Meine Damen und Herren, wir haben Ihre Ausführungen geprüft, wir haben den Gesetzentwurf geprüft. Wir wollen, dass das Einstimmigkeitsprinzip, das angesprochen wurde, abgeschafft wird. Wir unterstützen dies, zumal auch der Gemeinde- und Städtebund, vor allem auch der Landkreistag, dies befürwortet haben. Wir sind auch bereit, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Verteilungsgerechtigkeit der anfallenden Kosten verändert werden soll und dass die vorgeschlagene Lösung dazu beiträgt, eine bessere Verteilungsgerechtigkeit zu erreichen.
Ferner ist gerade für unsere Gemeinden, für die Verbandsgemeinden und für die Landkreise entscheidend, dass die Tatbestände im Falle der Kostenerstattung reduziert werden sollen, dass die Verwaltung vereinfacht werden soll. Daher ist in
diesem Bereich unsere Zustimmung zu erhalten. Wir werden diesen Gesetzentwurf in den weiteren Beratungen positiv begleiten.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Nachdem das bisher so zügig ging, will ich es auch nicht sehr viel länger aus
Ich will das noch um einige Aspekte persönlicher Erfahrung ergänzen. Ich lebe an der Nahtstelle einer kleinen Stadt und einer Verbandsgemeinde. Ich habe in den vergangenen Jahren sehr häufig miterlebt, das sogar Druck auf Familien, auf Menschen ausgeübt wurde, die Sozialhilfeempfänger waren, um sie aus der Finanzierung des kleinen Ortes, des Dorfes herauszubekommen.
Man hat sich abgeschottet. Das könnte sich durch dieses Änderungsgesetz erheblich ändern, sodass bei der Flucht in die Anonymität einer Stadt, auch wenn sie klein ist, eben nicht mehr das Problem auftaucht, dass die Stadt dann auch alle Kosten tragen muss, sondern dass - dies war der zweite Punkt - die Umzugsregelung eintritt, das heißt, dass der Landkreis als derjenige, der die Kostenerstattung durchfüh
Des Weiteren ist es sogar direkt zur Verhinderung der Schaffung von Wohnraum gekommen, indem in kleinen Dörfern die Angst bestand, wenn jemand ein Mietshaus baut, haben wir demnächst Sozialhilfeempfänger darin wohnen.
Wir als SPD-Fraktion unterstützen dieses Änderungsgesetz ausdrücklich und erhoffen uns davon mehr Gerechtigkeit bei der Zusammenarbeit in den Gemeinden und damit auch eine leichtere politische Tätigkeit für alle Beteiligten, also auch für alle Fraktionen in den Landkreisen.
Ich möchte noch einen Punkt erwähnen, der möglicherweise einige Irritationen hervorruft, nämlich den Wegfall der Regelungen bezOglieh der Verpflichtung, den Sozialhilfeausschuss zu bilden. Das Bundessozialhilfegesetz besagt, dass vor dem
Erlass von Verwaltungsvorschriften Trager sozialer Belange bzw. Experten gehört werden müssen. Das ändert sich nicht durch den Wegfall der Verpflichtung, SozialhilfeausschOsse zu bilden. Auch in diesem Punkt schließen wir uns der Meinung des Ministeriums an, dass die kommunale Selbstverwal
DieSPD-Fraktion unterstützt also uneingeschränkt die Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundessozialhil
Meine Damen und Herren! Die Aufwandserstattung durch Verbandsgemeinden zu erleichtern und es den Landkreisen in Fällen des § 107 des Bundessozialhilfegesetzes zu ermöglichen, Gemeinden bzw. Verbandsgemeinden an Aufwendungen zu beteiligen, sind die plakativen Ziele des vorliegenden Gesetzentwurfs. Ich denke, beide Ziele sind unstrittig.
Nebenher erledigen sie allerdings auch noch den Abbau bestehender Beteiligungsrechte, was nicht explizit in den Zielen zu lesen ist. Darauf möchte ich das Augenmerk lenken.
gegenkommen kann, "dass künftig auf nicht erforderliche Vorgaben für die Beteiligung sozial erfahrener Personen beim Widerspruchsverfahren verzichtet wirdu. Bei der Überprüfung von Standards in Rechtsvorschriften haben sich die kommunalen Spitzenverbände auf Anfrage für die Aufhebung des § 19 des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes ausgesprochen und damit für die Ab
Die Position der Organisationen der Sozialhilfeempfangerinnen und-empfängerund der sozial erfahrenen Personen dagegen fand keinen Eingang in die Begründung. Bisher sind die Ortlichen Träger der Sozialhilfe verpflichtet, Sozialausschasse zu bilden. Mit der Aufhebung des§ 19 werden diese Ausschasse allein Sache des örtlichen Trägers der Sozialhilfe.
Zwar wird darauf hingewiesen, dass nach § 114 des Bundessozialhilfegesetzes die örtlichen Träger der Sozialhilfe nach wie vor sozial erfahrene Personen anzuhören haben, bevor sie allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. ln welcher
Form das geschieht, liegt bei den örtlichen Tragern. Einige sind in diesem Bereich sicherlich sehr engagiert, anderen aber war dieser Ausschuss schon immer lästig, und jetzt könnte er ganz legal einfach abgeschafft werden.
Sozialhilfeausschasse aber sind mehr als sozial erfahrene Personen, die zu hören sind. Sie sind Fachgremien, und sie können Anwaltsfunktion haben und Lobby für diejenigen sein, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Diese Anwaltsfunktion
Auch der Landessozialbeirat wird in seinen Kompetenzen aus unserer Sicht beschnitten. Immerhin muss das fachlich zustandige Ministerium zurzeit noch mit ihm Einvernehmen herstellen, wenn es darum geht, Aufgaben, die dem Oberörtlichen
Jetzt soll dieses Einvernehmen durch eine Rechtsverordnung ersetzt werden. Als Ausgleich ist vorgesehen, dass der Landessozialbeirat künftig bei allen Rechtsverordnungen gehört wird. Das ist kein guter Ausgleich, kann doch das fachlich zustandige Ministerium die Stellungnahme des Landessozialbei
rats berücksichtigen, kann ihn hören oder auch nicht. Die Herstellung des Einvernehmens war schon eine andere Hürde.
Auch die Änderung des bisherigen § 23 verheißt für Beteiligungsrechte nichts Gutes. Bisher ist die Landesregierung verpflichtet, durch Rechtsverordnung zu regeln, in welcher Wei
se sozial erfahrene Personen beteiligt werden sollen, wenn ein Bescheid über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und HO
he erlassen werden sollte. Künftig soll es im Ermessen des fachlich zuständigen Ministeriums liegen, ob eine solche Rechtsverordnung erlassen wird, was bedeutet, ob sozial erfahrene Personen beim Widerspruchsverfahren Oberhaupt beteiligt sind.
tung sowie Kompetenzen des Landessozialbeirats eingeschrankt werden sollen, wie es in diesem Gesetzentwurf vor
gesehen wird, gibt uns einmal mehr in diesem Bereich Anlass zur Sorge. Meine Damen und Herren, Sie pflegen und entwickeln nicht wichtige Beteiligungsrechte weiter, sondern Sie bauen sie ab. Meine Damen und Herren, ob die Bürokratie auf diese Fachlichkeit dieser Leute verzichten kann, möchte ich einmal bezweifeln; denn es bleibt immer wichtig, die Ausführung gerade von Gesetzen wie dem Bundessozialhilfegesetzes, bei dem es um Einzeltalle und Lebenschancen von einzelnen Menschen geht, durch starke Gremien mit zu gestalten und sie nicht allein der Verwaltung zu überlassen.
Meine Damen und Herren, über ein Drittel der Empfängerihnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt sind Jun-. gen und Mädchen bis 18 Jahre. Auch ihre, wenn auch nicht _ sehr starke, Lobby soll mit dem vorliegenden. Gesetz noch weiter geschwächt werden. Ich finde, dass sich das kinderfreundliche Rheinland-Pfalzdas nicht leisten sollte. Vielmehr geht es gerade im Sinne dieser Kinder und Jugendlichen da
Ich gehe davon aus, dass im Ausschuss dazu noch einmal" eine Anhörung stattfinden wird, bei der auch die Betroffenen sowie auch die Fachverbände in diesem Bereich angehört werden sollten.