Protokoll der Sitzung vom 25.04.2007

Zunächst hat wieder für die Landesregierung Herr Staatsminister Bruch das Wort.

(Zuruf des Abg. Bracht, CDU)

Die Regierung ist bescheiden, sie kommt am Ende, aber auch am Anfang.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir reden hier über eine sehr bescheidene Änderung, die aber eine gewisse Auswirkung hat. Wir haben 2005 im Rettungsdienstgesetz festgelegt, dass man zukünftig ein sogenanntes Prädikat benötigt, um im Notfalldienst als Notarzt eingesetzt zu werden. Man muss über den Zusatz „Notfallmedizin“ verfügen. Das hat sich daraus ergeben, dass man gesagt hat, Mediziner, die in Notfällen eingesetzt werden, brauchen eine besondere Ausbildung bzw. besondere Fachkunde. Wir hatten bisher den Fachkundenachweis „Rettungsdienst“.

Wir haben damals in Absprache mit vielen in dem Gesetz festgelegt, dass diese Verpflichtung im Rettungsdienstgesetz wegfällt und dieser Fachkundenachweis mit dem Begriff „Notarzt“ umgesetzt wird. Das würde

bedeuten, dass wir diese Ärzte nicht mehr einsetzen können. Wir wollen nunmehr mit dieser Gesetzesänderung, die mit den Trägerinnen und Trägern abgestimmt ist, erlauben, das genannte Datum, nämlich 1. Juli 2005, zu streichen, damit die Ärzte mit dem Fachkundenachweis „Rettungsdienst“ auch weiterhin eingesetzt werden können.

Darum geht es. Wir würden sonst sicherlich eine Notlage erfahren. Von daher gesehen bitte ich Sie um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf, weil es wichtig ist, damit wir die Notarztsituation auch entsprechend weiter gut voranbringen können.

(Vereinzelt Beifall bei der SPD)

Für die CDU-Fraktion hat Herr Kollege Dr. Enders das Wort.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Entwurf zur Novellierung des Rettungsdienstgesetzes anlässlich der öffentlichen Erörterung durch den Innenminister im Januar des Jahres 2004 und in der nächsten Fassung im Mai 2004 war in § 22 Abs. 4, um den es heute geht, geregelt, dass in der Tat Notärzte über die Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ verfügen müssen. Der bisherige Fachkundenachweis, der eine geringere Qualifizierung als diese Weiterentwicklung darstellt, wurde noch bis zum 31. Dezember 2013 als Qualifikationsvoraussetzung überlappend anerkannt.

Dann gab es eine Änderung in der Fassung von August 2004. In dem dann von der Mehrheit des Parlamentes 2005 gegen die Stimmen der CDU verabschiedeten Gesetzentwurf wurde die Änderung dahin gehend vorgenommen, dass nur, wer bereits am Tag des Inkrafttretens – also am 1. Juli 2005 – über den Fachkundenachweis „Rettungsdienst“ verfügt, bis zum Ablauf des Jahres 2013 die Voraussetzung zur Tätigkeit als Notarzt hat. Dies führte danach bei Notärzten, bei Rettungsdienstorganisationen und auch bei der Ärztekammer und kleineren Krankenhäusern zu Irritationen und zu der berechtigten Befürchtung, dass zukünftig die notärztliche Versorgung vor allem im ländlichen Bereich gerade bei kleineren Krankenhäusern problematisch werden könnte.

Sicherlich war es sinnvoll, im Gesetz die Zusatzbezeichnung aufzunehmen. Das kann man nur unterstützen, weil wir in der Notfallmedizin eine gute Qualifikation brauchen. Wir müssen Standards überdenken. Aber das Problem kam, dass man es durch das Einfügen des Stichtages überzogen hat – wer auch immer es getan hat, ich glaube, den meisten ist das gar nicht aufgefallen, auch nicht aufgefallen, was damit bewirkt wurde –, weil es in der Kürze der Zeit nicht möglich war, gerade bei kleineren Kliniken genug Ärzte mit dieser Zusatzbezeichnung weiterzubilden, weil diese Weiterbildung länger dauert. Sie dauert nämlich 30 Monate. Das gab ein Problem.

Ich habe das Problem auch in zwei Kleinen Anfragen thematisiert, einmal im Dezember 2005. Damals wurde vonseiten der Landesregierung noch kein Handlungsbedarf gesehen, etwas zu ändern. In der zweiten Kleinen Anfrage im Juli 2006 hat dann die Landesregierung festgestellt, dass die Worte „1. Juli 2005“ gestrichen werden. Inhaltlich ist das in der Tat eine gebotene Regelung, weil jetzt bis Ende 2013 Luft geschaffen wurde.

Man muss aber klar sagen, es kann jetzt nicht sein, dass dann in fünf Jahren die gleichen Krankenhäuser wieder kommen und sagen: Es klappt nicht. – Das darf nicht passieren. Jetzt ist genug Zeit, Ärzte weiterzubilden, die diesen Standard haben. Aus der Sicht der Opposition – das muss man hier sagen dürfen – ist es natürlich etwas befremdlich, dass man vonseiten der Landesregierung zwei Jahre nach der Verabschiedung des Gesetzes braucht – bei anfangs nicht vorhandener Einsicht –, um dieses Datum „1. Juli“ aus dem Gesetz zu streichen. Wir werden der Änderung zustimmen, aber ich appelliere, dass man so etwas zügiger macht. Das muss nicht so lange dauern.

Vielen Dank.

(Beifall der CDU)

Das Wort hat Frau Kollegin Leppla.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Wie Sie mitbekommen haben, beraten wir heute eine Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 22. April 1991, zuletzt geändert am 5. April 2005. Es hat sich viel getan in unserem Land, was den Rettungsdienst angeht. Unser Land ist mittlerweile in acht Bereiche eingeteilt. Ein großräumiger und effizienter Rettungsdienst ist damit gewährleistet. Rheinland-Pfalz ist mit einer solchen Organisation Spitzenreiter in der Bundesrepublik Deutschland. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass diese Änderung eher ein bisschen nebensächlich ist. Eine solche Aufteilung des Landes allein reicht aber nicht aus. Erklärtes Ziel der Landesregierung ist es deshalb, Integrierte Leitstellen in jedem dieser Bereiche einzurichten. Mittlerweile sind drei davon installiert: in Bad Kreuznach, Trier und Kaiserslautern. – Im nächsten Jahr folgen die Integrierten Leitstellen in Landau und Montabaur.

Auch andere wichtige Maßnahmen aus dem novellierten Rettungsdienstgesetz sind mittlerweile umgesetzt. So wurden bereits zwei „Ärztliche Leiter Rettungsdienst“ bestellt: Herr Dr. Luiz für den Rettungsdienstbereich Kaiserslautern und Herr Dr. Scherer für die Rettungsdienstbereiche Bad Kreuznach und Mainz. Die Bestellung der „Ärztlichen Leiter Rettungsdienst“ für die Bereiche Koblenz und Montabaur, Ludwigshafen mit der Südpfalz und Trier werden folgen.

Im Landtag wurde anlässlich der Novellierung des Rettungsdienstgesetzes 2005 zugesagt, eine retrospektive Gesetzesfolgenabschätzung 2007 durchzuführen. Diese

wird sicherlich noch erfolgen. Weil es aber zeitlich drängt – das haben auch meine Vorgänger schon gesagt –, beraten wir heute über die Änderung von § 22 Abs. 4 Satz 2, die Streichung der Worte „am 1. Juli 2005“. In der jetzt noch gültigen Fassung heißt es: „Ein Notarztwagen, ein Notarzteinsatzfahrzeug oder ein Krankenkraftwagen für Intensivtransport muss zusätzlich mit einem Arzt besetzt sein, der über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin verfügt (Notarzt). Wer am 1. Juli 2005 über den Fachkundenachweis Rettungsdienst verfügt, erfüllt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die Qualifikationsvoraussetzung im Sinne des Satzes 1.“

Gewollt ist schlicht und einfach, dass bis 2013 Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ und Ärzte mit dem Fachkundenachweis „Rettungsdienst“ im Notarztdienst des Landes Rheinland-Pfalz tätig sein können.

Zum Zeitpunkt der Gesetzgebung 2005 war die Umsetzung der Beschlusslage der Bundesärztekammer durch die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz mit dem Ziel einer verbesserten Qualifikation der als Notarzt tätigen Ärzte sehr begrüßenswert. Hierzu zählte auch die von der Landesärztekammer angebotene Übergangsregelung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ bis zum 1. Dezember 2002.

Meine Damen und Herren, an die im Rettungsdienst tätigen Notärzte werden sehr hohe Anforderungen gestellt. Im Gegensatz zum Krankenhaus, in dem für jede Fachdisziplin ein Facharzt bereitsteht oder gerufen werden kann, steht ein Notarzt allen nur erdenklichen Anforderungen von der Geburt bis zur Reanimation meist allein – unterstützt durch das Personal des Rettungsdienstes – gegenüber.

Nach Einführung dieses genannten Gesetzes haben verschiedene Krankenhäuser und Ärzte diese Weiterbildung thematisiert, aber auch problematisiert. Die angehobenen Qualitätsstandards seien insbesondere wegen der angehobenen Anforderungen vor allem für die kleineren Krankenanstalten in Rheinland-Pfalz zu schwierig. Daraufhin gab es eine interministerielle Arbeitsgruppe des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen und des Ministeriums des Innern und für Sport, die sich mit dieser Problematik befasst hat. Diese hat wiederum Änderungsvorschläge für die Weiterbildungsordnung – insbesondere was die Ausbildungsdauer betrifft – ausgearbeitet und der Landesärztekammer vorgestellt.

Dazu muss man wissen, dass der Erwerb der Zusatzbezeichnung „Rettungsdienst“ eine klinische Zeit von zwei Jahren, davon drei Monte fakultativ Intensivstation und Anästhesie, der Erwerb der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ eine klinische Zeit von zweieinhalb Jahren beinhaltet, davon sechs Monate fakultativ Intensivstation, Notaufnahme und Anästhesie.

Der Vorschlag der interministeriellen Arbeitsgruppe war dann, die klinische Zeit auf 24 Monate, davon drei Monte Intensivstation, zu beschränken sowie die beiden Bereiche Notaufnahme und Anästhesie als zusätzliche Module der Weiterbildung anzubieten. Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz lehnte

jedoch im April 2006 diese vorgeschlagene Änderung der Weiterbildungsordnung zum erleichterten Erwerb der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ ab. Um den Druck von Krankenhäusern zu nehmen und gleichzeitig den Notarztdienst auf Dauer zu sichern, soll nun das Datum „1. Juli 2005“ aus dem Gesetzestext gestrichen werden. Danach können Ärzte mit dem Fachkundenachweis „Rettungsdienst“ unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs dieses Fachkundenachweises bis zum 31. Dezember 2013 notärztlich tätig sein.

Übrigens hat am 28. Dezember 2006 der Innenausschuss

(Harald Schweitzer, SPD: Guter Ausschuss!)

schon anlässlich eines Geschäftsordnungsantrags diesen Gesetzentwurf beraten.

(Glocke des Präsidenten)

Ich habe ein bisschen länger Zeit.

(Pörksen, SPD: Sie bekommt noch fünf Minuten extra! – Harald Schweitzer, SPD: Redezeit verlängert!)

Es gab ein Kurzreferat des Innenministeriums. Der Antrag wurde damals für erledigt erklärt. Wir beraten aber heute in der ersten Beratung die Novellierung des Gesetzes. Ich möchte darauf aufmerksam machen, dass sich alle Betroffenen – angefangen von der kommunalen Familie, den Rettungs- und Hilfsorganisationen, den Kostenträgern bis hin zu den Leitern der Feuerwehr Trier zum Beispiel und ver.di – einig waren, diese Zeitvorgabe „1. Juli 2005“ aus dem Gesetzestext zu streichen.

Der Landesärztekammer empfehle ich ebenfalls, eine retrospektive Folgenabschätzung für die Weiterbildungsordnung hinsichtlich des Inhalts der Vorgaben zur Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ durchzuführen. Vielleicht ist es doch möglich, Inhalte zu straffen, um damit die Zusatzbezeichnung für Ärzte kleinerer Krankenhäuser besser erreichbar zu machen. Damit wäre der Forderung nach hoher Qualität und auch Quantität zum Wohle der Patientinnen und Patienten in RheinlandPfalz Rechnung getragen.

Ich wünsche uns eine gute Beratung.

Vielen Dank.

(Beifall der SPD)

Ich erteile Herrn Kollegen Auler das Wort.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Landesgesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes regelt lediglich die Aufhebung einer Fristsetzung für die Qualifikation „Notfalldienst“. In der Novelle des Rettungsdienstgesetzes von 2005 ist für die Notärztinnen und Notärzte eine Qualifikation für den

notärztlichen Dienst gefordert, deren Regelungen an diejenigen der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz für die Ausbildung von Notärztinnen und Notärzten angepasst worden sind.

Das Rettungsdienstgesetz enthält eine Übergangsfrist bis Ende Dezember 2013, wonach Ärztinnen und Ärzte, die seit Juli 2005 über den Fachkundenachweis „Rettungsdienst“ verfügen, die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen. Nun haben verschiedene Krankenhäuser nach dem Inkrafttreten der Novelle des Rettungsdienstgesetzes darauf aufmerksam gemacht, dass die Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten zu Notärztinnen und Notärzten an kleineren Krankenhäusern zu Schwierigkeiten führen könne.

Weil eine Änderung der Weiterbildungsordnung durch die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz nicht erreicht werden konnte, ist mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die in § 22 Abs. 4 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes enthaltene Frist ersatzlos zu streichen. Daraus folgt, dass Ärztinnen und Ärzte mit dem Fachkundenachweis „Rettungsdienst“, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs dieser Qualifikation, bis zum 31. Dezember 2013 notärztlich arbeiten können.

Unsere Fraktion hält diese Regelung für vernünftig und vor allem im Sinne der notärztlichen Versorgung liegend.

Danke schön.

(Beifall der FDP und bei der SPD – Pörksen, SPD: Sehr schön kurz! Jawohl!)

Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Innenausschuss – federführend – und an den Rechtsausschuss zu überweisen. Werden dagegen Bedenken erhoben? – Dann können wir so verfahren.

Ich rufe die Punkte 6 und 7 der Tagesordnung gemeinsam auf:

Wettbewerbsfähigkeit rheinland-pfälzischer Hochschulen verbessern – Konzept zur Qualitätssteigerung der Lehre zügig vorlegen Antrag der Fraktion der FDP – Drucksache 15/833 –