Protokoll der Sitzung vom 14.06.2018

Als nächster Redner spricht für die CDU-Fraktion Herr Dr. Geerlings.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Erst einmal das Wichtigste: Die WM ist eröffnet; der Ball ist im Spiel.

Herr Röckemann, Sie haben eben gesagt, es sei schade, dass keine Schulklassen hier seien. Es sind aber Zuschauerinnen und Zuschauer da. Ich begrüße Rettungskräfte aus dem Rhein-Kreis Neuss, die heute zuhören.

(Beifall von der CDU – Vereinzelt Beifall von der SPD, der FDP und den GRÜNEN)

Ich freue mich darüber, dass sie die Geduld haben, uns zuzuhören. Denn etwas Geduld braucht man

schon bei Ihrem Antrag, der weit weg ist von jeglicher Sachkenntnis.

Wer sich ein wenig mit der Geschichte unseres Landes und des Verfassungsgerichtshofes auseinandersetzt, der weiß, dass Ihr Antrag nicht der erste Versuch ist, am bewährten Verfahren zu rütteln. Im Jahr 1994 war es die Fraktion der Grünen, damals noch recht neu im Landtag, die ein einstweiliges Anordnungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angestrengt hat, um die Richterwahl bzw. die Ernennung der Gewählten zu verhindern.

(Zuruf von Christian Loose [AfD])

Damals wie heute beklagten die Antragsteller, dass die Kandidaten in einem intransparenten und informellen Vorverfahren ausgehandelt würden. An der fachlichen Qualifikation des damals zur Wahl stehenden Verfassungsrichters Professor Klaus Stern – einem der großen Staatsrechtler unserer Zeit; und das sage ich nicht nur, weil Professor Stern mein akademischer Vater ist – dürfte es jedenfalls keine Zweifel gegeben haben.

Ist das Verfahren zur Wahl der Verfassungsrichter wirklich intransparent und informell? Mitnichten! Dass sich Abgeordnete und Fraktionen auf einen von einer Mehrheit getragenen Wahlvorschlag verständigen, ist das praktisch gelebte parlamentarische Initiativrecht. Nahezu jeden Tag sprechen wir Abgeordneten miteinander, in den Fraktionen, aber auch fraktionsübergreifend, um Ideen und Vorschläge auszutauschen und Mehrheiten dafür zu finden. Das ist unsere Aufgabe als Parlamentarier. So funktioniert Demokratie.

So entgegnete damals der Verfassungsgerichtshof dem Anliegen der Grünen – ich zitiere aus dem Urteil –:

„Denn die von ihnen geltend gemachten Rechte auf Einbeziehung in die dem gemeinsamen Wahlvorschlag vorangegangenen Erörterungen, auf Erteilung weiterer Informationen über die vorgeschlagenen Kandidaten und auf eine Aussprache im Landtag oder in einem seiner Gremien haben keine verfassungsrechtliche Grundlage.“

Ich zitiere weiter:

„Das Zustandekommen des gemeinsamen Wahlvorschlags begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Möglichkeit, einen Vorschlag zur Wahl zu stellen, auf den die Antragssteller als Teil einer Minderheit keinen Einfluss nehmen konnten, ist eine mit dem Grundsatz der parlamentarischen Demokratie im Einklang stehende Konsequenz der Richterberufung durch das Parlament.“

Dass Sie, meine Damen und Herren von der AfDFraktion, das parlamentarische Initiativrecht kritisieren und aushebeln wollen, offenbart, dass die AfD

nach einem Jahr noch immer nicht im Parlament angekommen ist.

Das Verfahren zur Richterwahl, so wie es in der Verfassung und im Verfassungsgerichtshofgesetz normiert ist und durchgeführt wird, ist gut und bewährt. Wir leben einem demokratischen Staat, in dem alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. So steht es in Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz geschrieben. Dieses Demokratieprinzip verpflichtet dazu, dass alle staatliche Gewalt, also auch Regierung und Gerichtsbarkeit, zumindest vom Volke abgeleitet ist, dass sich des Volkes Wille also in der Legitimationskette bis zum Ausübenden dieser Gewalt durchzieht.

Dieser Anforderung genügen wir dadurch, dass die Richter des Verfassungsgerichtshofes – wie gestern – vom Parlament, also von der Volksvertretung, gewählt werden. So ist es auch in Art. 76 unserer Landesverfassung verankert.

Das dortige Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit stellt zudem sicher, dass die Richter politisch neutral sind und dass nicht etwa eine knappe Mehrheit ihre einseitigen Vorstellungen durchsetzen kann. Kein Richter kann nach dem Gutdünken einer einfachen Mehrheit gewählt werden.

Die jetzt lediglich einmalige Wahl ohne Möglichkeit der Wiederwahl steht für die Unabhängigkeit der Richter. Niemand wird in seinem Urteil dadurch beeinflusst, dass er auf politische Sympathien oder politische Mehrheitsverhältnisse Rücksicht nehmen muss. Die Vorschriften zur Zusammensetzung sichern auch die fachliche Vielfalt, indem etwa drei der sieben Verfassungsrichter Berufsrichter sein müssen.

Ich fasse zusammen: Durch das Verfahren der Verfassungsrichterwahl sind Neutralität, Unabhängigkeit und Qualifikation sichergestellt. Es ist bewährt und bedarf keiner Änderung.

In der Sache lehnen wir den Antrag der AfD-Fraktion ab. Der Überweisung in den Rechtsausschuss stimmen wir natürlich zu. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall von der CDU – Vereinzelt Beifall von der FDP)

Vielen Dank, Herr Dr. Geerlings.

Herr Dr. Geerlings, der guten Ordnung halber möchte ich darauf hinweisen, dass wir vom Redepult aus keine Zuschauer begrüßen, auch wenn es womöglich Zuschauerinnen und Zuschauer sind, die Sie kennen. Das ist ein Usus, den wir seit vielen Jahren einhalten. Ich bitte Sie, dass so zur Kenntnis zu nehmen.

Das gilt für alle anderen übrigens auch. Wir sprechen hier nicht mit dem Publikum, sondern wir sprechen

unter uns. Der Fachbegriff dafür lautet – wir sprechen ja gerade über ein rechtspolitisches Thema – Kollegialorgan. Wer das einmal nachgucken will, kann sich dann ein Bild davon machen, wie dieser Landtag aufgestellt ist und was er leistet. Alle einverstanden? – Wenn der Innenminister nickt, ist ja alles in Ordnung.

(Allgemeine Heiterkeit)

Als nächste Rednerin spricht Frau Bongers von der SPD-Fraktion. Bitte schön.

Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Seit dem 1. Juli 2017 gibt es ein verändertes Verfahren zur Bestellung von Verfassungsrichtern. Dabei gilt: Alle Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen werden vom Landtag mit einer Zweidrittelmehrheit für eine Dauer von zehn Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Die Kandidaten müssen die Befähigung zum Richteramt haben, wobei mindestens drei Mitglieder Berufsrichter sein müssen.

Es ist eine wirklich große Veränderung, dass als Ergebnis der Arbeit der Verfassungskommission keine Unterscheidung mehr zwischen den sogenannten geborenen Mitgliedern und den Wahlmitgliedern gemacht wird.

Anders als die Fraktion der AfD finden wir, dass das jetzige Verfahren bereits fair und transparent ist und eine klare Legitimationskette einhält.

Die implizite Behauptung, es handele sich um „Hinterzimmer-Mauschelei“, ist schlichtweg falsch.

(Beifall von der SPD)

Die gestern vom Landtag gewählten Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind herausragend qualifizierte Juristinnen und Juristen.

(Helmut Seifen [AfD]: Das bestreitet niemand!)

Dies infrage zu stellen, wie es die AfD-Fraktion in diesem Antrag unterschwellig macht, ist unangebracht und unangemessen.

(Beifall von der SPD – Zurufe von der AfD)

Sehr geehrter Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen, transparent ist das Verfahren insofern, als dass der Gesetzestext, der Artikel der Verfassung, ja genau vorsieht, wie die Bestellung zu laufen hat. Von Willkür kann keine Rede sein.

Fair ist das Verfahren aus unserer Sicht auch aus folgenden Gründen:

Erstens. Die Wahl findet durch demokratisch legitimierte Volksvertreter statt – und das nicht nur mit einfacher Mehrheit, sondern mit einer Zweidrittelmehr

heit. In der jetzigen Konstellation des Landtages bedeutet eine Zweidrittelmehrheit, dass die Kandidatin oder der Kandidat eine breite Zustimmung über Fraktions- und Koalitionsgrenzen hinweg braucht, um gewählt zu werden.

Zweitens. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. Das bedeutet, dass periodisch neue Köpfe mit einem frischen Blick auf die Materie die Aufgaben als Verfassungsrichter oder Verfassungsrichterin wahrnehmen.

Drittens. Der mögliche Bewerberpool ist durch das Anforderungsprofil an die Bewerber nicht so riesig, wie es die AfD-Fraktion gerne darstellen möchte. Alle potenziellen Bewerber müssen nicht nur die Befähigung zum Richteramt haben; seit der Änderung der Verfassung müssen mindestens drei der Gewählten auch Berufsrichter sein. In der Regel haben diese Kandidatinnen und Kandidaten bereits Erfahrung in Richtertätigkeiten und in der Leitung von Gerichten.

Verehrte Kolleginnen und Kollegen, ich habe Ihnen verdeutlicht, warum wir als SPD-Fraktion finden, dass das jetzige Verfahren für die Berufung von Verfassungsrichtern transparent, fair und durch wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger legitimiert ist.

Aus diesem Grund lehnt meine Fraktion den vorliegenden AfD-Antrag ab. Wir werden der Überweisung trotzdem zustimmen und freuen uns auf eine gute Diskussion. – Vielen Dank.

(Beifall von der SPD – Vereinzelt Beifall von der CDU)

Vielen Dank, Frau Bongers. – Für die FDP-Fraktion erhält nun Herr Kollege Mangen das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Der Antrag der AfD zur Bewerbung als Verfassungsrichter ist verfassungsrechtlich bedenklich, schlecht recherchiert und schlicht überflüssig.

Er ist verfassungsrechtlich bedenklich, weil er das fragwürdige Rechtsstaatsverständnis der AfD-Fraktion zeigt. Gemäß Art. 76 Abs. 2 der Landesverfassung werden die Mitglieder und die Stellvertreter vom Landtag ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Ich möchte dies noch einmal betonen. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden von Verfassungs wegen vom Landtag – und nicht von der Landesregierung – gewählt. Es obliegt deswegen allein dem Landtag, das Verfahren zur Auswahl geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt eines Verfassungsrichters oder einer Verfassungsrichterin zu regeln.