Protokoll der Sitzung vom 16.04.2008

zung bei dem Informationsfreiheitsgesetz stellt, helfen soll, dass ihm die Daten Dritter bekannt werden. Ich denke, wir wollen unseren Datenschutzbeauftragten nicht in diese schwierige Situation bringen.

Falls die Einwilligung Dritter erforderlich ist, kann die Einsichtnahme nur mit Zustimmung erfolgen. Schweigt der Dritte auf das Schreiben der Behörde, kann keine Akteneinsicht vorgenommen werden. Der Dritte ist nicht verpflichtet, hier zuzustimmen.

Eine Ablehnung ist nur dann möglich, wenn offensichtlich Missbrauch betrieben werden soll. Es gibt Fälle, in denen Leute zehn- oder fünfzehnmal dasselbe einsehen wollen. Die Behörde kann dann natürlich sagen, jetzt reicht es. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Behörden lahmgelegt werden sollen oder wenn die verlangte Information offen und bekannt ist.

Es ist schon diskutiert worden, dass es in diesen Verfahren selbstverständlich Einschränkungen gibt. Es gibt eine Reihe von Gründen, die den Staat verpflichten, gewisse Dinge nicht dem Einsichtsrecht zugänglich zu machen. Da geht es um die Fragen von Nachteilen internationaler und supranationaler Beziehungen. Das wird sicherlich beim Land Rheinland-Pfalz nicht so häufig vorkommen. Ein wichtiger Bereich ist folgender: Es geht um den Schutz strafrechtlicher Ermittlungsverfahren. In einem Ermittlungsverfahren gibt es kein Einsichtsrecht, außer natürlich das des Verteidigers, der nach anderen Grundsätzen ein derartiges Einsichtsrecht hat. Ein allgemeines Einsichtsrecht gibt es nicht. Ich glaube, das ist für jedermann nachvollziehbar.

Es gibt kein Einsichtsrecht bei der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit. Ausdrücklich ist es bei der Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung möglich. Das ist sehr umfassend diskutiert worden. Wir sind der Auffassung, bei solchen Fällen der öffentlichen Ordnung ist das Einsichtsrecht zu gewähren.

Das Einsichtsrecht gilt nicht bei Verschlusssachen. Es gilt ebenfalls nicht bei nachteiligen Auswirkungen auf Kontroll- und Aufsichtsrechte der Finanz-, Wettbewerbs- und Sparkassenaufsichtsbehörden. Es gilt nicht bei Schäden für die wirtschaftlichen Interessen des Landes. Ich glaube, auch das ist nachvollziehbar. Es gilt auch dann nicht, wenn die Fortdauer der Vertraulichkeit in eine Information den Informanten schützen soll.

Im Übrigen haben wir in unserem Gesetzentwurf ausdrücklich den Verfassungsschutz ausgenommen. Es gibt kein Einsichtsrecht in dem Bereich, den man nach der Verfassung – ich glaube, es ist Artikel 89 a der Landesverfassung – den Kernbereich des Regierungshandelns bezeichnet. Es geht um den Bereich, in dem Gesetze vorbereitet werden, es geht um den Bereich, in dem Diskussionen im Kabinett geführt werden usw. Dort gibt es kein Einsichtnahmerecht. Das ist ähnlich wie im Untersuchungsausschussgesetz, dass dort keine Möglichkeit besteht, in den Kernbereich der Landesregierung einzuwirken.

Es gilt der Schutz des geistigen Eigentums. Bei Geschäftsgeheimnissen ist eine Einsicht nur möglich, wenn ausdrücklich die Zustimmung des betroffenen Unter

nehmens erfolgt. Es gilt der Schutz personenbezogener Daten. Ich glaube, auch das ist ein wichtiger Punkt. Den müssen wir aus datenschutzrechtlichen Gründen in das Gesetz hineinschreiben. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Betroffene einwilligt oder wenn die Offenbarung dieser Daten durch andere Rechtsvorschriften zulässig ist.

Ein wichtiger Punkt, der bereits im Zusammenhang mit einem Entwurf der GRÜNEN in der letzten Legislaturperiode eine Rolle gespielt hat, ist die Frage der Gebührenpflicht. Damals haben wir darüber sehr ausgiebig diskutiert. Die GRÜNEN hatten vorgeschlagen, keine Gebühren zu erheben. Wir sind der Auffassung, es so wie die anderen Länder zu machen und eine Gebühr zu erheben, wenn die Behörde, bei der die Einsicht vorgenommen werden soll, in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird. Das würde einen Zeitrahmen von mehr als einer Stunde bedeuten. Dann ist eine Gebühr zwischen 25 und 500 Euro je nach Aufwand des Verfahrens der Behörde zu entrichten.

Wir haben im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, dass dieses Gesetz nach einem gewissen Zeitraum evaluiert wird. Das soll natürlich auch unter Zuhilfenahme Dritter erfolgen.

Wir sind der Auffassung, dass wir einen den am Anfang meiner Ausführung gemachten Ausführungen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt haben.

(Beifall der SPD)

Wir wissen, dass wir damit nicht alle Wünsche unterschiedlicher Interessengruppen erfüllen und nicht erfüllen wollen. Wir werden sicherlich im Ausschuss darüber weiter beraten. Wir werden dies voraussichtlich mit einer Anhörung versehen, um diesen Gesetzentwurf gemeinsam mit Ihnen im Haus zu beschließen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall der SPD)

Vielen Dank.

Herr Kollege Lammert hat das Wort.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der SPD-Fraktion zum Landesinformationsfreiheitsgesetz schließt bereits an vorhandene Gesetze auf Bundesebene und in acht Bundesländern an. Viele inhaltliche Übereinstimmungen sind in diesen Gesetzen zu erkennen und finden sich auch in dem neuen Gesetzentwurf wieder.

Seit 1. Januar 2006 besteht bereits das Informationsfreiheitsgesetz auf Bundesebene und gilt für alle Bundesbehörden. In acht weiteren Bundesländern bestehen

diese Gesetze ebenfalls zum Recht auf Informationszugang.

Es ist grundsätzlich von unserer Seite zu begrüßen, dass ein Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf amtliche Informationen besteht. Es ist auch begrüßenswert, dass das Vertrauen in die Verwaltung und in den Staat ausgebaut werden soll. Außerdem soll durch mehr Transparenz das Handeln der Behörden nachvollziehbarer gemacht werden.

Die CDU-Fraktion begrüßt daher grundsätzlich die Intention des Gesetzes. Wir werden im Rahmen der Beratungen im Innenausschuss eine Anhörung beantragen. Sie haben es selbst gesagt. In dem Punkt sind wir uns schon einig. Es gibt unseres Erachtens einige rechtliche und praktische Fragen, mit denen wir uns ein Stück weit intensiver beschäftigen müssen.

Ich möchte kurz die Stichpunkte „Datenschutz“ und „Bürokratieabbau“ ansprechen. Es muss gewährleistet werden, dass die Behörden, die die Auskünfte an die Bürgerinnen und Bürger erteilen sollen, den zusätzlichen Aufwand durch schriftliche, mündliche oder auf dem elektronischen Weg zugeleitete Anfragen in der entsprechenden Zeit leisten können. Das Gesetz sieht für die Beantwortung der Fragen eine grundsätzliche Frist von einem Monat vor, die eventuell unter Umständen verlängert werden kann. Grundsätzlich ist jedoch ein Monat vorgesehen. Das ist bei größeren und umfänglichen Informationen sicherlich nicht einfach zu leisten. Daher wird man über dieses Thema auch reden müssen.

Der Aufwand bei der Bewältigung der Anfragen und Auskünfte darf unseres Erachtens nicht dazu führen, dass die eigentliche Arbeit in den Verwaltungen liegen bleibt. Zum Beispiel die Bearbeitung von Genehmigungen und Bauanträgen darf nicht liegen bleiben, und die Bediensteten dürfen nicht so mit Informationsabfragen beschäftigt werden, dass sie nicht mehr zur eigentlichen Arbeit kommen oder zusätzliches Personal eingestellt werden muss.

Nach den Erfahrungen auf Bundesebene und insbesondere auf der Ebene der Länder kann man für RheinlandPfalz – das sind aber nur Schätzungen; Sie hatten es angesprochen – mit etwa 1.000 Anfragen im Jahr rechnen.

Im Land Schleswig-Holstein besteht dieses Informationsfreiheitsgesetz schon seit einiger Zeit. Dort sind im letzten Jahr 1.000 Anfragen eingegangen. Heruntergebrochen wird man in Rheinland-Pfalz vermutlich mit etwa 1.000 Anfragen rechnen können. Das hält sich „im Rahmen“, wobei man immer fragen muss: Was sind es für Personen, wie intensiv fragen sie nach, und welcher Aufwand ist mit jeder Frage verbunden? – Wenn ich vielleicht nur irgendein Gesetz, eine Verordnung oder Satzung, die von einer Kreisverwaltung oder Verbandsgemeinde erlassen wurde, zugeschickt haben will, dann ist das sicherlich eine schnelle Geschichte. Aber es gibt auch umfängliche Gutachten oder Stellungnahmen, wo man entsprechende Dinge zusammenlegen muss.

Deshalb sind – im Gesetz steht es – Anfragen nicht gleich Anfragen. Das Gesetz spricht von mündlichen und

einfachen schriftlichen Auskünften. Es ist vielleicht auch noch genauer zu definieren, was einfache schriftliche Auskünfte sind. Es steht darin auch etwas von Gebühren. Auch da steht, dass bei mündlichen und einfachen schriftlichen Anfragen keine Gebühren zu erheben sind. Allerdings sind bei etwas erschwerten Anfragen Gebühren von 25 bis 500 Euro möglich. Auch da muss eine entsprechende Gebührenordnung durch die jeweiligen Verwaltungen erlassen werden. Zumindest irgendetwas muss geregelt werden, damit man weiß, was eventuell in Rechnung zu stellen ist.

Begrüßenswert ist es – Herr Pörksen, Sie haben es angesprochen –, dass es laut Aussage von Ihnen keinen Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit geben soll. Dies wäre sicherlich mit entsprechenden zusätzlichen Kosten einhergegangen. Das können wir im Rahmen der Haushaltssituation und insgesamt bei den vielen Beauftragten nicht unterstützen. Deswegen sind wir froh, dass Sie in diesem Punkt allein darauf gekommen sind und keinen Landesbeauftragten für Informationsfreiheit einsetzen wollen.

(Pörksen, SPD: Das ist schon wieder so ein vergiftetes Lob, mein Lieber!)

Meine sehr geehrten Damen und Herren, skeptisch sieht die CDU-Fraktion allerdings einen Punkt. Deswegen haben wir eine Anhörung. Worüber wir uns sicherlich unterhalten müssen, ist, im Entwurf des Landesinformationsgesetzes ist die Aufnahme der Kammern und Sparkassen geplant. Das ist ein Punkt.

Die Industrie- und Handelskammern sind zwar Selbstverwaltungseinrichtungen des Landes, erledigen aber vorrangig mitgliederbezogene Aufgaben und treten in der Regel nicht gegenüber Bürgerinnen und Bürgern durch Verwaltungshandeln in Erscheinung. Es bedarf daher unseres Erachtens keiner sogenannten Jedermannsöffentlichkeit, sondern allenfalls einer mitgliederbezogenen Öffentlichkeit.

Hier wären wir der Ansicht, dass man vielleicht eine Ausnahmeregelung schaffen könnte, ähnlich wie im Landesgleichstellungsgesetz in § 2 Abs. 2. Sie kennen es. Darin steht z. B., das Gesetz gilt nicht für die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der freien Berufe. Das wäre sicherlich ein Punkt, über den wir im Ausschuss und im Rahmen der Anhörung diskutieren werden und dies auch sollen.

(Vereinzelt Beifall bei der CDU)

Meine sehr verehrten Damen und Herren, einige offene Fragen habe ich angesprochen. Einiges – wie gesagt – habe ich nicht wiederholt, was Sie gesagt haben, wo wir auch entsprechend d’accord sind. Aber wir werden im Rahmen der Anhörung noch einmal intensiv darüber beraten, die offenen Fragen ansprechen und hoffen, dass wir zu einem Konsens kommen.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Als Gäste auf der Zuschauertribüne begrüße ich Mitglieder des VdK Oberes Siegtal. Seien Sie herzlich willkommen im Landtag!

(Beifall im Hause)

Herr Kollege Auler hat das Wort.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Noch vor 20 oder 30 Jahren wäre eine gesetzliche Regelung zur Einführung eines Rechts auf Informationszugang, Kurzbezeichnung „Informationsfreiheitsgesetz“, schwer vorstellbar und nicht realisierbar gewesen. Das deutsche Recht ist bisher immer von den Grundsätzen des Aktengeheimnisses und der Vertraulichkeit der öffentlichen Verwaltung ausgegangen. Die sogenannte Amtsverschwiegenheit rechnete zu den wichtigsten Merkmalen bei dem von den Bediensteten der öffentlichen Verwaltung verlangten Loyalitätsgebot.

Das geltende Recht räumt den Bürgerinnen und Bürgern Informationsrechte nur zur Wahrung ihrer individuellen Rechte gegenüber dem Staat ein, d. h. nur in einem laufenden Verwaltungsverfahren und zudem nur unter der Voraussetzung, dass die Aktenkenntnis zur Geltendmachung rechtlicher Interessen erforderlich ist. Die einschlägigen Rechtsnormen finden sich im Verwaltungsverfahrensgesetz, im Landesdatenschutzgesetz sowie im Melderechtsrahmengesetz.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, weitergehende Informationsrechte bestehen derzeit nur in besonderen Bereichen, z. B. im Vereins- und Handelsregister. Auch das Landesumweltinformationsgesetz von 2005 fällt in diese Kategorie. Bei dieser Vorschrift geht es um den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen.

Verschiedene Verwaltungsstreitverfahren haben inzwischen zu einer Konkretisierung des Gesetzesvollzugs beigetragen. Informationen sind zu einem immer wichtigeren Bestandteil unserer Gesellschaft geworden. Im Hinblick auf diese Entwicklung wird von verschiedenen Seiten, sowohl auf der Seite der Betroffenen als auch auf der Seite der Politiker, die Auffassung vertreten, dass die bloße Möglichkeit, sich aus allgemein zugänglichen Informationen zu unterrichten, nicht mehr genügen könne.

Die Bürgerinnen und Bürger werden in zunehmendem Maß vom Zugang zu Informationen abhängig. Nur der Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen gewährleistet, dass die Bürgerinnen und Bürger mit hinreichender Sachkenntnis an Entscheidungsprozessen auf Landes- und kommunaler Ebene beteiligt sind.

Politisch kann man daraus als Konsequenz ableiten, dass die Transparenz der öffentlichen Verwaltung als

Grundvoraussetzung bei der humanen und sozialen Gestaltung der Informationsgesellschaft zu schaffen sei. Damit würde das Prinzip des freien Zugangs zu Informationen zu einem Bestandteil des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips. Damit wäre aber auch eine neue Möglichkeit der Kontrolle staatlichen Handelns eröffnet.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf gewährleistet jeder Bürgerin und jedem Bürger einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen. Hierfür braucht weder ein rechtliches noch ein berechtigtes Interesse geltend gemacht zu werden.

Abschnitt 3 des Gesetzes enthält als begrenzendes Korrektiv eine Reihe von Schutzbestimmungen, und zwar sowohl zum Schutz öffentlicher Belange personenbezogener Daten sowie zum Schutz des geistigen Eigentums. Bei den Schutzbestimmungen vermisse ich die explizite Benennung der Hochschulen und der Forschungseinrichtungen im Gesetz. Die Hochschulen werden zwar in der Begründung aufgeführt, meines Erachtens sind aber gerade die Hochschulen und Forschungseinrichtungen sehr wichtige Bereiche, bei denen es sowohl um geistige Leistung als auch um den Schutz wirtschaftlicher Belange geht.

(Beifall bei der FDP)