Wir haben in diesem Haushalt Bugwellen noch und noch. Jedes Großprojekt ist eine Bugwelle, eine Bugwelle der Verschuldung.
Wir haben die kommunalen Finanzen, eine Bugwelle von Verschuldung. Alles in allem muss am Schluss in der Betrachtung eine Abwägung möglich sein.
Wenn Sie die dann noch in eine Schuldenbremse einbauen, ist mehr erforderlich als nur Teillösungen. Darum geht es uns: in einer Gesamtbetrachtung ein tragfähiges Konzept zu entwickeln. –
Da stehen wir an Ihrer Seite. Da gibt es Möglichkeiten, sich zu entwickeln. Dieses Angebot will ich unterbreiten.
Herr Licht, ich bedaure, dass diese Äußerungen, wie sie jetzt gefallen sind, an der Stelle gefallen sind.
Ich will sehr deutlich sagen, Sie versuchen einen Moloch aufzuzeigen, der Haushalt ist schlecht, die Kommunen sind schlecht bedient.
Investitionen bedingen immer Finanzierungen. Das ist doch ganz klar. Sie können hier nicht sagen „alle Großprojekte“. Es ist bei Weitem nicht so, dass alle Großprojekte – – –
Herr Licht, darüber hinaus versuchen Sie vielleicht einmal dahin gehend so zu reden, dass, wenn Sie fertig sind, die Menschen und die Abgeordneten echt das Gefühl haben, Sie meinen es positiv. Sie schaffen es immer wieder durch „aber“ und Zusätze eines zu erreichen, dass Sie zwar Ja sagen, aber letztendlich fehlt einem der Glaube.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir sind am Ende unserer Aktuellen Stunde angelangt.
Landesgesetz zur Änderung des Schulgesetzes und des Privatschulgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 16/1808 – Erste Beratung
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich freue mich sehr, heute das Landesgesetz zur Änderung des Schulgesetzes und des Privatschulgesetzes in das Hohe Haus einbringen zu dürfen. Sie wissen – da besteht große Einigkeit zwischen uns allen –, dass mit diesem Gesetzentwurf erreicht werden soll, Schülerinnen und Schüler noch besser vor sexuellem Missbrauch zu schützen.
Wir wollen mit diesem Gesetzentwurf unmissverständlich klarstellen, dass alle Lehrkräfte einer Schule im Rahmen des Schulverhältnisses Verantwortung für alle Schülerinnen und Schüler haben. Daher wird das Schul
verhältnis als Obhutsverhältnis bezeichnet, das geprägt ist von Vertrauen, Achtung, Respekt und verantwortungsvollem Umgang mit Nähe und Distanz.
Zudem wird klargestellt, dass sexuelle Handlungen zwischen pädagogischem Personal und Schülerinnen und Schülern einer Schule unvereinbar mit dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag und daher unzulässig sind. Zwar bestand dienstrechtlich nie ein Zweifel daran, dass sexuelle Handlungen zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern einer Schule den Kernbereich der Dienstpflichten gravierend verletzen und zumindest bei Minderjährigkeit der Schülerin oder des Schülers in der Regel zur Entfernung aus dem Dienst führen, gleichwohl haben wir uns für die Klarstellung im Schulgesetz entschlossen, weil wir keine Gelegenheit auslassen wollen, dieses Verbot auch präventiv in das Bewusstsein aller an Schule Beteiligten zu bringen.
Der Gesetzentwurf enthält noch zwei Änderungen, die ich kurz erwähnen möchte. Die eine Änderung ist eher formaler Art. Schon nach der jetzigen Rechtslage sind Schulen verpflichtet, bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls einer Schülerin oder eines Schülers auf die Inanspruchnahme erforderlicher weitergehender Hilfen hinzuwirken, wenn schulische Maßnahmen nicht helfen. Der Bundesgesetzgeber hat mittlerweile im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz eine im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung geschaffen, die das Schulgesetz überlagert. § 3 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz ist daher durch einen Verweis auf dieses Bundesgesetz ersetzt worden.
Zudem ist durch eine Ergänzung des Privatschulgesetzes sichergestellt, dass die Prüfung der persönlichen Eignung der Lehrkräfte vor Erteilung einer Beschäftigungsgenehmigung auch im Gesetz geregelt ist. Es wird ausdrücklich gefordert, dass die Lehrkräfte die Anforderungen an die persönliche Eignung erfüllen müssen. Die persönliche Eignung ist nicht gegeben, wenn schwerwiegende Tatsachen einer unterrichtlichen oder erzieherischen Tätigkeit entgegenstehen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, dieses Gesetz liegt mir sehr am Herzen. Es war und ist mir ein großes Anliegen, nach dem Urteil des OLG Koblenz Ende vergangenen Jahres schnell und unmissverständlich allen Eltern und Schülerinnen und Schülern zu signalisieren, dass unabhängig von dem Freispruch in dem bekannt gewordenen Fall sexuelle Handlungen von Lehrkräften in der Schule – ich sage es einmal so – ein absolutes „No-Go“ sind.
Damals war klar, dass das Urteil bundesweit Aufsehen erregt. Deshalb habe ich mich unmittelbar nach Kenntnis des Urteils auch an die KMK gewandt und gebeten, das Thema auf die Tagesordnung zu nehmen, um gemeinsam zu prüfen, ob schulrechtliche Klarstellungen die Situation verbessern können. Die KMK hat dann nach Vorberatung durch die Schulrechtsreferentinnen und -referenten der Länder einen Beschluss gefasst, der eine sehr gute Signalwirkung hatte.
Zum anderen wurde die Justizministerkonferenz gebeten zu prüfen, ob eine Änderung der tatbeständlichen Voraussetzungen des § 174 StGB angezeigt ist. Wie Sie
sicher der Berichterstattung entnommen haben, hat die Justizministerkonferenz nun im November festgestellt, dass sie im Grundsatz einen Regelungsbedarf bejaht.
An dieser Stelle möchte ich sehr herzlich Herrn Kollegen Hartloff danken, dass er die Dinge in seinem Bereich vorantreibt.
Ich bin froh, dass auf mehreren Ebenen alle Anstrengungen unternommen werden, um den Schutz von Schutzbefohlenen vor sexuellem Missbrauch zu erhöhen.
Sehr geehrte Damen und Herren, herzlich bedanken möchte ich mich auch bei Ihnen, dass die Diskussion über die Optionen, die dem zusätzlichen Schutz von Schülerinnen und Schülern dienen, jenseits aller parteipolitischen Grenzen geführt wird. Ich begrüße das ganz ausdrücklich. Ich finde, der fraktionsübergreifende Entschließungsantrag „Schutzbefohlene effektiv vor sexuellem Missbrauch schützen“, der vom Landtag einstimmig beschlossen worden ist, ist ein wichtiges Signal. Sie alle haben damit einen Beitrag geleistet, das gesellschaftliche Bewusstsein in dieser sensiblen Materie zu schärfen.
Ich hoffe daher auf eine breite Zustimmung zu dem Gesetzentwurf aus allen Reihen. In der Verbandsanhörung gab es zu meiner großen Freude – das ist im Schulbereich gar nicht so häufig der Fall – ausschließlich Zustimmung für diesen Gesetzentwurf.
Bitte lassen Sie uns gemeinsam für einen verbesserten Schutz von Schülerinnen und Schülern vor sexuellem Missbrauch eintreten und entsprechende rechtliche Konsequenzen, wie sie heute vorgelegt werden, beschließen.
Frau Präsidentin, verehrte Damen und Herren! Das Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz, das Frau Ministerin Ahnen vorhin angesprochen hat, ist maßgeblich die Ursache dafür, dass wir hier heute stehen und den Gesetzentwurf beraten; denn es hat damals Wellen geschlagen wie schon lange vorher kein anderes Urteil eines rheinland-pfälzischen Gerichts, in welcher Angelegenheit auch immer.
Schule – wir erinnern uns noch sehr gut an die Äußerungen maßgeblicher Elternvertreter – sei kein geschütz
ter Raum mehr, dem Eltern ihre Kinder bedenkenlos anvertrauen könnten. Das waren Aussagen, die man damals in der Presse lesen konnte.
Diese Sorge – ich möchte das betonen, gerade im Einvernehmen mit Ihnen, Frau Ministerin – ist unbegründet. Schulrecht und auch Beamtenrecht haben bisher hinreichend Handhabe für disziplinarische Maßnahmen geboten gegen Lehrkräfte, die Grenzen verletzen, die sexuelle Beziehungen zu Schülerinnen oder Schülern eingegangen sind.
Solche sexuellen Beziehungen – darüber bestand von Anfang an großer Konsens – sind mit dem Auftrag der Schulen, nicht nur Wissen zu vermitteln, sondern auch junge Menschen dabei zu unterstützen, eine eigenständige, frei verantwortliche Persönlichkeit zu entwickeln, nicht vereinbar.