Auf der einen Seite haben Sie eben kritisiert, dass wir erst jetzt diesen Gesetzentwurf vorlegen. Auf der anderen Seite haben Sie die Anhörung als eine "Farce" bezeichnet. Wir haben uns selten bei einem Referentenentwurf so viel Mühe gegeben wie mit diesem Entwurf. Wir haben Dutzende- ich ha
be das in einem Zwischenruf bemerkt- von Änderungswünschen, die im Rahmen dieser Anhörung an uns herangetragen worden sind, berücksichtigt.
Dann kann man sich sicherlich im Detail darüber unterhalten, aber den Vorwurf, dass diese Anhörung eine "Farce" gewe
Ein Letztes. Wenn ich Sie so reden höre, mit dem Eifer, mit dem Sie das getan haben, dann denke ich, soll das sicherlich auch ein Beitrag dazu sein, davon abzulenken, wem wir es zu verdanken haben, dass wir uns überhaupt heute über einen neuen Gesetzentwurf zu unterhalten haben.
Dieses Spiel, Frau Abgeordnete Kohnle-Gros und verehrte Kolleginnen und Kollegen der Union, wird nicht aufgehen.
Frau Kollegin Kohnle-Gros, ich habe den Eindruck, Sie.hören gar nicht zu. Es muss doch unbe~ommen sein, eine Wertung des Gesetzentwurfs abzugeben. Damit ist überhaupt nichts präjudiziert. Die Termine der Anhörung liegen fest. Natürlich
Ich schlage Ihnen vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung "Landesgesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes" - Drucksache 13/5500- an den Innenausschuss- federfuhrend- und an den Rechtsausschuss zu überweisen. Gibt es dagegen Einwendungen?- Dann ist das so beschlossen.
Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 13/5385
habe ich den Gesetzentwurf gelesen, und ich habe auch das Herr Präsident, meine Damen und Herren! Das Landesgesetz
_ _ ~ ___ gelesen,_ was___w_ejtgrgghJ~.mi_ggw_On~~hlw_uJ_d~.. J~-~s wird _ _si- ----.-~.!!L~m:l!!Il!llil_q_~~- Laflc;!_~e~~~~~ ü_~_e_~!!~I1_V_g!:fass~,~~~-----
cher auch noch einmal zur Diskussion gestellt werden. Ich richtshof beruht auf der Änderung der Landesverfassung, die kann Ihnen sagen, wir werden in den Koalitionsfraktionen sicher auch noch einmal überlegen, ob das eine oder andere aufgenommen wird. Es ist in einem Gesetzgebungsverfahren nicht verboten, weiter zu denken.
Nur, es ist mir unbenommen- dabei bleibe ich-, festzustellen, dass diese Landesregierung in ihrem Gesetzentwurf dies getan hat und nicht mehr, als die Gerichte ihr vorschreiben. Das müssen Sie draußen den Menschen sagen und erzählen, und dass sie all das getan hat, was in ihren Möglichkeiten steht, um eine wirksame Mitbestimmung weiterhin zu erreichen.
Der Landtag hat am 17. Februar beschlossen, den Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 13/5385 - an den Rechtsausschuss zu überweisen. Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 38. Sitzung am 23. März 2000 beraten. Er hat auch den vom Präsidenten genannte!l Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beraten. Diesen haben wir abgelehnt.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Sie haben durch den Bericht der Kollegin Frau Kohnle-Gros gehört, dass wir den Gesetzentwurf im Rechtsausschuss beraten haben. Wir waren in den wesentlichen Punkten der gleichen Meinung. Wir beraten Ober dieses Gesetz, weil wir die Verfassungsbeschwerde in der Landesverfassung verankert haben. Folglich ist es notwendig, dass wir Ober Folgeregelungen im Verfassungsgerichtshofsgesetz beschließen.
Wir brauchen uns bei dieser Beratung nicht Ober die Folgeänd.erungen zu unterhalten, weil wir im Ausschuss weitgehend einer Meinung waren. Ich denke, ich sollte mich deshalb auf wenige Anmerkungen zu zwei, drei Punkten beschränken.
Ich möchte den § 44 des Gesetzes ansprechen, der die Bundesrechtsklausel enthält, nach der es bislang unzulässig war, Verfassungsbeschwerde zu erheben, soweit die öffentliche Gewalt des "Landes Bundesrecht ausübt oder anwendet. Es ist konsequent, an dieser Stelle den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober 1997 aufzunehmen· und diese Bundesrechtsklausel zu modifizieren.
richt über die Verfassungsbeschwerde in einer Vielzahl von Fällen nicht befinden konnte, weil Bundesrecht tangiert war oder angewendet worden ist. Das ist im Grunde in einer Vielzahl der Fälle fast immer der Fall. Von daher muss man feststellen, dass bei 70 Verfassungsbeschwerden in ftinf Jahren -in dem Zeitraum von 1993 bis 1998- allein 38 dieser Verfassungsbeschwerden unzulässig waren, weil Bundesrecnt tangiert war. Es ist, 'wie bereits-angemerkt, aus unserer Sicht richtig, die Modifizierung vorzunehmen, dass auch in Zukunft der Verfassungsgerichtshof des Landes die Geltendmachung der Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten der Landesverfassung in einem landesgerichtliehen Verfahren prüfen kann, dass diese Beschwerde!') nicht allein deshalb abgewiesen werden müssen, weil Bundesrecht tangiert ist.
Wir haben in diesem Gesetzentwurf das Wahlverfahren geregelt, indem der Landtag mit Zweidrittelmehrheit die Auswahl der Richter zu beschließen hat. An der Stelle möchte ich zu dem Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stellun.9 beziehen. Hier wird vorgeschlagen, dass vor der
Wahl eine öffentliche Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber durch den Landtag stattfinden soll. Ich denke njcht, dass dies sinnvoll ist. Die Mitwirkung des Landtags ist durch die Wahl sichergestellt. Die vorgeschlagenen Listen fallen nicht vom Himmel, sie sind durchdacht. Die Personen sind in den Vorschlägen ausgewählt. Eine Anhörung als öffentliches Schaulaufen halten wir nicht für sinnvoll.
Es ist in diesem Gesetzentwurf auch geregelt, dass für die Aufstellung der Wahlvorschläge - § 5 - Frauen angemessen berücksichtigt werden sollen. Auch hier schlagen die GRÜ~