Es gäbe noch viele Punkte anzusprechen wie zum Beispiel die Umsetzung der EU-Vorgabe für die Präzisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags oder den Rahmen, in dem die Öffentlich-Rechtlichen in neue Verbrei
tungswege investieren dürfen, sowie die Frage, wie wir die Qualitätsbemühungen der Privaten unterstützen können. Auch darüber lohnt sich sicherlich eine Debatte. Das alles ist in fünf Minuten aber nicht zu schaffen.
Ich möchte schließen mit einem Bericht über eine Erfahrung, die wahrscheinlich alle Mitglieder des Medienausschusses im Frühjahr bei einem Besuch in Spanien gemacht haben. Wenn man den Öffentlich-Rechtlichen den notwendigen Finanzbedarf verweigert, bleibt ein seichtes Programm. Das wollen wir nicht. Deshalb können wir auf unseren öffentlich-rechtlichen Rundfunk, aber auch insgesamt auf unser duales Rundfunksystem bei aller Kritik stolz sein.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren! Das Bundesverfassungsgericht nimmt mit seinem Gebührenurteil die Politik in die Pflicht. Es hat eindeutig die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gestärkt, und das ist gut so. Der Ministerpräsident hatte mit seiner eher sozialpolitisch motivierten Gebührenentscheidung, die er als Vorsitzender der Rundfunkkommission zu vertreten hatte, die Verfassung nicht geachtet. Das ist jetzt korrigiert worden.
Diese radikale Korrektur der eigenen Beschlüsse durch das Verfassungsgericht dennoch als Bestätigung der eigenen Position zu sehen, diese Deutung versteht wahrscheinlich nur der Ministerpräsident selbst. Eine nur rein theoretische Gebührenerhöhung um die strittigen 25 Cent als Sieg für die Gebührenzahler zu bezeichnen, klingt schon sehr zynisch. Die Politik ist gerade jetzt gefordert, im Spannungsfeld zwischen Staatsferne und Wahrung der Interessen der Rundfunkteilnehmer eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Entscheidungsstrategie zu finden.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten tun gut daran, mit dem Urteil zurückhaltend und verantwortungsbewusst umzugehen. Was die Menschen jetzt nicht verstehen würden, wäre ein Signal für eine neue Gebührenrunde. Über Qualität muss den Rundfunkteilnehmern der Wert des Angebots vermittelt werden. Das gilt insbesondere für die zunehmenden Online-Angebote. Wir brauchen Qualität und insbesondere öffentlich-rechtliche Angebote im Internet. Diese dritte Programmsäule muss ARD und ZDF offen sein.
Was wir nicht brauchen ist die Schaffung vollendeter Tatsachen. Die EU-Kommission hat bekanntlich die Bundesländer dazu verpflichtet, bis zum Jahr 2009 in ihren Mediengesetzen präzise zu formulieren, was ARD
und ZDF im Internet tun dürfen. Das soll von uns im 11. Rundfunkänderungsstaatsvertrag geregelt werden. Die Öffentlich-Rechtlichen müssen dann ihre zusätzlichen Vorhaben begründen und darlegen, dass privaten Anbietern nicht mit Rundfunkgebühren unfaire Konkurrenz gemacht wird. Eine verantwortungsvolle Rolle kommt dabei auch den Rundfunk- und Fernsehräten zu, die über diese Angebote ebenso befinden sollen. Die Landtage sind gefordert, über Gesetze und Staatsverträge konkreter festzulegen, was zum Grundversorgungsauftrag gehört.
Wir bekennen uns als CDU zur dualen Rundfunkordnung. Wir wollen kein Oligopol. Wir wollen weder eine Dominanz des öffentlich-rechtlichen noch des privaten Bereichs. Hierbei kommt aber auch den privaten Rundfunkbetreibern eine große Verantwortung zu.
Das Bundesverfassungsgericht hat nicht ohne Grund die Ursachen einer „programmlich verflachenden Kommerzialisierung“ hinterfragt. Insbesondere die Übernahmediskussion der ProSiebenSat.1-Gruppe durch internationale Finanzinvestoren und die absehbaren Folgen für die Programmqualität sorgen nicht nur das Gericht. Die Privaten müssen gerade durch Qualitätsangebote ihre Position in der dualen Rundfunkordnung festigen. Wenn Rundfunk ein Kulturgut ist und auch der private Rundfunk seinen Anspruch auf Teilerfüllung des Grundversorgungsauftrags belegen will, dann kann und darf er nicht ausschließlich unter Renditegesichtspunkten geführt werden.
Wir werden die Entwicklung aufmerksam beobachten. Wir werden uns aber auch das Recht nehmen müssen, regulierend eingreifen zu können. Unsere duale Rundfunkordnung erwartet derzeit Zurückhaltung in der Ausweitung der Angebote bei den Öffentlich-Rechtlichen, aber auch mehr Anstrengungen bei einer gehaltvollen Programmerfüllung bei den Privaten.
Das Gebührenurteil überlässt den Ländern letztlich viel Verantwortung, aber auch Gestaltungsraum. Im Rahmen seines Organisationsauftrags besitzt der Gesetzgeber weitreichende Gestaltungsfreiheit. Ordnungsrechtliche Strukturentscheidungen, die der Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit dienen, stellen keinen Eingriff in die Rundfunkfreiheit dar und bedürfen insoweit keiner verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.
Auch in der Gebührenfrage selbst hat das Gericht entschieden, dass die Länder nicht nur auf eine reine Missbrauchskontrolle der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten beschränkt sind, sondern eigenständigen Entscheidungsspielraum haben. Diesen sollten sie nutzen. Das Urteil bestätigt auch, dass Gesichtspunkte der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung bei der Gebührenfestsetzung eine Rolle spielen dürfen, um eine unangemessen hohe Belastung der einzelnen Gebührenzahler zu vermeiden.
Denkbar wäre zum Beispiel eine Indexierung der Rundfunkgebühr an die allgemeine Teuerungsrate oder an das Haushaltsnettoeinkommen. Dann wäre auch eine Senkung der GEZ-Gebühr möglich.
Als Gäste begrüße ich Mitglieder des Verkehrs- und Verschönerungsvereins Bogel sowie Mitglieder des Fördervereins „Kinder- und Jugend Edesheim e. V.“. Herzlich willkommen im Landtag!
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Zunächst zwei Richtigstellungen. Herr Heinrich, „SMS“ steht für Steinbrück, Milbradt, Stoiber. Es war also auch ein SPD-Ministerpräsident dabei.
Dieser Ministerpräsident war nicht dabei und hat auch keinen Verfassungsbruch begangen. Ich bin zwar nicht derjenige, der den Ministerpräsidenten verteidigen muss, aber es muss auch die Wahrheit gesagt werden.
Meine Damen und Herren, das Verfassungsgericht hat festgestellt, dass die Kürzung der Gebührenempfehlung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten – im Übrigen hat sie sich zum dreistufigen Gebührensystem bekannt – für den Zeitraum von 2005 bis 2008 durch die Länder mit der Rundfunkfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist. Das ist die Kernaussage. Gleichzeitig hatte das Verfassungsgericht die Unterschiede zwischen privatem Rundfunk einerseits und öffentlichrechtlichem Rundfunk andererseits klar beschrieben.
Wiederum ist die Rolle des Gesetzgebers bei der Gebührenfestsetzung noch einmal klar formuliert worden. Es ist nicht so, dass der Gesetzgeber nicht für die Gebührenfestlegung zuständig ist. Es ist auch nicht so, dass er nicht von den Empfehlungen der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten abweichen kann. Es muss aber nachvollziehbar und nachprüfbar sein und darf nicht willkürlich sein. Außerdem darf es nicht politisch motiviert sein.
Das ist die entscheidende Frage. Hierzu hat das Verfassungsgericht in aller Klarheit Stellung bezogen. Die Staats- und Politikferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks müsse gewährleistet sein. Das wird die entscheidende Frage im Konzert der Medien in dieser Republik insgesamt sein. Wie können wir die Staats- und Politikferne gewährleisten? Das hat natürlich etwas damit zu tun, dass gerade bei der Gebührenfestlegung keine Staatsnähe entstehen darf.
Deshalb steht das Urteil in der Kontinuität der Urteile des Verfassungsgerichts. Es ist ein gutes Urteil, und es
schafft Rechtsklarheit. Das heißt, der Gesetzgeber kann Korrekturen vornehmen. Diese Korrekturen müssen aber nachvollziehbar sein.
Außerdem ist es möglich, bei der Gebührenfestsetzung auf die Bedürfnisse der Gebührenzahler einzugehen. Das heißt, man kann eine Indexierung – auch eine Vollindexierung – vornehmen. Das ist unter Umständen eine Möglichkeit.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, allerdings trifft das Urteil keine Aussage zur Frage neuer Gebührenmodelle. Wir werden uns neue Gebührenmodelle überlegen müssen, ob als Steuer, ob als Abgabe oder bezogen auf die Wohnung. Das allerdings kann dem Urteil von 1994 widersprechen, in dem eine klare Nutzerpriorität vom Verfassungsgericht gesetzt worden ist.
Das Verfassungsgericht betont ausdrücklich, dass die Gebührenfestsetzung – das ist der entscheidende Punkt – völlig frei von medienpolitischen Zwecksetzungen erfolgen muss. Der Gesetzgeber kann demnach zwar beim öffentlichen Rundfunk etwas abstrakt feststellen und damit natürlich auch den Finanzbedarf begrenzen, aber gleichzeitig dürfen die gesetzlichen Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrags nicht so detailliert sein, dass die Funktionserfüllung nicht mehr erhalten bleibt.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich noch ein paar Stichworte sagen; denn Sie sprechen in der Begründung zu Ihrem Antrag, mit dem Sie die Aktuelle Stunde beantragen, von der Zukunft des öffentlichrechtlichen Rundfunks, Herr Heinrich. Es lohnt sich schon, darüber zu reden. Da geht es einmal um die Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers, die übrigens in der neuen digitalen Welt eine entscheidende Rolle spielen werden. Man muss wissen, dass, wenn man das will – wir werden es unter Umständen noch erleben –, das Fernsehen zweitrangig wird und andere Medien dafür erstrangig werden. Wenn man zum dualen Rundfunksystem steht – dazu steht meine Fraktion, und dazu stehe ich –,
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich finde es wirklich lobenswert, dass wir die Chance haben, so relativ nah nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das Urteil selbst, seine
Sie kennen den Vorlauf zu diesem Urteil. Es hat eine heftige Diskussion gegeben. Das sogenannte „SMS“Papier, das in der Tat von drei Ministerpräsidenten damals veranlasst worden ist, hat den Versuch unternommen, eine Veränderung in der Orientierung der Rundfunkpolitik vorzunehmen.
Das Land Rheinland-Pfalz und die Landesregierung und damit auch der Vorsitz in der Rundfunkkommission der deutschen Länder haben sich dieser Positionierung nie angeschlossen. Dennoch haben wir versucht, die anstehende Entscheidung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag – da ging es um die Gebührenfrage – nicht sozusagen im Streit verharren zu lassen. Nach wirklich schwierigen Verhandlungen haben wir uns darauf verständigt, dass wir den damals erreichbaren Weg mit den genannten Kürzungen mitgehen, ohne dass über das Verfahren Einvernehmen bestand. Vielleicht erinnern Sie sich daran, dass ich damals das gewählte Verfahren ein „gedrechseltes“ Verfahren genannt habe.
Ich war in der Situation, auf der einen Seite zu dem Vorgehen und auch zu der Entscheidungshöhe eine andere Position zu haben, aber auch die Interessen der Ländermehrheit nicht aus dem Auge zu verlieren. So ist es eben manchmal, wenn man Vorsitzender einer Kommission ist, die nur einstimmig zur Entscheidung befähigt ist. Die Alternative hätte bedeutet, dass wir in diesem Streit verharren und eine Veränderung der Rundfunkgebühren nicht hätte vorgenommen werden können. Das war der Vorlauf.
Das Urteil hat, wie ich finde, in hervorragender Weise Klarheit geschaffen. Ich sage noch einmal in aller Offenheit: Wenn unsereiner die Chance gehabt hätte, rechtsgültig die eigene Politik unter rechtlichen Gesichtspunkten zu beschreiben, hätte das, was da aufgeschrieben worden ist, zumindest nicht viel anders ausgesehen. Sie werden verstehen, dass ich mit hoher Zufriedenheit das Urteil, vor allem die Urteilsbegründung, wahrgenommen habe und ausdrücklich bei dieser Bewertung bleibe.
Im Übrigen handelt es sich um eine Zweidrittel-EindrittelEntscheidung. Es ist nicht so, dass einmütig gesagt worden ist, die Länder hätten unrecht und die Klageführer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hätten recht, sondern es ist entschieden worden – das drückt sich auch in der Gebührenentscheidung aus –, dass die Gewichtung zwei Drittel zu ein Drittel vorgenommen worden ist.
Schauen wir uns jetzt einmal die Inhalte an. Zum einen ist klar bestätigt worden – ich unterstreiche das, was von den Kollegen Heinrich und Bauckhage gesagt wurde –, ja es bleibt bei dem dreistufigen Verfahren, wie wir es gewählt haben. Das heißt, die Rundfunkanstalten melden ihren Bedarf an, die KEF bewertet diese Anmeldung und legt dann den Ländern, sprich der Rundfunkkommission, ihre Empfehlung vor. Wir können diese Empfehlung weiter bewerten. Das Gericht hat gesagt: Ihr könnt sie unter dem Gesichtspunkt bewerten, ob das sozial und wirtschaftlich der allgemeinen Entwicklung angemessen ist. Wenn ihr sagt, nein, das ist nicht an