Protokoll der Sitzung vom 14.11.2019

Dass nun mit Michael Schemke ein ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der Organisierten Kriminalität zum Inspekteur der Landespolizei gemacht wird, steht sinnbildlich dafür, welche Bedeutung die Landesregierung diesem Themenfeld beimisst.

Erste Erfolge der Arbeit sind in den Daten des Landeskriminalamtes abzulesen, die einen Rückgang entsprechender Straftaten in den Brennpunkten des Ruhrgebiets ab 2017 ausweisen.

Vor diesem Hintergrund ist nun die Frage zu betrachten, ob es einer zusätzlichen Ausweitung der Kompetenzen des Verfassungsschutzes für den Bereich der Organisierten Kriminalität bedarf.

Angestoßen hat diese Diskussion – Sie haben es selbst gesagt – die Deutsche Polizeigewerkschaft.

Die AfD-Fraktion versucht nun, mit einem schnell formulierten Gesetzentwurf politisch Kapital daraus zu schlagen. Dabei war bloßes Abschreiben noch nie eine besondere Leistung.

(Zurufe von der AfD)

Und gerade hier ist besondere Sorgfalt gefragt. Immerhin geht es um einen höchst sensiblen Rechtsbereich. Denn bei der Tätigkeit des Verfassungsschutzes handelt es sich regelmäßig um grundrechtsrelevante Eingriffe, die einer ausreichend differenzierten Betrachtung und Rechtsgüterabwägung bedürfen.

Sie haben selbst auf den geschichtlichen Hintergrund hingewiesen, Herr Wagner. Aber ich widerspreche Ihnen: Nachhilfe brauchen wir als CDU an dieser Stelle nicht. Selbst der Kollege Golland, den Sie richtig zitiert haben … Es ist immer gut, sich an profilierten CDU-Rechts- und -Innenexperten zu orientieren.

(Beifall von der CDU)

Allerdings hätten Sie ihn dann auch richtig zu Ende zitieren müssen. Denn auch er macht keinen politischen Schnellschuss. Sie haben darauf hingewiesen, dass die CDU-Fraktion mal einen Antrag dazu gestellt hat, aber keinen Gesetzentwurf eingebracht hat. Auch der Kollege Golland sagt, dass dies gründlich zu prüfen ist.

Wenn man so etwas macht, dann muss man es richtig machen und die Rahmenbedingungen beachten – hier vor allem das Trennungsgebot zwischen der Polizei und den Nachrichtendiensten als wichtiges Element, das Ausfluss unserer gewachsenen Rechtstradition ist. Es stützt sich im Kern auf das Rechtsstaatsprinzip, das Bundesstaatsprinzip und den allgemeinen Schutz der Grundrechte. Das hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach ausgeführt.

Das Trennungsgebot verlangt eine organisatorische und funktionelle Trennung von Verfassungsschutz einerseits und Polizei und Staatsschutz andererseits. Daraus folgt das Verbot der Ausübung polizeilicher Befugnisse oder Weisungsrechte durch den nachrichtendienstlichen Verfassungsschutz. Gleichzeitig dürfen der Polizei nachrichtendienstliche Mittel nicht zur Verfügung stehen.

In der Begründung zu Ihrem vorgelegten Entwurf wird zwar oberflächlich, nämlich in einem Satz, behauptet, das Trennungsgebot werde gewahrt, weil der Verfassungsschutz keine polizeilichen Exekutivbefugnisse erhalte. Hier bedarf es aber einer deutlich genaueren Betrachtung und Erläuterung, wie dem verfassungsrechtlichen Gebot dauerhaft Rechnung getragen werden kann. An dieser Stelle weist der Gesetzentwurf handwerkliche Defizite auf.

Des Weiteren stellt sich die Frage, ob eine Erweiterung der Befugnisse des Verfassungsschutzes zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt den notwendigen Mehrwert an Sicherheit schafft. Durch die konsequente personelle und sächliche Stärkung der Polizei durch die NRW-Koalition sowie das neue, auf breiter Basis verabschiedete Polizeigesetz ist die Polizei in die Lage versetzt worden, konsequent gegen Strukturen Organisierter Kriminalität vorzugehen.

Die Bekämpfung von Organisierter Kriminalität ist zunächst originäre Aufgabe der Polizei, die dafür in Nordrhein-Westfalen einen Bekämpfungsschwerpunkt gesetzt hat. Es darf im Ergebnis nicht zu einer Doppelzuständigkeit kommen, die die Schlagkraft der Behörden beeinträchtigen kann.

Unabhängig davon ist die Zuständigkeit des Verfassungsschutzes bereits heute schon gegeben, wenn Berührungspunkte oder Überschneidungen mit extremistischen Bestrebungen vorliegen. In diesem Fall erfüllt der Verfassungsschutz seine originären Aufgaben unter Verwendung nachrichtendienstlicher Mittel. Auch ohne Verstoß gegen das Trennungsgebot ist die Übermittlung von Erkenntnissen zum Zwecke

der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung möglich und auch gelebte Praxis. Polizei und Staatsanwaltschaft, die wiederum anders als der Verfassungsschutz an das Legalitätsprinzip gebunden sind, müssen dann tätig werden. Eine offene Lücke kann ich daher zurzeit nicht erkennen.

Weiterhin gebe ich zu bedenken, dass gegen die im Jahr 2018 in Hessen in Kraft getretene Novelle des Verfassungsschutzgesetzes bereits Verfassungsbeschwerde erhoben worden ist. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt in diesem sensiblen Bereich abzuwarten.

In Sachsen wurde die uneingeschränkte Beobachtung der Organisierten Kriminalität durch den Verfassungsschutz nach 2006 auf Überschneidungen mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen reduziert.

Die gesetzessystematische Betrachtung unseres Verfassungsschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen zeigt zudem, dass sich die Zuständigkeiten des Verfassungsschutzes an den zu schützenden Rechtsgütern orientieren. Geschützte Rechtsgüter sind nach § 3 unter anderem die freiheitlich-demokratische Grundordnung, der Bestand und die Sicherheit von Bund und Ländern, die Amtsführung und die Integrität der Verfassungsorgane, auswärtige Belange der Bundesrepublik und die Völkerverständigung.

Der vorgelegte Gesetzentwurf will diese Systematik nun durchbrechen und stellt nicht auf ein konkretes Rechtsgut ab, sondern auf einen Täterkreis. Rein gesetzessystematisch ist dies eine unsaubere Lösung in der Formulierung, die neue Fragen der Abgrenzung aufwirft.

Der Versuch, durch eine nachgeschobene Definition der Organisierten Kriminalität Rechtssicherheit herzustellen, offenbart weitere handwerkliche Schwächen. Der von Ihnen vorgeschlagene neue Abs. 7 zu § 3 ist systematisch fehlplatziert. Eine Ergänzung des Abs. 5 um einen Buchstaben d wäre der deutlich bessere Weg. Das ist vielleicht nur eine Kleinigkeit, aber es zeigt:

Der Gesetzentwurf ist nicht mehr als ein politischer Schnellschuss. Das wird dem sensiblen Thema des Verfassungsschutzes und der damit verbundenen angesprochenen Grundrechtsproblematik nicht gerecht und kann schon deshalb bei uns keine Zustimmung finden.

Den Beratungen im Ausschuss sehen wir mit Interesse entgegen. – Herzlichen Dank.

(Beifall von der CDU)

Vielen Dank, Herr Kollege Frieling. – Sie haben wahrscheinlich gesehen, dass der Abgeordnete Wagner eine Kurzintervention angemeldet hat. Es steht Ihnen frei, diese

am Rednerpult oder an Ihrem Sitzplatz entgegenzunehmen und darauf zu erwidern.

Jetzt hat der Abgeordnete Herr Wagner das Wort für 90 Sekunden Kurzintervention.

Lieber Kollege Frieling, zwei Dinge: Zum einen weisen Sie immer wieder darauf hin, der Gesetzentwurf sei handwerklich schlecht gemacht. Wir haben nichts anderes getan, als hier die bayerische Lösung einzubringen, die auch in Hessen Anwendung findet, die seit Jahren besteht und verfassungsrechtlich niemals infrage gestellt worden ist.

(Zuruf von Dr. Günther Bergmann [CDU])

Damit stelle ich fest, dass Sie gerade festgestellt haben, dass die entsprechenden Gesetze in Bayern und Hessen handwerklich schlecht gemacht sind. Das irritiert mich ein wenig.

(Berivan Aymaz [GRÜNE]: Das stimmt doch gar nicht! Da steht doch was anderes!)

Des Weiteren kaprizieren Sie sich auf das Trennungsgebot bzw. auf das Rechts- und Organisationsprinzip, das unter dem Begriff „Trennungsgebot“ firmiert. Dieses hat vier Bausteine: die Befugnistrennung, die organisatorische und personelle Trennung, die funktionelle Trennung und die Rechtsfolgen für die informationelle Zusammenarbeit. Das sind die vier Bausteine des Trennungsgebots.

Diese vier Bausteine sind in dem Gesetzentwurf entsprechend den Vorlagen aus Bayern und Hessen berücksichtigt, und Sie sagen hier, das Trennungsgebot sei unzureichend verwirklicht. Dann wäre es das in Bayern und Hessen auch und verfassungsrechtlich schon längst infrage gestellt worden. Das ist aber nicht so. Dementsprechend kann es auch bei uns nicht so sein.

(Beifall von der AfD)

Herr Abgeordneter Frieling, Sie haben für bis zu 90 Sekunden das Wort zur Erwiderung.

Herr Kollege Wagner, Sie springen an der Stelle etwas zu kurz. Wenn man abschreibt, ist das keine besondere Leistung.

(Zuruf von Markus Wagner [AfD])

Im reinen Abschreiben findet sich auch noch nicht die Lösung. Sie müssen auch die Ursprungsgesetze und deren Systematik betrachten, wenn Sie rechtssicher und sauber arbeiten wollen. Das sollten Sie tun.

(Beifall von der CDU)

Ich habe zum Trennungsgebot schon viel gesagt. Sie haben auch viel dazu gesagt.

Wir müssen auch in der Begründung sauber sein, denn – das wissen Sie – die Anforderungen der Verfassungsgerichte an die Rechtsgüterabwägung als solche sind hoch. Dass das passiert, muss man deutlich machen, wenn man solch einen Gesetzentwurf formuliert, statt einfach nur im Ergebnis festzustellen, wie Sie es getan haben, dass das so sei. Deswegen meine ich tatsächlich, dass das unsauber gemacht ist.

Ihr Gesetzentwurf ist und bleibt schlecht abgeschrieben, weil er nicht zu der ursprünglichen Aufgabenstellung passt. Dementsprechend handelt es sich letztendlich um einen handwerklich schlechten Gesetzentwurf und somit um einen politischen Schnellschuss.

(Beifall von der CDU – Zuruf von Markus Wag- ner [AfD])

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Frieling. – Als nächster Redner hat nun für die Fraktion der SPD Herr Abgeordneter Ganzke das Wort. Bitte sehr.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte eines vorwegsagen: Die SPD-Fraktion wird der Überweisung des vorliegenden Gesetzentwurfes zur Beratung im Innenausschuss zustimmen.

Das ist einerseits parlamentarischer Brauch. Andererseits bietet sich uns, aber sicher auch allen anderen Kolleginnen und Kollegen im Innenausschuss die Möglichkeit, im betreffenden Fachausschuss intensiver darüber zu diskutieren, warum dieser Gesetzentwurf jedenfalls unseres Erachtens die Probleme im Bereiche der Organisierten Kriminalität, die Sie ansprechen, nicht löst. Deshalb freuen wir uns auf die Diskussion im Fachausschuss.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wollen Sie das Gesetz über den Verfassungsschutz ändern. Es soll geändert werden, so die Verfasser – ich zitiere aus Ihrem Antragstext –, damit der Verfassungsschutz „mit Staatsanwaltschaften, Polizei-, Ordnungs-, Justiz-, Finanz- und Kommunalbehörden in ein komplementäres und synergetisches Arbeitsverhältnis treten“ kann. Das stammt direkt aus Ihrem Antragstext.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bin seit sieben Jahren Mitglied des Innenausschusses und muss Ihnen sagen: Das findet heute schon statt. Das ist nichts Neues. Der Verfassungsschutz ist keine Abteilung, die nur für sich und in ihrem Saft arbeitet. Der Verfassungsschutz arbeitet nicht allein für sich, sondern er arbeitet gemeinsam mit anderen Behörden – das ist ein wichtiger Aspekt – für das Weiterbestehen unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Nordrhein-Westfalen.

(Beifall von der SPD und der FDP)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, unserer Ansicht nach bedeutet Zusammenarbeit gerade nicht Aufgabenvermischung. Das ist jedoch zu befürchten, wenn der vorgelegte Gesetzentwurf Gesetz werden würde. Wir glauben, dass mit dem vorgelegten Gesetzentwurf Zuständigkeiten verschoben, erweitert und neu geordnet werden, was in Nordrhein-Westfalen aber nicht notwendig ist.