Wir kommen zur unmittelbaren Abstimmung über den Antrag der Fraktion der SPD – Drucksache 15/4209 –, da die Beschlussempfehlung die unveränderte Annahme empfiehlt.
Wer dem Antrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Der Antrag ist mit den Stimmen der SPD gegen die Stimmen der CDU und der FDP angenommen.
Ich sage damit nicht, ich würde immer richtig entscheiden. Aber ich entscheide so, wie ich es hier wahrnehme.
Landesgesetz zu dem Versorgungslasten- teilungs-Staatsvertrag Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/4392 – Zweite Beratung
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Wie der Name schon sagt, geht es um die Versorgungslastenteilung bei Dienstherrenwechsel. Erforderlich war eine Gesetzesänderung aufgrund einer Änderung des Grundgesetzes. Konkret ändert sich im Verfahren, dass statt laufender Zahlungen, die bei Eintritt eines Versorgungsfalls fällig geworden wären, die Versorgungslastenteilung in Zukunft so geregelt wird, dass es eine kapitalisierte Einmalzahlung gibt. Das war sowohl im Haushalts- und Finanzausschuss als auch im Rechtsausschuss unstrittig. Beide Ausschüsse empfehlen einstimmig die Annahme.
Im Ältestenrat ist eine Behandlung ohne Aussprache vereinbart worden. Wir kommen sofort zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/4392 – in zweiter Beratung, da die Beschlussempfehlung die unveränderte Annahme empfiehlt. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Damit ist der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Damit ist der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
…tes Landesgesetz zur Änderung des Gerichts- organisationsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/4455 – Zweite Beratung
Verehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Den Gesetzentwurf, der zur Beschlussfassung und endgültigen Beratung ansteht, hat die Landesregierung am 13. April 2010 in den Landtag eingebracht. Gegen- stand dieses Gesetzes ist die Konzentration aller Streitverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz beim Verwaltungsgericht in Trier, also landesweit für alle Verwaltungsgerichte.
Die Begründung der Landesregierung ist, dass es in diesen Verfahren über die Jahre einen ganz erheblichen Rückgang gegeben hat. Was ehemals 12.000 Verfahren im Jahr an Neueingängen waren, sind jetzt gerade noch einmal gut 500. Zur Abwicklung dieser Verfahren ist erhebliches Spezialwissen notwendig, und genau das legt eine Konzentration an einem Gerichtsstandort von unseren vier Verwaltungsgerichten nahe.
Solche Konzentrationen gibt es auch in anderen Sachbereichen. Ich nenne nur die Disziplinarrechtsstreitigkeiten, die auch in Trier zentral verhandelt werden. Die Streitigkeiten über die Vergabe von Studienplätzen werden in Mainz verhandelt.
Die Landesregierung erwartet sich von dem Gesetz eine Sicherung des Gerichtsstandorts in Trier; denn das muss man auch dazusagen, das Verwaltungsgericht in Trier ist von dem Rückgang der Verwaltungsstreitverfahren in den letzten Jahren insgesamt besonders betroffen gewesen.
Der Landtag hat in seiner 87. Sitzung am 28. April 2010 den Gesetzentwurf ohne Aussprache zur Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen. Der hat gestern in seiner 38. Sitzung das Gesetz beraten und einstimmig diesem Parlament zur Annahme empfohlen.
Da der Ältestenrat vereinbart hat, diesen Tagesordnungspunkt ohne Aussprache zu behandeln, kommen wir zur unmittelbaren Abstimmung über den Gesetzentwurf – Drucksache 15/4455 –. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Damit ist der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz
…tes Rechtsbereinigungsgesetz Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/4456 – Zweite Beratung
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf eines Rechtsbereinigungsgesetzes in der Drucksache 15/4456 vom 28. April 2010 wurde vom Landtag an den Rechtsausschuss überwiesen. Der Rechtsausschuss hat in seiner gestrigen Sitzung den Gesetzentwurf beraten.
Meine Damen und Herren, Rechtsbereinigung ist eine Daueraufgabe. Sie erbringt durch die ständige Überprüfung des vorhandenen Rechtsbestands auf seine Fortgeltung die Notwendigkeit und Anpassungsbedürftigkeit hin sowie durch dessen geordnete Darstellung einen unverzichtbaren Beitrag zur Klarheit und Überschaubarkeit der geltenden Rechtsvorschriften. Ob sich dabei jemand tatsächlich draußen für die Bekämpfung oder die Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Dasselfliege interessiert, spielt dabei keine Rolle. Wichtig sind die Klarheit und die Überschaubarkeit.
Die ständige bereinigende Pflege des 1947 neu geschaffenen Landesrechts konnte zu dem Ergebnis führen, dass die bis zum Jahr 1983 vorübergehend auf mehr als 1.500 angestiegene Zahl der Landesgesetze und Landesverordnungen insbesondere durch sechs Bereinigungsgesetze und vier Bereinigungsverordnungen auf heute weniger als 1.140 Rechtsvorschriften verringert wurde.
Mit dem 11. Rechtsbereinigungsgesetz sollen nun neun Gesetze und 23 Verordnungen vollständig sowie eine Rechtsverordnung teilweise aufgehoben werden. Die Vorschriften kommen aus den sieben Geschäftsbereichen, wie der Entwurf uns lehrt.
Der Rechtsausschuss hat entschieden und beschlossen, dem Landtag die Annahme des Gesetzentwurfes zu empfehlen.
Wir kommen dann zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/4456 –. Wir können sofort abstimmen. Wer für den Gesetzentwurf der Landesregierung ist, den bitte ich um das Handzeichen! – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Dann ist der Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/4456 – einstimmig angenommen.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer ist für den Gesetzentwurf? – Damit ist der Gesetzentwurf von allen Fraktionen einstimmig angenommen.
…tes Landesgesetz zur Änderung des Untersuchungsausschussgesetzes Gesetzentwurf der Fraktion der CDU – Drucksache 15/4495 – Zweite Beratung