Landesgesetz zur Aufhebung des Landesgesetzes über die Bindung der Rückflüsse aus Darlehen zur sozialen Wohnraumförderung Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 14/3270 – Zweite Beratung
Die Fraktionen haben vereinbart, dass das Landesgesetz zur Aufhebung des Landesgesetzes über die Bindung der Rückflüsse aus Darlehen zur sozialen Wohnraumförderung ohne Aussprache behandelt wird. Wir kommen damit zur unmittelbaren Abstimmung über den Gesetzentwurf – Drucksache 14/3270 –. Die Beschlussempfehlung des zuständigen Haushalts- und Finanzausschusses – Drucksache 14/3470 – empfiehlt Ihnen die Zustimmung. Wer diesem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Damit ist der Gesetzentwurf in zweiter Lesung einstimmig verabschiedet.
Wir kommen dann zur Schlussabstimmung. Wer diesem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Damit ist das Landesgesetz zur Aufhebung des Landesgesetzes über die Bindung der Rückflüsse aus Darlehen zur sozialen Wohnraumförderung in zweiter und dritter Lesung einstimmig verabschiedet.
...tes Landesgesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 14/3229 – Zweite Beratung
Wir können unmittelbar über diesen Gesetzentwurf abstimmen, da die Beschlussempfehlung die Annahme empfiehlt. Wer diesem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Das ist einstimmig.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Vielen herzlichen Dank. Das war einstimmig. Damit ist das Landesgesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes verabschiedet.
...tes Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 14/3380 – Zweite Beratung
Der Innenausschuss empfiehlt Ihnen die unveränderte Annahme. Wer dem Gesetzentwurf in zweiter Beratung zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Das ist einstimmig.
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung. Wer in der Schlussabstimmung für den Gesetzentwurf ist, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Auch dies ist einstimmig. Damit ist das Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften verabschiedet.
Der Ausschuss empfiehlt Ihnen die Annahme dieses Gesetzentwurfs. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Dies ist einstimmig.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Auch dies ist einstimmig. Damit ist das Landesseilbahngesetz mit den Stimmen aller im Landtag vertretenen Fraktionen verabschiedet.
Erstes Landesgesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung durch Flexibilisierung landesrechtlicher Standards (Erstes Standardflexibilisierungsgesetz) Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 14/3407 – Erste Beratung
Die Fraktionen haben beschlossen, diesen Gesetzentwurf ohne Aussprache an den Innenausschuss – federführend – und an den Rechtsausschuss zu überweisen. Es erhebt sich kein Widerspruch. Dann ist dies so beschlossen.
Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 14/3424 – Erste Beratung
Gemäß der Absprache im Ältestenrat wird dieser Gesetzentwurf ohne Aussprache behandelt. Der Gesetzentwurf wird zur Beratung an den Sozialpolitischen Ausschuss – federführend – sowie an den Rechtsausschuss überwiesen. Es erhebt sich kein Widerspruch. Dann ist dies so beschlossen.
...tes Landesgesetz zur Änderung des Ministergesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 14/3459 – Erste Beratung
Die Fraktionen sind übereingekommen, diesen Gesetzentwurf ohne Aussprache an den Haushalts- und Finanzausschuss – federführend – und an den Rechtsausschuss zu überweisen. Es erhebt sich kein Widerspruch. Dann ist dies so beschlossen.
Landesgesetz über die Errichtung der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz und zur Änderung sparkassenrechtlicher Bestimmungen Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 14/3462 – Erste Beratung
Die Fraktionen sind übereingekommen, diesen Gesetzentwurf ohne Aussprache an den Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr – federführend –, an den Haushaltsund Finanzausschuss und an den Rechtsausschuss zu überweisen. Es erhebt sich kein Widerspruch. Dann ist dies so beschlossen.
Wir hatten vergessen, Punkt 3 der Tagesordnung, Landesgesetz zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes, Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 14/3425 – betreffend, an die Ausschüsse zu überweisen.
Ein Mitarbeiter der Landtagsverwaltung macht mich darauf aufmerksam, dass wir das vorhin nicht behandelt haben.
Der Gesetzentwurf wird ohne Aussprache an den Haushalts- und Finanzausschuss – federführend –, an den Innenausschuss und an den Rechtsausschuss überwiesen. Es erhebt sich kein Widerspruch. Dann ist dies so beschlossen.
Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB II) Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und FDP – Drucksache 14/3435 – Erste Beratung
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir besprechen heute in erster Lesung eines der wichtigsten Reformvorhaben, das in diesem Land je geschultert worden ist. Es geht um die Umsetzung von Hartz IV, SGB II.
Wir haben heute im Zuge der Haushaltsberatungen schon viel zu der Umsetzung von Hartz IV gehört. Insgesamt hat dies zum Ziel, unter der Überschrift „Fördern und Fordern“ den Menschen den Weg in den ersten Arbeitsmarkt zu erleichtern und sie somit wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren.
Meine Damen und Herren, durch dieses Landesgesetz sollen die Rahmenbedingungen dafür geschaffen werden, dass die Kommunen dieses Gesetz umsetzen können. Das gesamte Konstrukt auf Bundesebene ist überaus kompliziert. Das Landesgesetz soll jetzt einen einwandfreien Mechanismus erarbeiten, der erarbeitet worden ist, um eine leichte Umsetzung zu realisieren.
Insgesamt geht es um drei wesentliche Punkte, zunächst um § 1, dass die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende die kreisfreien Städte und Landkreise sind. Das ist ein wesentlicher Punkt des Landesgesetzes.
Ein zweiter wesentlicher Punkt des Landesgesetzes ergibt sich aus § 2 Abs. 1 bis 4, wo es darum geht, inwieweit und ob die Verbandsgemeinden bzw. die verbandsfreien Gemeinden in die Umsetzung, wie das geregelt werden soll, welche Freiheiten es gibt und wie dies vonstatten gehen soll, einbezogen werden sollen.
sondern nur erläutern, dass das Land – ich habe es eben schon einmal gesagt; ich wiederhole es aber noch einmal – die grundsätzlichen Rahmenbedingungen hierzu schaffen soll. Die „Musik“ zur Umsetzung von Hartz IV muss und soll vor Ort spielen, weil wir vor Ort so viele verschiedene Gegebenheiten haben, denen auch nur vor Ort Rechnung getragen werden kann.
Das heißt, wenn sich eine Kommune entscheidet, nach § 44 b Bundesgesetz vorzugehen, also eine Arbeitsgemeinschaft zu gründen, kann sie das so machen, wie sie das vor Ort für richtig hält und wie es vor Ort den Umständen angemessen ist. Ich meine, das ist eine völlig richtige Vorgehensweise, weil sie den kommunalen Gebietskörperschaften die Freiheit lässt, das zu verabschieden, was vor Ort richtig ist.
Ich darf zwei Beispiele nennen. Bad Kreuznach hat gerade den Vertrag zur Arbeitsgemeinschaft unterzeichnet; im Übrigen parteiübergreifend.