Sinnvolle Hinweise und Vorschläge aus den Anhörungen haben wir übernommen. So haben wir aus praktischen Erwägungen heraus die Sparkassen, die öffentlichen Rundfunkanstalten und die Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und der freien Berufe aus dem Regelungsinhalt herausgenommen. Als Anstalten des öffentlichen Rechtes fallen sie zwar in den Anwendungsbereich des Gesetzes, aber hinsichtlich der mitgliedschaftlich organisierten Selbstverwaltungsorganisationen ist es kaum nachvollziehbar, dass diese einem Informationsanspruch von Nichtmitgliedern unterliegen sollen.
Da sich das Informationsfreiheitsgesetz auf Verwaltungshandeln erstreckt, ist – so glaube ich – auch nachvollziehbar, dass die Rundfunkanstalten genauso wie die Sparkassen nicht unter dieses Gesetz fallen sollen und solche Fragen in eigener Zuständigkeit zu regeln haben.
Wir wissen, dass nicht alle Wünsche unterschiedlicher Interessengruppen erfüllt worden sind oder erfüllt werden können. So wird es sicherlich auch Stimmen geben, die dies für unzureichend halten. Aber in diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass wir ein praktikables Informationsfreiheitsgesetz für die Bürgerinnen und Bürger wollen. Die Erfahrungen mit bestehenden Informationsfreiheitsgesetzen in anderen Bundesländern und im Bund sind durchweg positiv.
Die Frage, ob das Informationsrecht die Verwaltung lähmen würde, erweist sich als unzutreffend. In Hamburg beispielsweise gab es in einem Jahr nur 53 Anfragen. Im Bund selbst gab es aufgrund einer Anfrage im Jahr 2007 insgesamt 1.265 Anträge. In 681 Fällen wurde
Ähnliche Erfahrungen hat man in Schleswig-Holstein, in Niedersachsen und in Nordrhein-Westfalen gemacht. Das Argument, dass für eine Auskunft, die mehr als 45 Minuten Bearbeitungszeit erfordert, Geld verlangt wird, trägt nicht. Auch die Gefahr, dass die Verwaltung lahmgelegt werden könnte, ist nicht gegeben. In Thüringen sind nach ersten Erfahrungen in einem halben Jahr 20 Anträge gestellt worden.
Ich glaube, es ist wichtig, was ein Hamburger Kollege einmal gesagt hat: Wenn man so ein Recht hat, muss man es auch kennen. Dann wird es wahrscheinlich mehr in Anspruch genommen als in Thüringen. Wir wollen heute mit dieser Diskussion dafür sorgen, dass die Bürger dieses Recht kennen und davon im notwendigen Umfang Gebrauch machen.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Kollege Pörksen hat schon viel zu dem Gesetz ausgeführt. Ich denke, daher kann ich es auch etwas kürzer machen.
Der Gesetzentwurf der SPD-Fraktion zum Landesinformationsfreiheitsgesetz schließt sich letztendlich an die bereits vorhandenen Gesetze auf Bundesebene und in acht weiteren Bundesländern an. Im vorliegenden Gesetz finden sich daher auch viele inhaltliche Übereinstimmungen. Seit dem 1. Januar 2006 besteht bereits das Informationsfreiheitsgesetz auf Bundesebene und gilt dort für sämtliche Bundesbehörden. Zudem haben acht Bundesländer ebenfalls entsprechende Gesetze zum Recht auf Informationszugang beschlossen.
Es ist zu begrüßen, dass ein Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf amtliche Informationen besteht, und es ist auch sinnvoll, dass das Vertrauen in Verwaltung und Staat ausgebaut und außerdem das Handeln der Behörden durch mehr Transparenz nachvollziehbarer gemacht werden soll.
Die CDU-Fraktion spricht sich daher auch grundsätzlich für die Intention dieses Gesetzes aus. Wir haben im Rahmen der Beratungen im Innenausschuss eine Anhörung auf Antrag der CDU durchgeführt – Herr Kollege Pörksen hat es bereits angesprochen –, und ich denke, dies war unseres Erachtens sehr wichtig, da es noch die eine oder andere rechtliche und praktische Fragestellung zu erörtern galt. Wir haben dies im Ausschuss auch erschöpfend getan.
Ich möchte im Weiteren die Stichworte „Datenschutz“ und „Bürokratieabbau“ ansprechen. Dies ist von allen Beteiligten entsprechend gelöst worden.
Für uns muss natürlich nach wie vor gewährleistet werden, dass die Behörden den zusätzlichen Aufwand, der durch schriftliche, mündliche oder auf dem elektronischen Wege an sie zugeleitete Anfragen auf sie zukommt, auch in der entsprechenden Zeit bewältigen können. Das Gesetz gibt für die Beantwortung der Fragen auch feste Fristen vor: Grundsätzlich besteht die Frist von einem Monat, bei etwas intensiveren Fragen kann es eine Verlängerung geben. Der Aufwand bei der Bewältigung der Anfragen und Auskünfte darf natürlich nicht dazu führen, dass die eigentliche Arbeit – beispielsweise die Bearbeitung von Genehmigungen oder Bauanträgen – liegenbleibt und die Bediensteten nur damit beschäftigt sind, Informationen zusammenzustellen und aufzuarbeiten.
Aber nach den Erfahrungen auf Bundesebene und insbesondere auch auf der Ebene der Länder, die bereits das Informationsfreiheitsgesetz eingeführt haben, kann man sicherlich mit rund 1.000 Anfragen rechnen. Schleswig-Holstein, das von der Größe her ähnlich aufgestellt ist wie Rheinland-Pfalz, wurde als Beispiel genannt. Mit 1.000 Anfragen müsste grundsätzlich eine Bewältigung erfolgen können.
Nun sind aber Anfragen nicht gleich Anfragen. Das Gesetz spricht daher auch von mündlichen und einfachen schriftlichen Auskünften, und bei diesen ist auch keine Gebühr für die Auskunft zu erheben. Dies bedeutet, die schnelle Auskunft, die vielleicht schon am Telefon erledigt werden kann, ist kostenlos. Bei größeren, umfänglicheren Anfragen wird eine Gebühr erhoben, die durchaus auch berechtigt ist; denn in diesem Bereich kann es schon zu einem erheblichen Arbeitsaufwand kommen, und dort muss die Behörde die Möglichkeit haben, durch eine Gebühr eine gewisse Kompensation herbeizuführen.
Begrüßenswert ist von unserer Seite ausdrücklich, dass in dem Gesetz nicht die Schaffung eines Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit vorgesehen ist. Dies wäre auch wieder ein zusätzlicher Kostenaufwand gewesen, und in diesem Bereich wird unseres Erachtens erfreulicherweise gespart. Dies soll in gewisser Weise an das Büro des Bürgerbeauftragten angegliedert sein. Dies reicht unseres Erachtens auch völlig aus, sodass man entsprechend keine zusätzlichen Kosten durch zusätzliches Personal schafft.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, kritisch hatten wir den ursprünglichen Entwurf des Landesinformationsfreiheitsgesetzes bezüglich der Aufnahme der Kammern und Sparkassen gesehen. Die Industrie- und Handelskammern beispielsweise sind zwar Selbstverwaltungseinrichtungen des Landes, erledigen aber vorrangig mitgliederbezogene Aufgaben und treten in der Regel nicht gegenüber Bürgerinnen und Bürgern durch Verwaltungshandeln in Erscheinung. In einem fraktionsübergreifenden Antrag – dafür bin ich sehr dankbar – haben wir nun die Sparkassen, die Selbstverwaltungsorganisa
tionen der Wirtschaft und der freien Berufe – die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern – sowie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus dem Gesetz herausgenommen. Ich denke, dies ist sinnvoll und richtig.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, abschließend möchte ich noch kurz auf die Evaluierung des Gesetzes nach drei Jahren hinweisen. Auch dies ist keine Selbstverständlichkeit. – Wie oft hatten wir schon darum gekämpft und gerungen, dass es in manchen Gesetzen sinnvollerweise eine Evaluierung geben soll, die dann auch entsprechend gesetzlich verbrieft ist? – In diesem Gesetz ist sie entsprechend verbrieft, und nach drei Jahren werden wir uns darüber unterhalten müssen. Man wird sicherlich auch schauen müssen, wie viele der Anfragen sich tatsächlich ergeben haben, ob die prognostizierte Zahl im Rahmen geblieben ist und ob der Aufwand nach wie vor entsprechend gewährleistet werden kann. Ansonsten muss gesetzlich nachgebessert werden. Das gibt uns zumindest bezüglich der Evaluierung die Möglichkeit dazu.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Vor 20 oder 30 Jahren wäre eine gesetzliche Regelung zur Einführung eines Rechts auf Informationszugang nur schwer vorstellbar und unter keinen Umständen realisierbar gewesen.
Das deutsche Recht ist bisher immer von den Grundsätzen des Aktengeheimnisses und der Vertraulichkeit der öffentlichen Verwaltung ausgegangen. Die sogenannte Amtsverschwiegenheit rechnete zu den wichtigsten Merkmalen bei dem von den Bediensteten der öffentlichen Verwaltung verlangten Loyalitätsgebot. Das zurzeit noch geltende Recht räumt den Bürgerinnen und Bürgern Informationsrechte nur zur Wahrung ihrer individuellen Rechte gegenüber dem Staat ein. Das heißt, ein Informationsrecht besteht nur in einem laufenden Verwaltungsverfahren und zudem nur unter der Voraussetzung, dass die Aktenkenntnis zur Geltendmachung rechtlicher Interessen erforderlich ist. Die einschlägigen Bestimmungen finden sich im Verwaltungsverfahrensgesetz, dem Landesdatenschutzgesetz sowie im Melderechtsrahmengesetz.
Weitergehende Informationsrechte bestehen derzeit nur in besonderen Bereichen, zum Beispiel im Vereins- und Handelsregister.
Auch das Landesumweltinformationsgesetz von 2005 fällt in diese Kategorie. In diesem Zusammenhang darf auf den Entwurf des Landesgesetzes zur Ausführung des Verbraucherinformationsgesetzes hingewiesen werden, den wir morgen in erster Lesung beraten werden.
Informationen sind zu einem immer wichtigeren Bestandteil unserer Gesellschaft geworden. Im Hinblick auf diese Entwicklung wird von verschiedenen Seiten, sowohl auf der Seite der Betroffenen als auch auf der Seite der Politik, die Auffassung vertreten, dass die bloße Möglichkeit, sich aus allgemein zugänglichen Informationen zu unterrichten, nicht mehr genügen könne. Die Bürgerinnen und Bürger werden in zunehmendem Maße vom Zugang zur Information abhängig.
Nur der Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen gewährleistet, dass die Bürgerinnen und Bürger mit hinreichender Sachkenntnis an Entscheidungsprozessen auf landes- und kommunalpolitischer Ebene beteiligt sind. Der Erweiterung des Informationsbedarfs der Bürgerinnen und der Bürger ist die Politik mit einer Mehrzahl von gesetzlichen Normen gefolgt, denen alle die Erweiterung des Rechts auf Information gemeinsam ist.
Wir begrüßen diesen Schritt als Schritt in die richtige Richtung, weil so ein Mehr an Transparenz des Verwaltungshandelns und eine größere Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger gegenüber behördlichen Entscheidungen erreicht wird.
Politisch kann man daraus als Konsequenz ableiten, dass die Transparenz der öffentlichen Verwaltung als Grundvoraussetzung bei der humanen und sozialen Gestaltung der Informationsgesellschaft zu schaffen ist. Damit würde das Prinzip des freien Zugangs zu Informationen gerade zu einem Bestandteil des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips werden und es wäre eine neue Möglichkeit der Kontrolle staatlichen Handelns eröffnet, die zwar die erwähnten Vorteile bietet, aber auch Grenzen deutlich werden lässt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf gewährleistet jeder Bürgerin und jedem Bürger einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang an Information öffentlicher Stellen. Hierfür braucht er weder ein rechtliches noch ein berechtigtes Interesse geltend zu machen. Abschnitt 3 des Gesetzes enthält als begrenzendes Korrektiv eine Reihe von Schutzbestimmungen, und zwar sowohl zum Schutz öffentlicher Belange, als auch personenbezogener Daten sowie zum Schutz des geistigen Eigentums.
Zu begrüßen ist die vorgesehene Evaluierung der Gesetzeswirkung nach drei Jahren. Zu gegebener Zeit wird man die Menge der Anfragen auf Informationszugang und die Kostenfolgen kritisch zu betrachten haben.
Trotz des staatlichen Katalogs von Ausnahmetatbeständen muss man sehen, dass das Inkrafttreten des Geset
zes dazu führen wird, dass die Gewährung des Zugangs zu behördlichen Informationen zur Regel wird und die Verwehrung der Information die Ausnahme bleibt. Insofern führt das Gesetz zu einem echten politischen Paradigmenwechsel.
Es stellt sich jetzt noch die Frage, ob die Regelung ausschließlich Vorteile mit sich bringt. Unbeschadet der zweifelsfrei vorhandenen gesellschaftspolitischen Bedarfe gibt es Argumente gegen das Gesetz, die zumindest mit bedacht sein wollen.
1. Ein allgemeines Informationszugangsrecht tritt in einer eigenständigen Rechtsvorschrift neben bereits bestehende fachspezifische Zugangsrechte und unterschiedliche Akteneinsichtsrechte, was im Ergebnis eine gewisse Rechtszersplitterung bedeuten könnte.
2. Der nicht wegzudiskutierende erhöhte Personal- und Sachaufwand der Verwaltung wird wahrscheinlich wegen des gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips durch Gebühren nicht ausgeglichen werden können.
3. Der Preis für ein allgemeines Informationszugangsrecht ist zugleich die Gefahr eines missbräuchlichen Ausspähens von Verwaltungsinformationen aus verschiedensten Gründen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, in den Beratungen im Innenausschuss haben alle Fraktionen einer Änderung des Gesetzentwurfs in der Weise zugestimmt, dass die Bestimmungen nicht gelten für die Sparkassen, die Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und der freien Berufe sowie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Die Ziele der Transparenz, Beteiligung und Kontrolle sollen nämlich nur für diejenigen gelten, die vom Handeln dieser Organisationen tatsächlich betroffen sein könnten. Insofern kann es in Bezug auf Organisationen, wie zum Beispiel die Kammern der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, nur um die Rechte ihrer Mitglieder gehen.
Daraus ergab sich das Erfordernis der vollständigen Herausnahme der genannten Organisationen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes. Dies gilt umso mehr, als dass die mit dem Gesetz bezweckte Kontrolle bereits ausreichend gesichert ist. Die Kammern beispielsweise unterliegen nicht nur der Kontrolle der Selbstverwaltungsorgane und externen Rechnungsprüfungsstellen, sondern darüber hinaus auch der Staatsaufsicht.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, in der Abwägung aller Vorteile und möglicher Nachteile des Gesetzentwurfes sieht unsere Fraktion ein deutliches Übergewicht der Vorteile und wird deswegen dem Gesetzentwurf zustimmen.