Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Nach dem derzeit im Bundestag beratenen Gesetzentwurf zum Dritten Opferrechtsreformgesetz soll die psychosoziale Prozessbegleitung in der Strafprozessordnung verankert werden. Minderjährige Opfer schwerer Sexual- oder Gewalttaten sollen einen Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung erhalten. Bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Verletzten soll eine solche ebenso vorgesehen werden können.
Opfer einer entsprechenden Straftat zu werden, ist für die Betroffenen oft schwer zu verarbeiten. Gerade das Strafverfahren stellt für viele Opfer eine unbekannte und angsteinflößende Größe dar, beginnend mit der polizeilichen Vernehmung mit detaillierten, teilweise unangenehmen Fragen bis zur Hauptverhandlung. Bei bestimmten Taten sind rechtsmedizinische Beweissicherungen am eigenen Körper vonnöten.
Im Gericht vor fremden Menschen als Zeuge den Tathergang noch einmal schildern zu müssen, ist für viele eine große Überwindung. Die Konfrontation mit dem Täter ist für viele belastend. Gegebenenfalls von Prozessbeteiligten – beispielsweise dem Verteidiger – den Tathergang in Zweifel gezogen zu bekommen, ist besonders schmerzhaft.
Aufgabe der Rechtspolitik ist sicherzustellen, dass Opfer während dieser schweren Zeit nicht allein gelassen werden, sondern den auch verfassungsrechtlich geforderten notwendigen Beistand erhalten. Familie, Freunde, Partner stehen hoffentlich an ihrer Seite. Aber oft geht es nicht ohne professionelle Hilfe.
Um gesetzlich verankerte Schutzmaßnahmen – ich nenne hier nur beispielhaft die Stichworte „Nebenklage“ und „Opferentschädigungsgesetz“ – für Opferzeugen auch wirksam werden zu lassen, bedarf es in vielen Fällen eines anwaltlichen Beistandes, den die Opfer in aller Regel selbst bezahlen müssen. Viele sind aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse dazu nicht in der Lage. Opferschutzvereine wie der WEISSE RING leisten hierbei wichtige finanzielle wie auch immateriellen Hilfen.
Meine Damen und Herren, durch den Antrag wird mit der psychosozialen Prozessbegleitung ein einzelner wichtiger Aspekt des Opferschutzes fokussiert. Im Juni hatten wir im Rechtsausschuss als FDP-Fraktion den Umsetzungsbedarf der Opferschutzrichtlinie thematisiert. Auch gesetzgeberische Maßnahmen in NRW zur Umsetzung der psychosozialen Prozessbegleitung, etwa zur Vergütung und Zertifizierung kamen dabei zur Sprache.
Bevor ich darauf zurückkomme, will ich für die FDP auf einen Aspekt des Opferschutzes eingehen, bei dem in Nordrhein-Westfalen ein besonderer Handlungsbedarf besteht. Je länger ein Prozess von der Tat entfernt liegt, desto belastender ist es für die Opfer, da sie nicht mit der Tat abschließen können.
Die Erinnerung für die Zeugenaussage verblasst. Oft stellt sich, wenn der Täter auch nach längerer Zeit immer noch nicht belangt wurde, beim Opfer ein Gefühl ein, dass dem Staat die Ahndung der Tat nicht so wichtig ist.
Insbesondere bei Nichthaftsachen wegen schwerer Straftaten vor den Strafkammern der Landgerichte dauert es in Nordrhein-Westfalen aber nicht selten mehrere Jahre, bis endlich eine Hauptverhandlung stattfindet, wobei mitunter dann wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung der Täter auch noch einen ordentlichen Strafbonus oder deswegen nur eine Bewährungsstrafe erhält.
Dem Beschleunigungsgrundsatz kommt aber in allen Strafverfahren eine besondere Bedeutung zu: nicht nur um rechtsstaatlichen Ansprüchen zu genügen und rechtspolitischen Zielsetzungen Geltung zu verschaffen, sondern gerade zugleich im Hinblick auf den Opferschutz.
Mit dem Antrag fordert die CDU nunmehr ein Modellprojekt zur psychosozialen Prozessbegleitung nach dem Vorbild Baden-Württembergs. Wir als FDP fragen uns: Warum nur ein Modellprojekt, wenn wir bereits eine flächendeckende Implementierung angehen können und müssen?
Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und auch Österreich vorliegen, die bereits psychosoziale Prozessbegleitung praktizieren. Angesichts des vom Bundesrat mit den Stimmen von NRW festgestellten erheblichen Umsetzungsbedarfs in den meisten Ländern, zu denen auch NordrheinWestfalen gehört, erscheint die Zeit für die landesweite Umsetzung zum 1. Januar 2017 eher knapp.
seiner Ankündigung vom 25. April 2012 zur Ausweitung der Zeugenbetreuung hat folgen lassen, ist das jedenfalls nicht zu schaffen. Den „WAZ“-Artikel sollten Sie bei Bedarf noch einmal nachlesen.
Ich glaube, meine Damen und Herren, wir sind gut beraten, bereits in nächster Zeit und im Vorgriff auf einen Gesetzentwurf der Landesregierung das Thema „psychosoziale Prozessbegleitung, Opferschutz und Opferhilfe“ insgesamt noch einmal eingehend im Rechtsausschuss zu beraten, um hierbei zu Verbesserungen zu kommen. Wir als FDP halten das für wichtig. – Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuschauer im Saal und daheim vor dem Streamapparat!
Der Antrag der CDU greift bekanntlich ein laufendes Gesetzgebungsverfahren auf, fordert die Landesregierung auf, den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren zu unterstützen. Grundsätzlich ist an einem solchen Vorstoß nichts auszusetzen. Aber bereits der vormalige Referentenentwurf der Bundesregierung fand vielfältige Resonanz auf der einen Seite, insbesondere aber auch Kritik sowohl in Wissenschaft, Lehre als auch in juristischer Praxis.
Einige Aspekte wurden bereits hervorgehoben, insbesondere von Herrn Kollegen Ganzke im Hinblick auf die Frage des Spannungsverhältnisses von Opfervermutung auf der einen Seite und Unschuldsvermutung auf der anderen Seite.
Ich möchte das Plenum jetzt nicht mit den juristischen Facherwägungen langweilen, denn sie greifen sicherlich auch in diesen Bereich hinein. Das werden wir dann im Rechtsausschuss sicherlich detailgenau evaluieren.
Die Evaluation ist genau der Punkt – auch das wurde angesprochen –, der einen Mangel des Gesetzgebungsverfahrens im Hinblick auf die psychosoziale Prozessbegleitung darstellt. Sie fehlt nämlich bislang und wird auch nicht innerhalb eines Jahres im Rahmen eines von Ihnen erbetenen oder geforderten Pilotprojekts oder Modellversuchs herbeigeführt werden können. Was jahrelang möglicherweise ausgeblieben ist, was viele Fachverbände und Fachorganisationen bemängeln, wird nicht innerhalb dieses einen Jahres ergänzt werden können.
Andererseits ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Gewaltmonopol des Staates, dass er verpflichtet ist, sich schützend und fördernd vor den Einzelnen zu stellen und ihn vor rechtswidrigen Eingriffen vonseiten anderer zu bewahren. Das ist nun einmal ein Ausfluss der Schutzpflicht aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes die staatlichen Organe im Falle einer Straftat nicht nur zur Aufklärung des Sachverhalts, sondern auch dazu, den mutmaßlichen Täter in einem fairen Verfahren seinem gesetzlichen Richter zuzuführen.
Sie verpflichtet die staatlichen Organe selbstverständlich auch, sich schützend und fördernd vor die Grundrechte der Verletzten zu stellen und ihnen zu ermöglichen, ihre Interessen justizförmig und in angemessener Frist durchzusetzen.
Das wird allerdings vor dem Hintergrund Ihres ausschließlich auf den Fall der psychosozialen Prozessbegleitung fokussierten Antrages nicht gelingen. Auch die Opferrechte werden dadurch nicht in ihrem Umfang massiv gestärkt. Vielmehr wird im Landtag Nordrhein-Westfalen die Kritik, die in den jeweiligen Anhörungen, aber auch in den Stellungnahmen zahlreicher Verbände genannt worden ist, nicht ausgeräumt werden können, sondern die Praxis wird dazu sicherlich noch einiges zu sagen haben. Insbesondere aber bleibt es dabei, dass die Evaluation in fachlicher Hinsicht fehlt. Wir werden sie nicht hinbekommen.
Opferschutz – das kann man gar nicht oft genug betonen – bedarf selbstverständlich der Stärkung. Auch der Landtag Nordrhein-Westfalen wird dazu sicherlich einen Beitrag leisten können, allerdings nach unserer Auffassung – das befürchte ich leider – nicht in dem von Ihnen gewählten Rahmen der Behandlung Ihres Antrages im Ausschuss.
Derzeit sind – das muss ich Ihnen ganz ehrlich sagen – die Kritik zum Beispiel auch des Deutschen Anwaltsvereins, aber auch die des Deutschen Richterbundes besonders hervorzuheben. Dieser
schließe ich mich nicht vollinhaltlich an, möchte sie aber dennoch gerne zum Gegenstand meiner Ausführungen erheben.
Die Kritiken sind vielfältig. Wir können sie hier im Plenum innerhalb der Kürze der Redezeit bedauerlicherweise überhaupt nicht anbringen; denn dieses Thema des Opferschutzes auch in Strafverfahren bedarf sicherlich einer sehr umfangreichen Erörterung in jedweder – sowohl in medizinischer, psychologischer und rechtlicher, aber auch in gesellschaftlicher – Hinsicht.
Ich bin gerne bereit, diesen Versuch ansatzweise im Rechtsausschuss zu begleiten und dabei auch konstruktiv mitzugehen. Von daher werden wir selbstverständlich einer Überweisung dieses Antrages in den Ausschuss zustimmen. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich danke Ihnen von der CDU noch einmal ausdrücklich für diesen Antrag und die Debatte, weil dies – das gilt insbesondere für die Debatte – noch einmal deutlich macht, wo Gemeinsamkeiten, aber auch deutliche Unterschiede zwischen Ihnen und uns bestehen.
terschiede. Uns sind die Rechte von Kindern so viel wert, dass wir sie auch in unserer Verfassung verankern lassen wollen.
Ich bin aber sehr froh, dass wir gemeinsam der Auffassung sind, dass psychosoziale Prozessbegleitung ein sehr wichtiger Baustein sein kann, wenn es darum geht, gerade besonders belasteten Zeuginnen und Zeugen zur Seite zu stehen. Es hilft nicht nur den Zeuginnen und Zeugen, sondern es ist auch ein wichtiger Beitrag zur Wahrheitsfindung. Das ist nämlich die zentrale Aufgabe der Justiz im Strafprozess.
Wir wollen auch mit der psychosozialen Prozessbegleitung das vermeiden, was man auch gerne einmal als „sekundäre Viktimisierung“ bezeichnet, also das erneute Durchlaufen der Opferrolle einer Person im Zeugenstand. Das ist manchmal mit sehr viel Ängsten verbunden und sorgt dafür, dass der eine oder andere sich gar nicht erst an die Justizbehörden oder die Polizei wendet. Dagegen muss man etwas tun. Das wollen wir so nicht stehenlassen.
Selbstverständlich tun wir das schon heute. Diese Landesregierung hat als erste Landesregierung in Nordrhein-Westfalen einen Opferschutzbericht vorgelegt. Es gibt den polizeilichen Opferschutz. Auch gibt es Beratungsstellen und Angebote zur Zeugenbetreuung in den Landgerichten. Obwohl wir aber in den letzten Jahren schon viel erreicht haben, gilt es natürlich immer noch, nach vorne zu schauen und zu sehen, was man noch verbessern kann. Deswegen wollen wir in Nordrhein-Westfalen die psychosoziale Prozessbegleitung gemeinsam flächendeckend ausbauen.
Das ist – Herr Kollege Schulz hat es gerade schon angesprochen – längst nicht überall eine Selbstverständlichkeit. Es gibt in diesem Zusammenhang auch durchaus kritische Stimmen, die sagen: Das führt zu einem unguten Einfluss der Prozessbetreuung auf die Wahrheitsfindung. Das Stichwort lautet „unlautere Zeugenbeeinflussung“.
Ich teile diese Bedenken nicht. Zeuginnen und Zeugen erfüllen eine sehr wichtige Bürgerpflicht, und eine professionelle Prozessbegleitung kann ihnen die nötige Stütze und Orientierung in dieser wichtigen Phase geben. Das schulden wir im Übrigen auch Opfern von Straftaten.
Meine Damen und Herren, eine psychosoziale Prozessbegleiterin – sie betreut sexuell missbrauchte Mädchen und Frauen in Prozessen – hat den Umfang ihrer Tätigkeit auf einer Fachtagung im März dieses Jahres, wie ich finde, sehr anschaulich beschrieben: Sie sei für die Opfer in einer Funktion Bodyguard, Dolmetscherin und Taschentuchhalte
rin. Ich glaube, es liegt auf der Hand, dass man diese vielschichtige Aufgabe – die eines seelischen Bodyguards – nur erfahrenen Fachkräften mit einer qualifizierten Ausbildung anvertrauen kann.