Ich habe mehrfach Bezug auf Ihren Antrag genommen, und ich glaube auch, dass ich intellektuell in der Lage bin, ihn zu verstehen.
(Regina Kopp-Herr [SPD]: Glaube ich auch! – Beifall von der SPD, den GRÜNEN, Henning Höne [FDP] und Heike Wermer [CDU])
Ich finde es, ehrlich gesagt, ziemlich befremdlich, dass Sie mir vorhalten, ich würde Sie beschimpfen.
Das habe ich, denke ich, in keiner Art und Weise getan. Ich habe Ihnen lediglich vorgehalten, dass Sie hier Fake News verbreiten. Ich habe auch ein Beispiel genannt, das wollten Sie ja gerne hören. Und ich habe gleichzeitig Ihren Populismus entlarvt.
Ich denke, dass es der Fraktion ganz gut zu Gesicht stehen würde – gerade wenn Sie sich zu solchen Themen äußern und solche Forderungen aufstellen –, dass Sie dann auch Bezug auf WENDE WEST! nehmen und sich ein Stück weit von den dort getätigten Äußerungen distanzieren. Denn das hat nichts mit Offenheit gegenüber Religionen zu tun, sondern mit Diskreditierung.
Gleichzeitig habe ich gesagt, dass es da eine Fragestellung gibt und wir uns des Themas annehmen. Ich sage ja gar nicht, dass wir uns dem Thema verschließen. Aber dafür muss man die Community mitnehmen. Und so, wie Sie es vorhaben, werden Sie auf keinen Fall die Community mitnehmen. Sie wollen sie nämlich in ein falsches Licht rücken.
Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! 16 und 9 – so lange muss man suchen, bis sich der Kern Ihres Antrags entlarvt. Immerhin erst in Zeile 16 und dann im neunten Wort kommt der Begriff „Islamisierung“. Aber er kommt verlässlich.
Wir haben es in allen Einlassungen gehört: Das gehört in den Dunstkreis der sonst verwendeten Begriffe von Überfremdung und Umvolkung, der Xenophobie, die Sie sonst so beschäftigt.
Dass ausgerechnet Sie sich zu Fürsprechern von jungen Muslima in Nordrhein-Westfalen machen, ist wirklich ein Treppenwitz. Das ist so was von unglaubwürdig!
Sie zeichnen hier wieder ein typisches AfD-Gemälde und garnieren es interessanterweise unter anderem mit dem Hinweis auf autoritäre Militärstrukturen, die eben auch für den Kemalismus stehen, welcher eine Verantwortung für das Erstarken Erdogans hat – ein wiederum von autoritären und autokratischen Machtstrukturen geprägtes System.
Es ist klar, dass Sie bei Ihren Betrachtungen erst einmal im Ausland bleiben. Mit dem Grundgesetz und der Grundlage unserer Verfassung – den dort gefassten Freiheitsrechten, sowohl der Religionsfreiheit wie auch der Meinungs- und Pressefreiheit – haben Sie es ja nicht so. Ich verweise auf meinen gestrigen Beitrag und das Höcke-Interview.
Wenn Sie sich mit der Frage religiöser Symbole beschäftigen, dann geht es – verfassungswidrig – immer nur um den Islam. Sie verdecken, dass es grundsätzlich religionsfeindliche Initiativen sind, die Sie in Ihrer Partei tragen. Denn der Diskurs kann, wenn wir ihn führen wollen, nur um religiöse Symbole insgesamt gehen – also auch um das Kreuz, um Ordenstrachten und um die Kippa in der Schule.
Sie negieren nicht nur das Grundrecht der Religionsfreiheit, sondern auch das religiöse Erziehungsrecht der Eltern.
Damit Sie gar nicht erst versuchen, mich misszuverstehen: Das Bildungsrecht aller Kinder, die Erziehung zur Mündigkeit, die Befähigung zur religiösen Selbstbestimmung, Emanzipation, Gleichberechtigung und die Befähigung zur demokratischen Teilhabe, Grundrechtsklarheit – das alles darf nicht relativiert werden; das steht auch gar nicht zur Disposition.
Ich will gerne noch einmal verfassungsrechtliche Nachhilfe geben; auch bei einem Menschen, der früher einmal Schulleiter eines Gymnasiums war, ist das offensichtlich notwendig.
Folgendes gehört nämlich auch zur Grundrechtsklarheit. Es lohnt sich, das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zu lesen. Ich zitiere daraus:
„Gemäß Art. 4 Abs. 1 GG sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich. Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistet die ungestörte Religionsausübung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erhalten beide Absätze des Art. 4 GG ein einheitliches umfassend zu verstehendes Grundrecht. Dieses erstreckt sich nicht nur auf die innere Glaubensfreiheit, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten. (…) Gleichfalls wird das Tragen bestimmter, den Grundsätzen einer Religionsgemeinschaft entsprechender Kleidung von Art. 4 GG geschützt.“
„Dem Staat ist es dabei aber verwehrt, die Glaubensüberzeugungen der Bürger zu bewerten oder als ‚richtig‘ oder ‚falsch‘ zu beurteilen.“
„Das gilt insbesondere dann, wenn dazu unterschiedliche Ansichten innerhalb der Religionsgemeinschaft vertreten werden.“
„Verfassungsimmanente Grenzen der Religionsfreiheit sind daher nur die Grundrechte Dritter und andere Rechtsgüter mit Verfassungsrang“.