weil das neue Recht sich nur auf die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung eines kommunalen Unternehmens bezieht.
Auf diese beiden eben von mir noch einmal in Erinnerung_gerufenen Aspekte hatte im Übrigen die Landesregierung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens immer wieder hingewiesen.
ritätsklausel zu Lasten der Gemeinden Anw.endung findet, sieht der Verfassungsgerichtshof das kommunale Selbstverwaltungsrecht durch eine zweckentsprechende Auslegung und Handhabung des Gesetzes gewahrt: So hat der Verf~s
sungsgerichtshof klargestellt, dass die Kommune bei der Prüfung, ob ein privater Dritter den öffentlichen Zweck ebenso gut erfüllen kann, einen Beurteilungsspielraum habe, der sich insbesondere auf die Güte der betreffenden Leistung bezie-. he. Dabei sind vor allen Dingen die Dauerhaftigkeit und die Zuverlässigkeit der Aufgabenerfüllung maßgebliche Kriterien.
Je wichtiger ~ine Leistung für den Bürger ist, desto größere Bedeutung kommt einem krisenfesten, stetigen, ungestörten Angebot zu sozial gerechtfertigten Bedingungen zu.
Auch die Befürchtung, die Subsidiaritätsklausel gefährde die kommunalen Verbundunternehmen, weil die Gemeinden rentierliehe Unternehmensteile privatisieren müssten und
da bei dem Wirtschaftlichkeits- und Gütevergleich mit dem privaten Dritten der Maßstab die von dem Verbundunternehmen zu erfüllende Gesamtaufgabe ist. Auch darauf haben wir in der damaligen Diskussion immer wieder hingewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof· kommt in der Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass das neue Recht den Kommunen einen be
Zusammengefasst kann also festgestellt werden, dass der Verfassungsgerichtshof nicht der Argumentation der Kommunen, die Subsidiaritätsklausel verletze die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung, gefolgt ist und damit eben
Da der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich festgestellt hat, dass die vorhandene Kommunalwirtschaft Bestandsschutz genießt, kann ein Rückzug der Gemeinde aus einem bestehenden Unternehmen weder von staatlicher noch von privater Seite erzwungen werden. Das Urteil ermöglicht vielmehr den bestehenden-kommunalen Unternehmen eine marktge
rechte Ergänzung ihrer Tätigkeitsfelder zur Erzielung einer wettbewerbsfähigen Gesamtleistung, so wie wir dies immer wieder betont haben und von der Opposition stets bestritten worden war.
Da nach den Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs bei dem Wirtschaftlichkeits- und Gütevergleich zwischen kommunalen Verbundunternehmen und privaten Dritten maßgeblicher Bezugspunkt das gesamte Unternehmen ist, wird die von den Kommunen und der Opposition befü.rchtete.,Rosinenpickerei" und ·ein Herausbrechen lukrativer Geschäfts
Meine Damen und Herren, ein Punkt bleibt offen. Abzuwarten bleibt, ob und welche Auswirkungen die Feststellungen des.Verfassungsgerichtshofs, der neu gefasste § 85 Abs. 1
Nr. 3 der Gemeindeordnung sei eine drittschützende Norm, haben wird. Aufgrund dieser Feststellung wird einem privten Dritten die MÖglichkeit eröffnet, vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit gegen eine Kommune mit der Begründung zu klagen, eine von ihr beabsichtigte wirtschaftliche Betätigung verstoße gegen die Subsidiai'itätsklausel. Ob private Dritte ·
von diesem durch den Verfassungsgerichtshof eingeräumten Klagerecht Gebrauch machen werden, kann nur die Zukunft zeigen.
von Ihnen immer wieder bestritten worden i~t- die berechtigten Interessen unserer Kommunen natürlich nicht aus den Augen verlieren.
Herr Präsident, meine Damen und H·erren! Ich habe mich nur deshalb zu Wort gemeldet, weil es eine interessante Philoso
phie ist, die Sie hier vertreten, Herr Schnabel. Sie sagen einerseits, es geht der F.D.P. dabei um die Großindustrie. Nein, es
Sie gerieren sich hier vermutlic_h genauso, wie Sie in Wahrheit sind. Es geht nicht, dass man sanntags der Marktwirtsch'aft das Wort redet und montags anders handelt. Das muss ich einmal in aller Klarheit sagen. Wissen Sie, das ist alles so schön. Herr Gölter kann gleich noch etwas dazu erzählen. Sie. sagen, aber ich will haben, dass Staatsbetriebe, also Regiebetriebe, beispielsweise Gärtnereibetriebe, bleiben können.
Ordnungspolitisch sind wir einen sauberen Weg gegangen. Der saubere Weg isr zwischenzeitlich in 'aller Klarheit vom Verfassungsgerichtshof legitimiert. Das ist das ganze Spiel.
HerrRiethund Frau Thomas, wenn man in der Art und Weise argumentiert, ,.Ihre Arbeitnehmer", ,.Ihr Mittelstand", dafür