Ich nenne einmal ein Beispiel. Die Personengesellschaften werden in Zukunft nach meiner Information höhere Steuern zahlen, weil Grundstücke in der Regel kein Betriebsvermögen bei der GmbH & Co. KG sind. Sie werden nicht mehr als Betriebsvermögen anerkannt. Wenn das der Fall ist, kommen sie auch nicht in die Betriebsvermögensvergünstigung hinein, und dies bei erhöhten Werten. Bei Kapitalgesellschaften ist es relativ unproblematisch.
Herr Staatsminister, ich würde gern mit Ihnen über die zukünftige Erbschaftssteuerregelung diskutieren, auch auf hohem Niveau, weil es eine spannende Veranstaltung sein wird. Ich war im Bundesfachausschuss in Berlin. Da haben mir die Experten damals gesagt, dass das neue Erbschaftssteuergesetz für die Unternehmen viel teurer wird.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, jetzt haben wir uns eine Mittagspause verdient. Wir unterbrechen bis 13:40 Uhr.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Nach der Mittagspause treten wir wieder in die Tagesordnung ein. Bevor ich den nächsten Tagesordnungspunkt aufrufe, begrüße ich Mitglieder des Landesvorstandes der Europa-Union Rheinland-Pfalz unter der Leitung des Landesvorsitzenden Professor Dr. Sigmar Schmidt sehr herzlich!
Ich sehe auch den früheren Chef der Staatskanzlei, Herrn Rüter. Herzlich willkommen! Das gilt natürlich auch für die beiden anderen Herren.
„Nach dem BGH-Urteil: ,Online-Durchsuchungen’ nur in engen gesetzlichen Grenzen, zur Abwehr erheblicher Gefahren und Bekämpfung schwerer Straftaten ermöglichen – Schutz des Kern- bereichs der privaten Lebensführung muss gewährleistet sein“ auf Antrag der Fraktion der SPD – Drucksache 15/772 –
Herr Präsident, meine Damen und Herren! „OnlineDurchsuchungen“, dieser Begriff für verdeckte Ermittlungen, kommt so harmlos daher. Was steckt dahinter? Unbemerkt von Betroffenen erfolgt ein Zugriff auf seine Computer, um auf diese Weise Daten zu finden, zu kopieren und herunterzuladen, ohne dass jemand vor Ort ist. Der Staat – wie es so schön heißt – als Hacker?
Diese Art verdeckter Ermittlungen ist vom Bundesgerichtshof in dem bekannten Urteil wegen fehlender Rechtsgrundlage untersagt worden. Das ist richtig so. Ein entscheidender Unterschied zur Wohnungsdurchsuchung, auf die man sich berufen hat, ist in Folgendem zu sehen: Sie erfolgen unbemerkt, es sind keine Zeugen anwesend, es liegt kein richterlicher Beschluss vor und es besteht kein Recht auf Anwesenheit. Diese Klarstellung durch den Bundesgerichtshof ist insbesondere aus datenschutzrechtlicher Sicht ausdrücklich zu begrüßen. Der Schutz, das Recht des Menschen auf informationelle Selbstbestimmung, ist ein hohes Gut. Das ist vor einigen Jahren auch vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich unterstrichen worden.
In diesem Zusammenhang ist es erfreulich, dass der Landtag heute wieder über den Datenschutz redet, nachdem er das erst gestern getan hat und wie das in wenigen Wochen anlässlich der Neuwahl des Datenschutzbeauftragten, der Behandlung des Datenschutzberichts und der Verabschiedung des bisherigen Datenschutzbeauftragten geschehen wird. So können wir dem, was Herr Professor Hassemer – ich habe das gestern angesprochen – vermutet, nämlich dass sich der Datenschutz eigentlich auf der abschüssigen Ebene befindet, entgegenwirken, indem wir über Datenschutz immer dann, wenn es möglich ist, reden, aber nicht nur reden, sondern auch handeln.
Ich habe – das nicht nur als Vorsitzender der Datenschutzkommission – sehr viel Verständnis für den Hinweis des Datenschutzbeauftragten in seiner Pressemitteilung vom 6. Februar 2007, in der er vor Schnellschüssen bei einer gesetzlichen Regelung für verdeckte Online-Durchsuchungen warnt. Ich meine, er hat recht.
Noch liegt uns das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz zu unserem POG nicht vor, bei dem es auch um verdeckte Ermittlungen und deren Zulässigkeit geht. Wir, die wir uns näher mit der Materie beschäftigen, insbesondere mit der Umsetzung von verdeckten Ermittlungen und deren Möglichkeiten in der Praxis,
kennen vor allen Dingen die technischen Probleme im Zusammenhang mit verdeckten Ermittlungen. Diese dürften im Falle verdeckter Online-Ermittlungen noch größer sein. Deshalb müssen wir gründlich darüber diskutieren, inwieweit wir diese Ermittlungen tatsächlich in Rheinland-Pfalz benötigen. Auf der Bundesebene ist die Diskussion bereits losgebrochen.
Natürlich kennen wir die Äußerungen des Bundesministers Schäuble sowie auch die der Polizeispitze, die auf eine schnelle Ausfüllung der Gesetzeslücke pochen. Unser Innenminister hat bereits auf die Situation in Rheinland-Pfalz hingewiesen.
Wer aber die Presse verfolgt, erkennt, dass auch in Berlin bereits die Diskussion darüber losgebrochen ist, nicht nur durch den Bundesdatenschutzbeauftragten, sondern auch durch die Große Koalition. Wir werden aufmerksam beobachten, wohin diese Diskussion laufen wird.
Ohne den Sicherheitsgedanken gegen den Datenschutz auszuspielen – das geschieht oftmals – und von Täterschutz zu reden anstatt von Opferschutz, müssen wir uns natürlich mit der Frage auseinandersetzen, ob wir in Rheinland-Pfalz diese Form der verdeckten Ermittlung benötigen, um den Kriminellen, die die IT-Möglichkeiten nutzen, auf die Schliche zu kommen.
Gerade aber vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts haben wir Folgendes zu beachten: Es sind hohe Hürden bei der Computerdurchsuchung zu überwinden. Dem Vorrang gelten andere Fahndungsmethoden. Es sind erforderlich der Richtervorbehalt, der Verdacht der Begehung einer schweren Straftat, der Schutz des Kernbereichs privater Lebensführung – das ist ein ganz wichtiges Argument, mit dem wir uns auch im Rahmen der Novellierung des POG auseinandergesetzt haben – und – das ist natürlich auch wichtig – Klarheit für die Bürger sowie Klarheit für die Ermittlungsbehörden.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Herr Kollege Pörksen, Sie hinterlassen mich jetzt einigermaßen ratlos nach Ihrem Redebeitrag. Ich rekapituliere den Sachverhalt jetzt einmal kurz aus meiner Sicht. Die Generalbundesanwältin Harms hat zum zweiten Mal – beim ersten Mal hat sie von einem Richter den Beschluss erhalten, dass sie eine solche Online-Durchsuchung durchführen kann – einen solchen Versuch unternommen. Dabei ist sie auf einen anderen Richter getroffen, der ihr das versagt hat. Um die Rechtsprechung zu vereinfachen, hat der Bundesgerichtshof jetzt den Beschluss gefasst, dass es einer gesetzlichen Grundlage für einen solchen
Richterbeschluss bedarf, um tatsächlich mit einem „trojanischen Pferd“ oder – wie das so schön heißt – mit einem „Trojaner“ die Ermittlungen im Zuge der Strafprozessordnung durchführen zu können. Das ist eine andere Geschichte, weil es uns in Rheinland-Pfalz um die Prävention gegangen ist. Das will ich nur klarstellen.
Es ist deutlich geworden, dass Sie als Vorsitzender der Datenschutzkommission gesprochen haben. Das ist legitim. Ich will Ihnen aber entgegenhalten, was Herr Minister Bruch gesagt hat. Wenn man nur die Überschrift seiner Pressemeldung liest, dass er den Beschluss des Bundesgerichtshofs begrüßt, ist das zu kurz gesprungen; denn man muss alles lesen. Dann wird deutlich, dass er durchaus auch mit dem einverstanden ist, was – ich wollte jetzt schon Herr Schily sagen – Herr Schäuble auf Bundesebene gesagt hat. Das wäre ein freudscher Versprecher gewesen.
Mit dem wäre es einfacher gewesen als mit Schäuble. Ich lese jetzt einmal den letzten Satz aus dem vor, was mir vom Südwestrundfunk vorliegt: „Bruch machte aber auch deutlich, dass Online-Durchsuchungen dazu beitragen können, Tatvorbereitungen von Schwerkriminellen und Terroristen früh zu erkennen und zu bekämpfen. Mit deren technischen Möglichkeiten müssten die Sicherheitsbehörden Schritt halten.“ – Da geht zu dem, was Schäuble gesagt hat, noch nicht einmal ein Blatt dazwischen. Davon sind Sie jetzt meilenweit entfernt.
Herr Pörksen, wenn Sie sagen, wir brauchen den Richtervorbehalt und all diese Dinge, muss ich Ihnen entgegenhalten, genau das alles hat Frau Harms jetzt auch gemacht. Sie hat einen richterlichen Beschluss herbeiführen wollen. Es ist ein bisschen blauäugig zu meinen, dass das jetzt anders kommen würde. Vielleicht liegt das aber auch daran, dass wir in Rheinland-Pfalz – ich sage ganz bewusst wir – gebrannte Kinder sind nach dem, was wir mit dem POG erleben mussten.
Lassen Sie mich noch einmal darauf hinweisen, warum diese Diskussion losgetreten worden ist bzw. durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes auf uns zukommt, vor allem auf die Bundestagskolleginnen und -kollegen. Es ist eine Regelung, die in der StPO geregelt werden muss. Terroristen und andere Schwerstkriminelle nutzen inzwischen das Medium Internet, E-Mails und Internettelefonie. Wer heute Morgen Radio gehört und gestern Zeitung gelesen hat, konnte erkennen, dass zum Beispiel im Bereich der Wirtschaftkriminalität die Chinesen großen wirtschaftlichen Schaden bei der Wirtschaftsspionage verursachen, zum Beispiel in der Kinderpornografieszene dieses Medium auch zum Transport und zum Gewinnerzielen dient und die Österreicher jetzt wieder einen Schlag haben landen können, um Hunderte von Nutzern dieser Pornografie das Handwerk zu legen.
Ich will kurz darauf hinweisen, dass die „Süddeutsche Zeitung“, die außerhalb jeden Verdachts steht, die CDU/CSU-Positionen in diesen Fragen zu transportieren, ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass darüber
hinaus Kriminalität in diesen Medien transportiert wird. In der terroristischen Szene dienen gerade das Internet und alle damit zusammenhängenden Möglichkeiten dazu, junge Menschen gerade bei uns im Westen als Terroristen zu rekrutieren. „Homegrown Terrorism“ ist inzwischen ein neues Schlagwort. Diese Möglichkeiten dienen auch zur Weiterbildung im weitesten Sinne. Einer sagte, es sei eine Fernuniversität, eine Nachrichtenbörse, man habe die Möglichkeit technische Dinge herunterzuladen, um Bomben zu bauen, aber auch um sich den Background, die fundamentale religiöse Hinterlegung des Tuns tatsächlich herbeizuholen.
Ich denke, die Gefahren sind vorhanden. Es wurde darauf hingewiesen, und es muss in dieser Richtung auch etwas passieren.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren! Der Bundesgerichtshof hat entschieden, und die erste Gewalt ist gefordert, eine Ermächtigungsgrundlage für heimliche Online-Durchsuchungen zu schaffen. Es steht außer Frage, dass die FDP die getroffene Entscheidung sehr begrüßt; denn sie zeigt wieder einmal, dass die dritte Gewalt es mit der Wahrung der Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger in unserem Land sehr ernst nimmt. Wir sollten dies als erste Gewalt auch tun.
Wir können uns noch so sehr dagegen wehren, ein ständiges Mehr an Vorschriften auch beklagen, aber die Bereiche der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr sind sicherlich die falschen Rechtsgebiete, um mit Generalklauseln den staatlichen Organen den Kampf gegen das Verbrechen zu ermöglichen. Sowohl die Strafprozessordnung als auch das Polizeirecht sind die klassischen Bereiche, in denen sehr eindeutige und klare Abgrenzungen von Rechten und Pflichten von Staat und Bürgern unabdingbar sind. Der Bürger muss wissen, was er noch an staatlichen Eingriffen dulden muss und was nicht, und die staatlichen Organe brauchen die Gewissheit, dass sie sich noch auf dem Boden des Grundgesetzes bewegen. Diese Gewissheit zu geben, ist in erster Linie die Aufgabe des Gesetzgebers. Er kann und darf sich hier seiner Pflichten nicht entziehen oder mit einem verlegenen Blick auf einen Richterspruch warten.
Jede staatliche Maßnahme, die in den persönlichen Bereich der Bürgerinnen und Bürger eingreift und damit natürlich insbesondere in deren Grundrechte, bedarf einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Das wissen Sie alle. Diese muss sich insbesondere am Grundsatz