wieder im Bundesrat ankommen.

Ich sehe derzeit hier keinerlei Veranlassung, im Landtag noch einmal zu bekräftigen, dass das, was die Landesregierung im Bundesrat gemacht hat, genau richtig ist, nämlich Änderungsanträge einzubringen, damit wir ein rechtsstaatliches Gesetz bekommen. Ich denke, das wird in der zweiten Runde – je nachdem, was für ein Gesetz auf den Tisch kommt – auch der Fall sein. – Danke schön.

(Beifall von den GRÜNEN)

Vielen Dank, Frau Düker. – Als nächster Redner spricht für die FDPFraktion Herr Kollege Wedel.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Bekämpfung von Terrorismus ist, wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Antiterrordatei ausdrücklich festgestellt hat, für einen demokratischen Rechtsstaat von großer Bedeutung. Daran haben uns nicht zuletzt die furchtbaren Taten des NSU wieder erinnert.

Mit dem vorliegenden Antrag greifen die Piraten das aktuelle Verfahren zur Änderung des Antiterrorda

teigesetzes auf, mit dem das Gesetz an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst werden soll. Das Gericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Antiterrordatei in ihren Grundstrukturen mit der Verfassung vereinbar ist, dass jedoch einzelne Regelungen mangels hinreichender Bestimmtheit und mangels Vereinbarkeit mit dem Übermaßverbot das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen.

Bei der Antiterrordatei handelt es sich um eine Verbunddatei verschiedener Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus, die im Kern auf die Informationsanbahnung beschränkt ist und eine Nutzung der Daten zur operativen Aufgabenwahrnehmung nur in dringenden Ausnahmefällen vorsieht – und das aus gutem Grund. Polizei und Geheimdienste haben deutlich unterschiedliche Aufgaben. Dementsprechend unterliegen sie hinsichtlich der Offenheit ihrer Aufgabenwahrnehmung sowie bezüglich der Datenerhebung grundsätzlich verschiedenen Anforderungen.

Den Nachrichtendiensten kommt die Aufgabe zu, Aufklärung bereits im Vorfeld von Gefährdungslagen zu betreiben. Ziel ist nicht die operative Gefahrenabwehr, sondern die politische Information.

Die Aufgaben der Polizei- und Sicherheitsbehörden sind dagegen geprägt von einer operativen Verantwortung und insbesondere der Befugnis, gegenüber Einzelnen Maßnahmen erforderlichenfalls mit

Zwang durchzusetzen. Daher sind ihnen grundsätzlich Befugnisse gegenüber Einzelnen nur aus konkretem Anlass verliehen. Voraussetzung ist in der Regel, dass Anhaltspunkte für einen Tatverdacht oder eine Gefahr vorliegen.

Aufgrund dieser Unterschiede hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auch das informationelle Trennungsprinzip folgt. Demnach dürfen Daten zwischen Nachrichtendiensten und Polizeibehörden grundsätzlich nicht ausgetauscht werden.

Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze scheint die Große Koalition in Berlin aber nicht wirklich verinnerlicht zu haben. Wenn der Parlamentarische Staatssekretär beim BMI, Dr. Günter Krings, in der ersten Beratung des Gesetzentwurfs der Meinung ist, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Antiterrordatei wirke geradezu anachronistisch, da es erstmals ein verfassungsrechtliches informationelles Trennungsprinzip festschreibe, scheint er die grundrechtliche Dimension des Themas nicht verstanden zu haben.

Da verwundert es nicht, dass der Gesetzentwurf zur Umsetzung des Urteils, auch wenn die einzelnen verfassungsgerichtlichen Vorgaben überwiegend beachtet wurden, gewichtigen Bedenken ausgesetzt ist.

Der Bundesrat – wie ich der Antwort auf meine Kleine Anfrage zum Abstimmungsverhalten in der betreffenden Sitzung des Bundesrates entnehmen durfte, ist auch die nordrhein-westfälische Landesregierung den Empfehlungen des BundesratsRechtsausschusses gefolgt – hat wichtige Änderungen im Gesetzentwurf angemahnt.

In der Tat sollte die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene einschränkende Auslegung des Begriffs der rechtswidrigen Gewalt in den Wortlaut des Gesetzes aufgenommen werden.

Auch muss im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens geprüft werden, ob die Eilfallregelung, der ein besonders schweres Eingriffsgewicht zukommt, nicht mangels praktischer Relevanz aufgehoben werden kann, wenn im einzigen Anwendungsfall nicht einmal nachvollzogen werden kann, dass die Voraussetzungen überhaupt gegeben waren.

Dass Staatssekretär Dr. Krings dies als Beleg anführt, wie zurückhaltend und verantwortungsvoll die Behörden mit dieser Befugnis umgehen, kann nicht überzeugen.

Ebenso verbietet sich eine Entfristung der Regelung zur erweiterten Datennutzung im Rechtsextremismus-Datei-Gesetz, bevor sie nicht evaluiert ist, und erst recht eine Übertragung dieser Regeln in das Antiterrordateigesetz, die nicht nur nicht der Umsetzung des Urteils dient, sondern auch große Zweifel an der Verfassungskonformität mit sich bringt; denn die Nutzung der Daten zur operativen Aufgabenwahrnehmung würde damit nicht mehr auf Eilfälle beschränkt und sich vom Prinzip der Einzelfallabfrage lösen. Beide Elemente waren aber maßgeblich für die Bewertung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Antiterrordatei in ihren Grundstrukturen mit der Verfassung vereinbar ist.

Mit Ihrer Aufforderung, die polizeilichen Landesbehörden und den NRW-Verfassungsschutz anzuweisen, vorerst keine Speicherungen mehr in der Antiterrordatei vorzunehmen, dürften Sie im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Umsetzungsfrist bis Ende dieses Jahres allerdings über das Ziel hinausschießen, meine Damen und Herren von den Piraten.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich freue mich auf eine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung im Rechtsausschuss. – Vielen Dank.

(Beifall von der FDP)

Vielen Dank, Herr Kollege Wedel. – Nun spricht für die Landesregierung Herr Minister Jäger.

Herzlichen Dank. – Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Meines Erachtens müs

sen wir in dieser Debatte einen Aspekt noch einmal deutlich herausheben. Die Antiterrordatei verfolgt nicht das Ziel, Herr Herrmann, unendliche Datenmengen unbescholtener Bürgerinnen und Bürger zu sammeln. Sie verfolgt den Zweck, den internationalen Terrorismus zu bekämpfen. Dieses Ziel – nur dieses Ziel – ist ihre Daseinsberechtigung.

Das Bundesverfassungsgericht hat an diesem Zweck auch nichts auszusetzen. Es hat sogar ausdrücklich erklärt, dass die Antiterrordatei als Verbunddatei mit den Grundstrukturen unserer Verfassung vereinbar ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat – das haben einige Redner schon gesagt – allerdings auch Nachbesserungsbedarf festgestellt. Deshalb ist der Gesetzgeber im Bund gefordert, ein Gesetz vorzulegen, das genau diesen Anforderungen entspricht.

Die Piraten unterstellen in ihrem Antrag, dies sei dem Gesetzgeber nicht gelungen. Sie machen sich aber nicht die Mühe, näher zu begründen, welche konkreten Anforderungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts ihrer Meinung nach nicht erfüllt sein sollen.

(Frank Herrmann [PIRATEN]: Das machen wir dann im Rechtsausschuss!)

Meine Damen und Herren, wir sind nicht mit allen Regelungen im Gesetzentwurf des Bundes zufrieden. Das sage ich ganz offen. An dieser Stelle möchte ich nämlich gerne differenzieren.

Was die Entfristung des Rechtsextremismus-DateiGesetzes angeht, sind wir weitestgehend auf einer Linie mit dem Deutschen Institut für Menschenrechte.