Protokoll der Sitzung vom 24.09.2015

Ich komme zunächst zum ersten Teil, zur kommunalen Zusammenarbeit. Ich denke, das dürfte unstreitig sein. Wir haben in den letzten Jahren das Recht der kommunalen Zusammenarbeit modernisiert und den Bedürfnissen der Praxis stets angepasst. Ich denke, wir sind im Ländervergleich sehr gut. Kein anderes Bundesland eröffnet seinen Kommunen eine größere Bandbreite an öffentlichrechtlichen Kooperationsmöglichkeiten. Auch inhaltlich haben wir frühere Restriktionen so weit wie möglich abgebaut. Unsere kommunalen Spitzenverbände werden das sicherlich auch gerne bestätigen.

Gleichwohl gibt es besondere Konstellationen, die man bei der Formulierung abstrakt-genereller Regelungen kaum vorhersehen kann, gerade wenn es um das Zusammenspiel von Kommunen, von Zweckverbänden, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten geht. Die Bedürfnisse der Praxis erfordern hier punktuell ein gesetzgeberisches Nachsteuern.

So soll die gesetzgeberische Vorgabe modifiziert werden, dass die kommunalen Gebietskörperschaften zwingend die Mehrheit der Mitglieder und die Mehrheit der Stimmen in der Verbandsversammlung eines Zweckverbandes haben müssen. Vielmehr soll es künftig ausreichen, wenn die Stimmen- und Mitgliedermehrheit im Zweckverband insgesamt durch kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Anstalten, gemeinsame kommunale Anstalten oder von den Zweckverbänden gestellt wird. Damit bleibt der kommunale Charakter des Zweckverbandes und der kommunalen Dominanz entsprechend erhalten.

Darüber hinaus sollen neben kommunalen Gebietskörperschaften und kommunalen Anstalten auch Zweckverbände Träger einer gemeinsamen kommunalen Anstalt sein dürfen. Auch dadurch soll der Gestaltungsspielraum der kommunalen Gebietskörperschaften bei der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben erweitert werden.

Im zweiten Regelungskomplex geht es um Übergangsregelungen für einzelne Verbandsgemeinden. Weiterhin gilt das Ziel, die Gebietsänderungen auf der Ebene der Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden bis zu den nächsten allgemeinen Kommunalwahlen, also bis zum

Jahr 2019, abzuschließen. Rund die Hälfte der Fälle von Kommunen mit Gebietsänderungsbedarf steht noch vor uns. Hier müssen wir weiterhin Zug um Zug vorgehen.

Der Verfassungsgerichtshof hat bekanntlich das im Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform festgelegte Leitbild und die Leitlinien dann auch bestätigt. Spätestens jetzt muss jedem klar sein, dass die Reform auf einem verfassungsrechtlich abgesicherten Fundament beruht und schon aus Gründen der Gleichbehandlung der Kommunen konsequent fortgesetzt werden muss.

Deshalb sollen auch in der zu Ende gehenden Legislaturperiode entscheidungsreife Fälle in den Landtag eingebracht werden. Der Fall des Zusammenschlusses der Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl steht heute auf der Tagesordnung.

In einigen Verbandsgemeinden, für die nach derzeitiger Planung zum 1. Januar 2017 oder 1. Januar 2018 eine Gebietsänderung vorgesehen ist, enden in nächster Zeit die Amtszeiten der Bürgermeister, sodass ohne eine gesetzlich zu schaffende Übergangsregelung noch vor der Gebietsänderung Bürgermeisterwahlen für eine Amtszeit von acht Jahren durchzuführen wären. Deshalb wird für die Verbandsgemeinden Alsenz-Obermoschel, Bad Münster am Stein-Ebernburg, Hettenleidelheim, SchönenbergKübelberg und Waldmohr jeweils eine Übergangsregelung vorgeschlagen, nach der von der Wahl einer Bürgermeisterin und eines Bürgermeisters abgesehen wird und für diese Verbandsgemeinden eine beauftragte Person bestellt wird, die die Aufgaben der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters bis zur Gebietsänderung wahrnimmt.

Schon in der Vergangenheit haben wir von diesem Instrument Gebrauch gemacht. Ich verweise auf die Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen, deren Bürgermeister nach Ablauf seiner Dienstzeit bis zur Fusion in der Verbandsgemeinde Wallhalben als Beauftragter fungiert hat.

Etwas anders liegt der Fall in der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein, deren Gebietsänderung für das Jahr 2019 vorgesehen ist und bei der die Amtszeit des Bürgermeisters regulär am 30. September nächsten Jahres endet. Dort ist ein Zeitraum von zweieinhalb bis drei Jahren zu überbrücken. Die Bestellung eines Beauftragten für einen solch relativ langen Zeitraum ist rechtlich nicht möglich und auch nicht angemessen. Deshalb soll in dieser Verbandsgemeinde die nächste Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters für eine Amtszeit von drei Jahren erfolgen.

All diese Maßnahmen sind mit den betroffenen Verbandsgemeinden abgestimmt. Sie sollen verhindern, dass nach einer Gebietsänderung erst kürzlich gewählte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister für einen langen Zeitraum einen Anspruch auf Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete geltend machen oder in den jeweiligen Ruhestand treten können.

Frau Kohnle-Gros, Sie haben Themen zu Kusel angesprochen. Ich denke, es ist möglich, im Innenausschuss noch über das eine oder andere zu reden, Dinge zu diskutieren und mit aufzunehmen.

Herzlichen Dank.

(Beifall der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Für die CDU-Fraktion spricht Herr Kollege Mittrücker. Ihnen steht noch eine Redezeit von dreieinhalb Minuten zur Verfügung.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich behandle die Übergangsregelung für die Verbandsgemeinde Hettenleidelheim und hier insbesondere den logischen Aufbau dieser Entscheidung.

Sie wollen Bürgermeisterwahlen verschieben, obwohl hierfür speziell in Hettenleidelheim die Basis wirklich nicht gegeben ist. Es liegen innerhalb der Verbandsgemeinde Hettenleidelheim keine Entscheidungen zu einer möglichen Fusion vor. Es liegen innerhalb der Verbandsgemeinde Hettenleidelheim keine Entscheidungen vor, ob zum Beispiel mit der Verbandsgemeinde Eisenberg oder der Verbandsgemeinde Grünstadt-Land eine Fusion angestrebt wird. Dennoch sollen Bürgermeisterwahlen verschoben werden.

Es sollen in der Verbandsgemeinde Hettenleidelheim die Bürgermeisterwahlen um ganze 16 Monate verschoben werden, obwohl gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform eine maximale Verschiebedauer von 12 Monaten vorgesehen ist.

Das interessiert Sie offensichtlich herzlich wenig. Wir machen’s einfach, habe ich da im Ohr.

(Beifall der CDU)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, es sollen Bürgermeisterwahlen in Hettenleidelheim verschoben werden, obwohl das Gutachten zur zweiten Stufe einer Kommunalreform, das wir alle gemeinsam – das Parlament und die Landesregierung – in Auftrag gegeben haben, noch nicht vorliegt. Ich glaube nicht, dass Sie das Ergebnis kennen, um so eine verschobene Bürgermeisterwahl begründen zu können. Das ist – entschuldigen Sie bitte – in meinen Augen Willkür.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ohne hinreichende Fakten zu besitzen, ohne eine hinreichende Rechtssicherheit zu haben, ohne Beschlüsse vor Ort abzuwarten, ohne die richtige Beschlussreihenfolge einzuhalten, ohne das gemeinsam in Auftrag gegebene Gutachten abzuwarten, darf einer Bürgermeisterwahlverschiebung nicht zugestimmt werden. Das käme einer Zwangsfusion „light“ ganz nahe.

(Beifall der CDU)

Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 16/5580 – an den Innenausschuss – federführend – und mitberatend an den Rechtsausschuss zu überweisen. – Gibt es Widerspruch? – Das ist nicht der Fall. Dann wird so verfahren.

Ich rufe Punkt 25 der Tagesordnung auf:

Landesgesetz zu dem Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 16/5565 – Erste Beratung

Es wurde vereinbart, dass keine Aussprache stattfindet. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Medien und Netzpolitik – federführend – und mitberatend an den Rechtsausschuss zu überweisen. Gibt es weitere Vorschläge? – Das ist nicht der Fall. Dann werden wir so verfahren.

Ich rufe Punkt 26 der Tagesordnung auf:

Landesgesetz zu dem Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 16/5566 – Erste Beratung

Auch hier wurde vereinbart, keine Aussprache durchzuführen. Überweisungsvorschlag: Ausschuss für Medien und Netzpolitik – federführend – und mitberatend an den Rechtsausschuss. – Dem wird zugestimmt. Dann wird der Gesetzentwurf überwiesen.

Ich rufe Punkt 27 der Tagesordnung auf:

Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 16/5584 – Erste Beratung

Die Parlamentarischen Geschäftsführer sind übereingekommen, dass dieser Gesetzentwurf ohne Aussprache an den Innenausschuss – federführend – und mitberatend an den Rechtsausschuss überwiesen wird. Dann wird so verfahren und der Gesetzentwurf entsprechend überwiesen.

Ich rufe die Punkte 28 und 29 der Tagesordnung auf:

Landesgesetz zur Verbesserung direktdemokratischer Beteiligungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 16/5578 –

Erste Beratung

Landesgesetz zur Erleichterung von Volksbegehren in Rheinland-Pfalz Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 16/5579 – Erste Beratung

Es wurde eine Grundredezeit von fünf Minuten vereinbart. – Wer spricht? – Frau Schellhammer, bitte schön.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Vor vier Jahren fast auf den Tag genau wurde in diesem Haus die Enquete-Kommission „Bürgerbeteiligung“ einstimmig eingesetzt. Von Anfang an war klar, diese Enquete-Kommission wird keine Alibiveranstaltung, sondern wir wollen konkrete Veränderungen aus den Untersuchungsgegenständen hier beraten. Seitdem die EnqueteKommission tätig geworden ist, sind zahlreiche Initiativen – sei es das Wahlalter mit 16, die Erweiterung der Bildungsfreistellung oder das Landestransparenzgesetz – in dieses Parlament getragen worden. So ist es nur konsequent, dass wir weitere Schritte gehen. Das sind die beiden vorliegenden Gesetzentwürfe.

Gesellschaft war und ist immer im Wandel, und genauso wandeln sich auch die Partizipationsbedürfnisse der Menschen. Diesen Partizipationsbedürfnissen müssen auch wir durch eine Weiterentwicklung der Demokratie Rechnung tragen.

Wir wissen, dass in Rheinland-Pfalz eine überwältigende Mehrheit, nämlich 75 % der Rheinland-Pfälzerinnen und Rheinland-Pfälzer, für mehr direkte Demokratie sind und dass sie sich die Möglichkeit von Volks- und Bürgerentscheiden wünschen. Diesem Partizipationswunsch entsprechen die regierungstragenden Fraktionen mit den nun vorliegenden Gesetzesänderungen.

Unsere Demokratie wird durch das Zusammenwirken von konsultativer Bürgerbeteiligung und direkter Demokratie als Ergänzung – ich betone, als Ergänzung – zu unserem repräsentativen System erst lebendig. Konsultative Bürgerbeteiligung ist schon gelebte Praxis auf der kommunalen Ebene, aber auch auf der Landesebene. Ich sage nur: Beim Nationalpark, beim Klimaschutzkonzept oder beim Landestransparenzgesetz haben wir konsultative Bürgerbeteiligungsverfahren durchgeführt. Nun nehmen wir auch die direkte Demokratie in den Fokus und schlagen konkrete Gesetzesänderungen in diesem Hause vor.

(Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der SPD)

Konkret wollen wir die Gemeindeordnung, aber auch daran anknüpfend die Landkreisordnung und die Bezirksordnung ändern. Wir wollen die Hürden für den Einwohnerantrag senken. Dabei wollen wir den Mindestabstand von fünf auf zwei Jahre verkürzen, aber auch das Mindestalter von 16 auf 14 Jahre senken. Damit laden wir gerade die jungen Menschen bei uns in den Kommunen vor Ort ein – sie sind

zentral von den Entscheidungen der kommunalen Gremien betroffen, sei es Busverbindung, Schulgebäudebau und dergleichen –, damit auch die jungen Menschen in den Kommunen besser mitwirken können.

Darüber hinaus staffeln wir die Unterschriftenanzahl für Bürgerbegehren neu und passen sie dementsprechend an, damit sie bei zunehmender Gemeindegröße gleichmäßig absinken. Damit erhöht sich die Möglichkeit, dass auch in größeren Kommunen erfolgreiche Bürgerbegehren angestrengt werden können.

Das Erfordernis des Kostendeckungsvorschlags entfällt, und künftig werden wir in der öffentlichen Bekanntmachung eine Pro-/Kontra-Darstellung haben. Sie wird also nicht nur die Haltung der Gemeindevertreterinnen und -vertreter vor Ort enthalten, sondern auch beispielsweise der Bürgerinitiative, die ein Bürgerbegehren angestrengt hat.

Das sind alles Erleichterungen, die es möglich machen, auch vor Ort in den Kommunen direkte Demokratie zu leben.

Grundlage für eine Bürgerbeteiligung ist natürlich auch immer Transparenz und Information. Deswegen ist es für uns ein wichtiger Schritt, auch einen Paradigmenwechsel bei den Ausschusssitzungen durchzuführen, nämlich grundsätzlich die Öffentlichkeit von Ausschusssitzungen herbeizuführen. Wenn sich die Leute im Rat alle einig sind, können sie künftig auch Livestreaming einführen. Wenn sich alle einig sind, können wir künftig die Übertragung von Ratssitzungen erleben.