Protokoll der Sitzung vom 18.03.2015

Ich rufe dann Punkt 5 der Tagesordnung auf:

…tes Landesgesetz zur Änderung des

Landesglücksspielgesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 16/4671 –

Erste Beratung

Herr Minister Lewentz, bitte schön.

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem heute eingebrachten Gesetzentwurf soll das Landesglücksspielgesetz geändert werden. Im Wesentlichen verfolgt der Gesetzentwurf vier Zielsetzungen.

Erstens: Die Vertriebsstruktur zur Vermittlung von Sportwetten soll geändert werden.

Zweitens: Die vorhandenen Regelungen zum gewerblichen Spiel in Spielhallen werden im Interesse des Jugend- und Spielerschutzes präzisiert und erweitert. Parallel hierzu werden die Weichen für die Einführung eines landesweiten Sperrsystems für Suchtgefährdete oder pathologische Spieler gestellt.

Drittens: Es werden Mindeststandards für die Durchführung von Schulungsveranstaltungen für das Personal von Anbietern öffentlicher Glücksspiele festgelegt.

Viertens: Die für die Spielhallen geltenden Regelungen zur Sperrzeit und Feiertagsruhe werden auf das Spiel an Geldspielgeräten in Gaststätten übertragen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie mich diese Kernziele verdeutlichen.

Nach geltender Rechtslage besteht die Möglichkeit, Sportwetten über insgesamt 240 Wettvermittlungsstellen, 1.000 Annahmestellen und eine unbegrenzte Zahl von Verkaufsstellen der Veranstalter, die eine Sportwettkonzession erhalten, zu vermitteln. Würden diese Möglichkeiten ausgeschöpft, wären Sportwetten ein allerorts verfügbares Gut des täglichen Lebens. Dies wäre weder mit dem Gebot der Begrenzung der Spielangebote noch mit einer effektiven Suchtprävention zu vereinbaren.

Aus diesem Grund sollen Sportwetten im terrestrischen Bereich künftig ausschließlich über Wettvermittlungsstellen angeboten werden, während Lotterien den Annahmestellen vorbehalten sind. Verkaufsstellen sollen hingegen als Vertriebsstellen zur Vermittlung von Sportwetten entfallen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, um den Wegfall des Sportwettenangebots in den Annahmestellen zu kompensieren, wird die Zahl der zulässigen Wettvermittlungsstellen von derzeit 240 auf 400 erhöht. Diese Maßnahme wird auch dazu beitragen, den sonst zu befürchtenden Schwarzmarkt einzudämmen. Um eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Wettvermittlungsstellen auf die kreisfreien Städte und Landkreise zu gewährleisten, wird ein konkreter Verteilungsschlüssel vorgegeben.

Die gegenwärtigen Regelungen zu Spielhallen werden insgesamt überarbeitet und in mehrere Paragrafen gegliedert, die jeweils gesondert das Erlaubnisverfahren, die Anforderungen an den Betrieb von Spielhallen, das Sperrsystem sowie die Sperrzeit und Feiertagsruhe in Spielhallen regeln.

Bei allen Änderungen steht die Absicht, den Jugend- und Spielerschutz zu verstärken, im Vordergrund.

Dies gilt in besonderem Maße für die vorgesehene Einrichtung eines landesweiten Sperrsystem mit einer zentral geführten Sperrdatei. Diese ermöglicht für den betroffenen Spieler eine Sperre in allen rheinland-pfälzischen Spielhallen und wird dem mit der Sperre verfolgten Zweck der Bekämpfung der Glücksspielsucht besser gerecht als eine nur auf einzelne Spielhallen bezogene Sperre.

Auch die Einführung einer Fremdsperre, also einer Sperre, die nicht durch den Spieler selbst, sondern durch eine andere Person initiiert wird, wird den Spielerschutz verstärken.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Veranstalter und Vermittler von öffentlichem Glücksspiel sind verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen.

Der Schulung des Personals kommt daher eine besonders wichtige Bedeutung im Rahmen der Suchtprävention zu. Der Gesetzentwurf beschreibt daher konkret die Mindeststandards für die Durchführung von Schulungsveranstaltungen für das Personal von Anbietern öffentlicher Glücksspiele.

Dies betrifft die Fragen, welche Personen zu schulen sind, durch wen die Schulung durchgeführt werden kann, welche Mindestinhalte zu vermitteln sind, welche Schulungsform (Präsenzunterricht oder Online- Verfahren) anzubieten ist – an der Stelle gab es ein ganz besonderes Interesse des Hotel- und Gaststättenverbands – und welche Mindestdauer Schulungsveranstaltungen aufweisen müssen.

Mit diesem Bündel an Mindeststandards soll einer effektiven Suchtprävention der Weg geebnet werden. Dieses wichtige Ziel liegt auch der vorgesehenen Regelung zugrunde, die für Spielhallen geltenden Vorgaben zur Sperrzeit und Feiertagsruhe auf das Spiel an Geldspielgeräten in Gaststätten zu übertragen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, dies wird zur Folge haben – darauf werden wir wahrscheinlich in den nächsten Wochen am häufigsten angesprochen wer- den –, dass nicht mehr nur in Spielhallen das Spiel zwischen 00:00 Uhr und 06:00 Uhr ruhen wird, sondern auch ein Ausweichen auf die Spielmöglichkeiten an Geldspielautomaten in Gaststätten nicht mehr möglich sein wird; denn nach dem vorgelegten Gesetzentwurf sind die Geldspielgeräte künftig während der Sperrzeit und der Feiertagsruhe abzuschalten.

Meine sehr geehrte Damen und Herren, zum Schluss komme ich daher zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der vorgelegte Gesetzentwurf wichtige Bausteine für eine Verbesserung des Jugend- und Spielerschutzes und damit auch für eine effektive Spielsuchtbekämpfung beinhaltet. Ich würde mich daher sehr freuen, wenn der Gesetzentwurf eine breite Zustimmung erfährt.

Vielen Dank.

(Beifall der SPD und des BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN)

Für die SPD-Fraktion hat Herr Abgeordneter Hüttner das Wort. Es wurde eine Grundredezeit von fünf Minuten vereinbart.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Der aktuelle Entwurf zur Änderung des Landesglücksspielgesetzes beinhaltet im Prinzip zwei Komplexe, auf die vom Herrn Minister schon hingewiesen wurde. Das ist zum einen die Situation der Wettvermittlungsstellen, und das ist zum anderen der Bereich der Spielhallen.

Das Glücksspiel im Allgemeinen steht in einem dauerhaften Spannungsverhältnis zwischen Suchtverhalten auf der einen Seite, aber auch zwischen Freizeitverhalten oder wirtschaftlichen Interessen auf der anderen Seite. Es ist unsere Aufgabe, unsere Pflicht, den geeigneten Weg in der Mitte zu finden.

Wir haben bereits mit der Veränderung des Landesglücksspielgesetzes 2012 einen ganz enormen Schritt getan, indem wir gesagt haben, dass wir die Suchtverhinderung verstärken wollen. So geht es hier in der Konsequenz noch einmal einen klaren Schritt weiter; denn es wird jetzt endgültig klar festgelegt, dass Beschulungen durchgeführt werden müssen, dass Sozialkonzepte umgesetzt werden müssen und wie sie in aller Konsequenz durchzuführen sind.

Dort dürfen nicht einfach nur Mitarbeiter sitzen, die keine Ahnung von der Situation haben, sondern die Mitarbeiter müssen erkennen können, wo die Probleme möglicherweise liegen.

Für mich ist der entscheidende Punkt bei diesem Gesetz das Thema des Spielersperrsystems. Überlegen Sie einmal, in der heutigen Situation gibt es jemanden, der ein suchtproblematisches Verhalten hat, der sich bewusst irgendwo sperren lässt. In diese Halle kommt er nicht mehr hinein, aber in die Nachbarhalle, die vielleicht in der gleichen Gemeinde liegt, kann er hineingehen. Künftig wird es so sein, dass er landesweit dadurch geschützt wird. Das heißt, dass er selbst einen Beitrag dazu leistet, das Elend zu verhindern, in das er möglicherweise sich und seine Familie hineinführen wird. Ich denke, das ist eine ganz wichtige Sache.

Wir sind übrigens das dritte Bundesland, das genau diesen Weg geht. Damit befinden wir uns auch in gewissem Maße in einer Vorbildsituation.

Der dritte Punkt, der im Bereich der Spielhallen anzusetzen ist, ist das Thema der Sperrzeitenregulierung. Auch hier haben wir eine ganz besondere Situation. Während die Spielhalle um 00:00 Uhr zugemacht wird, können die Spieler, die aus der Spielhalle kommen, in die nächste Gaststätte gehen. Während in der Spielhalle kein Alkohol ausgeschenkt werden darf, dürfen sie dort noch spielen und auch Alkohol trinken. Insoweit ist es mehr als konsequent, klar zu sagen, dass das dort in Zukunft nicht mehr in diesem Maß sein kann. Deswegen sind

auch in der Gaststätte um 00:00 Uhr die Spielgeräte abzuschalten.

Der Minister hat es angedeutet. Dort wird der DEHOGA wenig Verständnis dafür haben, weil er sagt, dass die Automaten eine ganz hohe Bedeutung für die Gastronomie haben. Deswegen werden wir noch einige Gespräche zu führen haben.

Lassen sie mich auf den zweiten Teil eingehen, der für mich bei diesem Gesetz einen ganz entscheidenden Kern darstellt. Dabei geht es um das Thema der Wettvermittlungsstellen. Der Minister hat die große Zahl der erlaubten Möglichkeiten genannt. Wenn wir dabei beachten, dass die Branche, die die Konzession wohl bekommen wird, schon Überlegungen angestellt hat, sogenannte Verkaufsstellen auf dem Vertriebsweg mit der Lebensmittelbranche, also Aldi, Lidl, REWE, Netto, usw. einzurichten, dann kann man sich vorstellen, was es bedeuten würde, wenn wir die Verkaufsstellen weiterhin zulassen würden.

Deswegen ist es von allergrößter Bedeutung, eine Regulierung einzuführen. Aus diesem Grund ist es gut, richtig und sinnvoll, von den 240 zulässigen Wettvermittlungsstellen auf 400 zu gehen. Es ist auch richtig, dass wir eine klare Festlegung haben, was in den großen kreisfreien Städten oder in den Kreisen geregelt werden darf.

Damit schafft man eine klare Marktsituation, ohne diese zu überlasten. Deswegen ist es unproblematisch zu sagen, man verändert die Entfernung von Halle zu Halle. Sie wurde von 500 Meter auf 250 Meter verändert.

Demzufolge wird zwar eine deutliche Reduzierung möglich sein, aber die wirtschaftliche Betätigung wird, weil das im Internet auch möglich ist, dennoch gegeben sein. Auch dort ist das Spannungsverhältnis zwischen der Suchtsituation auf der einen Seite und dem wirtschaftlichen Betrieb auf der anderen Seite sehr gut gewahrt.

Es ist noch eine sehr geschickte Regelung mit aufgenommen worden, nämlich dass in der Nähe dieser Wettvermittlungsstellen und der Spielhallen kein Geldautomat sein darf. Dadurch kann man nicht auf die Idee kommen, an den nächsten Geldautomaten zu gehen, wenn man sein Geld verspielt hat. Dementsprechend ist das ein wichtiger Punkt in der Regelung.

Lassen Sie mich zusammenfassen: Mit diesem Gesetzentwurf sind wichtige Regelungen zur Veränderung und zur Verhinderung des Suchtverhaltens auf den Weg gebracht worden. Deswegen ist es ein guter Gesetzentwurf. Über diesen werden wir im Ausschuss weiter beraten.

Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Beifall der SPD und des BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN)

Für die CDU-Fraktion hat Herr Abgeordneter Dr. Weiland das Wort.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Zu dem vorgelegten Änderungsgesetzentwurf gibt es weder im Grundsatz noch in der Zielrichtung Dissens oder Widerspruch. Das, was diesen Änderungsgesetzentwurf ausmacht, sind Nachsteuerungen, Effektivierungen, Modifizierungen und an der einen oder anderen Stelle auch Intensivierungen von Regelungszusammenhängen, die im Glücksspielstaatsvertrag von 2011 und im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag von 2012 festgelegt sind. Suchtprävention, Suchtbekämpfung, Bekämpfung der Folgen und Begleitkriminalität, Spielerschutz, faires Spiel, Kanalisierung und Begrenzung von Glücksspielangeboten sind die Stichworte.

Es gibt keinen Dissens und keinen Widerspruch im Grundsatz und in der Zielrichtung. Es geht aber möglicherweise an der einen oder anderen Stelle ganz unspektakulär um die eine oder andere Frage der Praktikabilität und im Zusammenhang mit der Praktikabilität auch der Wirksamkeit der vorgesehenen Schutzmaßnahmen. Das gilt z. B. bei der schon angesprochenen Übertragung der Sperrzeiten, die für Spielhallen gelten, im Verhältnis 1 : 1 auf Spielgeräte in Gaststätten.

Herr Minister, ich glaube, Sie sind auch im Gespräch mit der DEHOGA. Es wäre vielleicht sinnvoll, wenn wir in den Ausschussberatungen über die eine oder andere Regelung noch einmal miteinander sprechen, zumal wir auch die Situation haben, für die wir in Rheinland-Pfalz nicht ursächlich verantwortlich sind, dass wir nämlich in Hessen und im Saarland Sperrzeitenregelungen haben, die mit den Regelungen in Rheinland-Pfalz nicht synchron laufen. Auch da sollte man vielleicht noch einmal den Versuch unternehmen, hier zu synchronen Regelungen zu kommen.

Beim Spielersperrsystem ist es richtig, wie die Vorredner schon gesagt haben, es auf alle Spielhallen auszudehnen. Das ist völlig klar. Die Frage ist, ob das Spielersperrsystem nicht sinnvollerweise dann auch möglicherweise in einem weiteren Schritt auf andere Anbieter von gewerblichem Glücksspiel auszudehnen ist.