Protokoll der Sitzung vom 07.02.2007

Herzlichen Dank.

Wir kommen zum zweiten Wahlvorgang. Im Vorschlag des Ältestenrates für ein ordentliches nicht berufsrichterliches Mitglied des Verfassungsgerichtshofs ist Dr. Alfred Saftig vorgeschlagen worden.

(Bracht, CDU: Alexander!)

Ja, Alexander Saftig – Entschuldigung – aus Kottenheim. Gibt es weitere Vorschläge? – Das ist nicht der Fall. Wer dem zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Die Gegenprobe! – Stimmenthaltungen? – Das Quorum ist eingehalten. Der Landtag hat einstimmig votiert.

Wir kommen nun zur Wahl eines stellvertretenden berufsrichterlichen Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz.

Wer dem Wahlvorschlag unter dem Buchstaben a „Irmgard Wolf, Präsidentin des Landgerichts Zweibrücken“

zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Die Gegenprobe! – Stimmenthaltungen? – Das Quorum ist erreicht. Die Wahl ist einstimmig erfolgt.

Herzlichen Dank.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich rufe nun Punkt 3 der Tagesordnung auf:

…tes Landesgesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und FDP – Drucksache 15/490 – Zweite Beratung

dazu: Beschlussempfehlung des Innenausschusses – Drucksache 15/767 –

Ich erteile dem Berichterstatter, Herrn Abgeordneten Hüttner, das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf wurde mit Datum vom 30. November 2006 von den Fraktionen der SPD, CDU und FDP eingebracht und in erster Lesung am 6. Dezember 2006 im Landtag behandelt.

(Vizepräsidentin Frau Klamm übernimmt den Vorsitz)

Der Gesetzentwurf wurde sodann federführend an den Innenausschuss und zur weiteren Beratung an den Rechtsausschuss verwiesen.

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 25. Januar 2007 beraten.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 6. Februar 2007 beraten.

Inhaltlich geht es darum, dass nach dem geltenden Landesdatenschutzgesetz die Aufgabe sowohl neben- als auch hauptamtlich wahrgenommen werden kann. Diese Regelung aus 1991, dass es im Nebenamt vorgesehen ist bzw. möglich ist, lässt die gewachsene Bedeutung und den Stellenwert des Amtes des Datenschutzbeauftragten nicht mehr in dem richtigen Licht erscheinen. Gerade vor dem Hintergrund moderner Techniken – darüber werden wir morgen reden – kann eine bloß nebenamtliche Amtsausübung den gegenwärtigen Anforderungen einer effektiven Datenschutzkontrolle nicht mehr gerecht werden.

(Vereinzelt Beifall bei der SPD)

Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass die Aufgabe künftig nur noch im Hauptamt wahrgenommen werden kann.

Die beiden Ausschüsse haben einstimmig beschlossen, den Gesetzentwurf zur Annahme zu empfehlen.

Herzlichen Dank.

(Beifall der SPD und des Abg. Bracht, CDU)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, es wurde eine Grundredezeit von fünf Minuten vereinbart.

Ich erteile Herrn Abgeordneten Pörksen das Wort.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Eigentlich könnte ich mich den Ausführungen meines Vorredners anschließen und mich wieder hinsetzen. Aber ganz so schnell möchte ich es nicht machen.

Am 29. Januar des letzten Monats wurde im Rathaus in Mainz eine Ausstellung zur Entwicklung und zu aktuellen Problemen des Datenschutzes eröffnet. Dort kann man auch den Datenschutz in Rheinland-Pfalz in einem Schnelldurchgang verfolgen. Grafisch ist es sehr gut gemacht. Ich kann Ihnen diese Ausstellung nur empfehlen. Es gibt auch eine gute Broschüre dazu, die lautet: „Ausgeschnüffelt“.

Dazu einige wenige Hinweise: Das erste Datenschutzgesetz in Rheinland-Pfalz ist 1974 beschlossen worden – damals das zweite Bundesland nach Hessen und das dritte überhaupt in der Welt, das ein Datenschutzgesetz beschlossen hatte. Es gab damals einen Ausschuss mit drei Abgeordneten.

1978 wurde das Gesetz novelliert. Dann gab es drei Abgeordnete, einen Vertreter der Landesregierung und einen vom Landtag gewählten Beamten. Dieses Gesetz galt bis 1991.

Der letzte Vertreter der Landesregierung war Herr Professor Dr. Rudolf.

1991 wurde das Gesetz erneut novelliert. Es wurden der Landesdatenschutzbeauftragte und eine Kommission beim Landesdatenschutzbeauftragten eingeführt. Im Gesetz war keine Festlegung erfolgt, ob die Aufgabe des Landesdatenschutzbeauftragten im Haupt- oder im Nebenamt erfolgen solle. Hier war es das Nebenamt. In den Bundesländern war es damals sehr unterschiedlich gehandhabt. Heute ist es überwiegend im Hauptamt geregelt. Damals wurde Professor Dr. Rudolf als Datenschutzbeauftragter gewählt. Er ist es heute noch. In wenigen Wochen hört er auf.

Anfang der 80er-Jahre – der eine oder andere wird sich noch erinnern – war Hochkonjunktur im Datenschutz. Es gab damals die Volkszählung. Es gab das Volkszählungsurteil mit dem ausdrücklichen Schutz des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung durch das Bundesverfassungsgericht.

Heute, nach einer rasanten Entwicklung im IT-Bereich, haben wir elektronische Datenanhäufung in vielen Bereichen: Gesundheitskarte, Versicherungskarte, Bankkarten, Internet usw. Es gibt neue Herausforderungen für unsere neue Informationsgesellschaft. Es gilt das Prinzip der Datenvermeidung, das zu beachten ist. Es gibt eine Verbesserung der Informationsrechte. Es gibt die Überbetonung des Sicherheitsdenkens. Dazu werden wir sicherlich morgen im Rahmen verdeckter Ermittlungen über Online-Durchsuchungen reden.

Es gibt die Diskussion über Biometrie, die der Videoüberwachung, die Fotofahndung, wie sie zurzeit probeweise im Bahnhof in Mainz läuft. Es gibt die Diskussion über Sexualstraflisten, zum Beispiel in den USA, wo im Internet Listen veröffentlicht werden, in denen Leute aus der Nachbarschaft möglicherweise als Sexualtäter aufgeführt sind.

(Frau Kohnle-Gros, CDU: In England nageln sie es an Bäume!)

Frau Kollegin, wie auch immer.

Vor diesem Hintergrund hat Herr Professor Hassemer, der ehemalige Datenschutzbeauftragte aus Hessen und jetzige Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts leicht resignierend gesagt, für ihn sei der Datenschutz auf dem Rückzug. Diese Auffassung wird weder von Professor Dr. Rudolf noch von mir persönlich als Vorsitzender der Datenschutzkommission geteilt.

Wir in Rheinland-Pfalz bewegen uns in einem vernünftigen Miteinander. Ich glaube, das kann ich besonders gut sagen, da ich mich selbst im Bereich der Polizei und des Verfassungsschutzes bewege.

Wegen der Zunahme der Bedeutung des Datenschutzes und der Zunahme der Probleme halten wir es für vernünftig, dass das Amt des Datenschutzbeauftragten in ein Hauptamt umgewandelt bzw. hauptamtlich geführt werden solle.

Der Landtag, das heißt, die Fraktionen des Landtags haben deswegen gemeinsam einen Gesetzentwurf vorgelegt, der heute zur zweiten und dritten Beratung ansteht, mit dem genau dies gemacht werden soll. Ich bin froh, dass wir es gemeinsam machen können.

Vielen Dank.

(Beifall der SPD)

Bevor ich Herrn Abgeordneten Bracht das Wort erteile, darf ich Gäste im Landtag begrüßen, und zwar Schülerinnen und Schüler der BBS Bad Neuenahr-Ahrweiler. Seien Sie herzlich willkommen im Landtag!

(Beifall im Hause)

Herr Kollege Bracht, bitte schön.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Bei diesem Gesetzentwurf handelt es sich – wie dies Herr Kollege Pörksen schon ausgeführt hat – um einen gemeinsamen Gesetzentwurf aller Fraktionen. Es gibt deshalb keinen Streit über Positionen dieses Gesetzentwurfes. Ich kann es deshalb für meine Fraktion kurz machen.

Ziel des Gesetzentwurfes ist es, den Datenschutzbeauftragten zukünftig hauptamtlich und nicht mehr nebenamtlich fungieren zu lassen. Wir, die CDU-Fraktion, halten es für richtig und sinnvoll, dass der Datenschutzbeauftragte künftig in dieser Form, also hauptamtlich, arbeiten kann.

Die Praxis und unsere Mitglieder in der Datenschutzkommission, auch der noch amtierende nebenamtlich tätige Datenschutzbeauftragte, bestätigen uns zusätzlich die Notwendigkeit der Hauptamtlichkeit. Beim Bund und in anderen Ländern ist dies längst Praxis.

Mit dem Ausscheiden des derzeitigen Datenschutzbeauftragten ergibt sich im Frühjahr die Möglichkeit, auch ohne unmittelbare Mehrkosten und im Rahmen einer Neuordnung der Landtagsverordnung, die zu klaren Strukturen führt, dieses Bedürfnis zu befriedigen.

Als Lösung sieht der Gesetzentwurf eine erweiterte Inkompatibilitätsregelung, also Unvereinbarkeitsregelung, vor. Zusätzlich wird der Datenschutzbeauftragte künftig der Dienstaufsicht durch den Präsidenten des Landtags unterstellt.

Wir, die CDU, halten das für einen sinnvollen Weg insgesamt und haben deshalb den Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes mit den übrigen Fraktionen gemeinsam eingebracht.