Protokoll der Sitzung vom 20.09.2006

Es ist daher sicherlich verständlich, dass die Bank als hundertprozentige Tochter der WestLB die gleiche Rechtsform erhalten soll wie die Muttergesellschaft, zumal die Notwendigkeit für die öffentlich-rechtliche Form aufgrund des Wegfalls des Pfandbriefprivilegs im vergangenen Jahr entfallen ist.

Wichtig erscheint mir für die Zukunftssicherung der Bank und für die Zukunftssicherung des Standorts Mainz, und damit verbunden auch der Arbeitsplätze, eine Einbindung in die geschäftspolitische Neuausrichtung der Westdeutschen Landesbank. In den vorliegenden Gesetzentwurf zur Umwandlung der Westdeutschen Immobilienbank sind im Wege der Anhörung Argumente der Verbände, der Personalvertretung, der Gewerkschaften

und der Kammern eingeflossen. Aus meiner Sicht sind folgende entscheidende Punkte zu nennen:

1. Die Westdeutsche Immobilienbank AG – so wird sie künftig heißen – stellt sich zukunftsorientiert im Konzern der WestLB AG auf.

2. Die Interessen der Mitarbeiter und die Arbeitsplätze sind gewahrt. Arbeitsverträge, tarifvertragliche Regelungen und die betriebliche Altersversorgung bleiben. Bisherige Dienstvereinbarungen gelten in der künftigen Rechtsform als Betriebsvereinbarungen weiter.

Der amtierende Personalrat übt seine Tätigkeit weiter aus, bis ein entsprechender Betriebsrat gewählt wird. Die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes und die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten, die in der neuen Rechtsform entfallen würde, bleiben laut Zusage des Bankvorstands erhalten. Alles Weitere wird in Betriebsvereinbarungen geregelt.

Ein ganz wichtiger Punkt für die Mitbestimmungsmöglichkeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist: Der Betrieb, der zukünftig in einer Form der Aktiengesellschaft unter 500 Mitarbeiter haben wird, hätte keine Chance auf Mitbestimmung. Durch die guten Verhandlungen – dafür vielen Dank an das zuständige Ministerium und die Landesregierung – konnte erreicht werden, dass der Vorsitzende des Personalrats, des zukünftigen Betriebsrats, Sitz und Stimme im Aufsichtsrat der Bank bekommt.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ganz entscheidend ist: Sitz der Bank ist Mainz. – Mainz, so ist es auch vereinbart, wird eine bedeutsame Rolle für die geschäftlichen Aktivitäten der Westdeutschen Immobilienbank spielen. Das Land erhält ebenfalls einen Sitz im Aufsichtsrat. Der Herr Kollege hat es bereits mit angesprochen, dass die Kosten für die Maßnahmen die Bank trägt.

Fazit: Mit dem Gesetzentwurf wird die Umwandlung in die Rechtsform der Aktiengesellschaft ermöglicht, und zwar unter Sicherung der Interessen des Landes Rheinland-Pfalz, des Standorts Mainz und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Auch in der Neuausrichtung versteht sich die Bank weiter als Partner im Sparkassenverbund und hat den Geschäftsbereich Sparkassen mit Service und Betreuungskapazitäten gestärkt. Die neue Rechtsform schafft strategische Flexibilität und bietet die Basis für weiteres Wachstum.

Ich wünsche der Bank und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf ihrem weiteren Weg viel Erfolg, und zwar sowohl auf der internationalen als auch der regionalen Ebene gerade im Interesse des Standorts Mainz und der rheinland-pfälzischen Landespolitik.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall der SPD)

Ich erteile Herrn Abgeordneten Bauckhage das Wort.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Nachdem im Jahr 2005 das Hypothekenbankenprivileg der öffentlich-rechtlichen Banken gefallen und im Jahr 2002 die Westdeutsche Landesbank in eine AG umgewandelt worden ist, war es zwangsläufig, dass eine größere Flexibilität bei diesem Institut entstehen muss, weil andere Banken auch Hypothekenbank- und Pfandbriefgeschäfte übernehmen können.

Es kommt hinzu, dass die Westdeutsche Landesbank schon in der Vergangenheit erhebliche Kapitalaufstockungen vorgenommen hat – die Summe will ich nicht sagen –, sodass man davon ausgehen kann, dass sie ein hohes Interesse hat, die Geschäftsaktivitäten der Westdeutschen Immobilienbank am Standort Mainz entsprechend auszubauen.

Dafür benötigt man eine größere Flexibilität, eine stringente Unternehmensführung und darüber hinaus zweifellos klare Gesellschaftsformen. Diese Schritte sind unternommen worden.

Die Westdeutsche Landesbank ist seinerzeit auf die Landesregierung zugekommen. Es ist erreicht worden, dass der Standort Mainz gestärkt wird und eine weit über die ehemalige Vereinbarung bezüglich der Westdeutschen Immobilienbank gegebenen Vereinbarung hinaus eine Standortsicherung abgegeben worden ist.

Herr Kollege Puchtler, damit wird der Standort Mainz langfristig gesichert sein.

Es ist ohne Frage so, dass der Standort Mainz als Bankenstandort unmittelbar in der Nähe von Frankfurt auch für die Westdeutsche Landesbank eine hohe Priorität haben muss.

Herr Kollege Weiner, man muss nur dann Sparkassengesetze ändern, wenn sie öffentlich-rechtlich waren. Sonst hat das einen anderen Charakter. Deshalb ist es richtig, dass die Landesregierung heute diesen Gesetzentwurf vorlegt, um den Weg in eine andere Gesellschaftsform und für eine größere Flexibilität und damit ein größeres und breiteres unternehmerisches Handeln zu ebnen.

Es ist wichtig, dass man die Fragen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Überleitungsverträgen entsprechend geklärt hat. Auch das war ein wichtiger Punkt, damit eine klare Sicherung des Status quo gegeben bleibt.

Amüsant war, dass der Finanzminister den Gesetzentwurf begründet hat.

Herr Kollege Hering, ich hätte ihn fast für Sie begründet. Dann wären alle Etiketten über Bord geworfen worden. Das tun wir nicht. Ich freue mich, dass mein Freund Professor Dr. Deubel die Lage und die Notwendigkeit, einen Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen, skizziert hat.

Die FDP-Fraktion wird diesem Gesetzentwurf vor allem vor dem Hintergrund zustimmen, dass zum einen der

Standort Mainz gestärkt wird und sich zum anderen die Geschäftsaktivitäten ausweiten werden. Damit ist sichergestellt, dass der Standort Mainz langfristig Bestand hat.

Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

(Beifall der FDP und der SPD)

Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf der Landesregierung an den Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr – federführend – und an den Rechtsausschuss zu überweisen. Gibt es dagegen Bedenken? – Das ist nicht der Fall.

Ich rufe Punkt 10 der Tagesordnung auf:

…tes Landesgesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/253 – Erste Beratung

Die Fraktionen haben eine Redezeit von fünf Minuten vereinbart.

Das Wort hat Herr Staatsminister Professor Dr. Deubel.

Herr Präsident, meine Damen und Herren!

(Zuruf von der CDU)

Herr Hering war heute schon so oft dran. Das kann ich einfach nicht machen, sonst komme ich zu kurz.

(Heiterkeit im Hause)

Der Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung in Rheinland-Pfalz wurde vor nunmehr fast zehn Jahren errichtet, um die Finanzierung der Versorgung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes, soweit das Beamten- oder Richterverhältnis nach dem 30. September 1996 begründet worden ist, sicherzustellen.

Das Land Rheinland-Pfalz nahm damit für lange Zeit bundesweit eine Vorreiterstellung ein. Erfreulicherweise sind in der Zwischenzeit sowohl beim Bund als auch in einigen Ländern Initiativen entstanden, um dem Vorbild Rheinland-Pfalz zu folgen, allerdings bisher immer nur mit sehr gebremstem Engagement.

Das Fondsvermögen beträgt zum Jahresende 2006 ca. 860 Millionen Euro. Bis Ende 2011 werden es fast drei Milliarden Euro sein. Ende des Jahres werden für rund 18.000 Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter Zuführungen an den Finanzierungsfonds entrichtet. Dies entspricht einem Anteil in Höhe von mehr als 25 % der Landesbediensteten.

Ein wesentlicher Baustein bei der Errichtung eines Pensionsfonds zur vollständigen Vorfinanzierung der künftigen Versorgungsausgaben ist das turnusmäßig zu aktualisierende versicherungsmathematische Gutachten zur Ermittlung der hierfür erforderlichen Versorgungsprämie. Dies hängt naturgemäß von einer Vielzahl von Prämissen zur Person, zum Personenstand, der Laufbahn, der jeweiligen Höhe der Besoldung und der späteren Versorgungsleistung sowie einer Reihe biometrischer Annahmen, zum Beispiel Lebenserwartung, Verheiratetenwahrscheinlichkeit, Ruhestandseintrittsverhalten usw. ab.

Das aktuelle versicherungsmathematische Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen sieht vom 1. Januar 2007 an eine deutliche Steigerung der Zuführungssätze in den einzelnen Beamtengruppen vor. Ursächlich für die Steigerung ist insbesondere das Absinken des marktüblichen Rechnungszinssatzes von sechs Prozent im Jahr 2001 – hier ist das letzte Gutachten erstellt worden – auf nunmehr 4,5 %.

Die Steigerung der Zuführungssätze sowie Veränderungen im Personalbereich führen für das Haushaltsjahr 2007 dazu, dass sich die ursprüngliche Haushaltsbelastung um 69,2 Millionen Euro auf dann 259,6 Millionen Euro erhöht.

Die Anlagemöglichkeiten des Finanzierungsfonds sind im Landesgesetz über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz im Einzelnen bezeichnet. Der Finanzierungsfonds soll künftig auch Forderungen aufgrund von Darlehen für wasserwirtschaftliche Förderungsmaßnahmen an kommunale Gebietskörperschaften oder Zwecksverbände in Rheinland-Pfalz erwerben können. Hier wird der Katalog der Anlagemöglichkeiten um den Erwerb von Forderungen an rheinland-pfälzische Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände erweitert.

Die bisherige Ausgestaltung der Fondszuführung und Erträge als Rücklage spiegelt die wirtschaftliche Bedeutung der dem Finanzierungsfonds vom Land zur Verfügung gestellten Mittel nicht exakt wider. Vielmehr haben die Zuführungen des Landes den Charakter eines Darlehens, mit dem der Finanzierungsfonds erst in die Lage versetzt wird, durch eine entsprechende Vermögensanlage die gewünschte Vorsorge für die zukünftigen Versorgungsausgaben treffen zu können.

Auch die lange Laufzeit der Überlassung der Mittel spricht für eine Darlehensqualifizierung; denn die Mittelrückflüsse aus dem Finanzierungsfonds werden frühestens ab dem Jahr 2030 notwendig. Wesentlich ist vor allem die dem Darlehen immanente Rückzahlungsverpflichtung an Tilgungsleistung, die durch die gesetzlich vorgesehenen Erstattungen der Versorgungsausgaben durch den Finanzierungsfonds an das Land erfolgte. Dementsprechend wird durch eine klarstellende Bestimmung die Zuführung an den Finanzierungsfonds als Darlehen qualifiziert.

Mit den nunmehr vorgesehenen Modifizierungen wird der Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung in Rheinland-Pfalz in den Stand versetzt, auch in Zukunft die ihm zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können.

Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD)

Für die CDU-Fraktion erteile ich Herrn Abgeordneten Schreiner das Wort.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Haben Sie das verstanden mit dem Pensionsfonds? Ich weiß nicht, wie es Ihnen geht, aber wenn ich mir etwas klarmachen will, dann zeichne ich mir das immer auf.

(Der Redner hält ein Schaubild hoch)