Meine Damen und Herren, es geht um eine Befürchtung, wie dies in der Begründung steht – ich zitiere –: „Im Einzelfall kann es zu unangemessenen Verzögerungen bei der Realisierung von Großvorhaben kommen.“ –
Meine Damen und Herren, darum verkürzt man hier den Rechtsweg. Das ist klar. Das geht zulasten des Rechtsschutzes von vielen Einzelnen.
Meine Damen und Herren, meine Herren von der SPD, was ich hier fordere oder was wir gern hätten, ist, dass hierfür gravierende Gründe vorliegen müssen.
Das müsste einmal dargelegt werden. Kann es sein, dass das an der Überlastung der Zivilgerichte oder an einer unzureichenden Darlegung des öffentlichen Interesses durch die Behörden liegt, damit nicht nachvollziehbar ist, ob ein Bedarf für die schnelle Enteignung überhaupt vorhanden ist?
Es gibt viele Fragen, die wir hoffentlich im Rechtsausschuss besprechen können. Für uns ist es im Hinblick auf die Entscheidung wichtig, dass die Landesregierung darstellt, wie lang die Verfahrenslaufzeiten der Enteignungsverfahren sind, und begründet, ob und weshalb ein Rechtsmissbrauch in dieser Form vorgelegen hat. Im Rechtsausschuss sollten wir darüber sprechen, ob gravierende Ursachen in diesem Bereich liegen, um zu diesem Gesetzentwurf zu kommen; denn einem Abbau der Rechtsmittelinstanz auf Vorrat, falls einmal irgendwelche großen Planungsvorhaben – vielleicht der Transrapid zum Hahn – anstehen, können wir natürlich nicht zustimmen.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gewährt den Bürgern effektiven Rechtsschutz gegenüber Hoheitsakten und im Verhältnis der Bürger untereinander. In diesem Zusammenhang wird den Bürgern nicht nur ein Recht, sondern auch der Justiz eine Verpflichtung eingeräumt. Die Gerichte sind daran gehalten, die anhängigen Verfahren zügig zu erledigen. Um dies zu unterstützen, wurde in den vergangenen Jahren unter anderem die Verwaltungsgerichtsordnung geändert. Insbesondere die durch die Änderung begründete erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für eine Reihe von Großverfahren hat den Gerichten die Möglichkeit eröffnet, diese zügig erledigen zu können.
Die Eingangszuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts erfasst derzeit nur die Entscheidung über die Rechtm äßigkeit der in der Verwaltungsgerichtsordnung genannten Verfahren selbst. Damit entscheidet das Oberverwaltungsgericht in erster und einziger Tatsacheninstanz über Rechtsstreitigkeiten für Großverfahren, die unter anderem Verkehrslandeplätze, Bundeswasser- und Bundesfernstraßen, Kraftwerke und Abfallverbrennungsanlagen betreffen.
Frau Kollegin Grützmacher, entscheidend ist, dass bei den normalen Verfahren nach wie vor die Verwaltungsgerichtsbarkeit erhalten bleibt. Es geht lediglich um Großverfahren. Dabei macht es sehr viel Sinn, nach diesem Gesetz zu verfahren.
Für die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Großverfahren häufig anfallenden enteignungsrechtlichen Folgeverfahren gilt nach der derzeitigen Rechtslage jedoch der Zivilrechtsweg. Diese Rechtslage ist misslich, meine Damen und Herren. Insbesondere in Eilverfahren, in denen eine schnelle Entscheidung notwendig ist, führt diese Aufspaltung des Rechtswegs zu Verzögerungen.
Mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung soll diese Lücke geschlossen werden. Die in Großverfahren häufig auftretenden enteignungsrechtlichen Folgeentscheidungen sollen künftig nicht mehr von den Land- und Oberlandesgerichten, sondern vom Oberverwaltungsgericht in erster Tatsacheninstanz entschieden werden. Damit soll die Aufspaltung des Rechtswegs für Entscheidungen, die Großverfahren betreffen, beseitigt werden. Nebeneffekt dieser Regelung ist, dass auch die Rechtsstreitigkeiten in Enteignungsverfahren, die nicht in den Katalog der Großverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung fallen, erstinstanzlich bei den sachnäheren Verwaltungsgerichten angesiedelt werden.
Meine Damen und Herren, die bisherige Rechtslage führte bei Großverfahren zu einer unnötigen Spaltung des Rechtswegs und mithin zu unvertretbaren Verzögerungen. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet bisher bei Großverfahren im ersten Rechtszug lediglich über verwaltungsrechtliche Streitigkeiten. Vielfach sind im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Großverfahren jedoch enteignungsrechtliche Folgeentscheidungen zu treffen. Obwohl diese in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptverfahren vor dem Ober
verwaltungsgericht stehen, gilt nach den landesrechtlichen Bestimmungen für diese der Zivilrechtsweg. Mithin entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Enteignung das Landgericht oder das Oberlandesgericht; dies sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.
Durch die von der Landesregierung vorgesehene Konzentration beim Oberverwaltungsgericht kann für Großverfahren schneller Rechtsklarheit geschaffen werden. Eine Übertragung aller enteignungsrechtlichen Fragen auf das Oberverwaltungsgericht ist dabei leider aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Demnach soll das Oberverwaltungsgericht künftig nur entscheiden können, ob eine Enteignung dem Grunde nach zulässig ist.
Frau Kollegin Grützmacher, damit ist gewährleistet, dass alle für die Realisierung eines Großvorhabens erheblichen Fragen durch ein und dasselbe Gericht geklärt werden. Ich betone, dass wegen der Höhe der Entschädigung im Streitfall nach wie vor der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen steht. Diese Aufspaltung des Rechtswegs ist jedoch unschädlich. Entscheidungen über Entschädigungsstreitigkeiten sind regelmäßig nicht eilbedürftig. Zum anderen weist die Frage der Höhe der Entschädigung meistens keinen direkten Bezug zu den Streitpunkten der eigentlichen Enteignungsmaßnahme auf.
Frau Kollegin Grützmacher, Ihre Äußerungen sind schon bezeichnend. Sie behaupten, wenn die Verkürzung des Rechtswegs eintrete, bedeute dies eine Bevorzugung von Großinvestoren. Welche Auffassung haben Sie von den rheinland-pfälzischen Gerichten und von der unabhängigen Justiz in diesem Land?
Wenn Sie so etwas im Parlament äußern, ist Ihre Meinung nicht besonders gut. Die FDP-Fraktion hat von der rheinland-pfälzischen Justiz und von Ihrer Fähigkeit, objektiv und nach Recht und Gesetz zu urteilen, eine sehr gute Meinung. Deshalb haben wir auch kein Problem, diesem Gesetzentwurf zuzustimmen.
Meine Damen und Herren, mit der geplanten Neuregelung wird die Justiz entlastet und – das ist besonders wichtig – der Investitionsstandort Rheinland-Pfalz nachhaltig gestärkt. Gerade um Zukunftsinvestitionen Steine aus dem Weg zu räumen, müssen alle Möglichkeiten der Vereinfachung genutzt werden. Deshalb ist es für die rheinland-pfälzische Wirtschaft von essentieller Bedeutung, dass gerichtliche Verfahren weiter zu beschleunigen. Der Gesetzentwurf bietet die wesentliche Grundlage hierfür. Lassen Sie uns dieses Vorhaben möglichst zügig umsetzen.
Damit sind wir am Ende der ersten Beratung. Der Gesetzentwurf – Drucksache 14/243 – wird an den Rechts
ausschuss überwiesen. Gibt es weitergehende Vorschläge? – Das ist nicht der Fall. Dann ist das so beschlossen.
Meine Damen und Herren, auf der Zuschauertribüne begrüße ich Vertreterinnen und Vertreter des Landtagsseminars sowie unseren ehemaligen Kollegen, Herrn Dr. Frey. Seien Sie herzlich willkommen im Landtag!
Die Fraktionen haben sich geeinigt, Punkt 9 der Tagesordnung „Landesgesetz zur Gleichstellung von behinderten Menschen“ – Drucksache 14/249 – in der morgigen Sitzung zu beraten.
Das Mittelrheintal soll UNESCO-Weltkulturerbe werden Antrag der Fraktionen der SPD, CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 14/55 –
dazu: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur – Drucksache 14/222 –
Die Fraktionen haben sich geeinigt, dass über diesen Antrag ohne Aussprache abgestimmt wird. Wer dem Antrag der Fraktionen der SPD, CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 14/55 – zustimmen möchte, den bitte um das Handzeichen! – Der Antrag ist damit einstimmig angenommen.
Mehr Chancen für kleine und mittlere Unternehmen in der Europäischen Union Antrag der Fraktionen der SPD und FDP – Drucksache 14/40 –
Zukunftschancen mittelständischer Unternehmen in Rheinland-Pfalz Antrag der Fraktion der CDU – Drucksache 14/43 –
Die Fraktionen haben sich verständigt, über diese Anträge ebenfalls ohne Aussprache abzustimmen. Wer dem Antrag der Fraktionen der SPD und FDP – Drucksache 14/40 – zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Die Gegenprobe! – Damit ist der Antrag mit den Stimmen der SPD und der FDP gegen die Stimmen der CDU und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.
Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag der Fraktion der CDU – Drucksache 14/43 –. Wer dem Antrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Die Gegenprobe! – Der Gesetzentwurf ist mit den Stimmen der SPD, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der CDU abgelehnt.
Programm für „Seiteneinsteigerinnen“ und „Seiteneinsteiger“ in den Schuldienst Antrag der Fraktionen der SPD und FDP – Drucksache 14/41 –