2. Es soll die Art und Weise der Bestellung einer gemeinsamen Vollstreckungsbeamtin oder eines gemeinsamen Vollstreckungsbeamten für Vollstreckungsbehörden mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften geregelt werden. Indem auf die Anwendbarkeit der Regelung über die Zweckvereinbarung nach dem Zweckverbandsgesetz verwiesen wird, soll dazu beigetragen werden, bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.
3. Es soll die Verwendung von Daten, die die Verwaltungsbehörde bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, geregelt werden.
Da es in der Vollstreckungspraxis häufig vorkommt, dass eine Vollstreckungsbehörde wegen Steuern oder steuerlicher Nebenleistungen und gleichzeitig wegen anderer Geldforderungen vollstrecken muss, ist es sinnvoll, eine Regelung zu schaffen, die es der Vollstreckungsbehörde ermöglicht, ihr bekannte, dem Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung unterfallende Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldforderungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen zu verwenden.
Die Abgabenordnung des Bundes und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes enthalten vergleichbare Regelungen.
4. Es soll die Verpflichtung sonstiger Beteiligter und anderer Personen zur Auskunftserteilung geregelt werden. Diese Auskunftspflicht der sonstigen Beteiligten und anderer Personen ist in einigen anderen Bundesländern wie Hessen und Nordrhein-Westfalen bereits geltendes Recht.
5. Weiterhin wird in diesem Gesetzentwurf eine Regelung über eine gütliche und zügige Erledigung des Vollstreckungsverfahrens getroffen, verbunden mit der Möglichkeit zur Gewährung von Teilzahlungen sowie Regelungen über die Dauerpfändung und die Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens bei der Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, Bußgeldes oder Ordnungsgeldes oder wegen einer Nutzungsentschädigung infolge Obdachlosigkeit.
6. Letztendlich enthält der Gesetzentwurf Regelungen über den Inhalt und die Zustellung des Haftbefehls bei der Vollstreckung der Ersatzzwangshaft.
Die vorgeschlagenen Änderungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes erscheinen auf den ersten Blick zur Ausübung einer geordneten und effizienten Verwaltungsvollstreckung erforderlich und notwendig. Die CDU-Fraktion wird die weiteren Beratungen im Gesetzgebungsverfahren wohlwollend begleiten.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Anforderungen an das Verwaltungsvollstreckungsrecht haben sich in den letzten Jahren aufgrund der geänderten gesellschaftlichen und sozialen Bedingungen, die wir antreffen, erheblich verändert. Mit den vorliegenden Änderungen des Gesetzes soll dies den heutigen Anforderungen angepasst werden. Die Änderungen sollen zunächst zu einer Erhöhung der Effizienz führen.
Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren soll entsprechend der Belange der Bürgerinnen und Bürger, die auf der einen Seite als Schuldner stehen, und der Gläubiger auf der anderen Seite gestaltet werden. Gleichzeitig sollen mehrere kommunale Kooperationsmöglichkeiten geschaffen werden, sprich, es soll versucht werden, Vollstreckungsbehörden zusammenzulegen. Dies ist allein aufgrund der demografischen Bedingungen, die wir antreffen, die sich verschlechtern werden, auch ein unbedingtes Muss.
Bei den Änderungen muss beachtet werden, dass es sich bei der Verwaltungsvollstreckung geradezu um den Idealtyp der Eingriffsverwaltung handelt. Von daher gesehen sind die Vollstreckungsbehörden und die damit betrauten Mitarbeiter zu der größtmöglichen Sensibilität bei der Verrichtung ihrer Arbeit aufgefordert.
Ich möchte beispielhaft einige Änderungen aufführen, die im Gesetz vollzogen werden. Zunächst soll erreicht werden, dass die Kooperation von Gemeinden dazu führt, dass mehrere Gemeinden, was in der Vergangenheit so nicht der Fall war, gemeinsame Vollstreckungsbehörden bilden. Darüber hinaus wird dem Zeitgeist Rechnung getragen, indem wir nicht nur von Vollstreckungen gegen Ehegatten reden, sondern auch von Vollstreckungen gegen Lebenspartner in Lebenspartnergemeinschaften.
Weiter geht es darum, dass Daten, die der Vollstreckungsbehörde aus Steuervollstreckungen zugehen, ebenfalls genutzt werden können. Wir werden darüber hinaus erreichen, dass nicht unmittelbar am Verfahren Beteiligte bei Befragung Auskunft zu dem Verfahren geben müssen. Darüber hinaus soll auf eine zügige und gütliche Einigung hingewirkt werden.
Darüber hinaus soll die Pfändungsfreigrenze entsprechend der Zivilprozessordnung nach unten gesetzt wer
Weitere Regelungen des Gesetzes runden den Gesetzentwurf ab. Alles in allem wird mehr Kooperation der Kommunen angestoßen, mehr Effizienz in Vollstreckungsverfahren erreicht. Wir glauben, dass das eine sinnvolle Fortschreibung des Gesetzes darstellt.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung enthält Regelungen zur Verwaltungspraxis im Bereich der Tätigkeit von Verwaltungsvollstreckungsbeamten. Die Ziele des Gesetzes sind Folgende: 1. Stärkung und Intensivierung der interkommunalen Zusammenarbeit. 2. Die Verbesserung effizienten Verwaltungshandelns. 3. Die dem Bürokratieaufwand mindernde Zusammenfassung von im Wesentlichen gleichlautenden und damit unrationalen Pfändungsakten mittels einer neu eingeführten Dauerpfändung.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wenngleich der Gesetzesinhalt von der Sprache her nur wenig politischen Inhalt hat, Pfändungen gab es und wird es in Zukunft auch weiter geben. So offenbaren sich vor dem Hintergrund der genannten Ziele doch interessante politische Ansätze, die uns möglicherweise, in welcher Form auch immer, später bei den Überlegungen zu einer Verwaltungsstrukturreform wieder begegnen werden.
Von besonderem Interesse ist die Möglichkeit und nicht der Zwang, dass mehrere Kommunen gemeinsam eine Vollstreckungsbehörde gemäß § 19 Abs. 4 bestimmen. Dann geschieht das allerdings mit hauptamtlicher Kassengeschäftsführung.
Es können dann auch gemeinsame Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte bestellt werden. Die Bündelung von Vollstreckungsverfahren erhöht die Effizienz der Verwaltung auf der einen und entlastet die kommunalen Verwaltungen auf der anderen Seite.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, eine neue und besondere Bestimmung zum Auftreten des Vollstreckungspersonals findet sich in § 27 Abs. 2. Der Vollstreckungsbeamte soll auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken. Ohne Zweifel ist es richtig, das Auftreten der Vollstreckungsbeamtinnen und -beamten dem Wandel und den Erfordernissen einer modernen Verwaltung und Umwelt anzupassen. Ich frage mich aber, ob diese Bestimmungen nicht in der Begründung Platz gefunden hätte. Wie man eine Vollstreckung in heutiger Zeit erledigt, hätte man möglicherweise auch verwaltungsintern mit den Beamten trainieren können.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Dauerpfändung zur Vermeidung gleichlautender Pfändungsakten kann in den Fällen eingesetzt werden, in denen es sich um ein auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Verwaltungsakt handelt. Das Pfandrecht entsteht dann mit Eintritt der jeweiligen Fälligkeit der Leistungen.
Will man den Gesetzentwurf insgesamt politisch bewerten, so folgt die Vollstreckungsregelung der Entwicklung moderner, rechtlicher und technischer Rahmenbedingungen und liefert darüber hinaus einen positiven Beitrag zur Effizienz, Stärkung der Verwaltung und zum sparsamen Einsatz von Verwaltungsmitteln.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf stellt in den allgemeinen Zielen im Grunde genommen eine Fortentwicklung der Rechtsentwicklung dar. Es gibt Bundesrecht, das berücksichtigt werden muss. Es gibt Belange der Gläubiger und derjenigen, die die Pfändung durchführen müssen.
Ich mache eine zweite Bemerkung. Klar ist, wir greifen in das Vermögen der Bürgerinnen und Bürger ein. Wir greifen gegen ihren Willen ein. Das Zwangsvollstreckungsgesetz ist nicht ein einfaches Gesetz, bei dem man sagen kann, das wird die Bürgerinnen und Bürger möglicherweise kaum tangieren. Es tangiert schon.
Ich mache eine dritte Bemerkung. Der Kernpunkt liegt in der Verbesserung der Zusammenarbeit der gemeinsamen Vollstreckungsbehörden. Es gibt gemeinsame Vollstreckungsbeamte. Das sind die Kernaussagen.
Ich mache eine vierte Bemerkung. Die Vollstreckungsbehörde braucht notwendige Informationen. Ich will auf die vorhin geführte Debatte hinweisen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt auch dort. Dieses Gesetz regelt die Einwirkungsmöglichkeit in die informationelle Selbstbestimmung.
Ferner soll geregelt werden, welche Voraussetzungen für ein Auskunftsersuchen vorliegen müssen, wann und unter welchen Voraussetzungen soll die Behörde Auskunft geben.
Ich komme zur fünften Bemerkung. Die Dauerpfändung soll ermöglicht werden. Sie wissen, dass das immer wieder umstritten war. Das ist mittlerweile gefestigte Rechtsmeinung. Daher haben wir es aufgenommen.
Die sechste Bemerkung ist Folgende: Wir haben eine Bitte der Kommunen aufgenommen. Der Pfändungsfrei
betrag soll unter bestimmten Voraussetzungen gesenkt werden. Das war bisher bei Obdachlosigkeit oder entsprechender Situation persönlicher Art der Gläubiger ein Problem.
Ich glaube, dass wir mit diesem Gesetzentwurf der Notwendigkeit Rechnung tragen, die gesetzliche Entwicklung weiter fortzuführen, und dass wir das mit Augenmaß tun.
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, als Gäste im Landtag darf ich sehr herzlich Mitglieder der Ökumenischen Altengemeinschaft Studernheim begrüßen. Herzlich willkommen!
Es wird vorgeschlagen, das Landesgesetz zur Änderung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes an den Innenausschuss – federführend – und an den Rechtsausschuss zu überweisen. Erhebt sich dagegen Widerspruch? – Das ist nicht der Fall. Ich darf mich dafür bedanken.
…tes Landesgesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/1002 – Erste Beratung