Protokoll der Sitzung vom 12.11.2008

Zur Berichterstattung erteile ich Herrn Abgeordneten Auler das Wort.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD – Drucksache 15/2085 –, Landesgesetz zur Einführung des Rechts auf Informationszugang, lautet: Durch Beschluss des Landtags vom 16. April 2008 (Plenarprotokoll 15/43,

Seite 2598) ist der Gesetzentwurf an den Innenausschuss – federführend – und an den Rechtsausschuss überwiesen worden.

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 18. Sitzung am 29. Mai 2008, in seiner 19. Sitzung am 12. August 2008 und in seiner 20. Sitzung am 23. September 2008 beraten.

In seiner 19. Sitzung am 12. August 2008 hat der Innenausschuss ein öffentliches Anhörverfahren durchgeführt.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 22. Sitzung am 25. September 2008 beraten.

Die Beschlussempfehlung lautet:

„Der Gesetzentwurf wird mit folgenden Änderungen angenommen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:

,(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die Sparkassen, die Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und der Freien Berufe sowie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.’“

Vielen Dank.

(Beifall im Hause)

Herzlichen Dank für die Berichterstattung, Herr Kollege Auler.

Das Wort hat Herr Kollege Pörksen.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Wir verabschieden heute in zweiter und dritter Lesung das Landesinformationsfreiheitsgesetz. Zur Erinnerung kurz der Inhalt des Gesetzes:

1. Zugang zu amtlichen Informationen mit dem Ziel von mehr Transparenz von Verwaltungshandeln und Kontrolle dieser Verwaltungen.

2. Es gilt für alle Behörden des Landes sowie juristische Personen, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen. Die Ausnahme ist gerade von Herrn Kollegen Auler angesprochen worden. Ich werde darauf noch kurz zurückkommen.

Der Anspruch besteht für alle natürlichen und juristischen Personen. Dazu einige Verfahrensgrundsätze: Der Antrag kann schriftlich, mündlich oder elektronisch gestellt werden. Sind Dritte betroffen, so ist er zu begründen.

Die amtlichen Informationen erfolgen durch Auskunftserteilung, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise. Die Entscheidung über den Antrag hat unverzüglich binnen Monatsfrist zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen kann sie verlängert werden.

Sind Dritte betroffen, so haben diese die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Ablehnung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Es ist dabei auf die Rechtschutzmöglichkeiten hinzuweisen. Der Rechtsweg besteht in Widerspruch und Klage.

Wir haben bewusst auf einen Informationsbeauftragten verzichtet. Die Einschränkungen ergeben sich eigentlich aus der Natur der Sache.

Natürlich gibt es keine Einsicht in Unterlagen der Inneren Sicherheit, des Regierungshandelns, in Ermittlungsverfahren, Strafverfahren z. B., in Fällen öffentlicher Sicherheit, bei wirtschaftlichen Interessen des Landes sowie bei den Verfassungsschutzbehörden.

Geistiges Eigentum ist geschützt. Das gilt in gleicher Weise für die personenbezogenen Daten.

Ein Punkt, der in der Diskussion immer eine Rolle gespielt hat: Wir führen Gebühren ein, wenn auch nur in einem sehr begrenzten Umfang. Bei einer Beratung oder einem Aktenvorgang, der unter 45 Minuten liegt, kostet es nichts, ansonsten nach der Gebührenordnung zwischen 25 Euro und 500 Euro. Die Erfahrung in anderen Ländern weist darauf hin, dass diese Gebührenordnung kein großes Problem ist.

Dieses Gesetz ist ein weiterer wichtiger Baustein in der Weiterentwicklung unseres Verständnisses eines transparenten Staatswesens und eines umfassenden Informationsanspruchs seiner Bürgerinnen und Bürger.

(Beifall der SPD)

Mit dem Landesinformationsfreiheitsgesetz gehen wir einen weiteren Schritt hin zu einer offenen und modernen Verwaltung und stärken die Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Das ist besonders wichtig in einer Zeit, in der Verwaltungshandeln und -entscheidungen immer komplizierter zu sein scheinen, aber zumindest so betrachtet werden.

Der Inhalt des Gesetzes ist die Schaffung eines allgemeinen Anspruchs auf Informationszugang zu Verwaltungsinformationen bei den Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Transparenz und Informationsfreiheit sind wesentliche Voraussetzungen einer freiheitlichen Demokratie. Mit zunehmender Informiertheit der Bürgerinnen und Bürger wächst die Bereitschaft zu Mitverantwortung, zur konstruktiven Kritik und zu einer effektiven Wahrnehmung von Bürgerrechten.

(Beifall der SPD)

Die Transparenz von politischen und behördlichen Entscheidungen erhöht darüber hinaus deren Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz. Regelungen zum Informationszugang sind deshalb aus der heutigen Sicht unverzichtbar.

Wir greifen damit die Wünsche vieler Bürgerinnen und Bürger auf. Das haben nicht zuletzt die Ergebnisse der Bürgerkongresse zur Vorbereitung einer kommunalen Verwaltungsreform gezeigt.

(Harald Schweitzer, SPD: So ist es!)

Dort heißt es: Die Bürgergutachterinnen und -gutachter wünschen sich für eine moderne und zukunftsfähige Verwaltung Information, Transparenz und Nachvollziehbarkeit. –

(Harald Schweitzer, SPD: Jawohl!)

Genau darum geht es in dem vorliegenden Gesetz. Es geht um den Zugang – ich habe es bereits gesagt – zu amtlichen Informationen, d. h. Transparenz und Kontrolle staatlichen Handelns mit dem Ziel der Förderung eines demokratischen Meinungs- und Willensbildungsprozesses in unserer Gesellschaft.

Wir wollen keinen Beitrag für weitere Bürokratie schaffen – vorhin ist der Begriff von dem Kollegen gefallen –, wir wollen kein Bürokratiemonster. Deshalb ist ein Gesetz mit weniger als 15 Paragrafen entstanden, die auch noch lesbar sind. Das ist fast schon eine Seltenheit in der heutigen Gesellschaft.

(Bauckhage, FDP: Da hat er recht!)

Deswegen ist das Gesetz sehr praxisorientiert. Das ergibt sich allein bei dem Antragsverfahren, das mündlich erfolgen kann. Das gibt es so häufig bei Anträgen nicht.

In einem Antrag muss erkennbar sein, was gewollt ist – das ist klar –, eine Begründung ist jedoch nicht erforderlich. Ich denke, dies ist ein wichtiger Baustein in diesem Gesetz.

Die Auskunftserteilung erfolgt unverzüglich, spätestens binnen eines Monats. Ich habe darauf hingewiesen. Es gibt nachvollziehbare Einschränkungen, z. B., soweit es die Belange von Dritten betrifft. Selbstverständlich bleibt der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ebenso gewahrt wie auch der Schutz personenbezogener Daten. Das Informationsfreiheitsgesetz bietet nicht die Möglichkeit, den ebenfalls sehr wichtigen Datenschutz zu unterlaufen. Deswegen haben wir uns für eine klare Trennung zwischen Informationsrecht und Datenschutz entschieden und auf einen Informationsfreiheitsbeauftragten verzichtet.

(Beifall der SPD)

Dem Bürger stehen ausreichende Möglichkeiten zur Durchsetzung des ihm zustehenden Informationsrechts offen. Er kann im Falle der Ablehnung Widerspruch einlegen und gegebenenfalls auch klagen. Er kann von

seinem Petitionsrecht Gebrauch machen, und ihm steht genauso das Bürgerbüro des Ministerpräsidenten zur Verfügung. Mit dieser Entscheidung möchten wir gleichzeitig – auch darauf möchte ich kurz hinweisen – dem Beauftragtenwesen nicht einen weiteren Beauftragten hinzufügen.

Nach den Anhörungen von Interessengruppen und in Gesprächen mit Verbandsvertretern bereits vor der Einbringung des Gesetzes haben wir eine Reihe von Änderungsvorschlägen berücksichtigt und so mit diesem Gesetzentwurf einen Vorschlag unterbreitet, der den Interessen im Grundsatz gerecht wird und der gleichzeitig praktikabel und nicht übermäßig bürokratisch ist. Ich habe bereits darauf hingewiesen.

Nach der Anhörung im August dieses Jahres im Innenausschuss kann man trefflich über die weiterführenden Vorschläge streiten, die sicherlich zum Teil durchaus auch ideologisch geprägt sind. Die theoretische Dimension dieser Debatte möchte ich an dieser Stelle nicht nachzeichnen und verweise auf entsprechende Ausschussprotokolle.

Als Fazit gelten für uns die folgenden Feststellungen:

Wir haben ein Informationsfreiheitsgesetz für die Bürgerinnen und Bürger vorgelegt und nicht für bestimmte Interessengruppen.

(Beifall der SPD )

Sinnvolle Hinweise und Vorschläge aus den Anhörungen haben wir übernommen. So haben wir aus praktischen Erwägungen heraus die Sparkassen, die öffentlichen Rundfunkanstalten und die Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und der freien Berufe aus dem Regelungsinhalt herausgenommen. Als Anstalten des öffentlichen Rechtes fallen sie zwar in den Anwendungsbereich des Gesetzes, aber hinsichtlich der mitgliedschaftlich organisierten Selbstverwaltungsorganisationen ist es kaum nachvollziehbar, dass diese einem Informationsanspruch von Nichtmitgliedern unterliegen sollen.