der Schutz des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung als Ausfluss der Achtung der Menschenwürde gemäß Artikel 1 Grundgesetz gilt sowohl für die Strafverfolgung gemäß Artikel 13 Abs. 3 als auch für präventive Maßnahmen nach Artikel 13 Abs. 4.
Ungeachtet dessen ist eine andere Vorgehensweise bei der Wohnraumüberwachung nach Artikel 13 Abs. 4, die schon vom Grundgesetz her unterschiedlich behandelt werden kann, zulässig und erforderlich, da die Verhinderung insbesondere schwerer Straftaten – nur darum geht es – dem Grundrechtsschutz des möglicherweise Betrof
fenen gilt. Dahinter tritt der Strafverfolgungsanspruch nach Artikel 13 Abs. 3 in seiner Wertigkeit zurück.
Mit der jederzeitigen Kontrolle durch einen Richter, falls die Gefahr eines Eingriffs in den Kernbereich entsteht, kann in schwierigen Situationen wegen Sprachproblemen, unklarer Signale, unverständlicher bzw. lauter Nebengeräusche usw. der Grundrechtsschutz gewährleistet werden.
In der Fachwelt – auch das kennen Sie – bedeutet dies Grundrechtsschutz durch Verfahren. Der Vorschlag für eine derartige Verfahrensweise kam nicht nur aus der Wissenschaft, sondern in erster Linie und vor allem aus der Polizei unseres Landes. Hierfür bedanken wir uns recht herzlich.
Er ist – wie ich bereits sagte – auf breite Zustimmung gestoßen, da diese Richterkontrolle ein hohes Maß an Verfassungsschutz bedeutet.
Selbst die CDU-Bundestagsfraktion – ansonsten in Verfassungsfragen nicht gerade zimperlich – hat diesen Vorschlag für die Strafprozessordnung, also im Bereich der Strafverfolgung, in der parlamentarischen Beratung aufgegriffen. Hier haben wir es noch nicht gehört.
Wir beschreiten diesen neuen Weg, weil wir eine erfolgreiche Verbrechensbekämpfung in unserem Land gewährleisten wollen, ohne den Grundrechtsschutz zu unterlaufen.
Es kommt für uns darauf an, die Balance zu finden und zu halten. Wir verzichten dabei bewusst auf eine Vertagung der Entscheidung – Sie haben sie vorhin angesprochen – über unseren Gesetzentwurf, bis das Bundesverfassungsgericht möglicherweise im Herbst dieses Jahres über das niedersächsische POG entschieden hat, weil wir uns mit unserem Gesetzentwurf auf sicherem verfassungsrechtlichen Boden befinden, nachdem wir die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zu Artikel 13 Abs. 3 in unserem Gesetzentwurf berücksichtigt haben.
Dies gilt im Übrigen für das niedersächsische POG nicht. Das wissen Sie auch. Es gibt also überhaupt keinen Grund abzuwarten.
Einzig der Sachverständige Dr. Kühling – Ihr einsamer Rufer in der Wüste, muss ich sagen – vertrat die Auffassung, unsere Landesverfassung werde durch den Gesetzentwurf tangiert, da diese gegenüber dem Grundgesetz angeblich einen höheren Grundrechtsschutz gewährleistet.
Das Gegenteil ist richtig. Lesen Sie das Gutachten. Das hat der Wissenschaftliche Dienst des Landtags in einer vom Ausschussvorsitzenden erbetenen Stellungnahme
Die Regelung gesetzlicher Eingriffsbefugnisse zur präventiven Wohnraumüberwachung mit technischen Mitteln ist danach verfassungsrechtlich nach Artikel 7 Abs. 3 der Landesverfassung legitimiert. Ein generelles Verbot solcher Regelung, wie es Herr Dr. Kühling behauptet hat, lässt sich aus Artikel 7 der Landesverfassung folglich nicht entnehmen.
Im Gegenteil, die in Artikel 13 Abs. 4 Grundgesetz im Jahr 1998 eingefügten Restriktionen sind in der Landesverfassung nicht übernommen worden, werden aber durch gesetzeskonforme Auslegung berücksichtigt. Es empfiehlt sich daher, auch für Sachverständige, Artikel ganz zu lesen und nicht nur die erste Zeile.
Einen breiten Raum in der Anhörung zum Gesetz nahm die Frage ein, ob der Straftatenkatalog nach § 29 Abs. 2 um weitere, besonders schwere Straftaten ergänzt werden müsste.
Das Verfassungsgericht hat in der einschlägigen Entscheidung als Voraussetzung für die Einordnung als besonderes schwere Straftaten die Strafandrohung im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren Freiheitsentzug vorgegeben. Daran halten wir uns in diesem Gesetzentwurf, also befinden wir uns auf der verfassungsrechtlich sicheren Seite. Das sollten Sie auch zur Kenntnis nehmen, denke ich.
Würden wir dem Änderungsantrag der CDU folgen, würden wir uns genau in diese Gefahr begeben, dass wir letztlich vor dem Verfassungsgericht mit der Folge unterliegen, dass wir wieder keine gesetzliche Grundlage hätten.
Der Präsident des Landeskriminalamts (LKA) hat sehr deutlich gemacht, dass mit einer solchen Entscheidung der Polizei am allerwenigsten gedient ist und man gleichzeitig die Innere Sicherheit in unserem Land gefährden würde.
In unserem Änderungsantrag haben wir natürlich die Entscheidung des Bundestags und des Bundesrats aus dem Juni dieses Jahres aufgenommen, die eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen haben. Es geht um besonders schwere Fälle der Bildung von kriminellen Vereinigungen, der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlkarten usw. sowie schwerer Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
Darüber hinaus haben wir – auch das war in der Anhörung angeregt worden – statt des Begriffs „Verhütung“, was missverstanden werden könnte, den Begriff „Ver
In Nummer 4 haben wir dem Wunsch der Polizei folgend die Frist für die erstmalige Anordnung von zwei auf drei Monate erhöht. Die Gründe sind klar. Allein die Installation einer Maßnahme dauert vier bis sechs Wochen. Dann würde bei zwei Monaten kaum etwas an Überwachungszeitraum übrig bleiben.
Der Gesetzesantrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat für diese Aufgabe eine Frist von 14 Tagen festgelegt. Daraus erkennen Sie, wie unehrlich im Grunde dieser Antrag ist; denn wenn man für den Aufbau allein der Gerätschaften vier bis sechs Wochen braucht, was nutzen 14 Tage?
Sie schreiben es in Ihr Gesetz hinein. Sie sagen, durch Ihren Gesetzentwurf würden keine Kosten entstehen. Richtig, weil überhaupt keine Überwachungsmöglichkeiten bei solchen Vorgaben möglich sind. Also kostet das auch nichts, logisch.
Das haben Ihnen in der Anhörung die Experten auch sehr deutlich gesagt, nur haben Sie anscheinend Ihre Ohren zugehalten.
Bei der Vorbereitung auf die heutige Sitzung habe ich überlegt, ob ich mich mit den Argumenten des Herrn Kollegen Hörter, insbesondere seiner Presseerklärung, auseinander setzen sollte. Ich sage heute, ich tue es nicht, weil ich nicht möchte, dass Diskussionen aufkommen wie in den Aktuellen Stunden, die vor uns gelaufen sind. (Beifall des Abg. Schweitzer, SPD – Schweitzer, SPD: Gott sei Dank!)
Ich denke, es ist nicht ausgeschlossen – zumindest nach der letzten Ausschusssitzung nicht –, dass die CDU doch noch dem Gesetzesantrag mit dem Änderungsantrag von SPD und FDP zustimmen könnte. Deswegen will ich auf polemische Auseinandersetzungen, wie sie der Herr Kollege Hörter leider meint, betreiben zu müssen, ausdrücklich verzichten.
Ihr Änderungsantrag – das werden Sie aufgrund der vorliegenden Anträge erkennen – ist zum Teil überflüssig, und zum Teil geht er weit über das hinaus, was das Verfassungsgericht an Grenzen gezogen hat.
Wenn wir dem folgen würden, würden wir uns dem Risiko aussetzen, ein verfassungswidriges Gesetz zu beschließen. Ich denke nur an die Fünfjahresgrenze.
einschließlich eines Änderungsantrags, der den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht und gleichzeitig eine praktikable Handhabung der Wohnraumüberwachung ermöglicht.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Vielleicht ist es doch hilfreich, wenn wir uns das Verfahren zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes noch einmal in Erinnerung rufen.
Ende Februar dieses Jahres wurde der erste Entwurf des Gesetzes der Fraktionen der SPD und FDP eingebracht, der Anfang März allen Fraktionen als offizielle Drucksache zugänglich war. Es erfolgte die erste Lesung im Parlament und eine Beratung im Innenausschuss, und Ende Mai wurde die Anhörung im Innenausschuss dazu durchgeführt.