Protokoll der Sitzung vom 07.02.2007

Wir, die CDU, halten das für einen sinnvollen Weg insgesamt und haben deshalb den Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes mit den übrigen Fraktionen gemeinsam eingebracht.

Die Neuregelung soll erst nach Ende der Amtszeit des derzeitigen Amtsinhabers Anwendung finden. Wir gehen aber davon aus, dass dies im März sein wird. Wir werden dann Gelegenheit haben, die Arbeit von Professor Dr. Rudolf zu würdigen.

Heute bitten wir Sie um Zustimmung zum vorliegenden gemeinsamen Gesetzentwurf aller Fraktionen.

Danke schön.

(Beifall der CDU)

Ich erteile Herrn Abgeordneten Auler das Wort.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Den Gesetzentwurf zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes hatten wir bereits im Rahmen der Haushaltsberatungen erörtert.

Dem gewachsenen Stellenwert des Amtes des Landesdatenschutzbeauftragten entspricht die bisherige Möglichkeit der Aufgabenwahrnehmung im Nebenamt nicht mehr.

Es ist deshalb eine adäquate gesetzliche Regelung hierfür, nämlich nur noch eine Aufgabenerledigung im Hauptamt, vorzusehen. Der Gesetzentwurf konkretisiert die rechtliche Stellung des Landesbeauftragten in dienstaufsichtlicher und organisatorischer Sicht. Die neue Position des Landesbeauftragten für den Datenschutz wird auch dadurch hervorgehoben und verdeutlicht, dass er kein anderes besoldetes Amt, etwa eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats, annehmen oder einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören darf.

Wir halten das für richtig, und unsere Fraktion wird diesem Gesetz zustimmen.

(Beifall der FDP)

Für die Landesregierung erteile ich Herrn Staatssekretär Lewentz das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Landesregierung begrüßt die geplanten Änderungen im Landesdatenschutzgesetz. Die Landesregierung hat den Ausführungen der drei Vorredner nichts mehr hinzuzufügen. Sie waren sehr ausführlich und haben sogar die Geschichte der Institution des Landesdatenschutzbeauftragten beleuchtet. Ich hätte gerne Herrn Professor Rudolf im Namen des Innenministeriums an der Stelle gerne persönlich gedankt. Wir haben etwa bezüglich der Polizei und des Verfassungsschutzes viele gemeinsame Anknüpfungspunkte gehabt. Diese Möglichkeit wird sich bei der nächsten Plenarsitzung ergeben.

Ich bedanke mich herzlich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall der SPD)

Da mir keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, kommen wir zur Abstimmung über den Gesetzentwurf in zweiter Beratung. Die Beschlussempfehlung empfiehlt eine unveränderte Annahme.

Wer diesem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich um sein Handzeichen! – Gibt es Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist dieser Gesetzentwurf in zweiter Lesung angenommen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Das war einstimmig der Fall. Damit ist dieser Gesetzentwurf angenommen.

Ich rufe Punkt 4 der Tagesordnung auf:

Veräußerung von Grundstücksflächen (Zollhofgelände) in Ludwigshafen hier: Einwilligung des Landtags gemäß § 64 Abs. 2 LHO Antrag des Ministers der Finanzen – Drucksache 15/722 –

dazu: Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses – Drucksache 15/744 –

Der Ältestenrat hat vereinbart, diesen Tagesordnungspunkt ohne Aussprache zu behandeln. Ich erteile dem Berichterstatter, Herrn Kollegen Ramsauer, das Wort.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Der Haushalts- und Finanzausschuss hat sich in seiner 13. Sitzung am 30. Januar 2007 mit dieser Vorlage befasst. Er hat sie ohne Aussprache zur Annahme empfohlen.

Für die Stadt Ludwigshafen ist das ein wichtiges Geschäft; denn es handelt sich um ein gleichermaßen notwendiges als auch problematisches Grundstück, das für die Entwicklung der Innenstadt notwendig ist, weil die Stadtverwaltung darin ihr einziges Potenzial sieht, um die Innenstadt durch ein großes Einkaufszentrum aufzuwerten. Das ist problematisch deshalb, weil dieses Grundstück einmal der Ludwigshafener Winterhafen war. Dieser Winterhafen ist mit Chemieschutt aufgefüllt worden. Später ist daraus der Zollhofhafen geworden. Deshalb waren die Verhandlungen darüber schwierig. Ich meine, es ist gelungen, einen guten Beschlussvorschlag zu formulieren, der folgende drei Dinge beinhaltet:

1. ein für beide Seiten ordentlicher Preis,

2. die Berücksichtigung der Altlastenproblematik für beide Seiten und

3. die Möglichkeit für die Stadt zurückzutreten, wenn sie mit den Investoren nicht klarkommt.

Herr Kollege Ramsauer, ich mache Sie darauf aufmerksam, dass die Berichterstattung keine Wertungen enthalten darf.

(Ramsauer, SPD: Nein, das war der Inhalt der Vorlage!)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, es wurde vereinbart, diesen Tagesordnungspunkt ohne Aussprache zu behandeln. Deshalb kommen wir direkt zur Abstimmung über die in der Drucksache 15/744 enthaltene Beschlussempfehlung. Wer der Veräußerung dieser Grundstücksfläche zustimmen möchte, den bitte ich um

sein Handzeichen! – Wer enthält sich der Stimme? – Gibt es Gegenstimmen? – Das ist nicht der Fall. Damit stimmt der Landtag einstimmig dem Verkauf dieser Grundstücksflächen, die für die Stadt Ludwigshafen so wichtig sind, zu.

(Pörksen, SPD: Noch einmal!)

Ich rufe Punkt 5 der Tagesordnung auf.

…tes Landesgesetz zur Änderung dienst- rechtlicher Vorschriften Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/734 – Erste Beratung

Es wurde eine Grundredezeit von fünf Minuten je Fraktion vereinbart. Ich erteile Herrn Staatssekretär Lewentz das Wort.

Verehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen redaktionelle Änderungen des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesbeamtengesetzes sowie des Schulgesetzes, die auf Änderungen im Tarifrecht und im Bereich der europarechtlichen Vorschriften zurückzuführen sind.

An der Stelle kann ich es mir nicht so einfach wie bei dem vorherigen Tagesordnungspunkt machen und die Wortmeldung mit drei Sätzen abhandeln; denn in diesem Fall sind bei der ersten Beratung eine ganze Reihe von Gesetzeswerken anzusprechen.

Sie wissen, im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes und der kommunalen Gebietskörperschaften vom 13. September 2005 sowie im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 wurden die längst überkommene Trennung von Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern aufgegeben und die beiden bisherigen Tarifgruppen zu einer neuen einheitlichen Tarifgruppe zusammengelegt.

In der heutigen Arbeitswelt kann die Trennung der beiden Statusgruppen nicht mehr aufrechterhalten werden. Die bisherige Differenzierung erwies sich im Hinblick auf die heute weitgehende Überschneidung der früher charakteristischen Merkmale der beiden Statusgruppen – zum einen gedanklich geistige oder administrative Tätigkeiten und zum anderen körperliche und handwerkliche Tätigkeiten – als nicht mehr sinnvoll.

Vor dem Tarifrecht hatten bereits das Betriebsverfassungsrecht und das Rentenversicherungsrecht auf die Unterscheidung zwischen Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern verzichtet. Der Bund hat noch vor dem Abschluss der Föderalismusreform in einer rahmenrechtlichen Bestimmung des Bundespersonalvertretungsgesetzes die Grundlage für einen einheitlichen personalvertretungsrechtlichen Begriff der Tarifbeschäftigten geschaffen. Die Länder haben dies nunmehr in ihren Landespersonalvertretungsgesetzen nachzuvoll

ziehen. Einige Länder haben dies bereits getan, andere sind auf dem Weg.

Das Landespersonalvertretungsgesetz von RheinlandPfalz sieht bisher bei Wahlen und grundsätzlich bei Beteiligungsangelegenheiten noch eine Trennung der Tarifgruppen vor. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf werden die Gruppen der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter nunmehr zu einer Gruppe zusammengefasst. Als Gruppenbezeichnung wird im Personalvertretungsrecht in Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz der Begriff „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ eingeführt. Er hat sich in der Arbeitswelt durchgesetzt und wurde bereits in der Vergangenheit als Oberbegriff für die Tarifgruppen der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter verwendet.

Die in den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst des Bundes und der kommunalen Gebietskörperschaften sowie der Länder gebrauchte Formulierung „Beschäftigte“ eignet sich nicht, da Beschäftigte im Sinne des Personalvertretungsrechts auch Beamtinnen und Beamte sind. Mit der Neufassung wurden als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer alle Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis einschließlich der Auszubildenden erfasst. Entscheidend ist, dass sie in einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis zu ihrem Dienstherrn stehen.

Das personalvertretungsrechtliche Gruppenprinzip wird durch die Neuerung nicht infrage gestellt. Durch die Zusammenlegung der bisherigen Tarifgruppen der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter zur Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird es künftig im Personalvertretungsrecht neben dieser Gruppe wie bisher noch die Gruppe der Beamtinnen und Beamten sowie gegebenenfalls in speziellen Bereichen weitere Gruppen geben.

Als Folge des neuen einheitlichen personalvertretungsrechtlichen Begriffs der Tarifbeschäftigten sind eine Reihe von redaktionellen Folgeänderungen im Landespersonalvertretungsgesetz vorzunehmen.

Zur Vermeidung vorzeitiger Personalvertretungswahlen nehmen in bereits gebildeten Personalvertretungen die Vertreterinnen und Vertreter der bisherigen Gruppen der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter gemeinsam die Vertretung der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahr. Dies erspart Verwaltungsaufwand und damit auch Kosten und erscheint uns sehr sinnvoll.

Personalratswahlen, zu denen der Wahlvorstand vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt worden ist, werden nach dem bisherigen Recht durchgeführt. Für die hiernach gebildeten Personalvertretungen gilt ebenfalls die Übergangsregelung.

Des Weiteren berücksichtigt der Gesetzentwurf die Zusammenfassung europarechtlicher Vorschriften über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU sowie der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum und bereinigt entsprechende Verweisungen im Landesbeamtengesetz und im Schulgesetz.

Im Landesbeamtengesetz sind die Voraussetzungen für die Berufungen in das Beamtenverhältnis erweitert worden. Neben Deutschen im Sinne des Grundgesetzes und Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können nun auch weitere Angehörige von Drittstaaten berufen werden.

Eine entsprechende Regelung für Drittstaaten ist schließlich im Schulgesetz für die Anerkennung der Berufsqualifikation von Erzieherinnen und Erziehern und Heilpädagoginnen und Heilpädagogen aus Drittstaaten getroffen worden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, auch an der Stelle danke ich Ihnen herzlich für Ihre Aufmerksamkeit. Diese Punkte mussten im ersten Durchgang angesprochen werden. Wir haben sie inhaltlich zur Kenntnis genommen und brauchen in den weiteren Beratungen nicht mehr so ausführlich darauf einzugehen. Es sind wichtige und insbesondere im Bereich der Statusfragen lang angestrebte Regelungen.