Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Herr Minister, Sie haben uns gerade schon die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs beschrieben. Es geht de facto eigentlich um eineinhalb Änderungen. Das eine ist das Thema des Sozialen Entschädigungsrechts. Sie
hatten schon davon gesprochen, es sind wenige Fälle, die es betrifft. Der Gesetzentwurf spricht von nur etwa 80 Verfahren, die es überhaupt landesweit in dieser Materie im Jahr 2012 gab. Trotzdem müssen wir das Ganze sorgfältig betrachten; denn auf der einen Seite ist klar, Effizienzsteigerung ist ein Wert an sich. Auf der anderen Seite steht natürlich auch die Betrachtung der Auswirkungen auf die Betroffenen. Beim Sozialen Entschädigungsrecht muss man sehen, weil man es vielfältig mit Menschen zu tun hat, die behindert, alt oder krank sind, dass es besonders präzise zu überlegen ist, ob die Auswirkungen, die eine solche Konzentration für sie hat, indem künftig alle nach Koblenz müssen, ein vernünftiger Weg ist oder nicht.
Der Landessozialgerichtspräsident hat sich dafür ausgesprochen. Die Verbände – so liest es sich in der Begründung des Gesetzentwurfs – haben auch keine Einwände erhoben. Das ist schon einmal ein starkes Argument dafür, ihrem Vorschlag zu folgen. Wir werden das im Ausschuss noch näher betrachten. Auf den ersten Blick sieht das Vorhaben vernünftig aus. Erst recht gilt das für den anderen Punkt, der noch im Gesetzentwurf steht, die Überführung der Vertragsarztstreitigkeiten, die bisher schon kraft Landesverordnung beim Sozialgericht Mainz konzentriert sind, jetzt kraft gesetzlicher Anordnung auch weiter dort zu belassen. Auch das ist ein vernünftiger Weg. Wir werden das im Ausschuss endgültig beraten und uns dann als CDU endgültig äußern.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Minister Professor Robbers, zunächst möchte ich Ihnen für die Einbringung des Gesetzentwurfs danken. Die Landesregierung macht mit ihrem Gesetz Gebrauch von der Öffnungsklausel in § 10 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz. Danach besteht die Möglichkeit, den Bezirk einer Kammer auf Bezirke anderer Sozialgerichte zu erstrecken. Diesem Rechtsgedanken folgend beinhaltet das vorliegende Landesgesetz zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes zwei Schwerpunkte, wie Sie bereits ausgeführt haben.
Zum einen wird § 1 der Landesverordnung über die erweiterte Zuständigkeit einzelner Kammern bei den Sozialgerichten vom 9. November 2009 in das Gerichtsorganisationsgesetz aus Gründen der Rechtsklarheit überführt. Heute wie auch in Zukunft wird es so bleiben, dass alle Verfahren des Vertragsarztrechts am Sozialgericht Mainz verhandelt werden.
Herr Kollege Wilke, ich glaube, das ist unstrittig und wird uns im Rechtsausschuss auch so wieder begegnen.
Meine Damen, meine Herren, der Gesetzentwurf sieht aber auch einen zweiten Schwerpunkt vor, und zwar die Konzentration für die Verfahren des Sozialen Entschädigungsrechts am Sozialgericht in Koblenz. Im Jahr 2012 lag den Sozialgerichten Rheinland-Pfalz eine doch überschaubare Anzahl von Klageeingängen zur Entscheidung vor. 79 waren es damals, schon 46 in Koblenz, Herr Dr. Wilke, 26 in Mainz, sieben in Speyer, und in Trier hatten wir damals gar keinen Fall.
Der Präsident des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz begrüßt die Konzentration der Zuständigkeit, und er führt gute Gründe ins Feld, denen wir uns als SPDLandtagsfraktion auch anschließen:
Zweitens: Das Soziale Entschädigungsrecht ist eine äußerst komplexe Sozialrechtsmaterie, für deren sachgerechte Entscheidung Kenntnisse der einschlägigen und häufig auch älteren Literatur von besonderer Bedeutung sind. Ich bin überzeugt, dass sich aus einer gerichtsübergreifenden Bündelung Synergien ergeben und hier die Verfahren noch einmal beschleunigt werden können.
Drittens: Richterinnen und Richter, die ständig mit dieser speziellen Thematik vertraut sind, können Entscheidungen wegen der verkürzten Einarbeitungszeit zügiger treffen.
Fünftens – Herr Minister, Sie führten das bereits aus – ist das Sozialgericht in Koblenz gut geeignet. Zum einen ist hier ausreichend Personal vorhanden, und zum anderen haben wir auch genügend räumliche Kapazitäten im neuen Justizzentrum in Koblenz.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, nicht unerwähnt lassen möchte ich, dass bei der Anhörung von Personalvertretung, Gewerkschaften und Interessenverbänden keine Einwände erhoben worden sind. Aus ihrer Sicht wurde angemerkt, dass es längere Anfahrtswege gibt, die auch mit einer Belastung für die am Verfahren Beteiligten einhergehen können. Aber auch hier kann ein Ausgleich geschaffen werden. Koblenz ist auf der einen Seite sehr zentral, aber zudem kann auch dieser Nachteil – Zeitverlust und Auslagen – wie bei einer Zeugin vergütet werden.
Nicht zuletzt erleichtern moderne Kommunikationsmittel, insbesondere die Tatsache, dass die Sozialgerichtsbarkeit am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt, diesen Nachteil.
Zudem brachten die Angehörten, wie auch der Präsident des Landessozialgerichts, zum Ausdruck, dass die Vorteile einer Zuständigkeitskonzentration auf das Sozialgericht Koblenz für Verfahren des Sozialen Entschädigungsrechts eindeutig überwiegen. In diesem Sinne bin ich gespannt und freue mich auf die weitere Beratung im Rechtsausschuss.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren! Die Vorredner haben das Gesetz in seinem kurzen Umfang schon ausreichend geschildert. Ich möchte noch einmal darauf eingehen, was es mit der Konzentration der verschiedenen und sehr komplizierten Rechtsmaterien auf sich hat. Wir haben einerseits natürlich immer das Spannungsverhältnis zwischen Dezentralität und Erreichbarkeit für Bürgerinnen und Bürger für juristischen Rechtsschutz und die Frage nach spezieller und komplizierter Rechtsmaterie und ihrer effektiven Bearbeitung andererseits zu bewältigen. Hier hat sich die Regierung ausführlich Gedanken gemacht, wie Sie der Gesetzesbegründung entnehmen können.
Ich glaube, es ist eine gute Lösung, die wir getroffen haben. Ich glaube, es ist sinnvoll, das Gesetz, so wie es ist, im Rechtsausschuss weiter zu begleiten. Ich bin zuversichtlich, dass es an dieser Vorlage nicht mehr so sehr viel zu verändern geben wird. Wir GRÜNE werden sie jedenfalls im Rechtsausschuss konstruktiv weiter mit beraten.
…tes Landesgesetz zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 16/4333 – Erste Beratung
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete! Die Landesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung der Landesbauordnung vorgelegt.
Ziel der Novelle ist es, ein zweifellos bewährtes Regelwerk so zu modernisieren, dass das Baugeschehen in
Rheinland-Pfalz den maßgeblichen gesellschaftlichen Entwicklungen weiterhin gerecht wird. Wir wollen Erfahrungen aus der Baupraxis und die Änderung des verwandten nationalen und europäischen Rechts mit einbeziehen und damit die Landesbauordnung fortschreiben.
Für ein zeitgemäßes und zukunftsfähiges Baurecht wollen wir mit diesem Gesetzentwurf die Grundlage legen. Dabei bleiben wir dem Grundsatz treu, dass das Bauen so weit wie möglich erleichtert werden soll, die Eigenbeteiligung der Beteiligten gestärkt werden soll und die Bauaufsichtsbehörden möglichst entlastet werden.
Einen Schwerpunkt der Gesetzesnovelle bilden die neuen Bestimmungen über die Barrierefreiheit. Sie helfen, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen, von älteren Menschen und auch von Familien mit kleinen Kindern weiter zu verbessern. So wird der demografischen Entwicklung Rechnung getragen und die Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen vorangetrieben.
Diese Landesbauordnung ist ein wichtiger Beitrag, das Ziel einer behindertengerechten und barrierefreien Umwelt auch in diesem Bereich zu verankern. Wir leisten damit auch einen Beitrag zur Umsetzung der UNBehindertenrechtskonvention. Man sieht, in wie vielen Fällen und in wie vielen Bereichen die UNBehindertenrechtskonvention ganz konkrete Konsequenzen haben muss. Dieser Gesetzentwurf ist ein Beispiel dafür und deswegen für uns auch an dieser Stelle besonders wichtig.
Konkret wird etwa das Kontingent barrierefreier Wohnungen erhöht und der Katalog der allgemein zugänglichen Anlagen, die barrierefrei sein müssen, erweitert.
Ein weiterer Bereich, der uns in der Landesbauordnung wichtig ist, ist das Thema Energieeffizienz. Um die Nutzung erneuerbarer Energien und sonstige Vorgaben zur Energieeinsparung nach Bundesrecht zügiger und einfacher baulich umsetzen zu können, sollen Verfahren vereinfacht und Anforderungen reduziert werden. Es geht dabei insbesondere um Solaranlagen, nachträgliche Dämmmaßnahmen und kleinere Windenergieanlagen. Auch unter dem Stichwort Energieeffizienz leistet diese Landesbauordnung also einen Beitrag zu einem modernen Baurecht.
Ein Weiteres kommt hinzu: Die Kommunen können in Zukunft ihre Einnahmen aus der sogenannten Stellplatzablöse auch für den Fahrradverkehr und den ÖPNV verwenden, und sie können Satzungen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebestand erarbeiten.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, in dieser Landesbauordnung haben wir auch dem Grundsatz Rechnung getragen, der für uns insgesamt wichtig ist, nämlich, dass es eine stetige Aufgabe ist zu überprüfen, wie Aufgaben in Verwaltungsstrukturen möglichst gut und effizient wahrgenommen werden können.
Vor diesem Hintergrund sehen wir in der Landesbauordnung auch eine Neuordnung bei den unteren Bauaufsichtsbehörden vor. Mit der Landesbauordnung werden die Aufgaben auf die Kreisverwaltungen bis zum Jahr 2018 rücküberführt, auch in den Fällen, in denen sie noch von Verbandsgemeinden wahrgenommen worden sind.
Wir erhoffen uns daraus einen einheitlichen und wirtschaftlichen Verwaltungsvollzug. Es soll aber nach wie vor in einem engen Rahmen Ausnahmemöglichkeiten für große Verbandsgemeinden geben.
Auch jenseits dieser Schwerpunkte streben wir Erleichterungen sowohl für die Bauherrin und den Bauherrn als auch für die Bauaufsichtsbehörden an. Völlig klar ist dabei, dass wir natürlich die Sicherheitsaspekte immer zentral mit in den Blick nehmen.
So wird zum Beispiel der Katalog der genehmigungsfreien Vorhaben erheblich erweitert. Es wird die Rechtsfigur des Bauleiters oder der Bauleiterin wieder eingeführt, die die Einhaltung des öffentlichen Baurechts überwachen, so, wie das auch in anderen Ländern geregelt ist.
In materiell-rechtlicher Hinsicht bringt das Abstandsflächenrecht Erleichterungen, zum Beispiel beim Ausbau bestehender Räume, für örtliche Weinbau-, Handwerks- und Gastronomiebetriebe, um auch das Ziel der Innenentwicklung von Städten und Gemeinden voranzutreiben.
Ich möchte noch ergänzend auf Erleichterungen beim Thema Holzbauweise hinweisen und darauf, dass es ein paar Stellen gibt, an denen wir Rechtsunsicherheiten, die bisher bestanden, in dieser neuen Landesbauordnung auflösen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, alles in allem vereint der Gesetzentwurf die Erkenntnisse, die seit der letzten größeren Überarbeitung im Jahre 2005 für ein zukunftsfähiges Baurecht gewonnen werden konnten. Dazu leistet auch einen Beitrag, dass wir dieses Novellierungsverfahren sehr transparent angegangen sind, es sehr intensiv mit der Betroffenen diskutiert haben
und uns sehr viel Zeit für die Auswertung genommen haben, damit unterschiedliche Sichtweisen einfließen können.
Vor diesem Hintergrund werden Sie es verstehen, wenn ich mit dem Wunsch ende, dass dieser bisher sehr, sehr konstruktive Prozess bei der Novellierung der Landesbauordnung vielleicht auch dazu führen kann, dass am Ende der Beratung und hier im Hohen Hause eine gute Tradition fortgesetzt werden kann, dass dieses Gesetz im Konsens beschlossen wird. Ich bin ganz sicher, dann lägen wir auch in Zukunft beim Baurecht im Ländervergleich ganz vorne.